Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.08.2012 – VG 1 L 246/12
1. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24. Juli 2012 gegen Ziffer 1. und 2. i. V. m. Ziffer 3. sowie gegen Ziffer 4. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2012 ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 sowie Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 39 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme des "Umtausches" der polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis - und des entsprechenden, die Fahrerlaubnis dokumentierenden Führerscheins - sowie der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins entspricht den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO und der Antrag hat auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Hs. VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit – Entsprechendes gilt für den Fall des § 80 Abs. 5 S. 1 1. Hs. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO - eine eigene Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und - in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung spricht und zudem Gründe der Verkehrssicherheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakte), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 - 4 zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor, insbesondere ist auch ein Verwaltungsakt als von Anfang an rechtswidrig anzusehen, wenn sich aufgrund neuer Beweismittel herausstellt, dass die ursprüngliche Rechtsauffassung der Behörde fehlerhaft war (vgl. Kopp/Ramsauer: VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 61). Der "Umtausch" der von der Fahrerlaubnisbehörde in Slubice am 09. Februar 2006 erteilten Fahrerlaubnis des Antragstellers der Klasse B durch den Antragsgegner am 30. Dezember 2010 dürfte nach § 30 Abs. 1 der am 18. Dezember 2010 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) rechtswidrig gewesen sein, weil die polnische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt haben dürfte. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen; nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung jedoch - soweit vorliegend von Bedeutung - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 FeV ist ein inländischer Wohnsitz gegeben, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union, nämlich der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG - ABl. L 237 v. 24.08.1991 - Zweite Führerscheinrichtlinie) – die vorliegend maßgeblichen Regelungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403/18 - 3. Führerscheinrichtlinie) gelten nach ihrem Art. 18 S. 2 erst ab dem 19. Januar 2009 - in Einklang (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – C-329/06 < Wiedemann> - juris Rn. 72 und C-334/06 < Zerche > juris Rn. 62). Nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG, erfüllt sind und ob somit die Erteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte. Demzufolge sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG eingeschränkt; ein Zugriffsrecht des Mitgliedstaates besteht allerdings dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Ein Mitgliedstaat darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein oder anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerschein der Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des 1. Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - Urteilsabdruck <UA> S. 8; EuGH, Beschl. v. 09. Juli 2009 - C-445/08 <Wierer>, zit. nach http://www. eur-lex.europa.eu Rn. 59).
Hiervon ausgehend kommen "unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates" jedenfalls derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht, die darauf deuten, dass der Antragsteller am 09. Februar 2006 seinen Wohnsitz nicht in Slubice hatte. Es spricht viel dafür, dass dem Wohnsitzerfordernis vorliegend bereits deshalb nicht genügt wurde, weil hierfür der Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis maßgeblich ist und der Antragsteller in diesem Zeitpunkt ausweislich der Aufenthaltskarte der Republik Polen mit Gültigkeit ab dem 28. Dezember 2005 noch nicht seit 185 Tagen seinen Wohnsitz in Polen hatte (zu diesem Erfordernis: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Juni 2012 – 16 B 713/12 – juris Rn. 6; Urt. v. 06. September 2011 – 16 A 1394/09 – juris Rn. 45). Jedenfalls aber bildet das Rechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 07. März 2011 ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses durch den Antragsteller. Das Ersuchen ist in seiner ausschließlich in Übersetzung in die deutsche Sprache vorliegenden Fassung in seiner Aussagekraft zwar nicht zweifelsfrei, die Formulierungen deuten aber in ihrer Gesamtheit nicht darauf, dass nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft der Republik Polen auch deutsche Staatsangehörige die fragliche Fahrschule in Slubice besucht haben, die das Wohnsitzerfordernis tatsächlich erfüllten. Die Formulierung auf Seite 1, 2. Absatz, des Ersuchens, wonach Kursteilnehmer "im größten Teil" Bürger der Bundesrepublik Deutschland gewesen seien, "die tatsächlich nicht auf dem Gebiet von Polen wohnen", legt nahe, dass sämtliche deutschen Kursteilnehmer keinen Wohnsitz in Polen besaßen, die Fahrschule aber darüber hinaus auch von polnischen Teilnehmern besucht worden ist (die den weiteren Ausführungen auf Seite 2, 1. Absatz, nach eine weitaus höhere Kursgebühr zu zahlen hatten). Auch die weitere Übersetzung auf Seite 2 dürfte im Ergebnis hiermit übereinstimmen. Zwar soll nach dem bis dahin festgestellten Sachverhalt "keiner von den deutschen Bürgern, (welche) die "…"-Fahrschule besucht (haben), auf dem Gebiet von Polen in der Wirklichkeit gewohnt" haben, auf der anderen Seite sollen aber die Anmeldungen für die Bürger der Europäischen Union "fiktiv" gewesen sein, obwohl lediglich "der größte Teil von (...) diese Fahrschule besuchenden Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ... (eine) zeitlich befristete(...) Aufenthaltskarte(...) für die Bürger der Europäischen Union erhalten haben (soll)", was eine "notwendige Voraussetzung für die spätere Ausgabe des polnischen Führerscheins" gewesen sei. Auch die letztgenannten Formulierungen lassen jedenfalls die – mit den übrigen Ausführungen in Einklang stehende - Deutung zu, dass sämtliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland, welche die Fahrschule besuchten, über einen fiktiven Wohnsitz in Polen verfügten, jedoch lediglich der größte Teil über die erforderliche befristete Aufenthaltskarte verfügte. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen liegen weitere Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vor, die der Behörde bzw. dem Gericht Veranlassung bieten, dieser Frage im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen (zu dieser Möglichkeit vgl. EuGH, Urt. v. 26. April 2012 – C-419/10 <Hofmann> juris Rn. 90; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. Juni 2012 – 10 S 968/12 - juris Rn. 7). Der Antragsteller ist - soweit ersichtlich - ununterbrochen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und er hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren auch nur ansatzweise Gesichtspunkte dafür dargelegt, dass er aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen seinen Wohnsitz für mehr als die Hälfte des Jahres in Slubice - unmittelbar hinter der deutsch-polnische Grenze - hätte nehmen müssen. Im Übrigen ergeben sich gravierende Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses auch daraus, dass dem Antragsteller die Neu-Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2000 bestandskräftig versagt worden ist, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkohol-Mittelwert 1,65 ‰) durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. September 1997 rechtskräftig entzogen wurde.
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Cottbus das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (1511 Js 24271/11) – eingeleitet worden sind dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk der Staatsanwaltschaft nach etwa 300 Ermittlungsverfahren - aufgrund einer Vernehmung vom 22. Dezember 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO einstellte (und dem Antragsteller seiner Darlegung nach durch das Amtsgericht Cottbus in dem Verfahren 70 Gs 923/08 eine Entschädigung zugesprochen worden sein soll) kann auf diversen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Strafverfolgungsbehörde beruhen – der Vermerk geht etwa davon aus, dass eine Strafbarkeit nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht bestehe, wenn die polnische Fahrerlaubnis nach Ablauf einer nach deutschem Recht zu beachtenden Sperrfrist erworben worden sei – und bildet daher vorliegend kein Indiz, dass das Wohnsitzerfordernis gewahrt war.
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von einem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen. Der Antragsteller hat seine Fahreignung, § 2 Abs. 4 S. 1 StVG und § 11 Abs. 1 S. 1 FeV, nicht nachgewiesen und er würde eine Fahrerlaubnis nach heutiger Rechtslage aller Voraussicht nach – von der Frage einer Fahrerlaubnisprüfung und möglichen weiteren, im Rahmen der Fahreignung zu klärenden Fragen abgesehen - nur im Fall der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erhalten, das seine Fahreignung unter dem Gesichtspunkt einer eventuell noch bestehenden Alkoholproblematik klärt, § 20 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 11 und § 13 Abs. S. 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. bzw. lit. c) FeV, denn die Trunkenheitsfahrt vom Dezember 1996 ist weiterhin verwertbar. Nach § 65 Abs. 9 S. 1 StVG werden Entscheidungen, die vor dem 01. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 01. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durfte eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Hiervon ausgehend ist die Trunkenheitsfahrt vom Dezember 1998 noch verwertbar. Was einer "zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n. F., einschließlich der Regelungen über die Anlauf- und Ablaufhemmung, § 29 Abs. 5 und 6 StVG (BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 21.04 – juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18. Juni 2012 – 11 ZB 11.2020 – juris Rn. 10 ff.), so dass vorliegend (schon) mit Blick auf die Anlaufhemmung von fünf Jahren nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG von einer Verwertbarkeit bis zum Ablauf des 16. September 2012 auszugehen ist. Der Antragsteller hat auch ein privates Aussetzungsinteresse nicht substantiiert dargelegt, insbesondere hat er seine Behauptung aus dem Widerspruchs- und Antragsverfahren, er sei als Kraftfahrer tätig und ihm werde seine Lebensgrundlage entzogen - der Beschuldigtenvernehmung vom 11. Januar 2012 nach war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt arbeitslos -, nicht glaubhaft gemacht.
Auch hinsichtlich der auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV gestützten Anordnung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich; insoweit ist das öffentliche Vollziehungsinteresse mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen und die Akzessorietät dieser Entscheidung offensichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B (unter Einschluss der Klassen M, L und S, § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV) – Entsprechendes gilt vorliegend für die Rücknahme der Fahrerlaubnis - von einem Streitwert in Höhe des Auffangwertes von 5000,00 € auszugehen, der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.