Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.04.2014 – VG 3 K 153/12
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. trägt die Klägerin. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die brandschutzrechtliche Zuständigkeit der Werkfeuerwehr der Klägerin im Bereich des künftigen Flughafens Berlin-Brandenburg International (BBI, jetzt BER).
Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Berlin-Schönefeld und verfügt als solche seit dem Jahr 1996 über eine gemäß § 30 Abs. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) anerkannte Werkfeuerwehr.
Mit Konsensbeschluss vom 28. Mai 1996 beschlossen der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg den Ausbau des bisherigen Flughafens Berlin-Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International. Den entsprechenden, auf eine wesentliche Erweiterung des Verkehrsflughafens und seine schienenmäßige Erschließung gerichteten Planfeststellungsantrag stellten die Klägerin und die Beigeladenen zu 1. und 2. als Träger des Vorhabens gemeinsam am 17. Dezember 1999 beim damaligen Brandenburgischen Landesamt für Verkehr und Straßenbau (Anhörungsbehörde). Den Planfeststellungsbeschluss erließ das damalige Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg am 13. August 2004. Der Ausbau begann am 5. September 2006 und beinhaltet neben der Erweiterung der Flugfeldanlagen den Bau eines unter dem Flughafenterminal gelegenen Fern-, Regional- und S-Bahnhofs sowie eines ca. 3 km langen Eisenbahntunnels, der in Ost-West-Richtung unterhalb des Flugfeldes verläuft.
Dem Vorhaben liegen mehrere Realisierungs- und Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1. und 2. zu Grunde, so u. a. die Rahmenvereinbarung über die Planung der Schienenanbindung des Flughafens BBI vom 24. Januar 2001 und 10. Juli 2002 sowie die Festbetragsvereinbarung Schienenanbindung BBI vom 5. September 2006, wonach die Klägerin – gegen Vergütung – die Rohbauten der unterirdischen Schienenanbindung errichtet und als Eigentümerin der hierfür erforderlichen Grundstücke den Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die baulichen Anlagen bestellt, um diesen das Eigentum hieran zu erhalten.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 1. und 2. vom 16. Mai 2006 eine Plangenehmigung zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004, Plan-Teil D, Verkehrsanbindung Schiene hinsichtlich umfänglicher baulicher Änderungen der unterirdischen Schienenanbindung. Darin verfügte das EBA unter Ziffer 4.2 und 5.4 u. a., dass das vorgelegte Brandschutz- und Sicherheitskonzept für die Verkehrsanbindung Schiene – dem u. a. die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung mit Schreiben vom 6. September 2006 zugestimmt hatte (Seite 23 der Plangenehmigung) - unter Beachtung der mit dieser Genehmigung erteilten Auflagen und getroffenen Entscheidungen fortzuschreiben und mit dem Brandschutzkonzept für das Fluggastterminal permanent abzugleichen sei, um ein plausibles Gesamtkonzept bis zur Inbetriebnahme der gemeinsamen Verkehrsanlage zu gewährleisten (Seite 19 der Plangenehmigung). Die auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes für die unterirdische Schienenverkehrsanlage abgestimmte personelle und technische Ausstattung gemäß der Änderungsanzeige der Werkfeuerwehr vom 14. Dezember 2006 stelle eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Brandschutz- und Sicherheitskonzeptes und somit für die Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten Änderungsplanung dar (Seite 21 der Plangenehmigung).
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009, zugestellt am 23. Dezember 2009, erkannte der Beklagte die Werkfeuerwehr der Klägerin auf deren Änderungsanzeige vom 14. Dezember 2006 hin als Werkfeuerwehr für den künftigen Flughafen Berlin-Brandenburg International an. Dabei verfügte er u. a., dass die Werkfeuerwehr insbesondere so aufgebaut und ausgerüstet sein müsse, dass „die Gewährleistung der Menschenrettung, der abwehrende Brandschutz und die technische Hilfeleistung bei den Gebäuden, baulichen Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsanlagen, die auf dem gekennzeichneten Gelände im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004, einschließlich der Fortschreibungen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, sicher gestellt sind“. In der Begründung des Bescheides heißt es unter Ziffer 1.b) hierzu, dass die von der Klägerin im Rahmen der Planfeststellung zum Ausbau des Flughafens beantragten Flächen aus dem Übersichtslageplan (Plannummer D04 B00 U01.4, Index 1, Gliederungsnummer B1-1-A1), ersichtlich seien. In dem ausgewiesenen Zuständigkeitsbereich seien als Schwerpunkte insbesondere u. a. das Terminal einschließlich der unterirdischen Verkehrsanlagen, wie Bahnhof und Tunnel zu benennen. Unter Ziffer 2. führt der Beklagte aus, dass für das im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 festgelegte Territorium ausschließlich die Werkfeuerwehr zuständig sei.
Dem Bescheiderlass vorangegangen war ein umfänglicher Abstimmungsprozess mit der Klägerin.
Ab Mai/Juni 2010 thematisierte die Klägerin sowohl gegenüber dem Beklagten als auch im Rahmen der Abstimmung des Einsatzkonzeptes mit dem Landkreis Dahme-Spreewald als Aufgabenträger des überörtlichen Brandschutzes die Frage ihrer Zuständigkeit für die unterirdische Bahnanlage im Bereich des künftigen Flughafens. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 wies der Beklagte die Klägerin daraufhin nochmals auf den Anerkennungsbescheid vom 17. Dezember 2009 hin, der die unterirdischen Verkehrsanlagen einschließlich Bahnhof und Tunnel ohne Einschränkung als Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr ausweise. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 übersandte die Klägerin eine von ihr in Auftrag gegebene rechtliche Stellungnahme ihrer (jetzigen) Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2010, wonach der Flughafenfeuerwehr der originäre Brandschutz für die unterirdischen Bahnanlagen weder gesetzlich obliege noch per Verwaltungsakt auferlegt werden könne. Der diesbezüglich inhaltlich widersprüchliche Anerkennungsbescheid sei daher rechtsfehlerhaft und teilnichtig. Die Klägerin regte zudem eine gemeinsame Erörterung der „Möglichkeiten der Anpassung des Anerkennungsbescheides“ an. Der Beklagte wies daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2011 darauf hin, dass der Anerkennungsbescheid bestandskräftig und damit für die Klägerin verbindlich sei. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestünden nicht. Die anwaltliche Stellungnahme gehe von falschen oder unvollständigen Annahmen aus und sei nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu wecken.
In der Folge wurden die unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Beteiligten mündlich und schriftlich weiter erörtert. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 legte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nochmals ihren „rechtlichen Standpunkt auf der Grundlage (des) Anerkennungsbescheides vom 17. Dezember 2009“ dar mit der Bitte, „diesen für die künftige Zusammenarbeit als verbindlich anzuerkennen.“ Zudem sollten zur Vermeidung von Unklarheiten bzw. Auslegungsproblemen und aus Gründen der Rechtssicherheit einige Passagen des Anerkennungsbescheides klarer gefasst werden und diejenigen Fragen des Brandschutzes, die bislang durch den Bescheid noch nicht beantwortet worden seien, in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt werden. Die Klägerin bat um schriftliche Bestätigung, dass der Beklagte „die Rechtslage auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides vom 17. Dezember 2009 ebenso sehe“, nämlich dass die Werkfeuerwehr aus dem Anerkennungsbescheid für die Bereiche des unterirdischen Flughafenbahnhofs und der Tunnelröhren lediglich für den „Erstangriff“ zuständig sei, während alle weiteren Rettungsmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehr des Landkreises Dahme-Spreewald oblägen. Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 12. August 2011, dass er bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2011 und in den in der Vergangenheit geführten Gesprächen mitgeteilt habe, dass der Anerkennungsbescheid dahingehend zu verstehen sei, dass auch die unterirdischen Bahnanlagen ohne Einschränkung in den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr fielen und dass er, der Beklagte, an dieser Auffassung festhalte. Das Schreiben vom 16. Juni 2011 sei nicht geeignet, zu einer abweichenden Auffassung zu gelangen.
Am 20. Dezember 2011 hat die Klägerin zunächst beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Januar 2012 an das zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Anerkennungsbescheid vom 17. Dezember 2009 unklar und widersprüchlich sei und nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit feststellen lasse, welche Aufgaben und Pflichten sie im Brandfall im Bereich des Bahnhofes und des Eisenbahntunnels habe. Der Bescheid leide deshalb an einem zu seiner Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehler. Sie trägt vor, dass es sich bei dem Flughafenausbau, dem unterirdischen Bahnhof und der schienenmäßigen Anbindung um drei eigenständige Vorhaben dreier unterschiedlicher Vorhabenträger handele; die dementsprechend eigenständigen Planfeststellungsverfahren seien lediglich nach Maßgabe des § 78 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aus Gründen der Verfahrenskonzentration miteinander verbunden worden. Auch eigentumsrechtlich seien – was der Beklagte ausweislich der eMail des Landesbranddirektors vom 13. April 2010 erst nach Erlass des Anerkennungsbescheides realisiert habe - die Vorhaben getrennt, weshalb sie, die Klägerin, Betreiberin nur des Flughafens, nicht aber der unterirdischen Bahnanlagen sei. Daher habe sie, worauf es maßgeblich ankomme, insoweit auch keine tatsächliche Verfügungsbefugnis, so dass die Anlagen auch nicht dem Betrieb des Flughafens zuzuordnen seien. Der Bahnhof sei weder Teil des Betriebsablaufes des Flughafens noch des Sicherheitsbereiches. Im Rahmen des mehrjährigen Abstimmungsprozesses zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des künftigen Flughafens habe sie, die Klägerin, immer wieder deutlich gemacht, dass sie zwar für den Brandschutz auf den Flugbetriebsflächen und im Terminalgebäude verantwortlich sei, nicht allerdings für die nicht von ihr betriebenen Anlagen des Bahnhofes und des Eisenbahntunnels. Insoweit habe sie sich lediglich freiwillig bereit erklärt, Erstmaßnahmen durchzuführen. Auch aus der Plangenehmigung vom 18. Juni 2007 und dem Brandschutz- und Sicherheitskonzept, das Fragen des baurechtlichen Brandschutzes betreffe, ergebe sich nichts anderes. Der Beklagte sei sich ausweislich zahlreicher entsprechender Vermerke und Vorlagen dessen auch immer bewusst gewesen, ohne seine etwa anders lautenden Vorstellungen mit ihr, der Klägerin, vorab zu erörtern. Nach Erlass des Anerkennungsbescheides habe sie telephonisch den von dem Beklagten bestellten Landesbranddirektor um Klarstellung der nicht eindeutigen Formulierungen gebeten, woraufhin dieser bestätigt habe, dass der Bescheid so auszulegen sei, dass sich der Bezug auf die unterirdischen Bahnanlagen auf Maßnahmen des Erstangriffs beschränke. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe sie auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichtet. Die von dem Beklagten nunmehr angenommene umfassende Zuständigkeit der Klägerin widerspreche zum einen der materiellen Rechtslage und finde im Anerkennungsbescheid selbst keine hinreichende Grundlage. So sei es schon unrichtig, wenn der Bescheid davon ausgehe, dass sie, die Klägerin, den Bahnhof und den Tunnel errichte. Die Vorgaben zu Personalstärke und technischer Ausstattung etwa mit Langzeitatemschutzgeräten seien für eine umfassende Zuständigkeit zu gering bemessen, die Vorgaben zur Anzahl der vorzuhaltenden Handfunksprechgeräte dienten ausdrücklich der Gewährleistung gemeinsamer Einsätze mit öffentlichen Feuerwehren. Im Hinblick hierauf sowie angesichts des Umstandes, dass die zuständige öffentliche Feuerwehr ihrerseits durch die Beigeladenen zu 1. und 2. mit Langzeitatemschutzgeräten ausgestattet worden sei, und dass der Beklagte im Bescheid auf ihr, der Klägerin, Schreiben vom 4. Mai 2009 Bezug nehme, mit dem sie die Übernahme des Erstangriffes im Tunnel bestätigt habe, spreche deutlich mehr dafür, dass der Anerkennungsbescheid so auszulegen sei, dass sie nur für den Erstangriff in den unterirdischen Bahnanlagen zuständig sein solle. Dennoch verblieben angesichts dieser und anderer missverständlicher Formulierungen Unklarheiten, zumal der Beklagte ihre Auslegung nicht teile. So sei auch der räumliche Umgriff der Brandbekämpfungspflicht durch die Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend bestimmt, zudem sei der Bescheid ausschließlich an sie, die Klägerin gerichtet gewesen, obgleich die von dem Beklagten vertretene Auslegung eine Rechtsänderung auch für die Beigeladenen zu 1. und 2. bedeute. Die hieraus resultierenden Unklarheiten und Widersprüche ließen sich nicht im Wege der Auslegung beseitigen, die daraus folgende Unbestimmtheit des Bescheides sei offensichtlich und führe zu dessen Nichtigkeit.
Hilfsweise bestehe ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Auslegung des Anerkennungsbescheides bzw. jedenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Beklagte habe auf ihren entsprechenden Antrag vom 16. Juni 2011 mit seinem Schreiben vom 12. August 2011 eine Änderung des Anerkennungsbescheides verweigert und dabei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ein Wiederaufgreifen sei schon im Hinblick auf die besondere Sensibilität der Regelungsmaterie angesichts der Erheblichkeit von Sicherheitsdefiziten für eine hohe Anzahl von Menschen geboten, weshalb ein Festhalten an dem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid schlechthin unerträglich sei. Verkannt habe der Beklagte auch, dass er durch sein Verhalten vor und nach Erlass des Bescheides mit dazu beigetragen habe, dass dieser bestandskräftig geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 2009 festzustellen,
hilfsweise,
festzustellen, dass ihre Werkfeuerwehr auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides vom 17. Dezember 2009 in dem durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg zugunsten der Beigeladenen zu 2. planfestgestellten Bahnhof und in dem durch denselben Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Beigeladenen zu 1. planfestgestellten ca. 3 km langen Eisenbahntunnel nur hinsichtlich erster Maßnahmen der Rettung und Brandbekämpfung („Erstangriff“) zur Unterstützung der zuständigen öffentlichen Feuerwehr verpflichtet ist,
weiter hilfsweise,
das Verwaltungsverfahren zum Anerkennungsbescheid vom 17. Dezember 2009 mit dem Ziel wieder aufzugreifen, festzustellen, dass die Werkfeuerwehr der Klägerin für den Brandschutz nach § 30 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz im Bereich der unterirdischen Schienenanbindung (Flughafenbahnhof, Tunnel) nicht zuständig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass gerade die Verkehrsanbindung des Flughafens ein wesentliches Kriterium der Standortentscheidung für Schönefeld gewesen und die entsprechende Planung ausschließlich von der Klägerin ausgegangen sei. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten insoweit kein eigenes Interesse gehabt und seien an der Antragstellung und als Vorhabenträger lediglich formal beteiligt und von den Kosten freigestellt. Federführend für das Gesamtprojekt sei ausweislich der Rahmenvereinbarung über die Planung der Schienenanbindung sowie der weiteren zur Umsetzung des Vorhabens getroffenen Vereinbarungen die Klägerin. Die Schienenanbindung bilde damit einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtvorhabens Flughafen Berlin-Brandenburg International. Ausweislich der – für den Bau und den späteren Betrieb der Schienenanbindung maßgeblichen - Plangenehmigung vom 18. Juni 2007 sei bereits das Eisenbahn-Bundesamt von einer Zuständigkeit der Werkfeuerwehr ausgegangen und habe diese zur Bedingung für die Erteilung der Plangenehmigung gemacht. Dementsprechend seien auch die Fortschreibungen des Brandschutz- und Sicherheitskonzeptes nicht von den Beigeladenen zu 1. und 2., sondern von der Klägerin in Auftrag gegeben und in Abstimmung mit dieser für das „Teilprojekt Schienenanbindung“ des Flughafens erstellt worden. Die Beigeladene zu 3. als sonst zuständiger öffentlicher Träger des Brandschutzes sei nicht beteiligt worden. Der Anerkennungsbescheid sei in sich schlüssig und in seiner Aussage eindeutig. Der planfestgestellte Bereich, für den die Zuständigkeit der Werkfeuerwehr - u. a. unter Bezugnahme auf die 3. Ergänzung zum Sicherheits- und Brandschutzkonzept vom 23. Juni 2008 „für den Bahnhof innerhalb der Schienenanbindung Flughafen BBI“ - verfügt werde, entspreche dem im Eigentum der Klägerin stehenden Flughafengelände, das die Betriebsfläche des Flughafens sei. Auch die übrigen Festlegungen etwa zum Kräfteeinsatz entsprächen den Feststellungen des Brandschutz- und Sicherheitskonzeptes der Klägerin; die Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes seien von den Beigeladenen zu 1. und 2. zu dulden. Die Bezugnahme in der Begründung des Bescheides auf das Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 2009 betreffe die Vorgaben zur Anzahl der vorzuhaltenden Langzeitatemschutzgeräte, zudem schließe die festgestellte Zuständigkeit für den sog. Erstangriff nicht die Zuständigkeit für die folgenden Maßnahmen aus. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei aufgrund ihrer Subsidiarität bereits unzulässig. Der Klägerin gehe es tatsächlich darum, die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides unter Umgehung der – abgelaufenen – Anfechtungsfrist feststellen zu lassen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe die Klägerin zahlreiche Änderungsvorschläge gemacht, dabei aber nie die Frage ihrer Zuständigkeit bemängelt. Bestritten werde, dass in den behaupteten Gesprächen mit dem Landesbranddirektor nach Erlass des Bescheides die Zuständigkeit auf den Erstangriff beschränkt worden sei. Ohnehin sei für ein hierauf gestütztes Wiederaufgreifen die Frist des § 51 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewahrt. In seinem, des Beklagten, Schreiben vom 12. August 2011 werde lediglich festgestellt, dass die Klägerin keine neuen Argumente vortrage, nachdem ihr zuvor bereits mitgeteilt worden sei, dass auch unter Würdigung ihrer Auffassung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbescheid bestünden. Hinsichtlich des Begriffes des Betriebes in § 30 BbgBKG komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern maßgeblich auf die Zweckverfolgung an. Hier nutze die Klägerin die unterirdischen Bahnanlagen für ihre eigenen betrieblichen Zwecke, nämlich die Gewährleistung des Flughafenbetriebes, zu dem auch die Anbindung und Erschließung für die Öffentlichkeit gehöre. Der Flughafenbetrieb bilde insofern für alle Anlagen den übergeordneten Betriebszweck; folgerichtig werde die Schienenanbindung in den Vereinbarungen der Klägerin mit den Beigeladenen zu 1. und 2. stets als Teilprojekt zum Gesamtprojekt Flughafen Berlin-Brandenburg International bezeichnet. Eine einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes sei angesichts der Komplexität des herausragenden Infrastrukturprojektes „Hauptsstadtflughafen“ und der gemeinsamen Schnittstellen betreffend die Rettungswege sowie den abwehrenden, baulichen, anlagetechnischen und organisatorischen Brandschutz zwingend erforderlich. Eine Zersplitterung von Zuständigkeiten je nach eigentumsrechtlicher Zuordnung könne die effiziente Brandbekämpfung in dem vorliegenden System des Flughafens mit unterirdischem Bahnhof und Tunnelröhren erschweren und zu Sicherheitsverlusten führen. Da der Anerkennungsbescheid dementsprechend rechtmäßig sei, bestehe keine Veranlassung, ihn zurückzunehmen.
Die Beigeladene zu 3. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Anerkennungsbescheides, insbesondere für einen groben Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sprechen würden. Vielmehr sei der sich aus Tenor und Begründung ergebende Regelungsgehalt problemlos erkennbar und umsetzbar. Der hilfsweise gestellte Feststellungantrag sei unbegründet, da der Übergang der Zuständigkeit von der öffentlichen auf die Werkfeuerwehr mit Anerkennung der Werkfeuerwehr erfolgt sei. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Insoweit fehle es schon an einem entsprechenden Antrag der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Diese habe stets lediglich ihre Rechtsposition dargestellt. Auch fehle es an Anhaltspunkten für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Werkfeuerwehr der Klägerin sei schon aufgrund ihrer räumlichen Nähe für den Erstangriff zuständig, andernfalls wirksamer Brandschutz tatsächlich nicht gewährleistet wäre. Dann entspreche es aber auch dem Interesse an der Sicherheit der Flughafenbenutzer, dass sie auch für die Brandbekämpfung im Übrigen zuständig sei. Mit ihrer Äußerung, dass sie nur für den Erstangriff zuständig sein wolle, habe die Klägerin keine rechtswirksame Einschränkung ihrer tatsächlichen Zuständigkeit herbeiführen können. Hierfür sei einzig der Anerkennungsbescheid maßgeblich. Entscheidende Kriterien für den Begriff des Betriebes im Sinne des § 30 Abs. 2 BbgBKG seien der Betriebszweck, dem die Anlagen dienen (sog. Sachzusammenhang) – dies sei hier zuvörderst der Flughafenbetrieb – als auch das bei der Werkfeuerwehr vorhandene „Sonderwissen“ über die Verhältnisse vor Ort und die räumliche Nähe zu den Anlagen. Die Eigentumsverhältnisse seien demgegenüber unerheblich, zumal gemäß § 16 Nr. 7 BbgBKG das Grundrecht auf Eigentum durch den Vollzug der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eingeschränkt werden kann, so dass die Beigeladenen zu 1. und 2. entsprechende Duldungspflichten hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (acht Bände) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage zulässig, insbesondere gemäß § 43 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft, gegenüber einer Anfechtungsklage nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und nicht fristgebunden. Ebenso wenig ist ein vorheriger Antrag gemäß § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 44 Abs. 5 VwVfG gegenüber dem Beklagten Voraussetzung. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Klägerin und des Beklagten hinsichtlich der in Rede stehenden, durch den Anerkennungsbescheid begründeten Zuständigkeit der Werkfeuerwehr hat die Klägerin auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Anerkennungsbescheid vom 17. Dezember 2009 ist nicht nichtig.
Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes bestimmt sich nach § 44 VwVfG.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG, auf den sich das klägerische Begehren hier mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 Abs. 2 VwVfG insoweit einzig stützen könnte, ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ob ein Verwaltungsakt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Bestimmtheit, wie ihn die Klägerin hier behauptet, nichtig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt, wenn er einen vollstreckbaren Inhalt hat, geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Die Anforderungen im Einzelnen richten sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 29, und Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 35).
Mit der Anerkennung einer Werkfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 1 BbgBKG werden dem Träger dieser für das Gelände des Betriebes oder der Einrichtung die Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung übertragen, § 30 Abs. 3 Satz 4 BbgBKG. Der Träger muss aufgrund des Bescheides also erkennen können, dass und für welchen Bereich seine Feuerwehr für die sich aus § 3 BbgBKG ergebenden Aufgaben zuständig ist und welche organisatorischen, strukturellen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.
Ob der hier streitgegenständliche Anerkennungsbescheid diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen dem Betroffenen bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme seiner Nichtigkeit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ihn ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 1996 – 8 B 48/96 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 6, und Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 -, a. a. O., dort Rdn. 37).
Ausgehend hiervon vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu überzeugen, der Anerkennungsbescheid sei in sich widersprüchlich und unklar. Vielmehr wird die Zuständigkeit der Werkfeuerwehr der Klägerin klar erkennbar festgelegt. Dabei folgt es schon aus den gesetzlichen Bestimmungen des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, dass mit der – eindeutig verfügten – Anerkennung der Werkfeuerwehr deren uneingeschränkte Zuständigkeit für die Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung begründet wird. Denn eine nach Erstangriff und Folgeeinsatz getrennte Zuständigkeit kennt das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz nicht. Den örtlichen Aufgabenträgern obliegt der örtliche Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung vielmehr umfassend, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG, was nicht bedeutet, dass deren Feuerwehr die notwendigen Einsätze allein bewältigen muss. Gemäß § 3 Abs. 3 BbgBKG leisten vielmehr die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes anderer Zuständigkeitsbereiche auf Ersuchen im Bedarfsfall Hilfe, was gemäß § 30 Abs. 3 Satz 5 BbgBKG auch für den Fall gilt, dass eine nicht-öffentliche Werkfeuerwehr zuständig für den örtlichen Brandschutz ist. Die Gesamtverantwortung, insbesondere die Einsatzleitung, hat dagegen stets der örtlich zuständige Aufgabenträger inne mit der Besonderheit, dass bei einem Einsatz der öffentlichen Feuerwehr neben einer Werkfeuerwehr beide eine gemeinsame Einsatzleitung bilden, § 9 Abs. 2 BbgBKG. Auch die Kosten der Aufgabenwahrnehmung wie der Hilfeleistung hat der örtlich zuständige Träger zu tragen, § 44 Abs. 1 und 2 BbgBKG. Hieraus wird deutlich, dass die von der Klägerin vertretene Auffassung, der Bescheid lasse nicht klar genug erkennen, ob sie im Bereich der unterirdischen Bahnanlagen nur für den Erstangriff oder umfassend zuständig sei, verkennt, dass eine Anerkennung stets schon per Gesetz eine umfassende Zuständigkeit nach sich zieht. Mit dem Hinweis, dass mit der Anerkennung als Werkfeuerwehr alle Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung von der öffentlichen Feuerwehr gemäß § 30 Abs. 3 BbgBKG auf die Werkfeuerwehr in eigene Zuständigkeit übergehen (Seite 2 des Anerkennungsbescheides), hat der Beklagte diese gesetzliche Folge noch einmal ausdrücklich benannt.
Auch der Bereich, auf den sich die Zuständigkeit der Werkfeuerwehr erstreckt, ergibt sich hinreichend klar aus dem Bescheid. Zum einen folgt auch hier schon aus der Anerkennung als Werkfeuerwehr deren Zuständigkeit für das Gelände des Betriebes oder der Einrichtung, § 30 Abs. 3 Satz 4 BbgBKG, hier also das Gelände des künftigen Flughafens BER. Der Beklagte hat dieses Gelände unter Ziffer I. 1 b) des Bescheides unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 räumlich hinreichend bestimmt und ausdrücklich alle Gebäude, baulichen Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsanlagen auf diesem Gelände der Aufgabenwahrnehmung durch die Werkfeuerwehr unterstellt. Dabei erscheint der Hinweis auf das im – der Klägerin bekannten und zugänglichen - Planfeststellungsbeschluss gekennzeichnete Gelände hinreichend, um ihr ihren Zuständigkeitsbereich kenntlich zu machen. Der Vortrag der Klägerin, im Planfeststellungsbeschluss sei der Umgriff der von ihm umfassten Flächen textlich nicht umschrieben worden, sondern ergebe sich aus den planfestgestellten Plänen, vermag eine andere Wertung nicht zu begründen, schon weil Pläne die maßgeblichen Flächen genauer als jede textliche Umschreibung erfassen. Da der Beklagte auf das „im Planfeststellungsbeschluss bezeichnete Gelände“ verweist, vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn die Klägerin weiter darlegt, es sei nicht erkennbar, welcher der zahlreichen planfestgestellten Pläne in Bezug genommen werde, zumal der Beklagte in seiner Begründung hierzu unter Ziffer 1.b) (Seite 15 des Bescheides) den maßgeblichen Übersichtslageplan exakt bezeichnet und klarstellend die Schwerpunkte des Zuständigkeitsbereiches – und hierbei an erster Stelle das Terminal einschließlich der unterirdischen Verkehrsanlagen wie Bahnhof und Tunnel - nochmals ausdrücklich benennt. Letztlich steht es außer Frage, dass der Klägerin als maßgebliche Vorhabenträgerin das planfestgestellte Flughafengelände, auf das sich der Beklagte bezieht, bekannt ist.
Ergänzend hierzu findet sich unter Ziffer 2 der Begründung (Seite 17 des Bescheides) nochmals die klare Aussage, dass für das im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgelegte Territorium ausschließlich die Werkfeuerwehr zuständig ist.
Der Vortrag der Klägerin, der Bescheid lasse nicht hinreichend klar erkennen, ob ihre Werkfeuerwehr im Bereich der unterirdischen Bahnanlagen nur für den Erstangriff oder uneingeschränkt zuständig sei, vermag angesichts dieser eindeutigen Formulierungen nicht im Ansatz zu überzeugen. Dies gilt auch, soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung darauf verweist, im Rahmen des langjährigen Abstimmungsprozesses immer wieder darauf verwiesen zu haben, im Bereich des Bahnhofs und des Tunnels nur den Erstangriff übernehmen zu wollen. Tenor und Begründung des Anerkennungsbescheides lassen vielmehr deutlich erkennen, dass diesem Ansinnen der Klägerin entsprechend der bereits dargelegten gesetzlichen Systematik nicht Rechnung getragen wurde. Dies gilt auch für die von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Passage auf Seite 28 des Bescheides. Zwar heißt es dort unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 2009, dass die Werkfeuerwehr bei einem Brand im Bahnhof sowie im unterirdischen Verkehrstunnel die ersten Maßnahmen der Rettung und Brandbekämpfung durchführen wird. Dass sich die Zuständigkeit der Werkfeuerwehr hierauf beschränkt, ist dem Passus dagegen gerade nicht zu entnehmen. Gleiches gilt im Übrigen für das Schreiben vom 4. Mai 2009, dessen Intention ausweislich des Schreibens des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 25. Juni 2009 selbst von Klägerseite her nicht in einer Einschränkung ihrer Zuständigkeit bestand, sondern der von ihr angestrebten Einrichtung eines sog. Digitalen Bündelfunks im Tunnel diente.
Ohnehin ergibt sich aus dem Kontext dieser Passage, dass diese nicht geeignet ist, bei der Klägerin Zweifel an ihrer zuvor bereits klar bestimmten Zuständigkeit zu erwecken. Die zitierte Aussage stammt aus den Gründen zu den Festlegungen zur technischen Ausstattung und Ausrüstung der Werkfeuerwehr und betrifft die Anordnung unter Ziffer V.6 (Seite 10 des Bescheides), dass für die Rettung und Brandbekämpfung in besonderen baulichen Anlagen mindestens 20 Langzeitregenerationsatemschutzgeräte vorzuhalten sind. In der zitierten Passage auf Seite 28 des Bescheides wird die Anzahl der Geräte unter Bezugnahme auf die entsprechenden Kräftestärkeangaben des Sicherheitskonzept für die Tunnelbereiche Ost und West der Schienenanbindung begründet, da (nur bzw. gerade) bei einem Einsatz im Tunnel eine Ausrüstung mit Langzeitatemschutzgeräten zwingend erforderlich ist, und zwar gerade der Einsatzkräfte, die die ersten Maßnahmen der Brandbekämpfung wahrnehmen. Hierauf bezieht sich die in Rede stehende Formulierung, bei der es sich demzufolge erkennbar nicht um eine Zuständigkeitsregelung handelt.
Ebenso wenig erscheinen die weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Passagen des Bescheides geeignet, Missverständnisse oder Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit der Werkfeuerwehr hervorzurufen. Soweit die Klägerin darauf verweist, die – aus ihrer Sicht unrichtige - Annahme des Beklagten auf Seite 14 f des Bescheides, dass sie den Eisenbahntunnel und den unterirdischen Bahnhof errichte, rufe den Eindruck hervor, dass die Werkfeuerwehr nur für die Anlagen zuständig sein solle, deren Vorhabenträger sie selbst ist, was aber bei Bahnhof und Tunnel nicht der Fall sei, vermag angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung der unterirdischen Verkehrsanlagen als Schwerpunkte des Zuständigkeitsbereichs nicht im Ansatz zu überzeugen. Gleiches gilt, wenn die Klägerin aus dem Umstand, dass einzelne Anforderungen an Personalstärke und Geräteausstattung ihrer Auffassung nach für eine umfassende Aufgabenwahrnehmung zu gering bemessen seien, schlussfolgern will, dass nicht hinreichend klar sei, ob sie umfassend zuständig sein solle. Selbst wenn die entsprechenden Festlegungen des Beklagten unzureichend wären, resultierte hieraus nur deren Fehlerhaftigkeit, nicht aber eine Einschränkung der Zuständigkeit. Ohnehin aber verkennt die Klägerin bei ihrer Argumentation, dass – wie bereits dargelegt – die umfassende Zuständigkeit der Werkfeuerwehr nicht bedeutet, dass diese die Aufgaben des Brandschutzes allein, also ohne Hilfeleistung durch andere Feuerwehren, bewältigen muss. Auch der Hinweis auf die erfolgte technische Ausstattung der öffentlichen Feuerwehr mit spezifisch für die Brandbekämpfung im Tunnel erforderlichen Geräten und auf die Anordnung des Vorhaltens von Handsprechfunkgeräten zwecks einer ordnungsgemäßen Einsatzabwicklung bei gemeinsamen Einsätzen mit der öffentlichen Feuerwehr vernachlässigt bereits, dass die Zuständigkeit der Werkfeuerwehr für den örtlichen Brandschutz einen – zusätzlichen - Einsatz der öffentlichen Feuerwehr im Bereich des Flughafens gerade nicht ausschließt, wie die Regelungen der §§ 3 Abs. 3, 30 Abs. 3 Satz 5 BBgBKG deutlich machen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Anerkennungsbescheid die Zuständigkeit der Werkfeuerwehr der Klägerin auf dem Flughafengelände einschließlich der unterirdischen Bahnanlagen hinreichend deutlich bestimmt und insofern an keinem gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG seine Nichtigkeit begründenden besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Allein aus dem offensichtlichen Dissens zwischen den Interessen und rechtlichen Auffassungen der Klägerin und dem Regelungsgehalt des Bescheides lässt sich dessen Unbestimmtheit nicht herleiten.
2. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Der bestandskräftige Anerkennungsbescheid begründet, wie oben bereits dargelegt, die uneingeschränkte Zuständigkeit der Werkfeuerwehr der Klägerin für das Gelände des Flughafens BER einschließlich der unterirdischen Verkehrsanlagen. Insoweit ist er weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Die Auslegung des Bescheides durch die Klägerin ist weder mit dessen eindeutigen Festlegungen noch mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen, die – wie ebenfalls bereits dargelegt – eine ausschließliche Zuständigkeit nur für den sog. Erstangriff nicht kennen. Der Anerkennungsbescheid steht damit einer inhaltlich anderslautenden Feststellung, wie sie die Klägerin vorliegend begehrt, entgegen.
3. Der auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Hilfsantrag ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Klägerin unter verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzzieles letztlich die Rücknahme (und Abänderung) des Anerkennungsbescheides durch den Beklagten begehrt. Da sie keine Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG geltend macht – weshalb entgegen der Auffassung des Beklagten die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG hier nicht von Bedeutung ist -, begehrt sie ersichtlich ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Die Klage ist insoweit jedoch bereits unzulässig, da es an einem entsprechenden vorherigen Antrag der Klägerin gegenüber dem Beklagten fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 42 Rdn. 6 m. w. N.). Das von ihr insoweit benannte Schreiben vom 16. Juni 2011 stellt keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme bzw. Abänderung des Anerkennungsbescheides entsprechend dem mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziel dar.
Für die Auslegung von Anträgen gilt § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Es ist also aus der Perspektive eines objektiven Empfängerhorizontes der Erklärungsinhalt zu ermitteln, wobei ein Antrag grundsätzlich so auszulegen ist, wie dies dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich ist.
Hier hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2011 ihren Rechtsstandpunkt zur Regelungswirkung des Anerkennungsbescheides dargelegt und darum gebeten, dass der Beklagte diesen als verbindlich anerkennt bzw. bestätigt, dass er die Rechtslage ebenso sieht. Dabei sollte dieser Rechtsstandpunkt ausdrücklich „auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides“ gelten, also den Pflichtenkreis der Klägerin beschreiben, wie er sich aus dem Bescheid in seiner aktuellen Fassung ergibt. Die Klägerin hat also mit diesem Schreiben erkennbar weder die Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides geltend gemacht noch aufgrund dessen seine Aufhebung begehrt. Erklärtes und erkennbares Ziel des Schreibens war es vielmehr, ein Einvernehmen mit dem Beklagten über die sich aus dem Bescheid ergebende Rechtslage herzustellen. Soweit sie darüber hinaus eine Änderung einzelner Passagen des Bescheides vorschlug, ging es ihr ausdrücklich um eine klarere Abfassung zwecks Vermeidung von Unklarheiten und Auslegungsproblemen sowie darum, den als Konsens angestrebten Rechtsstandpunkt auch hinreichend nach außen zu dokumentieren.
Hierin liegt ersichtlich kein Antrag auf eine förmliche Entscheidung des Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Das Schreiben fügt sich vielmehr in den zwischen den Beteiligten seinerzeit schriftlich und mündlich geführten Dialog über die Regelungswirkung des Anerkennungsbescheides, d. h. darüber, wie der Inhalt des Bescheides zu verstehen bzw. auszulegen sei. Dass die Klägerin mit diesem Schreiben bereits anstrebte, eine unstreitige, aber ihren Interessen zuwider laufende Regelungswirkung des Bescheides ändern zu lassen, da sie ihn für rechtswidrig hielt, kommt in keiner Weise hinreichend zum Ausdruck. Selbst wenn das Schreiben vom 16. Juni 2011 als Antrag auf Abänderung des Anerkennungsbescheides hinsichtlich einer Beschränkung der Zuständigkeit der Werkfeuerwehr im Bereich der unterirdischen Bahnanlagen auf den sog. Erstangriff verstanden werden könnte, stellt das von der Klägerin mit dem hiesigen Antrag formulierte Rechtsschutzziel, im Rahmen einer behördlichen Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Anerkennung ihrer Werkfeuerwehr unter Ausschluss jeglicher Zuständigkeit für die unterirdischen Bahnanlagen zu erlangen, demgegenüber jedoch ein aliud dar, das sie dem Beklagten zuvor nicht im Ansatz kenntlich gemacht hat. Vielmehr hat die Klägerin ihre Zuständigkeit jedenfalls für den sog. Erstangriff stets selbst ausdrücklich außer Streit gestellt. Auch deshalb fehlt es daher an einem vorherigen – und nicht nachholbaren – Antrag beim Beklagten auf Erlass des hier begehrten Verwaltungsaktes.
Nur höchst vorsorglich verweist die Kammer deshalb darauf, dass der Anerkennungsbescheid vom 17. Dezember 2009 rechtmäßig sein dürfte, so dass der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht eröffnet ist. Mit der Anerkennung einer nicht-öffentlichen Feuerwehr als Werkfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 1 BbgBKG nimmt diese gemäß § 30 Abs. 3 Satz 4 BbgBKG auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung wahr. Dies ist vorliegend das Gelände des künftigen Flughafens BER, so dass zum Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr unabhängig von den Eigentums- oder Betreiberverhältnissen auch etwa auf dem Flughafengelände aufstehende Gebäude oder Anlagen Dritter und ebenso die unterirdisch gelegenen baulichen Anlagen und damit auch Bahnhof und Eisenbahntunnel gehören dürften. Mit dem Beklagten und der Beigeladenen zu 3. ist insoweit maßgeblich auf den räumlich-sachlichen Zusammenhang und den übergeordneten gemeinsamen Betriebszweck „Flughafen“ abzustellen, dessen schienenmäßige Anbindung die Bahnanlagen gewährleisten. Bezeichnenderweise verweisen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer rechtlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 selbst darauf, dass „der Flughafenbahnhof auf dem Flughafengelände der FBS liegt und zudem seine unterirdische Anordnung eine effektive Brandbekämpfung erschwert. Entsprechendes gilt für die Tunnelröhren. Hinzu kommt, dass die Flughafenfeuerwehr auch über spezifische Ortskenntnisse aufgrund der Lage auf dem Flughafengelände verfügt.“ Den Bedenken der Klägerin hinsichtlich ihrer fehlenden Verfügungsbefugnis insoweit ist mit Hinweis auf die Vorsorge- und Unterstützungspflichten der Beigeladenen zu 1. und 2. gemäß §§ 14, 15 BbgBKG zu begegnen.
4. Dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisantrag war nach alledem nicht nachzugehen, da es auf die unter Beweis gestellte Tatsache vorliegend nicht ankommt und sie also als wahr unterstellt werden kann. Rechtliche Folgen zu Gunsten der Klägerin sind aus der unter Beweis gestellten Tatsache – den mündlichen Auskünften des damaligen Landesbranddirektors - nicht herzuleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind von diesen selbst zu tragen, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.