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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.05.2013 – 6 L 307/12

6. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 835,65 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 5. Oktober 2012 mit dem Aktenzeichen VG 6 K 946/12 gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst – insbesondere mit Blick auf die eine Zugangsvoraussetzung darstellende Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO – zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend hiervon ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012, mit dem die Antragstellerin durch isoliertes Leistungsgebot im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (dort als „Leistungsbescheid“ bezeichnet, wobei der „Leistungsbescheid“ nach dem VwVG Bbg dem „Leistungsgebot“ i.S.d. Abgabenordnung entspricht; vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, S. 19 f. des E.A.; ferner Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010 – 6 L 55/10 – zit. nach juris und vgl. zu diesem Begriff im VwVG des Bundes: Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, § 254 Rz. 4) lediglich zur Zahlung eines noch offenen Teilbetrages von 3.342,58 Euro des mit Bescheid vom 5. August 2009 bereits bestandskräftig festgesetzten Schmutzwasserbeitrags in Höhe von 4.178,22 Euro aufgefordert wurde, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Zunächst greift der Einwand der Antragstellerin nicht, der Antragsgegner habe sie in fehlerhafter Weise nur herangezogen, weil der frühere Eigentümer des veranlagten Grundstücks den Beitrag bzw. die Vorausleistung nicht bezahlt habe; dessen Nichtleistung leite aber nicht automatisch seine Beitragsschuld auf sie über. Sie verkennt dabei, dass der Antragsgegner (wegen ihrer Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides) sie selbst mit Bescheid vom 5. August 2009 als Beitragsschuldnerin und nicht etwa nur als Haftungsschuldnerin zum Schmutzwasserbeitrag herangezogen hat und zwar in voller Höhe, da die Festsetzung des Schmutzwasserbeitrags für ihr Grundstück Gemarkung Friedrichshain, Flur 1, Flurstück 295/25 ihr gegenüber in Höhe von 4.178,22 Euro erfolgte. Dies ergibt sich aus der zweiten Zeile der letzten Spalte der Tabelle auf Seite 2 des damaligen Bescheides. Dass der Antragsteller sie mit diesem Bescheid zugleich nur zu einer Zahlung von 835,64 Euro heranzog, hat hingegen keine Auswirkungen auf die umfänglichere Beitragsfestsetzung; denn die Abgabenfestsetzung und das Leistungsgebot sind zwei voneinander unabhängige und eigenständige Verwaltungsakte, die lediglich miteinander verbunden werden können, aber nicht müssen (vgl. zur Eigenständigkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013, a.a.O.). Der Bescheid enthielt bei summarischer Prüfung auch keine Zusicherung des Antragsgegners in dem Sinne, dass die Antragstellerin wegen einer (vermeintlichen) vom Voreigentümer geleisteten Zahlung des Teilbetrages von 3.342,58 Euro bzw. einer vermeintlichen Zahlungspflicht insoweit nicht mehr mit einer Zahlungsaufforderung zu rechnen habe. Die Zeile „abzüglich geleisteter Vorauszahlungen“ diente ersichtlich lediglich der Begründung, warum die Antragstellerin nur zur Zahlung eines Teilbetrags aufgefordert wurde, enthielt aber keinen eigenen Regelungsgehalt.

Den gegenüber dem früheren Eigentümer erlassenen Schmutzwasserbeitragsbescheid vom 19. März 2009 für das veranlagte Grundstück hat der Antragsgegner hingegen - ohne dass es vorliegend darauf ankäme - mit Bescheid vom 10. August 2009 aufgehoben. Der an ihn gerichtete Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2008 hatte sich - wiederum ohne dass es darauf ankäme - durch Erlass des endgültigen Beitragsbescheides vom 19. März 2009 vollständig erledigt und zwar hinsichtlich seiner Festsetzung und auch hinsichtlich des in ihm enthaltenen Leistungsgebotes (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2010 - VG 6 L 131/10 -, S. 3 ff.).

Soweit die Antragstellerin gegen die Höhe des Heranziehungsbetrages einwendet, der von ihr geleistete Betrag von 835,64 Euro sei ausreichend, da ihr Grundstück unbebaut sei, verkennt sie, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im Rahmen der Überprüfung des Leistungsgebotes nicht relevant sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013, a.a.O. m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010 a.a.O. und Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler [HHSp], § 254 AO Rz. 55).

Ihr Argument, es sei mit der Folge des Erlöschens des Zahlungsanspruchs (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 c) KAG i.V.m. § 47 AO) bereits Zahlungsverjährung eingetreten, trifft ebenfalls nicht zu. Die Zahlungsverjährung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 16. Juli 2012 noch nicht eingetreten. Vielmehr lief noch die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 228 Satz 2 AO, die vorliegend mit Ablauf des Jahres 2009 begann. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 229 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Dies war vorliegend das Kalenderjahr 2009, da bei summarischer Prüfung und ohne entgegenstehende Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 5. August 2009 der Antragstellerin noch im Sommer des Jahres 2009 bekanntgegeben und der Beitrag gemäß des maßgeblichen § 8 der Schmutzwasserbeitragssatzung des vom 25. September 2007 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig wurde. Die damalige Anforderung lediglich eines Teilbetrages bedeutete nicht, dass die Antragstellerin mit dem Bescheid vom 5. August 2009 nicht auch verpflichtet wurde, den Differenzbetrag zwischen festgesetztem Beitrag und (ausdrücklicher) Anforderung zu leisten, da das Leistungsgebot ohne Bedeutung für die Begründung des von ihm betroffenen Leistungsanspruchs und ohne Einfluss auf die Begründung der sich aus diesem Anspruch ergebenden Leistungspflicht ist (vgl. Beermann in HHSp, § 254 AO, Rz. 34). Ein Leistungsgebot ist zwar Voraussetzung für die Vollstreckung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG Bbg), jedoch nicht notwendiger Inhalt des Abgabenbescheides (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V:m. § 157 AO) und damit auch nicht Voraussetzung der Fälligkeit (vgl. Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 11. Auflage, 2012, § 157 Rz. 12 sowie Alber in HHSp, § 220 Rz. 22), die sich im Abgabenrecht unmittelbar aus der Satzung ergibt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zum Mindestinhalt von Abgabensatzungen sowie bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010, a.a.O.; ferner Herrmann in Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2011, § 12 Rz. 546).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde.