Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.07.2012 – 1 K 966/11

1. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Gewährung von Schülerbeförderungsleistungen für den am.... ... .2004 geborenen Kläger zu 3. für den Schulweg von der Wohnung B.-straße 49 in M. zur Grundschule ... in M..

Die Kläger zu 1. und 2. reichten im Mai 2010 beim Beklagten ein Bestellformular zur Erteilung eines Schülerfahrausweises für den Kläger zu 3. ab September 2010 ein.

Mit an die Klägerin zu 1. adressiertem Bescheid vom 16. August 2011 lehnte der Beklagte die Ausstellung eines Schülerfahrausweises für das Schuljahr 2011/2012 ab. Nach § 3 Abs. 6 der Schülerbeförderungssatzung würden beim Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule nur die Aufwendungen ersetzt, die für den Besuch der zuständigen Schule notwendig wären (fiktive Fahrtkosten). Diese gelte auch, wenn das Staatliche Schulamt den Besuch einer anderen Schule gemäß § 106 Abs. 4 BbgSchulG gestatte. Die zuständige Schule für den Kläger zu 3. sei die Grundschule ...

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2011 erhoben die Kläger Widerspruch. Der Bescheid sei bereits formal falsch, da eine Zustellung allein an die Klägerin zu 1. erfolgt sei. Die Sorgeberechtigung obliege jedoch den Klägern zu 1. und 2. gemeinsam. Die Zustellung hätte daher an beide erfolgen müssen. Der Bescheid gehe zudem ins Leere, da über die Bestellung des Schülerfahrausweises bereits in der Vergangenheit entschieden worden sei. Der Schülerfahrausweis sei für die Dauer des Bildungsganges - die Klassen 1 bis 6 - bestellt worden. Dem Antrag sei auch stattgegeben worden, da für das Schuljahr 2010/2011 ein Fahrausweis für den Kläger zu 3. zur Verfügung gestellt worden sei. Durch die Bereitstellung des Ausweises sei positiv über den Antrag entschieden worden. Dieser Verwaltungsakt sei bestandskräftig. Raum für eine erneute, nun ablehnende Entscheidung bestehe daher nicht. Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG seien nicht gegeben. Die vom Beklagten angeführte Bestimmung des § 3 Abs. 6 der Schülerbeförderungssatzung sei unwirksam. Eine andere als die zuständige Schule könne schon begrifflich in den Fällen nicht vorliegen, in denen das Staatliche Schulamt den Besuch einer solchen anderen Schule gestattet habe. Mit der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes werde diese Schule dann zur zuständigen Schule. Zudem käme ein Widerruf nur dann in Betracht, wenn der Begünstigte aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hätte und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dies sei nicht der Fall, denn es seien bereits Fahrausweise zur Verfügung gestellt worden und von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses könne keine Rede sein. Der Entscheidung des Beklagten stehe zudem Vertrauensschutz entgegen. Sie hätten im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Auswahl der Schule darauf vertraut, dass entsprechend der Gesetzeslage für die Dauer des Bildungsganges entsprechende Schülerfahrausweise zur Verfügung gestellt würden. Auch das Rückwirkungsverbot und das Rechtsstaatsprinzip würden die nun vorgenommene anders lautende Beurteilung verbieten.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011 zurück. Im Rahmen der Begründung führte er aus, dass der gerügte Bekanntgabemangel geheilt worden sei, da mit Datum vom 11. November 2011 an den Kläger zu 2. ein Bescheid gleichen Inhalts gesendet worden sei. Mit dem Schuljahr 2009/2010 sei lediglich die Antragstellung für die Schülerfahrausweise dahingehend vereinfacht worden, dass eine entsprechende Bestellung nicht mehr jährlich, sondern immer für die Dauer des gesamten Bildungsganges vorgenommen werden könne. Eine Bewilligung der Schülerfahrausweise erfolge jedoch nach wie vor nur für ein Schuljahr. Eine Bestellung für einen längeren Zeitraum bedeute nicht, dass dem Antragsbegehren auch über diesen Zeitraum stattgegeben werde. Mit dem angefochtenen ablehnenden Bescheid für das neue Schuljahr 2011/2012 sei nicht in bestehende Rechte eingegriffen worden, da für dieses Schuljahr noch keine Schülerfahrkarte ausgegeben und auch keine Zusage in anderer Form erteilt worden sei. Somit bestehe auch kein Raum für einen Eingreifen des Rückwirkungsverbotes. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes sei ebenso wenig gegeben. Die Neuregelung entfalte keine Rückwirkung. Einen Schutz des Vertrauens darauf, dass Satzungen für alle Zukunft unverändert bestehen blieben, gebe es nicht. Das Recht der Eltern im Rahmen der staatlichen Schulorganisation eine Schule für ihr Kind auszuwählen, begründe keine Pflicht des Landkreises, die Fahrt zu der gewählten Schule zu finanzieren. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten mit am 29. November 2011 zur Post gegebenem eingeschriebenem Brief zugestellt.

Unter dem 17. Februar 2012 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. einen Bescheid, mit dem er die Ausstellung eines Schülerfahrausweises für den Kläger zu 3. für das Schuljahr 2011/2012 ablehnte.

Die Kläger haben am 30. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Widerspruchsvorbringen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, einen Schülerfahrausweis für den Kläger zu 3. für die Fahrt zwischen der Wohnung in der B.-straße 49, M. und der Grundschule ..., M. Ortsteil T. ab dem Schuljahr 2011/2012 bis zum Ende der Primarstufe zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Ausführungen von Ausgangs- und insbesondere Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

1. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten waren, denn sie wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Schülerbeförderung in Form der Bereitstellung eines Schülerfahrausweises für den Schulweg des Klägers zu 3. von der Wohnung in der B.-straße in M. zur Grundschule ... in M. für das Schuljahr 2011/2012 und die folgenden Schuljahre bis zum Ende der Primarstufe (2015/2016). Der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a. Dem Erfolg der vorliegenden Klage steht, soweit es die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. betrifft, bereits der Umstand entgegen, dass diese für den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der hier maßgeblichen Satzung des Landkreises für die Schülerbeförderung (im Folgenden: SBS) vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juni 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 22/2011 vom 30. Juni 2011, S. 3), sind anspruchsberechtigt für Schülerbeförderungsleistungen die Schüler. Die maßgebliche Satzung ordnet somit die Ansprüche auf Schülerbeförderung unmissverständlich dem Schüler zu, nicht aber seinen Personensorgeberechtigten. Diese können daher Schülerbeförderungsleistungen nicht im eigenen Namen im Klageverfahren einfordern (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2012 - VG 1 L 93/12 - und Urteil der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 870/11 -). Ihre Klage hat zudem aus den nachfolgend unter b. dargelegten weiteren Gründen keinen Erfolg.

b. Auch dem Kläger zu 3. steht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Schülerbeförderung zur Grundschule ... nicht zu. Einen solchen schließt § 3 Abs. 6 Satz 1 SBS aus, denn die Bestimmung beschränkt in den Fällen, in denen der Schüler eine andere als die zuständige Schule (auch mit Gestattung des Staatlichen Schulamtes gemäß § 106 Abs. 4 BbgSchulG) besucht, die Ansprüche auf eine Erstattung der fiktiven Fahrkosten, die für den Besuch der zuständigen Schule notwendig wären.

aa. Die Bestimmung ist vorliegend einschlägig, denn der Kläger zu 3. besucht mit der Grundschule ... im Ortsteil T. von M. eine andere als die zuständige Schule. Zuständige Schule ist hier gemäß § 106 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), - auf den § 3 Abs. 6 SBS, wie aus Satz 2 ersichtlich, Bezug nimmt - i.V.m. § 1 der Satzung zur Bestimmung der Schulbezirke für die Grundschulen ...und ... der Stadt M. (Schulbezirkssatzung) vom 4. Juli 2007 (Amtsblatt für die Stadt M. Nr. 7 vom 19. Juli 2007, S. 2) und der Anlage 1 zu dieser Satzung die Grundschule ..., Schulstraße , M..

Dass das Staatliche Schulamt mit dem Bescheid vom 4. Juni 2010 den Besuch der Grundschule ... - aus welchen Gründen auch immer - gestattet hat (§ 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG), ist nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SBS für die Frage der Schülerbeförderung und insbesondere der Beschränkung auf die Kosten des Weges zur zuständigen Schule ohne Bedeutung. Die Schülerbeförderungssatzung differenziert auch nicht nach den Gründen für den Besuch der anderen als der zuständigen Grundschule. Soweit der Kläger zu 3. geltend macht, dass mit der Gestattung nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG die andere Schule nunmehr zur zuständigen Schule werde, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn diese Auffassung ist mit der gesetzlichen Systematik des § 106 BbgSchulG nicht vereinbar. Die Regelung über den Schulbezirk und die Bestimmung der zuständigen Schule durch den Schulträger dient der Steuerung der Schülerströme und damit der Planung, Organisation und Sicherung des staatlichen Schulbetriebs, konkret dem Interesse des Schulträgers (§ 100 BbgSchulG) an einer ausgeglichenen Auslastung der Schulgebäude und dem Interesse des Landes an einem optimierten Einsatz der Lehrkräfte (vgl. § 67 BbgSchulG) und einer gleichmäßigen Klassengröße. Sie soll somit der Organisation eines wohnortnahen, zumindest aber zumutbar erreichbaren schulischen Angebots ermöglichen, das auch den Interessen der Schüler entspricht. Es ist aber nicht Zweck der Vorschrift, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar in seinem Sinne optimalen Zustand zu erreichen (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Januar 2012, § 106 Anm. 3, 18). Zur Umsetzung dieser aus übergeordneten Gründen gerechtfertigten Steuerungsfunktion dient die in § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG normierte Verpflichtung zum Besuch der zuständigen Schule. Die Gestattung nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG verkörpert demgegenüber allein die Ausnahme von dieser Verpflichtung. Sie lässt indes die Bestimmung, welche (Grund-)Schule die zuständige Schule im jeweiligen Einzelfall ist, unberührt.

Da sich die zuständige Grundschule nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2012 in einer geringeren Entfernung als zwei Kilometer von der Wohnung der Kläger befindet, scheitert eine Erstattung der fiktiven Kosten für den Weg zur zuständigen Grundschule an der 2-km-Mindestentfernung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS.

bb. Die vorstehend angeführten Bestimmungen der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises begegnen keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

§ 112 Abs. 1 BbgSchulG scheidet insoweit als Maßstab aus, denn mit der Änderung der die Schülerbeförderung betreffenden Bestimmung des Brandenburgischen Schulgesetzes durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172), insoweit in Kraft getreten am 1. August 2003, hat der Landesgesetzgeber nach seinen Erwägungen in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 3/5695) die Zielsetzung verfolgt, den Landkreisen erhebliche erweiterte Spielräume bei der Ausgestaltung des Schülerfahrtkostenerstattung einzuräumen, indem sie die Möglichkeit erhalten, den Umfang der notwendigen Beförderungskosten und das Erstattungsverfahren selbständig zu regeln. Er hat daher davon abgesehen, allgemeine Kriterien oder Standards für den Vollzug des Gesetzes vorzugeben.

Auch ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14). Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Schülerbeförderung stellt verfassungsrechtlich gesehen eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar, so dass dem Landkreis bei der Ausgestaltung der Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung allein, dass die getroffene Regelung sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 46). Es ist anerkannt, dass eine Regelung, die die Beförderung bzw. Erstattung der Beförderungskosten auf den Weg/Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs bzw. zur zuständigen Schule entsteht oder entstehen würde, verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 18).

Nichts anderes gilt für die § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS vorgesehene Mindestentfernung von 2 km, unterhalb derer ein Anspruch auf Schülerbeförderungsleistungen nicht besteht. Der Kläger zu 3. vermag mit seinen Einwendungen im Schriftsatz vom 25. Juli 2012, die Grenze von 2 km sei willkürlich bestimmt und die Entfernung sei ihm auch nicht ohne weiteres zuzumuten, nicht durchzudringen. Denn es ist anerkannt, dass der Normgeber im Bereich des Schülerbeförderungsrechts eine Mindestentfernung vorsehen kann, um so in einer typisierenden Form abzugrenzen, ab welcher Entfernung eine Beförderung durch den Schülerbeförderungsträger notwendig und bis zu welcher Wegstrecke die Bewältigung zu Fuß oder mit dem Fahrrad dem Schüler zugemutet werden kann (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band I - Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1101 f.). Hiervon ging auch der brandenburgische Landesgesetzgeber aus, denn zum einen war nach § 112 Abs. 2 BbgSchulG in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung ausdrücklich vorgesehen, dass die Landkreise die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an eine Beförderungs-/Erstattungspflicht besteht, durch Satzung festlegten, und zum anderen führte er in den Erwägungen im Entwurf des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (LT-Drs. 3/5695) aus:

"Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über den Umfang und die Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten, einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen, der Erhebung eines Eigenanteils oder von Zuschüssen, Höchstbeträge oder Pauschalen für die Kostenerstattung und die Verfahrensbestimmungen im Rahmen ihrer jeweiligen finanziellen Möglichkeiten unter Beachtung der Sozialverträglichkeit und der räumlichen Struktur ihres Gebietes selbst entscheiden können." (Hervorhebung durch das Gericht)

Die vom Landkreis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS konkret vorgesehene Entfernung von zwei Kilometern begegnet keinen Bedenken. Es erscheint - anders als der Kläger zu 3. meint - auch für Schüler im Primarbereich noch im Rahmen des Zumutbaren, eine solche Wegstrecke ohne Transport im öffentlichen Personennahverkehr zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Geht man von 200 m je 3 Minuten Fußweg (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2008 - 1 K 1067/05 -, S. 6 UA) aus, ergibt die festgelegte Mindestentfernung von 2.000 m eine Dauer des Schulweges von 30 min. Der unsubstantiierte Vortrag des Klägers zu 3. gibt zu keinen weiteren Überlegungen Anlass.

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS und § 3 Abs. 6 SBS, die mit der Änderungssatzung vom 29. Juni 2011 ohne Übergangsregelung geändert bzw. eingefügt worden waren, begegnen auch unter dem Gesichtspunkt eines rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes keinen durchgreifenden Bedenken. Die Regelungen entfalteten keine Rückwirkung, denn die darin angeordneten Rechtsfolgen traten erst zum 1. Juli 2011, also ausgehend von der Bekanntmachung für die Zukunft ein. Allerdings trafen die neuen Bestimmungen nicht nur neu einzuschulende Schüler, sondern auch alle diejenigen, die ihre Schule noch unter der Geltung der alten, großzügigeren Satzungsregelung gewählt hatten. Damit treffen die geänderten Rechtsfolgen auch Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung der Regelung, denn die Wahl einer bestimmten Schule erfolgt regelmäßig nicht von Schuljahr zu Schuljahr, sondern aus naheliegenden, vor allem pädagogischen Gründen für längere Zeit. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung (zu diesen Begriffen vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367, juris Rn. 71; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, juris Rn. 90 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86 -, BVerfGE 79, 29, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, juris Rn. 96 f.) ist bei der Kürzung von freiwilligen staatlichen Leistungen wie hier der Schülerbeförderung verfassungsrechtlich grundsätzlich erlaubt, denn wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Vielmehr muss er damit rechnen, dass grundlegende Änderungen in den allgemeinen Rahmenbedingungen der Förderung nicht unberücksichtigt bleiben und folglich die Leistungen gekürzt werden. Nur wenn das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 -, BVerfGE 78, 249, juris Rn. 90). Unter diesem Blickwinkel begegnen die Regelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschränkung von Leistungen der Schülerbeförderung ist jedenfalls durch das gewichtige öffentliche Interesse an der Konzentration der knappen zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel auf die wirklich notwendigen Kosten gerechtfertigt, denen gegenüber das Vertrauen auf den Fortbestand der Förderung keinen Vorrang beanspruchen kann.

Das Fehlen einer Übergangsregelung ist ebenfalls unschädlich. Grundsätzlich können der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers auch dann, wenn die Einschränkung der staatlichen Leistung an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen und der Normgeber verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dabei kommt es darauf an, ob er bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 -, BVerfGE 78, 249, juris Rn. 92). Der Verzicht des Landkreises auf eine Übergangsregelung bei der Änderung der Schülerbeförderungssatzung hält sich indessen in den Grenzen der Zumutbarkeit. Insoweit ist insbesondere in die Betrachtung einzubeziehen, dass die fraglichen Änderungen durch den ergänzten § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS und den neuen § 3 Abs. 6 SBS nicht während des laufenden Schuljahres Geltung erlangt haben, sondern mit dem 1. Juli 2011 in der Übergangsphase zwischen zwei Schuljahren. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens lag auch noch einen Monat vor Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2011 (vgl. § 43 Abs. 1 BbgSchulG), so dass den Eltern der möglicherweise betroffenen Grundschüler ein hinreichend bemessener Zeitraum verblieb, einen Wechsel auf die leicht zu bestimmende zuständige Grundschule zu organisieren (Urteil der Kammer vom 4. Juni 2012 - VG 1 K 265/12 -).

cc. Der Kläger zu 3. vermag auch nicht mit seinen Ausführungen durchzudringen, dass der Versagung des Schülerfahrausweises für das Schuljahr 2011/2012 eine vorangegangene bestandskräftige Bewilligung von Schülerbeförderungsleistungen für den Fahrtweg nach Töpchin durch den Beklagten entgegen stehe, die nicht rechtmäßig beseitigt worden sei und auch nicht beseitigt werden könne. Denn er geht bereits von einer fehlerhaften Prämisse aus, wenn er anführt, dass mit der Ausstellung des Schülerfahrausweises für das Schuljahr 2010/2011 auf den Antrag vom Mai 2010 angesichts der (nach den Hinweisen auf dem Bestellformular gegebenen) Geltung der Bestellung des Schülerfahrausweises für die Dauer des Schulbesuchs des jeweiligen Bildungsgangs eine Bewilligung der Schülerbeförderungsleistung für die Dauer des Bildungsgangs erfolgt sei.

Einen ausdrücklichen, gar schriftlichen Bescheid des Beklagten mit dem Inhalt einer über mehrere Schuljahre geltenden Bewilligung von Schülerbeförderungsleistungen gibt es hier nicht. Aber auch das Verhalten des Beklagten, dass Grundlage für die Annahme eines konkludenten Verwaltungsaktes sein könnte, bietet keinen tragfähigen Anhalt für einen Verwaltungsakt mit einem solch weitreichenden Regelungsgehalt. Insbesondere die Ausstellung des Schülerfahrausweises für das Schuljahr 2010/2011 auf das Antragsformular vom Mai 2010 kann hierfür nicht herangezogen werden. Abgesehen von der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Aushändigung des Schülerfahrausweises durch die Regionale Verkehrsgesellschaft (RVS) dem Beklagten als Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) zugerechnet werden kann, ist mit der Ausgabe des für ein Schuljahr geltenden Schülerfahrausweises eine über dieses Schuljahr hinausreichende Bewilligung von Schülerbeförderungsleistungen nicht verbunden. Dass sich der Beklagte in diesem Sinne für die Zukunft binden wollte, konnte der Kläger zu 3. bei verständiger Würdigung nicht annehmen. Die von ihm vornehmlich angeführten Hinweise auf dem Bestellformular sind nicht in dem von ihm vertretenen Sinne eindeutig. Denn darin wird allein von der Bestellung gesprochen, die in den Folgejahren entfällt. Dies macht deutlich, dass trotzdem jährlich ein Schülerfahrausweis auszustellen ist (s. auch den letzten Satz im 1. Absatz der Hinweise) mit einer entsprechenden jährlichen Überprüfung der Voraussetzungen. Gerade auch der Hinweis auf eine notwendige Bestellung vier Wochen vor dem Schuljahresende im 3. Absatz macht, weil er im Verhältnis zum 1. Absatz widersprüchlich erscheint, die Hinweise nicht eindeutig. Zudem nehmen die Hinweise in der Präambel auf die Schülerbeförderungssatzung "in der z.Z. gültigen Fassung" Bezug. Sie geben also nur den gegenwärtigen Stand wieder. Gegen eine über das Schuljahr hinausreichende Bewilligung durch den Beklagten spricht gerade auch § 11 Abs. 2 Satz 1 SBS, wonach Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr ist - eine Regelung, die auch schon Inhalt der im Zeitpunkt der Erstbestellung geltenden Fassung der Schülerbeförderungssatzung war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

BESCHLUSS§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 500,00 € festgesetzt.