Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.08.2013 – VG 1 K 867/10

1. Kammer

Tenor§

Es wird festgestellt,

-dass die Klägerin keiner Pflicht unterliegt, in der von ihr betriebenen genehmigten "Beruflichen Schule für Sozialwesen des A. - anerkannte Ersatzschule - Fachschule für Sozialwesen und Berufsfachschule Soziales" in K. nur Lehrkräfte und Schulleiter in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, sowie

-dass die Klägerin keiner Pflicht unterliegt, bestehende oder neu abzuschließende Verträge über eine Honorartätigkeit von Lehrkräften für die "Berufliche Schule für Sozialwesen" in K. dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Genehmigung vorzulegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin bestehende Honorarvertragsverhältnisse ihrer Lehrkräfte in Angestelltenverträge umgestalten muss.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der "A. - gemeinnützige Schulträgergesellschaft mbH", die sich im Rahmen der Erwachsenenbildung auf Ausbildungen, Studiengänge und berufliche Fort- und Weiterbildungen im Gesundheits- und Sozialbereich spezialisiert hat. Die Klägerin ist Trägerin der "Beruflichen Schule für Sozialwesen des A. in Brandenburg - gemeinnützige Schulträger-GmbH - anerkannte Ersatzschule", einer Fachschule für Sozialwesen und Berufsfachschule Soziales in K., an der Ausbildungen für Sozialassistenten, Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen stattfinden. Sie beschäftigt gegenwärtig 46 Lehrkräfte, von denen 21 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages und 25 auf der Grundlage eines Honorarvertrages tätig sind.

Unter dem 8. Oktober 2010 versandte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport an die Träger der Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Land Brandenburg ein Schreiben mit dem Betreff "Umstellung von Honorarverträgen für Lehrkräfte an Ersatzschulen bis zum Schuljahresbeginn 2011/2012". Darin erklärte es, das Verwaltungsgericht Potsdam habe rechtskräftig entschieden, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nur gesichert sei, wenn über die Leistung der Lehrkräfte an Privatschulen Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien. Daher würden unabhängig von der bisherigen Verwaltungspraxis nunmehr für alle Lehrkräfte und die Schulleitung Arbeitsverträge eingefordert und damit Honorarverträge grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Für bestehende Honorarverträge an genehmigten Ersatzschulen werde eine Frist bis zum 1. August 2011 eingeräumt, um die Vertragsgestaltung den gesetzlichen Erfordernissen anzupassen. Im begründeten Einzelfall sei der Abschluss eines Honorarvertrages nicht zu beanstanden. Er unterliege jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde. Als Entscheidungsmaßstab sei dabei das Referenzsystem des öffentlichen Schulwesens heranzuziehen. Um ein einheitliches Verwaltungshandeln zu sichern, werde die Genehmigung durch das Ministerium erteilt. Es werde gebeten, innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Schuljahres 2011/2012 die erfolgte Umstellung der bestehenden Honorarverträge zu bestätigen.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gegenüber dem Ministerium, dass die Anordnungen in dem Schreiben vom 8. Oktober 2010 offensichtlich rechts- und verfassungswidrig seien. Der Sinn- und Wortgehalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam werde fehlerhaft gedeutet. Aus den zitierten Rechtsgrundlagen sei nicht ersichtlich, dass die Lehrkräfte an Ersatzschulen grundsätzlich im Angestellten- bzw. Arbeitsverhältnis stehen müssten. Sie bat, das Schreiben vom 8. Oktober 2010, das als Verwaltungsakt zu werten sei, aufzuheben.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport führte daraufhin mit Schreiben vom 4. November 2010 gegenüber der Klägerin aus, die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam mache deutlich, dass Lehrkräfte grundsätzlich auf der Basis eines Arbeitsvertrages durch den Privatschulträger anzustellen seien. Für die Begründung dieses rechtliche Erfordernisses werde auf die Vergleichbarkeit mit dem öffentlichen Schulsystem abgestellt. Daraus lasse sich auch herleiten, dass die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte dann als ausreichend gesichert erscheine, wenn für den besagten Personenkreis grundsätzlich Angestelltenverträge abgeschlossen würden und Honorarverträge nur im begründeten Einzelfall in Betracht kämen. Auch für den möglichen Ausnahmefall bleibe das öffentliche Schulsystem als Referenzsystem der Entscheidungsmaßstab. Für die beruflichen Schulen bedeute dies, dass im Schuljahr 2009/2010 keine Lehrkraft im öffentlichen System über Honorarvertrag gebunden gewesen sei. Das Schreiben vom 8. Oktober 2010 werde nicht zurückgenommen.

Die Klägerin hat am 19. November 2010 Klage erhoben. Das streitgegenständliche Schreiben vom 8. Oktober 2010 sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren, denn das Ministerium habe damit zwei konkrete verbindliche Handlungen auferlegt. Jedenfalls aber sei hilfsweise eine Feststellungsklage zulässig, da sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass sie nicht verpflichtet sei, ausschließlich Lehrkräfte in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2010 sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Es sei weder aus den Bestimmungen des Grundgesetzes noch der brandenburgischen Verfassung noch aus § 121 Abs. 3 BbgSchulG ersichtlich, dass eine Beschäftigung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis erfolgen müsse. Die Argumentation des Beklagten berücksichtige nicht die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Privatschulfreiheit. Das Grundrecht des Art. 7 Abs. 4 GG beinhalte auch eine Gestaltungsfreiheit zur freien Lehrerwahl. Die Norm stelle hierbei lediglich als Einschränkung auf, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein müsse. Dies könne auch durch ein Dienstverhältnis geschehen, das nicht in Form eines Arbeitsverhältnisses verfestigt sei. Art. 7 Abs. 4 GG gebiete nicht, dass Lehrkräfte ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein müssten. Die Vorschrift wolle zum Ausdruck zu bringen, dass Ersatzschulen in ihrem Qualitätsstand nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen sollten, damit die Ausbildung der Schüler nicht gefährdet werde. Dies erfordere aber gerade nicht die Gleichheit der Standards der Ersatzschule mit einer öffentlichen Schule, vielmehr müsse nach Sinn und Zweck des Privatschulwesens Raum für alternative Qualitätsvorstellungen bleiben. In diesem Sinne müssten die Bestimmungen der Länder verfassungskonform ausgelegt werden. Das Ministerium ignoriere bewusst die Kernaussage des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam und verkehre dieses in sein Gegenteil.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 8. Oktober 2010 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass

die Klägerin keiner Pflicht unterliegt, in der von ihr betriebenen genehmigten "Beruflichen Schule für Sozialwesen des A. - anerkannte Ersatzschule - Fachschule für Sozialwesen und Berufsfachschule Soziales" in K. nur Lehrkräfte und Schulleiter in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen und

sie keiner Pflicht unterliegt, bestehende oder neu abzuschließende Verträge über eine Honorartätigkeit von Lehrkräften für die „Berufliche Schule für Sozialwesen“ in K. dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Genehmigung vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG solle sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen geschützt werde. Schon der Wortlaut des § 121 Abs. 3 Nr. 1 BbgSchulG i.V.m. § 3 Nr. 7 ESGAV mache deutlich, dass grundsätzliche Voraussetzung für die wirtschaftliche und rechtliche Sicherung der Lehrkräfte ein Angestelltenverhältnis in Form einer arbeitsvertraglichen Beziehung sei. Durch eine Honorarvereinbarung werde hingegen die wirtschaftliche und rechtliche Mindestsicherung der Lehrkräfte gerade nicht sichergestellt, da es sich um ein freies Mitarbeiterverhältnis handele. Dabei sei unter Berücksichtigung des Schutzes vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu beachten, dass typischerweise beim Honorarvertrag kein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis von Dritten bestehe. Des Weiteren müsse die Honorarkraft die Leistung nicht unbedingt persönlich erbringen, sondern sie könne sich auch der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Auch komme es nicht zur Anwesenheits- oder Arbeitskontrolle des Vertragspartners durch den Auftraggeber. Diese Merkmale seien mit der Intention des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht zu vereinbaren. Dabei sei auch von entscheidender Bedeutung, dass im Rahmen einer Honorarvereinbarung keine feste Eingliederung der Honorarkraft in den Betrieb erfolge. Zur Absicherung eines qualitativ gleichwertigen Schul- und Unterrichtsbetriebs könne auf eine feste Eingliederung der beschäftigten Lehrkräfte jedoch nicht verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam habe die Zulässigkeit von Honorarverträgen im Privatschulbereich ausdrücklich in den Kontext der Vergleichbarkeit mit dem öffentlichen Schulsystem gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten II bis VII) sowie die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakten I und VIII) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Angesichts der bei der Klägerin im Jahr 2012 erfolgten formwechselnden Umwandlung von einem eingetragenen Verein in eine Gesellschaft war das Rubrum auf der Klägerseite von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, NuR 2012, 485, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. August 2008 - 3 B 7/08 -, SächsVBl 2009, 38, juris Rn. 14).

1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist schon nicht statthaft, denn bei dem von der Klägerin angegriffenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 8. Oktober 2010 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Gemäß § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Merkmale sind vorliegend nicht gegeben.

Das Schreiben vom 8. Oktober 2010 weist schon nicht die äußeren Merkmale eines Bescheides, wie beispielsweise eine Bezeichnung als Bescheid, eine Gliederung in Tenor und Begründung oder eine Rechtsbehelfsbelehrung, auf. Dies allein ist indes nicht ausschlaggebend, denn die Frage, ob ein Verwaltungsakt gegeben ist, ist nach dem objektiven Erklärungswert der Maßnahme zu beurteilen, wobei entscheidend der Empfängerhorizont, nicht hingegen die Vorstellung des Urhebers ist. Maßgeblich ist danach, dass für den Adressaten aus dem Akt selbst oder den Umständen seines Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 51 ff. m.w.N.). Diese Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Insbesondere ist dem Schreiben nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 8. Oktober 2010 gegenüber der Klägerin eine der Bestandskraft fähige, einseitige Regelung getroffen hat. Das Schreiben ist vielmehr im Sinne eines Informationsschreibens zu verstehen, dass sich die Rechtsauffassung des Ministeriums auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geändert hat und dass daraus eine Änderung der künftigen Verwaltungspraxis folgt. Dafür sprechen vor allem schon die allgemein gehaltene Adressierung "an die Träger der Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Land Brandenburg" und die abstrakt gehaltene Formulierung im dritten Absatz, dass "nunmehr" für alle Lehrkräfte Arbeitsverträge eingefordert und Honorarverträge grundsätzlich nicht mehr akzeptiert "werden". Soweit das Ministerium im nächsten Satz von einer "Regelung" spricht, ist dies nicht zwangsläufig als eine Bezugnahme auf § 35 Satz 1 VwVfG zu werten, sondern meint ersichtlich die geänderte Verwaltungspraxis. Der erste Absatz auf Seite 2 des Schreibens weist - entgegen der Wertung der Klägerin - ebenfalls keine Regelung auf. Zwar "räumt" das Ministerium darin den Ersatzschulen eine Frist ein, "bestehende Honorarverträge … den gesetzlichen Erfordernissen anzupassen". Es begründet damit jedoch nicht selbst eine Handlungspflicht für die Schulträger, sondern setzt diese erkennbar als durch das Gesetz gegeben voraus. Aus dem Gesamtkontext des Schreibens wird deutlich, dass mit dieser Formulierung den Trägern der freien Schulen vor dem Hintergrund der Änderung der Rechtsauffassung Gelegenheit gegeben werden sollte, selbständig tätig zu werden; eine vollzugsfähige Handlungsverpflichtung oder eine Mängelbeseitigungsaufforderung, deren Nichtbefolgung einen Widerruf der Genehmigung zur Folge hätte haben können, ist damit jedoch (noch) nicht verbunden. Auch der zweite Absatz auf Seite 2 des Schreibens mit dem Hinweis auf einen "Genehmigungsvorbehalt" erscheint nicht als regelnder Bestandteil. Eine konkrete verbindliche Handlungspflicht wird für die Klägerin damit nicht begründet. Vielmehr wird allein die nach Ansicht des Beklagten gegebene Möglichkeit einer "Ausnahmegenehmigung" hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung aufgezeigt (mit ähnlichem Verständnis des Schreibens vom 8. Oktober 2010: VG Potsdam, Beschluss vom 17. September 2012 - VG 12 L 420/12 -).

2. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist hingegen zulässig.

Es geht bei den beiden Punkten, auf die sich der Hilfsantrag bezieht, um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 44.02 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 37, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - BVerwG 8 C 1.09 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 147, juris Rn. 15 m.w.N.). Gegenstand sind auch dem Beklagten gegenüber bestehende Rechtsverhältnisse der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 8. Oktober 2010 und insbesondere der unmittelbar (auch) gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Rechtsauffassung zur Umwandlung bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse und der beim Ministerium konzentrierten "Genehmigung" von einzelnen Honorarverträgen. Die Konkretheit der festzustellenden Rechtsverhältnisse erscheint auch nicht zweifelhaft; es liegt nicht allein ein gedachter oder als möglich vorgestellter Sachverhalt vor (vgl. hierzu Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 43 Rn. 17).

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse, worunter jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schützwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 264, juris Rn. 20), ist angesichts der unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten und der Bedeutung dieser Frage für das künftige Verhalten der Klägerin im "Betrieb" ihre Schule in K. zu bejahen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 24).

Angesichts des Umstands, dass sich die Klägerin in der für die Ersatzschule in K. zentralen Frage des Betriebs, ihrer Freiheit zur Auswahl der Lehrkräfte und in der Vertragsgestaltung mit diesen betroffen sieht, ist auch die Annahme einer Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245, juris Rn. 28 f.) gerechtfertigt.

Die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehende Subsidiarität der Feststellungsklage steht hier der Zulässigkeit nicht entgegen, denn eine vorrangige Anfechtungs- oder Leistungsklage ist nicht erkennbar. Ein Hinweis auf einen Rechtsschutz der Klägerin gegen eine Aufsichtsmaßnahme bezüglich der Pflicht zur Beschäftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis verfängt nicht, da sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abzeichnet, dass in absehbarer Zeit eine Mängelbeseitigungsaufforderung erlassen wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 1.86 -, BVerwGE 77, 214, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 33.88 -, BVerwGE 88, 221, juris Rn. 12; Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43 Rn. 50). Auf Rechtsstreitigkeiten gegen die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für eine Honorarbeschäftigung einer konkreten Lehrkraft muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Denn zum einen liegen solche Entscheidungen nicht vor. Zum anderen bestreitet die Klägerin schon die Berechtigung einer solchen Genehmigungspflicht und es erscheint nicht sicher, dass diese Frage im Rahmen einer solchen Klage geprüft und geklärt werden könnte bzw. würde. Somit erscheinen derartige Klageverfahren nicht rechtsschutzintensiver als die vorliegende Feststellungsklage (vgl. zu diesem Aspekt der Subsidiarität: Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43 Rn. 41, Möstl in Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 43 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 29).

3. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

a. Es besteht keine Pflicht der Klägerin, in der von ihr betriebenen Ersatzschule nur Lehrkräfte und Schulleiter in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.

Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), dürfen Ersatzschulen (d.h. Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund des Schulgesetzes bestehen oder vorgesehen sind [§ 120 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG]) nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden. Der Bestand dieser Genehmigung ist daran geknüpft, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auch im laufenden Betrieb eingehalten werden, denn nach § 122 Abs. 2 BbgSchulG ist die Genehmigung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 2 bis 7 BbgSchulG nicht gegeben waren oder weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde. Als eine der Genehmigungsvoraussetzungen gibt § 121 Abs. 3 BbgSchulG vor, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein muss, indem zumindest über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde (Nr. 1), der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde (Nr. 2) und die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden (Nr. 3).

Aus diesen Vorgaben des Brandenburgischen Schulgesetzes lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten ein Ausschluss von Honorarverträgen für Lehrkräfte einer Ersatzschule nicht ableiten. Die Bestimmung des § 121 Abs. 3 BbgSchulG normiert zwar nach ihrem Wortlaut ("indem zumindest") Mindestvoraussetzungen, was auch den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 2/1675 S. 239) wird hierzu ausgeführt: "Absatz 3 fordert die wirtschaftliche und rechtliche Sicherung der Stellung der Lehrkräfte, um vor allem einen geordneten Unterrichtsbetrieb unter Einbeziehung möglichst weitgehender pädagogischer Freiheiten der Lehrkräfte zu gewährleisten. Die dafür vom Träger darzulegenden Mindestvoraussetzungen entsprechen der bisher geltenden Regelung im Berliner Privatschulgesetz" (Hervorhebung durch die Kammer). Indes taugt sie nicht als Grundlage für das vom Beklagten vertretene Verständnis einer (namentlich) rechtlichen Sicherung der Lehrkräfte allein durch Angestelltenrechtsverhältnisse im engeren Sinne.

Dafür lässt sich insbesondere nicht der Wortlaut des § 121 Abs. 3 Nr. 1 BbgSchulG anführen. Denn dass mit dem Begriff "Angestelltenverhältnis" in Nr. 1 ein bestimmter Typus eines Vertragsverhältnisses durch den Gesetzgeber für die Beschäftigung von Lehrkräften in dem Sinne vorgegeben wird, dass damit allein eine abhängige Beschäftigung mit Arbeitnehmerstatus und Sozialversicherung gemeint ist, lässt sich schon nicht feststellen. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass es der Gesetzgeber daneben in Nr. 2 auch für notwendig erachtet hat vorzugeben, dass der Urlaubsanspruch im schriftlich zu schließenden Vertrag zu regeln sei - eine Bestimmung, derer es bei einem Verständnis des "Angestelltenverhältnisses" als Arbeitnehmerstatus angesichts der Regelung der §§ 1, 2 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) nicht bedurft hätte.

Aber auch aus darüber hinausreichenden Gründen kann § 121 Abs. 3 BbgSchulG nicht als starre Vorgabe und Ausschluss abweichender Vertragsgestaltungen zwischen einer Lehrkraft und dem freien Träger einer Ersatzschule verstanden werden. Denn dies würde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.

Die Vorschrift des § 121 BbgSchulG gestaltet die Vorgaben des Grundgesetzes über die privaten Ersatzschulen in Art. 7 Abs. 4 GG - auf den die Bestimmung des Art. 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 30) seinerseits Bezug nimmt - näher aus. Danach wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Konkret dient § 121 Abs. 3 BbgSchulG der Umsetzung und Ausgestaltung des negativen Genehmigungsmerkmals nach Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG.

Der Genehmigungsvorbehalt des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG für Ersatzschulen und die in den Sätzen 3 und 4 vorgegebenen positiven und negativen Genehmigungsmerkmale sind eine unmittelbare Konsequenz der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GG, wonach von Verfassungs wegen "das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates" und somit in seiner Verantwortung steht. Dies entspricht der herausragenden Bedeutung des Schulwesens und des Bildungswesens für die Gesellschaft. Die dem Staat vorbehaltene Aufsicht über das gesamte Schulwesen gibt ihm die Möglichkeit, dieser Verantwortung gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1, juris Rn. 30; Badura in Maunz/Dürig, GG, Stand: April 2012, Art. 7 Rn. 115). Diese durch Art. 7 Abs. 1 GG begründete Verantwortung des Staates für "das gesamte Schulwesen" wird auch nicht durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, der das Recht zur Errichtung von privaten Schulen prinzipiell gewährleistet, aufgehoben. Zwar wird durch die letztgenannte Norm die als subjektives Grundrecht ausgestaltete Privatschulfreiheit, nach der die Errichtung und der Betrieb privater Schulen nicht ohne hinreichenden Grund unmöglich gemacht oder behindert werden dürfen (vgl. Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn. 168; Gröscher in Dreier, GG, Band 1, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 98 f.; Avenarius/Füssel, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.3 und 15.4, S. 295), gewährleistet. Jedoch wird das Recht zur Errichtung und zum Betreiben privater Schulen von der Verfassung im Sinne eines Ausgleichs der jeweiligen Belange nur begrenzt eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1, juris Rn. 32). Es ist mithin Aufgabe des Landesgesetzgebers, das Privatschulwesen gesetzlich zu regeln und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einerseits und Erfüllung des schulischen Bildungs-, Erziehungs- und Integrationsmandats (Art. 7 Abs. 1 GG) vorzunehmen und die Garantie der Privatschulfreiheit sachgerecht zu verwirklichen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 100, 105). Von einer sachgerechten Verwirklichung kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Landesgesetzgeber den schulrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Genehmigungserfordernisses einen Gehalt gibt, der sich mit Sinn und Zweck der Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GG nicht mehr vereinbaren lässt. Denn der Landesgesetzgeber darf bei der ihm obliegenden Konkretisierung und Ausgestaltung des Rechts der Ersatzschulen das Grundrecht der Privatschulfreiheit nicht über die in Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GG normierten Schranken hinaus einengen oder festlegen (vgl. Lemper, Privatschulfreiheit, 1989, S. 94 f.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 19; Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 104; Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 48).

Für die Ermittlung des konkreten Gehalts der Regelung in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG bringt ein Blick in die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes wenig Erhellendes. Zwar wurde in den Beratungen des Parlamentarischen Rates die Frage eingehend diskutiert, ob überhaupt eine Regelung zu Privatschulen in das Grundgesetz aufgenommen werden sollte (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 67 ff.; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 25; Lemper, Privatschulfreiheit, S. 37 ff.; Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 94), Erwägungen zur den Beweggründen für die hier fragliche Formulierung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG finden sich jedoch nicht. Während der Entwurf des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee keine Bestimmungen zur Privatschulfrage enthielt, beschloss der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates (2. Lesung des Art. 7b, 43. Sitzung am 18. Januar 1949) zunächst lediglich eine Bestimmung, nach der das Recht zur Errichtung von Privatschulen gewährleistet und das Nähere durch Landesgesetze bestimmt werde. In der 3. Lesung (47. Sitzung am 8. Februar 1949) nahm der Hauptausschuss ohne Diskussion eine vom Fünferausschuss dezidierter gefasste Formulierung des Schulartikels an, der nahezu wortgleich dem jetzigen Art. 7 GG entspricht und vom Plenum des Parlamentarischen Rates ohne Debatte zur Privatschulfreiheit angenommen wurde. Die Fassung des Fünferausschusses übernimmt zum Thema der Privatschulen im Wesentlichen unverändert die Regelung des Art. 147 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung. Der Versuch, über die Genese dieser früheren Vorschrift Erkenntnisse über die Vorstellungen des Normgebers zu gewinnen, scheitert an den Umständen der Entstehung der schulrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. Denn sie ist Ergebnis der sogenannten "Weimarer Schulkompromisse", die nach im engsten Kreis und vertraulich geführten Verhandlungen, über die keine Niederschriften gefertigt wurden, durch das Plenum der Verfassunggebenden Nationalversammlung am 31. Juli 1919 angenommen wurden (vgl. im Einzelnen: Landé, Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 27 ff.; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1124 f.).

Kriterien für die Bestimmung der konkreten Anforderungen, die Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG stellt, sind daher maßgeblich über den Zweck des Genehmigungserfordernisses des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG zu gewinnen. Dieses hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen und insbesondere diejenigen, die diese Schulen besuchen bzw. ihre Kinder auf diese Schulen schicken, vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, juris Rn. 28; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, NVwZ 2011, 1384, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 C 6.12 -, NVwZ-RR 2013, 363, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 6. April 1990 - BVerwG 7 B 44.90 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33, juris Rn. 6; Vogel, "Zur Genehmigung von Ersatzschulen", DÖV 2008, 895 [901]). Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Bildung und der Erwerb qualifizierender Abschlüsse in der modernen Gesellschaft eine wesentliche Basis für den Erfolg oder Misserfolg im Leben des Einzelnen darstellen. Zudem ist die Bedeutung der Schule für den Staat als wesentlicher Bereich ökonomischer und sozialer Zukunftsvorsorge und Planung und somit als maßgeblicher Teil der "Bewirtschaftung" des in der Bevölkerung vorhandenen Begabungspotentials zu berücksichtigen (vgl. Boysen in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 7 Rn. 12 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1, juris Rn. 30: "herausragende Bedeutung des Schulwesens und Bildungswesens für die Gesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen Bürgern gleichermaßen eingeräumten Grundrechte, hier insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG"). Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch (auch) als Erfüllung der Schulpflicht gilt, weil diese in der Lage ist, die tatsächliche Erreichung der vom Staat im Rahmen seiner Schulaufsicht bestimmten grundlegenden Bildungs- und Erziehungsziele zu gewährleisten (vgl. Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 115; Jestaedt in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 156 Rn. 55; Rux/Niehues, Schulrecht, Rn. 1143; Brosius-Gersdorf, "Privatschulen zwischen Autonomie und staatlicher Aufsicht", Die Verwaltung 45 (2012), 389 [395]). Der Umsetzung dieses Grundanliegens dienen das nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bestehende Gebot der Gleichwertigkeit der freien Schulen in ihren Lehr- und Erziehungszielen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte (vgl. hierzu Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 117) ebenso wie das Erfordernis einer genügenden Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte nach Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 70, juris Rn. 86; Avenarius/Füssel, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.625 S. 304; Loschelder in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Band IV, 2011, § 110 Rn. 87; Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 119). Es geht auch bei Letzterem um die Qualität und Kontinuität des Unterrichts an privaten Ersatzschulen. Einerseits indem wirtschaftlich den Lehrkräften ein Status ermöglicht werden soll, der die Lehrtätigkeit als Hauptbeschäftigung mit dem sachlich erforderlichen Engagement betreiben und eine wirtschaftliche Notlage mit dem indirekten Zwang zu weiterer Tätigkeit nicht entstehen lässt (vgl. Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, S. 157 f.; Gröschner in Dreier, GG, Band 1, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 108). Denn der beabsichtigte Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen setzt voraus, dass in der Privatschule ausreichend qualifizierte und motivierte Lehrkräfte eingesetzt werden. Hiervon kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, wenn das den Lehrkräften gezahlte Entgelt so gering ist, dass diese zum einen wenig engagiert sind und zum anderen versuchen, sich alsbald nach einer besser vergüteten Beschäftigung umzusehen oder aber sich genötigt sehen, ihren knappen Verdienst durch Nebentätigkeiten aufzubessern (vgl. VG Dresden, Urteil vom 28. März 2007 - 5 K 1750/06 -, juris Rn. 49; VG Potsdam, Urteil vom 22. Januar 2010 - VG 12 K 1534/09 -, LKV 2010, 382, juris Rn. 38). Andererseits indem rechtlich Lehrkräfte vor Missbräuchen infolge einer wirtschaftlichen Vormachtstellung der Schulträger geschützt werden, die zu ausgesucht schlechten Arbeitsbedingungen wie übermäßig hohen Stundendeputaten führen können (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 28. Januar 2013 - VG 12 K 1986/12 -, LKV 2013, 333, juris Rn. 35), und auch der für das Gelingen der stark personal geprägten Lehr- und Lernbeziehung zwischen Lehrern und Schülern, für die es wesentlich auf die Unverwechselbarkeit und Authentizität im Auftreten der Lehrkraft ankommt, notwendige gewisse (pädagogische) Freiraum dadurch abgesichert wird, dass der Lehrer in gewissem Rahmen die Sicherheit erhält, dass nicht jede Entscheidung gegen einen Wunsch von Eltern, (volljährigen) Schülern oder schulischen Vorgesetzten zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, und er eine klare Bestimmung seiner (namentlich Gehalts-)Ansprüche gegen den Schulträger erhält (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, Rn. 1183).

Die Vorgaben, die der Landesgesetzgeber formuliert, um die - vom Grundgesetz nicht näher spezifizierten - Maßstäbe auszuformen, wann von einer genügenden Sicherung auszugehen ist, haben sich an diesem Zweck des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG zu orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass der Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG - anders als Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - keinen Vergleich mit Lehrern an staatlichen Schulen vorsieht, was einer weitgehenden Übertragung der Maßstäbe für öffentliche Schulen entgegen steht (vgl. Vogel, Das Recht der Schule und Heime in freier Trägerschaft, S. 104 f.; Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, S. 155).

Ausgehend hiervon wäre eine gesetzliche Vorgabe, dass nur der Abschluss von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen für alle Lehrkräfte die Anforderungen des § 121 Abs. 3 BbgSchulG erfüllt und somit zur Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einer Genehmigung der Ersatzschule führen könnte, gemessen an den Zielen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG unverhältnismäßig. Zwar mag in der Mehrzahl der Fälle eine hauptberufliche Tätigkeit einer Lehrkraft bei einem Schulträger gegeben und von den Beteiligten gewollt sein. Es sind aber durchaus Konstellationen denkbar, in denen dem Träger der zu genehmigenden oder bereits genehmigten Ersatzschule ein Abschluss von Angestelltenverhältnissen in jedem Fall seiner Lehrkräfte nicht zumutbar ist und es eines solchen Angestelltenverhältnisses im Einzelfall aber auch nicht bedarf, den Zielen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG zu genügen. Hinsichtlich des ersten Aspekts kommt insbesondere in Betracht, dass nach dem Bildungsziel der Ersatzschule und deren Größe kein Bedarf für eine volle Beschäftigung besteht, sondern nur eine begrenzte Anzahl von Lehrstunden (vor allem in Speziallehrfächern) abzudecken ist. Für den zweiten Gesichtspunkt lässt sich beispielsweise anführen, dass eine Lehrkraft des Einkommens aus der Lehrtätigkeit zur Deckung seines Lebensbedarfs aufgrund einer anderweit sichergestellten wirtschaftlichen Absicherung nicht entscheidend bedarf. § 121 Abs. 3 BbgSchulG ist demgemäß verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung den Einsatz von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis jedenfalls dann nicht fordert, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzwecks der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG zu erwarten ist. In diesem Sinne (und nur in diesem) ist auch die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 22. Januar 2010 - VG 12 K 1534/09 -, LKV 2010, 382, juris Rn. 39) zu verstehen, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG und § 121 Abs. 3 BbgSchulG ein Leitbild der Ersatzschule vorgeben, nach dem der Unterricht jedenfalls überwiegend durch Lehrkräfte erfolgen müsse, die die gleiche wirtschaftliche und rechtliche Stellung besitzen, wie Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen. Honorarbeschäftigungsverhältnisse sind demnach bei einer Ersatzschule auch unter Beachtung des § 121 Abs. 3 BbgSchulG nicht völlig ausgeschlossen, sondern vielmehr möglich (so auch nunmehr ausdrücklich VG Potsdam, Urteil vom 28. Januar 2013 - VG 12 K 1986/12 -, juris Rn. 35). Die Abgrenzung, in welchem Umfang eine solche Beschäftigung von Lehrkräften als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis zulässig sein kann, ist (allein) an den Maßgaben und dem Zweck des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG in Abwägung mit der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG (die auch die Freiheit der Lehrerwahl einschließt) zu orientieren. Für die Position der Schulleiter gilt dies im gleichen Maße.

Die Bezugnahme des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. November 2010 und der Klageerwiderung vom 16. Dezember 2010 auf ein "Referenzsystem" des öffentlichen Schulwesens dergestalt, dass schulformbezogen der Einsatz von Honorarkräften im öffentlichen Schulsystem als Maßstab genutzt wird, geht fehl. Wie schon dargelegt, stellt Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG im klaren Gegensatz zu Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Verbindung zum öffentlichen Schulsystem gerade nicht her. Auch der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Januar 2010 vermag seine Auffassung nicht zu rechtfertigen, denn die fragliche Passage des Urteils (juris Rn. 39) führt die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im berufsbildenden Bereich lediglich als Beispiel und Argument an, nicht aber als bindenden Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob der Einsatz von Honorarkräften im Schulbetrieb zulässig sein kann.

Die Argumentation des Beklagten im Schriftsatz im 16. Dezember 2010, gegen den Einsatz von Honorarkräften spreche deren fehlende Weisungsgebundenheit sowie deren fehlende feste Eingliederung in den Betrieb der Schule, liegt ersichtlich außerhalb der dargelegten Zielrichtung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG wie des § 121 Abs. 3 BbgSchulG und vermag die im Schreiben vom 8. Oktober 2010 geäußerte Rechtsansicht nicht zu rechtfertigen.

Der Hinweis des Beklagten, auch in der Vorgabe zur Berechnung der Bezuschussung der privaten Träger habe der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass er die wirtschaftliche und rechtliche Stellung von Lehrkräften nur dadurch gesichert sehe, wenn gewährleistet sei, dass auch für die Lehrkräfte an privaten Schulen entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Sozialbeiträge abgeführt würden, vermag ebenso wenig eine andere Würdigung zu rechtfertigen. Zwar wird in § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung normiert, dass die (für die Errechnung des an die Träger von Ersatzschulen zu gewährenden Betriebskostenzuschusses neben anderen Faktoren maßgeblichen) Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen, und wird dies in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) vom 17. April 2012 (GVBl. II Nr. 24) dahingehend konkretisiert, dass die Arbeitgeberkosten unter anderem auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung umfassen. Da aber die konkrete Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung von Privatschulträgern, obwohl in Art. 7 GG wurzelnd, durch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgegeben ist, sondern dem Gestaltungsrecht der Länder unterliegt und die den Staat treffende Schutzpflicht erst dann eine Handlungspflicht auslöst, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. zu den Grundlagen der Ersatzschulfinanzierung: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 87 ff.; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107, juris Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 -, NVwZ-RR 2012, 965, juris Rn. 4), kann die durch den brandenburgischen Landesgesetzgeber bzw. Verordnungsgeber gewählte Berechnungsmethode für die Zuschussgewährung nicht die Auslegung der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG und die Bestimmung dessen, was gemessen daran noch als verhältnismäßige Ausgestaltung erscheint, beeinflussen.

Inwieweit der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. August 2013 vorgelegte Vermerk des Ministeriums des Innern vom 27. Januar 2012 hier im Sinne des Rechtsstandpunkts des Beklagten sprechen soll, erschließt sich der Kammer nicht.

b. Auch soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie keiner Pflicht unterliegt, bestehende oder neu abzuschließende Verträge über eine Honorartätigkeit von Lehrkräften für die "Berufliche Schule für Sozialwesen" in K. dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Genehmigung vorzulegen, hat die Klage Erfolg. Dies folgt schon daraus, dass es an einer tauglichen Rechtsgrundlage für einen solchen, vom Beklagten im vorletzten Absatz auf Seite 2 des Schreibens vom 8. Oktober 2010 sogenannten "Genehmigungsvorbehalt" fehlt. Denn es gilt grundsätzlich, dass die Schulaufsichtsbehörde für ein Vorgehen, den Einsatz von Lehrkräften an privaten Schulen von bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen abhängig zu machen, einer Rechtsgrundlage durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes bedarf, da sie als Teil der Exekutive nicht befugt ist, aus eigener Entscheidung neue Genehmigungstatbestände für den Betrieb einer Ersatzschule aufzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1988 - BVerwG 7 B 135.87 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 29, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2007 - 9 S 1673/06 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2006 - 7 B 05.2202 -, juris Rn. 21 f.). Das Brandenburgische Schulgesetz sieht Genehmigungsvorbehalte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft nur in § 121 Abs. 4 und Abs. 9 Satz 3 BbgSchulG vor, wenn eine Lehrkraft keine in Brandenburg erworbene Lehrbefähigung aufweist; in diesem Fall ist eine Unterrichtsgenehmigung erforderlich. Im Übrigen besteht im laufenden Betrieb nach § 121 Abs. 9 Satz 1 BbgSchulG nur eine Anzeigepflicht. Als eine Änderung der Ersatzschule im Sinne des § 121 Abs. 1 BbgSchulG (vgl. zum Begriff das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren VG 1 K 1019/12) kann die Beschäftigung und der Einsatz von einzelnen Lehrern nicht verstanden werden. Aus der Ersatzschulgenehmigungsverordnung ergibt sich nichts anderes.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine genügende wirtschaftliche und rechtliche Sicherung der Lehrkräfte im Sinne des § 121 Abs. 3 BbgSchulG eine Beschäftigung auf Honorarbasis ausschließt, obergerichtlich bislang nicht beantwortet ist, und dem Rechtsstreit somit grundsätzliche Bedeutung zukommt.