Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.04.2012 – VG 1 K 870/09
1. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren für ihre 1998 geborene minderjährige Tochter Thea die (vollständige) Fahrtkostenerstattung für die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort A. zur besuchten Schule in H., hilfsweise die Erstattung der fiktiven Kosten, die bei einem Schulweg nach C. anfielen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 teilte das Gymnasium in A. den Klägern mit, dass eine Aufnahme ihrer Tochter in die Leistungs- und Begabungsklasse aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Auf Beschluss der Schulleitung seien im Schuljahr 2009/2010 29 Plätze zu vergeben. In Auswertung der vorgegebenen Kriterien seien Gruppen mit vergleichbaren Eignungen gebildet worden. Der Gruppe mit der geringsten Eignung, der die Tochter der zugeordnet worden sei, habe aus Kapazitätsgründen kein Zugang zur Leistungs- und Begabungsklasse gewährt werden können.
Die Tochter der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2009/2010 das Gymnasium in H.
Der Kläger beantragte am 13. Juli 2009 beim Beklagten die Fahrtkostenerstattung für die Beförderung seiner Tochter mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Mit - an den Kläger adressiertem - Bescheid vom 30. Juli 2009 stellte der Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Erstattung der durch die Beförderung der Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe des jeweils günstigsten Tarifs des öffentlichen Personennahverkehrs zwischen der Wohnung in A. und der nächst erreichbaren Schule in A. bestehe. Den weitergehenden Antrag lehnte der Beklagte ab. Nach § 2 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung gehöre er zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sei dieser Anspruch jedoch auf die Wegstrecke zwischen der Wohnung, in der das Kind lebe, und dem 1. Gymnasium A. beschränkt, da nur die Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und der nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform erstattet würden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 3. August 2009 Widerspruch, den sie im Wesentlichen dahingehend begründeten, dass sie ihre Tochter zum Besuch der Leistungs- und Begabungsklasse des Gymnasiums in A. angemeldet hätten, ihre Tochter dort jedoch aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden sei. Aufgrund dieser Ablehnung hätten sie ihre Tochter in der Folge am Gymnasium in H. angemeldet.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit an beide Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 9. September 2009 zurück. Die Kläger hätten ihre Tochter auf eigenen Wunsch für die 5. Klasse am Gymnasium in H. angemeldet. Es handele sich dabei nicht wie am Gymnasium A. um eine Leistungs- und Begabungsklasse. Da auch an Gymnasien in C. zum Schuljahr 2009/2010 Leistungs- und Begabungsklassen eingerichtet worden seien, hätte für die Kläger die Möglichkeit bestanden, die Tochter an einer dieser Schulen anzumelden. Im Land Brandenburg und im Freistaat Sachsen würden eigenständige Schulgesetze gelten. Im Freistaat Sachsen sei die Organisation der Schulen so geregelt, dass der Wechsel zum Gymnasium generell ab der Klassenstufe 5 erfolge. Nach dem Brandenburgischen Schulgesetz seien Schüler der Primarstufe (Klasse 1 bis 6) dem Bildungsgang der Grundschule und Schüler der Klassenstufe 7 bis 10 der Sekundarstufe I zuzuordnen. Da die Kläger nach der Ablehnung der Aufnahme ihrer Tochter in die Leistungs- und Begabungsklasse A. diesen Bildungswunsch an einem Gymnasium in Brandenburg nicht weiter verfolgt hätten, sei ihre Tochter gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz dem Bildungsgang der Grundschule zuzuordnen. Da die nächsterreichbare Schule der Schulform Grundschule die Grundschule Sch. in A. sei, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die durch die Beförderung der Tochter zum Gymnasium in H. entstünden.
Die Kläger haben am 8. Oktober 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, dass sie, da ihre Tochter am Gymnasium in A. aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden sei, das Gymnasium in H. als nächsterreichbare Schule gewählt hätten. Hierbei handele sich jeweils um die Schulform des Gymnasiums, so dass die für die Fahrt nach H. anfallenden Kosten als nächsterreichbare Schule zu übernehmen seien. Selbst innerhalb des Landes Brandenburg sei die nächsterreichbare Schule diejenige in C. gewesen, so dass zumindest die Kosten für die Fahrt nach C. zu erstatten seien. Streitig seien auch die Folgejahre über das Schuljahr 2010/2011 hinaus. Ein Schulwechsel nach A. ab der 7. Klasse sei nicht zumutbar. Am Gymnasium A. sei ihre Tochter aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden. Die nächsterreichbare Schule für eben diesen Bildungsgang ab der 5. Klasse wäre das Gymnasium in C. gewesen. Insoweit sei bis zum Ende des Ausbildungsgangs auch diejenige Schule in Co. für die Berücksichtigung der Fahrtkosten heranzuziehen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 zu verpflichten, die Fahrtkosten für die Beförderung ihrer Tochter zwischen der elterlichen Wohnung in A. und der von ihr besuchten Schule in H., hilfsweise bis zur erreichbaren Schule in C., bis zum Ende des Ausbildungsganges zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Gymnasium in H. könne bereits deshalb nicht die nächsterreichbare Schule sein, weil diese Schule im Bundesland Sachsen liege und das Brandenburgische Schulgesetz und die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises nur eine Erstattung von Fahrtkosten innerhalb des Landes Brandenburg zuließen. Darüber hinaus sei auch räumlich betrachtet das Gymnasium in C. die nächsterreichbare Schule. Das Gymnasium in C. liege nur 17 km von der Wohnung der Tochter der Kläger entfernt, während das Gymnasium in H. 25 km entfernt liege. Es sei auch ausgeschlossen, die fiktiv zur nächsterreichbaren Schule entstehenden Fahrtkosten zu ersetzen, da auch dies nur möglich sei, wenn diese nächsterreichbare Schule im Land Brandenburg liege. Er macht weiter geltend, keines der Gymnasien in C. könne im Fall der Tochter der Kläger als nächsterreichbare Schule gelten. Sie habe im Schuljahr 2009/2010 die fünfte Jahrgangsstufe besucht. Aufgrund der Regelungen im Brandenburgischen Schulgesetz wäre für sie - anders als in Sachsen - in der Regel erst ab der 7. Jahrgangsstufe der Besuch des Gymnasiums möglich gewesen, es sei denn, sie hätte eine Leistungs- und Begabungsklasse besucht. Eine Bewerbung um eine solche Beschulung außerhalb von A. sei hier jedoch nicht erfolgt. Weiter könne die Tochter der Kläger ab der 7. Jahrgangsstufe das Gymnasium regulär besuchen, sofern sie die Leistungsvoraussetzungen erfülle. Ab der 7. Jahrgangsstufe wäre das Gymnasium in A. die nächsterreichbare Schule. Ein Wechsel zu diesem Gymnasium sei ihr spätestens mit dem Erreichen dieser Jahrgangsstufe zumutbar.
Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. September 2011 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 erklärt.
Die Kammer hat durch die seinerzeitige Berichterstatterin am 21. Oktober 2011 mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Den in diesem Rahmen geschlossenen Vergleich haben die Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2011 widerrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte I) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
1. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin den Antrag auf Fahrtkostenerstattung vom 6. Juli 2009 nicht ebenfalls unterschrieben hatte. Zwar ist für eine Verpflichtungsklage, wie sie hier vorliegt, anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 42 Rn. 6, Vorb § 68 Rn. 5a). Allerdings hat die Klägerin mit dem Kläger unter dem 3. August 2009 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 30. Juli 2009 erhoben und ausgeführt, dass um Übernahme der entstehenden Beförderungskosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gebeten werde. Diesen Widerspruch hat der Beklagte (als mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde) ohne Differenzierung auch gegenüber der Klägerin in der Sache beschieden und zurückgewiesen. Damit ist dem Erfordernis der vorgängigen Befassung der Behörde mit dem in der Verpflichtungsklage verfolgten Begehren genüge getan. Dass die Klägerin nicht Adressatin des Ausgangsbescheides war, ist mit dem Widerspruchsbescheid unbeachtlich.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten über den mit dem angegriffenen Bescheid bereits bewilligten Umfang hinaus keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten ihrer Tochter zwischen der Wohnung in A. und dem Gymnasium in H.; auch die hilfsweise geltend gemachte Erstattung der Kosten, die für Fahrten nach C. anfallen würden, steht ihnen nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), sind die Landkreise Träger der Schülerbeförderung für die Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Sie regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung. Die demnach maßgebliche Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis (im Folgenden: SBS) vom 23. April 2009 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 5/11 vom 9. Mai 2009 S. 1), geändert durch Satzung vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 7/11 vom 9. Juli 2011 S. 1), sieht eine Fahrtkostenerstattung über den mit dem Bescheid vom 30. Juli 2009 bereits zugesprochenen Umfang hinaus nicht vor. Die Kläger können auch im Rahmen der gleichmäßigen Ermessensausübung durch den Beklagten eine weitergehende Erstattung nicht beanspruchen.
a. Die Kläger gehören zum Kreis der grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen, da § 2 Abs. 1 SBS zum einen den Anspruch auf Kostenübernahme für Schulfahrtkosten bei minderjährigen Kindern den gesetzlichen Vertretern (d.h. in der Regel den Eltern) und nicht dem zu befördernden Kind selbst zuordnet und zum anderen die Tochter der Kläger im Landkreis ihren Wohnsitz hat und eine Schule in öffentlicher Trägerschaft besucht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SBS).
b. Das Begehren der Kläger scheitert nicht bereits an dem Umstand, dass die Tochter der Kläger eine Schule außerhalb Brandenburgs besucht. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 ausführt, dass das Brandenburgische Schulgesetz und die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises nur die Erstattung von Fahrtkosten innerhalb Brandenburgs zuließen, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Schulgesetz enthält sich seit der grundlegenden Änderung der die Schülerbeförderung betreffenden Vorschrift des § 112 BbgSchulG durch das Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172), insoweit in Kraft getreten am 1. August 2003, inhaltlicher Vorgaben für die Ausgestaltung der Schülerbeförderung (vgl. LT-Drs. 3/5695). Im Übrigen bestand eine entsprechende Beschränkung auch nicht nach § 112 BbgSchulG a.F., da auch insoweit der Anspruch gleichermaßen für den Besuch einer Schule außerhalb des Landes Brandenburg bestand, denn die Anspruchsberechtigung bestimmte sich nach dem Wohnort und nicht nach dem Schulort (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Juni 1999, § 112 Anm. 4). Die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises gibt hierfür ebenfalls nichts her. Auch die Satzung knüpft den Anspruch nach § 2 Abs. 1 SBS allein an den Wohnort im Landkreis. Die Passage in § 2 Abs. 1 SBS "bzw. im Landkreis ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben" kann insoweit nicht herangezogen werden, denn sie bezieht sich nicht auf Schüler an allgemein bildenden Schulen, sondern auf die Schüler der beruflichen Schulen im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG (insoweit ist übrigens auch § 1 Satz 2 SBS missverständlich formuliert).
c. Gemäß § 2 Abs. 4 SBS besteht der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und
der nach § 106 BbgSchulG zuständigen Schule bzw.
der nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform bzw.
der Schule mit besonderer Prägung entsprechend § 8a BbgSchulG (was insbesondere Leistungs- und Begabungsklassen und Schüler, die am 6+6-Schulversuch teilnehmen, meint) bzw.
der besuchten Schule, wenn der Schüler dieser nach § 50 Absätze 2 und 4 BbgSchulG zugewiesen ist oder in der nächsterreichbaren Schule wegen ausgeschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden kann.
Das von der Tochter der Kläger besuchte Gymnasium in H. ist keine dieser Schulen.
aa. Das Gymnasium H. scheidet als zuständige Schule gemäß § 106 BbgSchulG aus. Nach Absatz 1 dieser Norm wird für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige besuchen nach § 106 Abs. 4 Satz 1 BgbSchulG (vorbehaltlich des Satzes 4) die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Da die hier fragliche Schule im Bundesland Sachsen liegt, scheidet sie als zuständige Schule ersichtlich aus, da für sie kein nach Maßgabe des brandenburgischen Schulrechts bestimmter Schulbezirk bestehen kann.
Zuständige (Grund-)Schule im Fall der Tochter der Kläger war für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011, in denen diese noch grundschulpflichtig war (s. hierzu im Einzelnen unter dd.), nach § 106 Abs. 2 BbgSchulG i.V.m. der Satzung für die Stadt A. zur Festlegung der Schulbezirke und Überschneidungsgebiete für die Grundschulen, deren Träger die Stadt A. ist, vom 26. Oktober 2007 die Grundschule Sch. in A. Für den Bereich der Sekundarstufe I (hier ab dem Schuljahr 2011/2012) bestehen keine zuständigen Schulen nach § 106 Abs. 1 BbgSchulG.
bb. Das Gymnasium H. stellt nicht die nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform dar.
Selbst wenn man vorliegend als "gewählte Schulform" für alle hier streitgegenständlichen Schuljahre das Gymnasium annähme (was, wie im Folgenden auszuführen sein wird, für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 ausgeschlossen ist), ist das Gymnasium in H. nicht im Sinne des § 2 Abs. 4 SBS "nächsterreichbar". Der Beklagte stellt mit diesem Kriterium, wie sich seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 entnehmen lässt, in nicht zu beanstandender Weise auf die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung und der jeweiligen Schule ab. Von der Wohnung der Klägerin in A. sind aber sowohl das Gymnasium in A. als auch (wie der Beklagte von den Klägern unbestritten im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 ausgeführt hat) die Gymnasien in C. näher gelegen als das in H..
cc. Das sächsische Gymnasium ist nicht unter die dritte Variante des § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS zu fassen, denn sie stellt keine Schule mit besonderer Prägung entsprechend § 8a BbgSchulG dar, da es jedenfalls schon an einer nach § 8a Satz 1 BbgSchulG erforderlichen Genehmigung des brandenburgischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport fehlt, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren.
Die Gleichsetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 SBS, dass "hierunter (gemeint offensichtlich die Schulen mit besonderer Prägung) … insbesondere Leistungs- und Begabungsklassen … gemeint" seien, führt ebenfalls zu keiner Einbeziehung des Gymnysiums in H. in eine Schülerfahrtkostenerstattungspflicht des Beklagten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach den explizit geäußerten Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei der Schaffung der Leistungs- und Begabungsklassen durch das Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) diese Klassen keine Spezialklassen im Sinne des § 8a BbgSchulG sind (LT-Drs. 4/3006 S. 55). Denn die vom Landkreis vorgenommene Gleichsetzung ist jedenfalls von der ihm nach § 112 BbgSchulG eröffneten weiten Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Schülerbeförderung umfasst. Die Kläger können aus § 2 Abs. 4 Satz 2 SBS für sich nichts herleiten, weil die von ihrer Tochter am Gymnasium H. besuchte Gymnasialklasse keine Leistungs- und Begabungsklasse im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgSchulG darstellt, sondern vielmehr eine reguläre Klasse des Gymnasiums, denn das sächsische Schulrecht sieht nach § 7 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), den Wechsel von der Grundschule zum Gymnasium bereits nach der Jahrgangsstufe 4 vor. Es würde zudem jedenfalls auch insoweit an einer nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG erforderlichen Genehmigung des brandenburgischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport fehlen.
dd. Der Beklagte ist schließlich nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 4 SBS zur Erstattung der Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen A.und H. verpflichtet. Nach dieser Bestimmung gilt die besuchte Schule als zuständige oder nächsterreichbare Schule, wenn ein Schüler der besuchten Schule nach § 50 Abs. 2 und 4 BbgSchG zugewiesen wurde oder eine bestimmte Schule deshalb besucht, weil er in der nächsterreichbaren Schule wegen ausgeschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden kann.
Eine Zuweisung der Tochter der Kläger durch das Staatliche Schulamt C. an das Gymnasium H. nach § 50 Abs. 2 und 4 BbgSchulG liegt hier ersichtlich nicht vor.
Auch die zweite Alternative ist hier nicht einschlägig. Zwar kam die Tochter der Kläger im Rahmen ihrer Bewerbung um die Aufnahme in die beim Gymnasium in A. eingerichtete Leistungs- und Begabungsklasse aufgrund der ausgeschöpften Kapazität von 29 Plätzen nicht zum Zuge. Dennoch wird das Gymnasium in Sachsen vorliegend nicht in die Fiktion als nächsterreichbare Schule einbezogen. § 2 Abs. 4 Satz 4 SBS steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS, denn die besuchte Schule wird fiktiv der nächsterreichbaren Schule im Sinne des Satzes 1 gleichgesetzt, auch wenn sie weiter entfernt sein sollte. Insbesondere stellt Satz 4, auch wenn dies nicht ausdrücklich formuliert ist, ebenso wie Satz 1 auf das Kriterium der gewählten Schulform ab, was sich schon daraus ergibt, dass im Fall der Anmeldung bei einer Schule einer anderen Schulform als der ursprünglichen, aus Kapazitätsgründen nicht zugänglichen Schule die Beurteilung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS, welche Schule die (tatsächlich) nächsterreichbare ist, neu und in der Regel abweichend zu treffen wäre.
Da dem Satzungsgeber im Bereich des Schülerbeförderungsrechts die Trägerschaft und die Satzungsgebungsbefugnis im Schulgesetz durch den Landesgesetzgeber zugewiesen werden, ist davon auszugehen, dass sich der Landkreis bei der Ausgestaltung seiner Bestimmungen zur Schülerbeförderung an die Systematik und das Begriffsverständnis des Landesschulrechts anschließt. Daher ist der Rückgriff des Landkreises auf die "gewählte Schulform" dahingehend auszulegen, dass die vorliegende Schülerbeförderungssatzung insoweit (ebenso wie übrigens auch § 112 Abs. 3 BbgSchulG a.F.) auf die Schulformen des § 16 Abs. 2 BbgSchulG abstellt (d.h. insbesondere auch, dass die nächsterreichbare Schule nicht über den Bildungsgang [§ 15 Abs. 3 BbgSchulG] bestimmt wird). Da von einer "gewählten" Schulform nur dann die Rede sein kann, wenn überhaupt eine Auswahlmöglichkeit besteht, ist daraus weiter abzuleiten, dass sich dieses Kriterium hier auf die Schulformen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgSchulG - Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, Gymnasium und Oberschule - (die Ziffern 3 bis 5 sind hier ersichtlich einschlägig; für den Bereich der Grundschule sieht § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BbgSchulG eine Wahlmöglichkeit nicht vor) bezieht.
Nach der demnach heranzuziehenden Systematik des brandenburgischen Schulgesetzes macht die Bewerbung der Tochter der Kläger bei einer Leistungs- und Begabungsklasse das Gymnasium nicht zur gewählten Schulform im Sinne des § 2 Abs. 4 SBS mit der Folge eines den Landkreis zur Schülerfahrtkostenerstattung verpflichtenden Ausweichens auf Gymnasien außerhalb Brandenburgs. Leistungs- und Begabungsklassen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 7 BbgSchulG sind nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers eine Ausnahmeeinrichtung. Mit ihnen wird zwar die Schulstruktur relativiert, indem die in diese Klassen aufgenommenen Schüler bereits nach der Jahrgangsstufe 4 zum Gymnasium oder zur Gesamtschule wechseln, jedoch wird mit ihnen die Förderung geeigneter Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 nicht zur Regelform. Die Schulstruktur bleibt im Wesentlichen erhalten und darf nur mit dem Ziel der Leistungs- und Begabtenförderung im Ausnahmefall ergänzt werden (LT-Drs. 4/3006 S. 54). Auch weiterhin wechseln die Schüler gemäß der zu beachtenden grundsätzlichen Entscheidung des brandenburgischen Schulgesetzgebers für eine möglichst lange Zeit des gemeinsamen Lernens zu Beginn der Schulzeit in der Regel nach der Jahrgangsstufe 6 in weiterführende allgemein bildende Schulen (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, § 3 Anm. 14). Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis gilt es auch im vorliegenden Zusammenhang zu beachten.
In den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 gehörte die Tochter der Kläger zu den Jahrgangsstufen 5 und 6. Diese zählen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG zur Primarstufe und nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG zum Bildungsgang der Grundschule. Diese Jahrgangsstufen werden grundsätzlich in der Schulform der Grundschule absolviert, es sei denn eine Leistungs- und Begabungsklasse im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG wird besucht. Diese Ausnahme ist für den konkreten Schüler nur dann eröffnet, wenn ein entsprechender Aufnahmeantrag (Anmeldung) der Eltern nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen und über die Aufnahme in Leistungs- und Begabungsklassen (Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung - LuBKV) vom 8. März 2007 (GVBl.II S. 83) erfolgt und dieser dann nach §§ 8 ff. LuBKV aufgenommen wird. Fehlt es daran, steht die Schulform des Gymnasiums für diese Jahrgangsstufen 5 und 6 als wählbare Schulform im Sinne des § 2 Abs. 4 SBS nicht zur Verfügung. Da im Fall der Tochter der Ausnahmefall der Leistungs- und Begabungsklasse - auch mangels einer anderweitigen Anmeldung durch einen Zweitwunsch der Kläger (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LuBKV) - nicht greift, gilt der Regelfall der Zugehörigkeit zur Grundschule. Das Brandenburgische Schulgesetz sieht ein Ausweichen auf ein Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht vor. Dass nach dem sächsischen Schulgesetz der Wechsel von der Grundschule zum Gymnasium bereits nach der Jahrgangsstufe 4 vorgesehen ist, kann sie nicht zur nächsterreichbaren Schule im Sinne der Schülerbeförderungssatzung machen, denn dies würde der Systematik des Brandenburgischen Schulgesetzes zuwiderlaufen und eine nicht zu rechtfertigende Bevorteilung für eine elterliche Auswahlentscheidung (die die Schülerbeförderungssatzung sonst nicht honoriert) begründen.
Im Schuljahr 2011/2012 ist § 2 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 SBS deshalb nicht einschlägig, weil die Tochter der Kläger das Gymnasium in Sachsen in diesem Zeitraum nicht wegen einer Kapazitätserschöpfung in der nächsterreichbaren Schule der Schulform Gymnasium (dem Gymnasium in A.) besucht, sondern in der Folge des vorangegangenen, im Jahr 2009 ausgeübten Elternwunsches der Kläger.
d. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Erstattung der Fahrtkosten zum Gymnasium in C.
Ein solcher Anspruch kann nicht aus der Schülerbeförderungssatzung hergeleitet werden, denn diese sieht - wie der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - einen solchen Anspruch auf Übernahme fiktiver Fahrtkosten für den Fall, dass eine andere als die zuständige bzw. nächsterreichbare Schule besucht wird, nicht vor.
Zwar gewährt der Beklagte in diesen Fällen im Ermessenswege eine Fahrtkostenerstattung in Höhe der Aufwendungen, die für den Weg zur zuständigen bzw. nächsterreichbaren Schule entstünden. Jedoch können die Kläger auch hieraus in Verbindung mit der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung der Verwaltung keinen Anspruch auf weitergehende Kostenübernahme für sich herleiten. Denn die Gymnasien in Cottbus (gleich auf welches insoweit abgestellt würde) sind nach den vorstehenden Ausführungen weder zuständige Schule noch nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SBS.
e. Dieses Ergebnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar umfasst das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG auch die Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen und darf dieses Wahlrecht nicht mehr als notwendig begrenzt werden (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1971 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 85). Im schulorganisatorischen Bereich wird jedoch das Elternrecht durch den staatlichen Erziehungsauftrag beschränkt. Der Staat kann daher auch unter Berücksichtigung des Elternrechts grundsätzlich frei entscheiden, zu welchen Schulen er die Schülerbeförderung einrichten will, sofern seine Überlegungen durch sachliche gerechtfertigte Gründe getragen sind. Da die Übernahme der Beförderungskosten verfassungsrechtlich eine freiwillige gesetzliche Leistung des Staates ist, kann dieser auch die Beförderungs- und Kostenerstattungsvoraussetzungen enger festlegen, als dies offensichtlich allen denkbaren Elternwünschen entspricht, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere Art. 3 GG zu verstoßen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - 7 B 94.1847 -, NVwZ-RR 1997, 491 [493]; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. November 1984 - 7 B 83 A.681 -, BayVBl 1985, 561 [562]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.