Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.08.2012 – 3 L 156/12

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Mai 2012 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 wiederherzustellen,

ist ohne Erfolg.

Zunächst steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung zum Damwildabschuss des Antragsgegners vom 07. Mai 2012 im Einklang mit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erwägungen des Antragsgegners machen ohne Weiteres deutlich, dass er sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO und des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung bewusst war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 – OVG 10 S 47.10 -). Der auf den Einzelfall bezogenen Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass das Interesse der Antragstellerin mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interessen abgewogen wurde. Letzteren hat der Antragsgegner Vorrang eingeräumt indem er anmerkte, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass sich eine fremde Tierart – hier Damwild – nicht im Bereich der Hegegemeinschaft ... etabliere. Auch sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Blick auf die Entwicklung in unmittelbarer Nähe zum Straßenverkehr beeinträchtigt. Zudem hat er auf die Erwägungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, somit darauf hingewiesen, dass mit dem Abschuss des Damwildes wieder der natürliche Zustand der Hegegemeinschaft als reines Rotwildrevier erreicht werde; mithin eine Verbreitung einer dort fremden Tierart nicht stattfinde.

Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zum Damwildabschuss höher zu gewichten ist, als ihr Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung.

Dem Antragsgegner steht für den von ihm verfügten vollständigen Abschuss des im Gebiet des Jagdreviers J. vorhandenen Damwildes AK 0 und AK 1 (männlich und weiblich) und AK 2 (weiblich) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Seite. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Jagdgesetzes (BbgJagdG) obliegt den Jagdbehörden der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Nach § 55 Abs. 2 BbgJagdG sind Jagdbehörden Sonderordnungsbehörden. Nach § 11 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sind Sonderordnungsbehörden Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind. Für sie gelten nach § 11 Abs. 2 OBG die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 OBG ermächtigt die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind erfüllt. Nach § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist das Aussetzen von Wild in die freie Natur unzulässig. Das Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten bedarf nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BJagdG der Genehmigung - vorliegend durch die oberste Jagdbehörde. Dem wurde nicht entsprochen. Das aus dem Gehege des S. entwichene Damwild ist Wild i.S.d. § 1 Abs. 1 BJagdG. Die Tiere sind gemäß § 960 Abs. 2 BGB herrenlos geworden, nachdem der vorhergehende Eigentümer die Verfolgung aufgegeben hat. Eine Genehmigung für das Aussetzen und Ansiedeln von Wild ist nicht erteilt worden; Sie ist auch nicht zu erwarten. Nicht nur ist ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden, auch hat die oberste Jagdbehörde mit der Aufhebung der Schonzeit für das zu bejagende Wild erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass mit der Erteilung einer Genehmigung nicht gerechnet werden kann.

Darauf, ob es sich bei dem Damwild um eine Wildart fremdländischer Herkunft handelt, oder ob das Damwild bereits seit dem 16. Jahrhundert oder aber seit Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes in Deutschland heimisch ist, kommt es nicht an. Insoweit differenzieren § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BJagdG sowie § 28 Abs. 3, Abs. 4 BJagdG. Nach § 28 Abs. 4 BJagdG kann durch die Länder das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten (also nicht nur fremder Tiere) eingeschränkt oder verboten werden. Eine solche Regelung stellt § 42 Abs. 1 BJagdG dar.

Das Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten ohne die entsprechende Genehmigung stellt einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und die darin enthaltene Unverletzlichkeit der Rechtsordnung dar. Dies berechtigt sogleich die zuständige Jagdbehörde dazu, Maßnahmen einzuleiten, um der Gefahr hinreichend zu begegnen.

Die Gefahr besteht nicht nur abstrakt, sondern konkret angesichts dessen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Verpflichtung zur Hege zum Ausdruck bringt, die auch die Erhaltung des Wildbestandes umfasst. Darunter ist auch die Erhaltung einer von bestimmten Standortfaktoren und nach genetischen Kriterien geprägten Population zu verstehen. Eine solche wird jedenfalls dann nicht erreicht, wenn es zu Vermischungen mit Gehegewild kommt, dessen Herkunft völlig ungeklärt ist und welches in der Vergangenheit möglicherweise produktionsorientierten Bewirtschaftungsweisen unterlegen war (vgl. auch VG Meiningen, Beschluss vom 18. Oktober 1999 – 2 E 956/99.ME – zitiert nach Juris). Ferner hat der Antragsgegner auf Gefahren durch den nicht unwesentlichen Zuwachs von Tieren und der damit gegebenen Möglichkeit einer Ausweitung der Population angesichts dessen hingewiesen, dass viele Muttertiere tragend sind.

Einer Abschussanordnung steht auch nicht § 21 Abs. 2 BJagdG entgegen. Danach darf Schalenwild, zu dem gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG Damwild gehört, nur im Rahmen eines Abschlussplanes erlegt werden. Grundsätzlich sind damit keine Ausnahmen von der Abschlussplanpflicht zulässig, es sei denn, das Bundesjagdgesetz selbst sieht solche Ausnahmen vor (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand Januar 2012, Textziffer 7. zu § 21 BJagdG). So liegt der Fall hier angesichts dessen, dass § 28 Abs. 4 BJagdG den Ländern die Möglichkeit eröffnet, dass Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken und zu verbieten und die Durchsetzung dieser Beschränkung bzw. des Verbotes den Ländern überlässt.

Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, ergäbe sich eine hinreichende Ermächtigung für den Erlass der hier in Rede stehenden Verfügung auch aus § 27 BJagdG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist im bestimmten Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist. Dabei sind Gründe des allgemeinen Wohls ohne Weiteres gegeben angesichts der nicht gewollten Vermischung und auch des Umstandes, dass die signifikante Zunahme des Damwildes zu Schäden in der Land- und Forstwirtschaft führen oder aber Gefährdungen des Verkehrs nach sich ziehen kann. Eines Einzelnachweises bedarf es insoweit nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 31. August 1988, - 19 CS 88.02239 – NuR 1989, 310).

Der Antragsgegner hat auch das ihm zukommende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere greifen die Erwägungen der Antragstellerin in Bezug auf den Schutz von Muttertieren ca. zwei bis vier Wochen vor dem Setzen nicht. Insoweit berücksichtigt die Antragstellerin nicht ausreichend, dass die Verfügung für den vollständigen Abschuss eine Frist vom 26. April 2012 bis zum 31. März 2013 beinhaltet. Zudem ist Teil der Regelung in der Textziffer 4., dass in den Setz- und Brunftzeiten (der Begriff Brutzeit ist hier offensichtlich fehlerhaft) bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen. Auch ist die Anordnung der vollständigen Eliminierung des Damwildes in den genannten Altersklassen nicht ermessensfehlerhaft. Die Aufrechterhaltung des Rotwildbezirkes und die Verhinderung der Entstehung eines Einstandsgebietes für Damwild bzw. die Wiederansiedlung dieser an sich in diesem Gebiet nicht heimischen Wildtierart ist durch die genannten Grundsätze der Hege gerechtfertigt.

Der Antragsgegner durfte die Verfügung an die Antragstellerin richten. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Pächtergemeinschaft Nichtstörer nach § 18 OBG ist. Sie ist weder Verursacherin des Aussetzens und Ansiedelns des Wildes. Auch liegt eine Zustandsstörereigenschaft angesichts dessen, dass die Tiere herrenlos sind, nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers nach § 18 Ordnungsbehördengesetz sind gleichwohl gegeben. Die Maßnahme dient dazu, eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften abzuwehren. Maßnahmen gegen die zuvor in Anspruch zu nehmende Verhaltens- oder Zustandsstörer sind nicht möglich angesichts dessen, dass der Verursacher des Aussetzens bzw. Ansiedelns nicht bekannt und mit Blick auf die Herrenlosigkeit der Zustandsstörer nicht mehr vorhanden ist. Auch kann die Ordnungsbehörde (Jagdbehörde) die Gefahr nicht bzw. nicht rechtzeitig selbst abwenden. Schließlich sind auch Adressaten der Ordnungsverfügung in der Lage, der Verpflichtung ohne eigene Gefährdung und die Verletzung höherwertiger Pflichten nachzukommen.

Angesichts der obigen Erwägungen ist auch ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse gegeben.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro auszugehen, der mit Blick auf die begehrte Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist.