Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.01.2013 – 5 K 322/12
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte Rücknahme seiner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgesprochenen Ernennung zum Kriminalobermeister z.A. und der darauf beruhenden weiteren Ernennungen.
Der am … 1957 geborene Kläger ist Kriminalpolizist. Er wurde von dem Beklagten mit Urkunde vom April 1992 mit Wirkung vom Mai 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalobermeister z. A. ernannt. Mit Urkunde vom 20. Juni 1995 ernannte der Beklagte den Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Kriminalkommissar. Der Kläger wurde mehrfach befördert, zuletzt war er im Amt eines Kriminalhauptkommissars als Leiter des Regionalkommissariats S. tätig.
Bereits am 19. Dezember 1990 hatte der Kläger auf dem Personalfragebogen für Angehörige der ehemaligen Volkspolizei unter Punkt 39 angegeben, vom 1. November 1988 bis Dezember 1989 als hauptamtlicher Mitarbeiter der Bezirksverwaltung C. des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR tätig gewesen zu sein. Auf die Frage, ob er mündlich oder schriftlich Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder vergleichbaren Institutionen eingegangen sei, benannte der Kläger die ihm bei seiner Einstellung in das Ministerium für Staatssicherheit vorgelegte Verpflichtungserklärung. Am 9. Dezember 1991 bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er darüber belehrt worden sei, dass seine wahrheitsgemäßen Angaben in dem Personalfragebogen zur Grundlage seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gemacht würden.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) vom 13. Juni 1995 über die Karteierfassung des Klägers als inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Staatssicherheitsdienstes unter dem Decknamen Andreas Rosenau informiert worden war, hörte er den Kläger am 22. August 1995 persönlich hierzu an. Dieser erklärte daraufhin mit Stellungnahme vom 24. August 1995, im Rahmen seiner Tätigkeit als Kriminalpolizist anlässlich von Ermittlungen Kontakt mit Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit gehabt zu haben. Von einer Erfassung als IM wisse er nichts, auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung habe er nicht unterschrieben. Da weitere Unterlagen nicht vorlagen, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. September 1995 mit, dass aufgrund seiner Stellungnahme vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse des BStU zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werde, dass eine inoffizielle Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit nicht stattgefunden habe.
Am 3. März 2011 hörte der Beklagte den Kläger nochmals zu einer möglichen IM-Tätigkeit an. Anlass hierfür war die öffentliche Stasi-Debatte und das Erscheinen zweier Artikel in der Tageszeitung „Lausitzer Rundschau“ vom Juli und vom September, in denen über eine handschriftliche Verpflichtungserklärung und weitere Unterlagen betreffend die Tätigkeit des IM Andreas Rosenau berichtet worden war. Der Kläger äußerte sich nicht zu dem Sachverhalt. Der Beklagte veranlasste daraufhin anhand eines Zeitungsphotos von Fragmenten handschriftlich verfasster Unterlagen die Erstellung eines Schriftgutachtens durch das Landeskriminalamt Berlin, das jedoch aufgrund der qualitativen Mängel des Schriftmaterials zu dem Ergebnis kam, dass „Aussagen zu Urheberschaftszusammenhängen nicht zu vertreten“ seien.
Am -. Mai berichtete der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in seiner Sendung „Brandenburg aktuell“ über eine mutmaßliche Tätigkeit des Klägers als IM. Der Sender habe beim BStU eine Personalakte und eine Berichtsakte recherchiert, wonach der Kläger sechs Jahre lang als IM Andreas Rosenau für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sein soll. Auch dessen Verpflichtungserklärung liege vor. Der Kläger habe über Arbeitskollegen und die eigene Familie berichtet, u. a. über West-Kontakte.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 hörte der Beklagte den Kläger daraufhin nochmals zu dessen mutmaßlicher IM-Tätigkeit und einer Rücknahme seiner Ernennung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2009 widersprach der Kläger der Verwendbarkeit der aus den Medien stammenden Informationen und zog die Kausalität einer etwaigen arglistigen Täuschung für seine Ernennung in Zweifel.
Mit Bescheid vom 17. August 2011 nahm der Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die mit Urkunde vom April 1992 ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Kriminalobermeister z.A. und die darauf beruhenden weiteren Ernennungen zurück. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wies er darauf hin, dass bislang davon ausgegangen worden sei, dass die Arbeits- und Berichtakten betreffend eine IM-Tätigkeit des Klägers nicht auffindbar seien und ihm deshalb auch nicht bewiesen werden könne, dass er seinen Dienstherrn getäuscht habe. Erst durch die Veröffentlichung der Unterlagen in der RBB-Sendung „Brandenburg aktuell“ vom Mai, in deren Verlauf eine handschriftliche Verpflichtungserklärung und handschriftliche Berichte unter dem Decknamen Andreas Rosenau gezeigt worden seien, sei nunmehr bekannt, dass Unterlagen zur IM-Tätigkeit des Klägers existieren, die belegten, dass er unwahre Angaben gemacht und seine Berufung in das Beamtenverhältnis durch eine arglistige Täuschung erlangt habe. Es sei insbesondere im Hinblick auf die Karteikartenregistrierung davon auszugehen, dass die Unterlagen von dem Kläger gefertigt worden seien. Dieser habe seine Urheberschaft auch nicht ausdrücklich bestritten. Folglich habe der Kläger auf dem Personalfragebogen bewusst unrichtige Angaben gemacht und den Dienstherrn arglistig getäuscht. Bei Kenntnis der inoffiziellen Zusammenarbeit wäre der Kläger nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden.
Am 1. September 2011 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 zurückwies. Zur Begründung wies er ergänzend auf die nach Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagengesetzes zwischenzeitlich vorgenommene Überprüfung des Klägers beim BStU hin. Nach dessen Mitteilung vom 15. Februar 2012 sei der Kläger ausweislich der hierzu ermittelten Unterlagen im Zeitraum vom Februar 1983 bis zum Oktober 1988 als IM „Andreas Rosenau“ für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen und habe auch eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben. Es lägen ca. 54 handschriftliche Berichte, zudem Nachweise über Zuwendungen und ein Sachgeschenk vor. Dies beweise, dass der Kläger bei der Beantwortung der Frage Nr. 39 im Personalfragebogen bewusst unrichtige Angaben gemacht und somit arglistig getäuscht habe. Ohne diese Täuschung wäre die Ernennung nicht oder jedenfalls nicht zum gegebenen Zeitpunkt ausgesprochen worden, da bei Kenntnis der inoffiziellen Mitarbeit nach der seinerzeit üblichen Verwaltungspraxis zumindest noch weitere Nachforschungen und Entscheidungsprozesse einzuleiten gewesen wären.
Am 26. März 2012 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass die Rücknahme der Ernennung nur binnen Jahresfrist zulässig sei. Da der Beklagte aber bereits seit dem Jahr 1995 bzw. jedenfalls seit den Presseberichten aus dem Jahre 2009 Kenntnis von seiner, des Klägers, inoffiziellen Mitarbeit gehabt habe, habe er diese Frist versäumt. Zudem hätten im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides keine die Rücknahme der Ernennung hinreichend stützenden Erkenntnisse vorgelegen; die nachfolgende Heranziehung der Mitteilung des BStU vom 15. Februar 2012 sei unzulässig. Ohnehin lägen mehrere Gründe vor, die arglistige Täuschung entsprechend der seinerzeit bestehenden Verwaltungspraxis des Beklagten in einem milderen Licht zu sehen, so dass eine Rücknahme der Ernennung mangels Kausalität der Täuschung nicht begründet sei. Insbesondere habe er, der Kläger, seine hauptamtliche Tätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit nach Zeitdauer und Inhalt von Anfang an offenbart.
Der Kläger beantragt,
die mit Bescheid vom 17. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 ausgesprochene Rücknahme aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass für die Rücknahme einer Ernennung wie generell eines Verwaltungsaktes, die bzw. der auf einer arglistigen Täuschung beruhe, keine Frist existiere. Die Rücknahme sei auch nicht verwirkt, da der Kläger insbesondere zu keiner Zeit darauf vertrauen habe können, dass eine Rücknahme seiner Ernennung wegen seiner Stasiverstrickungen nicht erfolgen werde. Bereits das Schreiben vom 18. September 1995 sei ausdrücklich vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse des BStU ergangen. Nach der im Abschlussbericht zur Personalüberprüfung der Polizei des Landes Brandenburg vom 1. Juni 1999 dokumentierten ständigen Verwaltungspraxis sei stets eine Einzelfallprüfung als Akt wertender Erkenntnis durchgeführt worden, in deren Rahmen dem Umfang der Mitarbeit für das MfS und den Umständen, wie es zu der Zusammenarbeit gekommen sei, ebenso eine besondere Bedeutung beigemessen worden sei, wie dem Umstand, ob der jeweilige Beamte letztlich glaubhaft den Eindruck vermitteln habe können, er habe sich endgültig von seiner Vergangenheit gelöst und sei für eine Übernahme in den Polizeidienst des Landes geeignet. Der Kläger habe demgegenüber wiederholt seine inoffizielle Mitarbeit geleugnet und jegliche Mitwirkung an den Einzelfallprüfungen verweigert. Es lägen daher keine Anhaltspunkte vor, seine Täuschung in einem milden Licht zu sehen.
Den gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag des Klägers in der Sache hat die Kammer mit Beschluss vom 22. November 2012, Az. 5 L 319/11, abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte und der Gerichtsakte im Verfahren 5 L 319/11 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Rücknahmebescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Dieser hat seine Entscheidung, die Ernennung des Klägers zurückzunehmen, zutreffend auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gestützt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist eine Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.
Die hier mit Bescheid vom 17. August 2011 verfügte Rücknahme ist formell rechtmäßig, insbesondere entspricht sie den diesbezüglichen Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG).
Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie etwa nicht fristgerecht erfolgt wäre. Eine entsprechende Frist besteht im vorliegenden Fall nicht. Die in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBG bestimmte Rücknahmefrist von sechs Monaten gilt ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Regelung nicht für Fälle einer Rücknahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Soweit § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht bereits durch § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 8 Abs. 1 Satz 3 LBG als leges speiales verdrängt wird, greift auch die danach allgemein für Rücknahmen rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakte geltende Jahresfrist nicht für Fälle, in denen der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG.
Ebenso wenig kommt vorliegend eine Verwirkung in Betracht. Der Beklagte hat seine Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung nicht entgegen Treu und Glauben über längere Zeit hinaus dergestalt verzögert, dass der Klägers hätte darauf vertrauen können, er werde von der Befugnis hierzu keinen Gebrauch mehr machen. Vielmehr hat der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 18. September 1995, nachdem die Karteikartenregistrierung des Klägers als IM bekannt geworden war und dieser geleugnet hatte, inoffiziell mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet zu haben, darauf hingewiesen, dass nur vorläufig, nämlich vorbehaltlich entgegenstehender weiterer Erkenntnisse des BStU, davon ausgegangen werde, dass der Kläger nicht als IM tätig gewesen sei. Derartige weitere Erkenntnisse lagen dem Beklagten dann frühestens ab 2009 vor, wobei diese entgegen der Auffassung des Klägers nicht geeignet waren, eine Frist in Gang zu setzen, deren Verstreichenlassen das Zeitelement einer Verwirkung erfüllen würde. Denn wie in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt ein entsprechender Zeitraum jedenfalls erst mit der vollständigen Kenntnis der Behörde von den für ihre Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten. Im Fall der Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung genügt hierfür nicht bereits das Vorliegen bloßer Vermutungen oder Verdächtigungen noch die Kenntnis der objektiven Tatumstände allein, erforderlich ist vielmehr die sichere Kenntnis von allen objektiven und subjektiven Tatumständen der arglistigen Täuschung, in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere auch von Art, Inhalt und Intensität der inoffiziellen Tätigkeit und Berichterstattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 2 B 61/79 -, Buchholtz 310 § 133 VwGO Nr. 184, hier zitiert nach juris, dort Rdn. 4; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. September 2009 – 2 A 413/08 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 6 m. w. N.).
Hier hatte zwar die „Lausitzer Rundschau“ in zwei Artikeln aus dem Jahre 2009 bereits über das Vorliegen einer IM-Akte des Klägers und dessen entsprechender Verpflichtungserklärung berichtet. Diese Informationen sowie die in der Presse veröffentlichte Collage aus Ausschnitten von die IM-Tätigkeit belegenden Schriftstücken hätten jedoch, worauf der Beklagte zutreffend verweist, nicht ausgereicht, dem Kläger, der entsprechende Vorwürfe ausweislich derselben Zeitungsartikel bestritt, eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit und damit eine arglistige Täuschung nachzuweisen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es dem Beklagte nach der damals geltenden Rechtslage verwehrt war, eine entsprechende Auskunft des BStU einzuholen bzw. die der Presse vorliegenden Unterlagen einzusehen. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren selbst nachdrücklich die Auffassung vertreten, dass sogar die Informationen, die dem Beklagten durch die Medienberichte im Jahre 2011 vorlagen, für diesen nicht verwertbar, jedenfalls aber auch nicht geeignet gewesen seien, seine IM-Tätigkeit zu belegen, da der Beklagte aufgrund dieser Informationen eine zweifelsfreie Identifizierung der schriftlichen Verpflichtungserklärung nicht erbringen und sich weder zur Quelle noch zur Echtheit der veröffentlichten Urkunden aus eigener Kenntnis hätte äußern können. Im Übrigen widerspricht der Kläger sich selbst, wenn er einerseits sogar der Veröffentlichung seiner IM-Akte im Fernsehen die Eignung abspricht, ihn der arglistigen Täuschung zu überführen, andererseits aber behauptet, dem Beklagten hätten schon im Jahre 2009 hinreichende Erkenntnisse vorgelegen, um eine Rücknahmefrist in Gang zu setzen.
Auch in der Sache unterliegt die Rücknahmeverfügung des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Er hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger ihn arglistig über seine inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit getäuscht hat und dass diese Täuschung für die Ernennung des Klägers kausal war.
Eine Täuschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG liegt vor, wenn der Ernannte durch Angabe unwahrer oder Verschweigen wahrer Tatsachen bei Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum über einen Umstand hervorgerufen oder aufrechterhalten hat, in dem Bewusstsein, die Ernennungsbehörde hierdurch zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Dabei ist das Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die unwahre oder verschwiegene Tatsache für die Entscheidung der Ernennungsbehörde von Bedeutung ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23/96 -, BVerwGE 102, 178, hier zitiert nach juris, dort Rdn. 14; Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 2 B 61/79 - a. a. O.; dort Rdn. 6).
Hier hat der Kläger in dem Personalfragebogen für Angehörige der ehemaligen Volkspolizei unter Punkt 39 nicht angegeben, dass er in den Jahren von 1983 bis 1988 als IM für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war und eine entsprechende handschriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben hat, obwohl ausdrücklich nach jeglicher Form einer Zusammenarbeit mit den benannten staatlichen Organen gefragt worden war. Insoweit handelt es sich entgegen seiner Auffassung auch im Hinblick darauf, dass er seine hauptamtliche Tätigkeit angegeben hat, nicht lediglich um unvollständige Angaben, der Kläger hat vielmehr die Tatsache seiner inoffiziellen Mitarbeit gänzlich verschwiegen. Dass dies wahrheitswidrig war, steht jedenfalls seit Vorliegen der entsprechenden Mitteilung des BStU vom 15. Februar 2012 fest, mit der dem Beklagte zudem die dies belegenden Unterlagen, insbesondere die Verpflichtungserklärung, Treffberichte, mehr als 50 handschriftliche Berichte des IM „Andreas Rosenau“ sowie Quittungen über Zuwendungen, übersandt wurden. Da es, wie bereits dargelegt, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücktrittsverfügung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt und die BStU-Unterlagen dem Beklagten jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 vorlagen, kann hier dahin stehen, ob die Täuschung des Klägers bereits durch die Informationen des Medienberichtes des RBB am -. Mai 2011 hinreichend zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
Da der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis ausdrücklich schriftlich darüber belehrt wurde, dass seine Angaben in dem Personalfragebogen von dem Beklagten zur Grundlage seiner Ernennung gemacht werden, er es aber auch in Ansehung dessen unterließ, seine ursprünglich falschen Angaben zu korrigieren, erfolgte die Täuschung auch arglistig und in dem Bewusstsein, dass der Umstand einer IM-Tätigkeit für die Entscheidung über seine Ernennung für den Beklagten von Bedeutung war. Dass der Kläger sich im Irrtum über seine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit befunden oder diese vergessen hatte, erscheint nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er seine hauptamtliche Tätigkeit angegeben hatte, nicht denkbar.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die arglistige Täuschung auch ursächlich für seine Ernennung. Rechtserheblich ist in diesem Zusammenhang allein, ob die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung insbesondere unter Berücksichtigung ihrer damaligen Verwaltungspraxis von der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit abgesehen hätte, wobei genügt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Von einer Ursächlichkeit der Täuschung ist daher bereits auszugehen, wenn die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte, gegen die der Bewerber sodann bei ungünstigem Ergebnis Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme setzt nicht die Feststellung voraus, wie eine auf solcher Grundlage ergangene ablehnende Entscheidung ausgefallen und dass sie rechtsfehlerfrei gewesen wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30/84 -, DVBl. 1986, 148 f., hier zitiert nach juris, dort Rdn. 29 m. w. N.; Beschluss vom 29. Juli 1998 – 2 B 63/98 -, DVBl 1999, 319 f., hier zitiert nach juris, dort Rdn. 5).
So liegen die Dinge hier. Der Beklagte hat überzeugend vorgetragen, dass er den Kläger in dem Fall, dass dieser vor seiner Ernennung seine inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit eingeräumt hätte, nicht bzw. jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt ernannt hätte. Bestätigung findet dies in der damaligen Verwaltungspraxis, wie sie insbesondere durch den Abschlussbericht zur Personalprüfung der Polizei des Landes Brandenburg vom 1. Juni 1999 dokumentiert ist. Auf Seite 12 f des Berichtes heißt es, dass bei den übernommenen Bediensteten die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage Nr. 39 des Personalfragebogens nicht zwangsläufig zur Auflösung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses geführt hätte. Es sei vielmehr ständige Verwaltungspraxis gewesen, in allen Fällen eine Einzelfallprüfung durchzuführen, in der dem Umfang der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit sowie den Umständen, wie es zu dieser Zusammenarbeit kam, besondere Bedeutung beigemessen worden sei. Die Weiterbeschäftigung bzw. Ernennung zum Beamten sei danach regelmäßig erfolgt, wenn die Mitarbeit aufgrund besonderer Umstände in einem „milderen Licht“ erscheinen musste, etwa weil die Verpflichtung erpresst worden war oder der Betroffene die Tätigkeit von sich aus beendet hatte. Auch außerhalb dieser Fallgruppen sei eine Weiterbeschäftigung bzw. Ernennung zum Beamten nicht ausgeschlossen gewesen; entscheidend sei letztlich gewesen, ob der Bedienstete in dem mit ihm geführten Gespräch glaubhaft den Eindruck habe vermitteln können, er habe sich endgültig von der Vergangenheit gelöst und sei geeignet, in den Polizeidienst des Landes übernommen zu werden. Diese Einzelfallprüfung sei ein Akt wertender Erkenntnis gewesen, deren Ergebnis maßgeblich auf dem von dem Beschäftigten damals zu gewinnenden Persönlichkeitsbild und Angaben zu der Art und Weise seiner Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit und der Gründe, diese Mitarbeit zunächst zu verschweigen, beruht hätte.
Bereits diese Einzelfallprüfung genügt für sich genommen, hier die von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG vorausgesetzte Kausalität anzunehmen. Der Beklagte hätte bei einer Offenbahrung der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit im Vorfeld der Ernennung weitere, auf den Einzelfall bezogene Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage seine Entscheidung getroffen, so dass eine Ernennung des Klägers jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich erfolgt ist, vorgenommen worden wäre, sondern allenfalls nach Eingang der Auskunft des BStU vom 13. Juni 1995, also ca. drei Jahre später. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass in den Fällen, in denen eine IM-Tätigkeit von den jeweils Betroffenen offenbart worden war, zunächst abgewartet wurde, bis der BStU-Einzelbericht eintrifft. Nach dessen Eingang wurde eine Anhörung durchgeführt und erst danach im Einzelfall entschieden. Der Kläger, der seine inoffizielle Mitarbeit nicht angegeben hatte, wurde demgegenüber bereits mit Wirkung zum 1. Mai 1992 in das Beamtenverhältnis berufen, ohne dass der Beklagte aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben ersichtlich Anlass hatte, den Eingang der mit Schreiben vom 19. Juli 1991 angeforderten Auskunft des BStU abzuwarten.
Darüber hinaus spricht hier alles dafür, dass der Fall des Klägers nicht in einem „milden Licht“ gesehen und dass deshalb seine Ernennung tatsächlich unterblieben wäre. Denn aus den oben zitierten Feststellungen des Abschlussberichtes wird erkennbar, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung wesentlich auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit sowie deren Art und Umfang abgestellt hat. Der Kläger ist ausweislich der Erkenntnisse, die seine vorliegende BStU-Akte vermitteln, zu seiner inoffiziellen Mitarbeit weder erpresst noch sonst gezwungen worden. Vielmehr wurde er maßgeblich auf Grundlage seiner politischen Überzeugung geworben, war zu einer Zusammenarbeit uneingeschränkt bereit und zeigte sich bereits in der Vorlaufphase als zuverlässig und gut vorbereitet. In den fast sechs Jahren seiner IM-Tätigkeit verfasste er über 50 handschriftliche Berichte, in denen er über Arbeits- und Studienkollegen, Personen aus dem Wohngebiet, aber auch Angehörige der eigenen Familie informierte. Der Einschätzung seiner Führungsoffiziere zufolge war er bemüht und gewillt, die gestellten operativen Aufgaben in „optimaler Qualität“ zu erfüllen, hervorgehoben wurde seine „vorbildliche Treffdisziplin und Auftragsrealisierung“. Ausdrücklich heißt es: „Er hat Personen belastet und sich nicht gescheut, Mängel, Schwachpunkte oder Risikofaktoren offen zu nennen“. Seine inoffizielle Zusammenarbeit hat der Kläger auch nicht von sich aus beendet, sie endete vielmehr, weil er am 1. November 1988 als hauptamtlicher operativer Mitarbeiter bei der Bezirksverwaltung Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit eingestellt wurde.
Entsprechendes gilt, soweit in dem benannten Abschlussbericht vom 1. Juni 1999 hinsichtlich der seinerzeit zu entscheidenden Rücknahmefälle ausgeführt wird, dass die Kausalität einer arglistigen Täuschung für eine Ernennung nach ständiger Verwaltungspraxis dann verneint worden sei, wenn die arglistige Täuschung in einem „milden Licht“ habe gesehen werden können. Hierfür seien bestimmte Kriterien berücksichtigt worden, einen allgemeingültigen Kriterienkatalog, also ein feststehendes Regelwerk habe es aber nicht gegeben. Vielmehr sei eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Auseinandersetzung und Bewertung erforderlich gewesen. Daher lässt allein der Umstand, dass unter den beispielhaft angegebenen Kriterien auch die Angabe einer sich an die verschwiegene IM-Tätigkeit anschließenden hauptamtlichen Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit im Personalfragebogen aufgeführt ist, in Anbetracht der oben beschriebenen konkreten Art und Weise der inoffiziellen Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit nicht den Schluss zu, diese wäre von dem Antragsgegner in einem „milden Licht“ gesehen worden.
Ob der Kläger im Falle seiner Offenlegung der ursprünglich verschwiegenen IM-Tätigkeit in seiner Anhörung glaubhaft den Eindruck vermittelt hätte, dass er sich endgültig von seiner Vergangenheit gelöst habe und für den Polizeidienst geeignet sei, lässt sich hypothetisch nicht beantworten. Allerdings ist die Auffassung des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass das wiederholte wahrheitswidrige Bestreiten seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst jedenfalls ein Indiz dafür ist, dass der Kläger sich nach wie vor nicht mit seiner Vergangenheit verantwortlich auseinandersetzt und sich nicht von ihr distanziert und dies auch im Zeitpunkt seiner Ernennung nicht getan hat.
Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel, inwieweit angesichts seiner von Anfang offen gelegten hauptamtlichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit eine zusätzliche informelle Mitarbeit eine andere Entscheidung hinsichtlich seiner Ernennung begründet hätte, vermögen dem nicht mit Erfolg entgegen zu treten. Zum einen ist insoweit schon auf den im Verhältnis zu der gut einjährigen hauptamtlichen Mitarbeit erheblich größeren zeitlichen Umfang der IM-Tätigkeit des Klägers zu verweisen. Zudem lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass auch die Weiterbeschäftigung des Klägers nach Auswertung seiner Angaben im Personalfragebogen nicht ohne weiteres, sondern erst nach Befassung der Personalkommission und nochmaliger Anhörung des Klägers erfolgte. Dabei hatte dieser insbesondere zu den von ihm konkret ausgeübten Tätigkeiten Stellung zu nehmen und zu der Frage, ob seine Tätigkeit mit unmittelbarem Kontakt mit Betroffenen verbunden war. Ersichtlich waren diese Punkte also entscheidend für eine Weiterbeschäftigung des Klägers. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1991 beschreibt der Kläger seine Tätigkeit als die eines Verbindungsoffiziers zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit und der Volkspolizei. Er habe zu keiner Zeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und keinerlei Verbindungen zu Strafverfahren gegen politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige und auch keinerlei persönliche Kontakte zu solchen Personen gehabt. Zudem sei seine Tätigkeit für einen Zeitraum von insgesamt ca. vier Monaten durch anderweitige Tätigkeiten bzw. Freistellungen eingeschränkt gewesen. Dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Brandenburg vom 21. März 1991, mit dem dem Kläger das Beratungsergebnis der Kommission mitgeteilt wird, lässt sich zudem entnehmen, dass diese von einer Empfehlung zur Kündigung u. a. abgesehen hat, weil der Kläger weniger als 5 Jahre in den Hauptabteilungen des Ministeriums für Staatssicherheit tätig war.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass das Hinzutreten einer fast sechsjährigen IM-Tätigkeit, während derer der Kläger persönlich Betroffene in rechtsstaatlich bedenklicher Art und Weise ausspioniert hat, die Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Polizist im Dienst des Landes Brandenburg in einem erheblich anderen Licht erscheinen hätte lassen und ausweislich der hinreichend belegten damaligen Verwaltungspraxis des Beklagten zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich seiner Ernennung geführt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.