Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.06.2014 – VG 3 L 78/14
3. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Februar 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2014 wird, soweit dem Antragsteller in der Textziffer 1. des Bescheides die Annahme von Alttextilien und Schuhen in der C-Straße in D auch in Bezug auf andere als private Haushaltungen untersagt wurde wiederhergestellt sowie hinsichtlich der in der Textziffer 2. aufgenommenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Februar 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2014 hinsichtlich der darin aufgenommenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen und im Übrigen wiederherzustellen,
hat nur teilweise Erfolg.
1. Zunächst genügt die in der angegriffenen Verfügung aufgenommene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung dem sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Begründungserfordernis. Die Erwägungen des Antragsgegners machen ohne weiteres deutlich, dass er sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Verfügung der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO und des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung bewusst war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 – 10 S 47.10 -). Insoweit hat er ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses vermerkt und sachgerecht hervorgehoben, dass sich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu befürchten, dass der Antragsteller Sammlungen weiter durchführe und damit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten vollendete Tatsachen schaffen würde, mithin werthaltige Abfälle sammele. Auch wurde zutreffend vermerkt, dass sich der Antragsteller bei Unterlassen einer vollständigen prüffähigen Anzeige einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern verschaffe. Ferner wurde das Interesse des Antragstellers unter dem Aspekt, im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, eingestellt.
2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es überwiegend auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Daran ausgerichtet ist hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers zu differenzieren dahingehend, ob diese Abfälle (dazu sogleich) aus privaten Haushaltungen oder aus anderen Herkunftsbereichen betrifft.
2.1. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller das Sammeln von Abfällen aus anderen als aus privaten Haushaltungen untersagt, steht ihm dafür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nicht zur Seite. Die von ihm aus § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG hergeleitete Befugnis, die Annahme von Alttextilien und Schuhen in der Geschäftsstelle des Antragstellers zu untersagen, greift für den Fall des Vorliegens von Abfällen aus anderen als aus privaten Haushaltungen nicht. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen nur dann der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn es sich um solche im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG handelt. Mit Blick auf den Regelungsinhalt in § 17 KrWG erfasst die Vorschrift nur gewerbliche Sammlungen, die solche Abfälle betreffen, für die eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgegeben ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind allerdings lediglich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gilt diese Pflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen besteht mithin nicht. Fehlt es aber an einer Überlassungspflicht derartiger Abfälle, greift auch das sich aus § 17, § 18 KrWG ergebende Anzeigesystem nicht. Insbesondere geht es in diesen Fällen nicht darum, die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor wesentlichen Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Kartenstein/Dingelmann in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, Rdnr. 23 zu § 18, m.w.N.).
2.2. Mit Blick auf die obigen Ausführungen, nach denen sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners jedenfalls zum Teil als rechtswidrig erweist, ist die Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung auszusetzen. Die in dem Bescheid vom 13. Februar 2014 unter der Textziffer 2 aufgenommene Zwangsgeldandrohung differenziert nicht zwischen der Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen, so dass sie auch nicht teilweise aufrechterhalten bleiben kann. Für den Antragsteller ist nicht erkennbar, mit welchem Zwangsgeld er zu rechnen hat, wenn er der Verfügung in dem noch vollziehbaren Teil nicht nachkommt.
2.3. Hingegen hat der Antrag keinen Erfolg, soweit es die Untersagung der Annahme von Alttextilien und Schuhen betrifft, die aus privaten Haushaltungen stammen.
Zunächst ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass er die hier in Rede stehende Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG i.V.m. § 43 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) erlassen kann. Nach § 43 Abs. 2 BbgAbfBodG nehmen die Landkreise die Aufgaben der unteren Abfall-Wirtschafts- und Bodenschutzbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Nach der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechtes, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2014, GVBl. II, S. 14, ist nach § 1 i.V.m. den laufenden Nummern 1.7, 1.23.1 die untere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, soweit es die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlicher Verantwortlicher betrifft. Eine Sonderzuständigkeit einer anderen Behörde besteht vorliegend nicht. Auch greifen in dem Fall einer nicht erfolgten Anzeige die Vorschriften des § 18 Abs. 5, Abs. 6 KrWG nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 – zitiert nach juris).
Die Voraussetzungen für den Erlass der hier in Rede stehenden Untersagungsverfügung sind erfüllt. Der Antragsteller als Träger einer gewerblichen Sammlung hat die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine solche ist seitens des Antragstellers nicht erfolgt. Er geht vielmehr davon aus, dass eine gewerbliche Abfallsammlung im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Gesetzes eine solche, die zum Zwecke der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufigen Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Abfälle sammelt.
Der Antragsteller ist Sammler von Abfällen, weil er die verfahrensgegenständlichen Altkleider und Schuhe in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt.
Bei den hier in Rede stehenden Alttextilien und Schuhen handelt es sich um Abfall im Sinne des Gesetzes. Die Abfalleigenschaft ergibt sich aufgrund einer Entledigung durch den Besitzer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 KrWG) in der Gestalt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (hier durch Übergabe der Sachen an den Antragsteller) unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (§ 3 Abs. 2 Alternative 3 KrWG). Soweit der Antragsteller meint, den angekauften Alttextilien fehle die Abfalleigenschaft, und hierzu ergänzend ausführt, dass dann, wenn der Besitzer für den Verkauf gebrauchter Gegenstände oder Stoffe einen Kaufpreis erhalte, regelmäßig nicht von einer Entledigung ausgegangen werden könne, da der Verkauf gebrauchter Waren sicherstelle, dass bei der Besitzverschaffung für den Käufer eine Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 KrWG vorliege, so dass die Sachherrschaft an den Gegenständen nicht ohne jede weitere Zweckbestimmung aufgegeben werde, und insoweit auf den Verkauf gebrauchter Sachen (Fahrzeuge) verweist, kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar ist anerkannt, dass die Wiederverwendung von der Abfallverwertung zu unterscheiden ist und als Wiederverwendung der übliche Second-Hand-Gebrauch von Kleidung und Waren aller Art anzusehen ist (vgl. § 3 Abs. 21 KrWG; sowie Reese in Jarass/Petersen, Rdnr. 305 zu § 3). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG wird der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 dann angenommen, wenn deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Dabei ist zunächst einzustellen, dass diejenigen, die ihre Alttextilien und Schuhe bei dem Antragsteller abgeben, sich des Besitzes der Sachen und Gegenstände entledigen. Die Zweckbestimmung der Sache, nämlich das Tragen der Kleidung bzw. der Schuhe, entfällt. Auch tritt aus Sicht des ursprünglichen Abfallbesitzers kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des vorhergehenden. Wie bei einem Einwurf in einen Sammelcontainer ist außer einer etwaigen Hoffnung, die Sachen würden für einen anderen Zweck verwendet, eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nicht ersichtlich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 331/13 -, zitiert nach juris). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Annahme von Alttextilien und Schuhen in einem Second-Hand-Laden. Dort wird unter Inaugenscheinnahme jedes einzelnen Stückes darüber befunden, ob es für einen Weiterverbrauch in Frage kommt und daraus schlussfolgernd eine Bewertung der Sache vorgenommen und ein Verkaufsgeschäft getätigt. Vorliegend fehlt es aber an der Bezugnahme auf die einzelne Sache. Für den vorhergehenden Besitzer geht es lediglich darum, die Alttextilien und Schuhe abzugeben, sich derer zu entledigen; ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille dahingehend, wie mit der Sache weiter verfahren werden soll, fehlt (vgl. Schink/Krappel in Schink/Versteyl, KrWG, Kommentar, Rdnr. 47 zu § 3). Der Ankauf wird nicht sachbezogen, sondern gewichtsbezogen abgerechnet. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Anzeigeblattes für das Unternehmen des Antragstellers gewährt er zwar Geld für Alttextilien, Bettwäsche, Taschen, Hüte, Decken usw., verweist aber gleichzeitig auf eine gewichtsbasierende Auszahlung (pro Kilo bis zu 50 Cent). Insoweit mag der Antragsteller für den Besitzer der Alttextilien und Schuhe einen Anreiz dafür schaffen, die Sachen bei ihm und nicht in einen Sammelcontainer abzugeben. Eine sachbezogene Bewertung oder aber eine Bestätigung dafür, dass jede bei ihm abgegebene Sache einem weiteren Verwendungszweck zugeführt wird, liefert er nicht. Auch führt die bloße Entgeltlichkeit der Sammlung nicht dazu, dass die Abfalleigenschaft entfiele. Dies gilt vorliegend gerade in Ansehung des geringfügigen Betrages, der eher dazu geeignet ist, die mit dem Anlieferung der Sachen einhergehenden Kosten zu decken, die der Antragsteller auch dadurch erspart, dass er nicht selbst die Sachen im Wege einer Straßensammlung aufnimmt. Soweit der Antragsteller ferner anmerkt, es gäbe eine (Sicht-)Kontrolle der ihm angebotenen Sachen, ist es schon zweifelhaft, dass eine stückbezogene Sichtung erfolgt. Die nicht bestrittene Annahme der Sachen in Säcken und die gewichtsbezogene Abrechnung lassen auf eine allenfalls stichprobenartige Überprüfung schließen. Dafür spricht auch, dass die Abrechnung der angedienten Sachen nicht nach einzelnen Qualitätsparametern, sondern nach Gewicht erfolgt. Abgrenzungskriterien für die Übernahme und Bezahlung der Alttextilien und Schuhe hat der Antragsteller nicht benannt.
Aus der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der A GmbH & Co. KG, Herrn X, vom 6. März 2014 ergibt sich nichts anderes. Zwar wird dort vermerkt, dass die vom Antragsteller angekaufte Bekleidungsware verschiedenen Verkaufswegen zugeordnet und ausschließlich als Bekleidungsware verkauft werde. Dies belegt zunächst schon nicht, dass - wie das Gesetz dies zur Vermeidung der Abfalleigenschaft voraussetzt - sich ein neuer Verwendungszweck an den vorhergehenden unmittelbar anschließt. Dies schließt nicht aus, dass eine Zwischenbehandlung stattfindet mit dem Ziel, die abgegebenen Alttextilien und Schuhe wieder so herzustellen, dass sie weiter verwendet werden können, mithin ein Fall des § 3 Abs. 24 KrWG vorliegt (Vorbereitung zur Wiederverwendung). Auch werden seitens des Antragstellers nicht nur Alttextilien und Schuhe im Sinne von Kleidung angenommen, sondern zudem andere Textilien, etwa Bettwäsche, Decken etc. Für diese Sachen ist eine Aussage zur Weiterverwendung nicht Teil der Akten. Schließlich ist anzumerken, dass nach der vom Ankäufer der Ware A herausgegebenen Internetseite von den verfügbaren Textilien pro Jahr in einer Größenordnung von 1.460.000 t lediglich 716.000 t der Weiterverwendung zugeführt werden. Auch ergibt sich aus der Seite des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung (www.BVSE.de), dass die gesammelten Alttextilien zunächst sortiert und rund 250 Fraktionen zugeordnet werden. Zudem kommt es für die Weiterverwendung auf den weltweiten Bedarf an. Ferner wird dort angemerkt, dass aus nicht mehr tragfähigen Kleidungsstücken z.B. Putzlappen oder Recyclingtextilfasern gewonnen werden, mithin nicht jede Alttextilie wieder als Kleidung einer Verwendung zugeführt wird.
Ferner begegnet die Annahme des Antragsgegners keinen Zweifeln, wonach sich die Tätigkeit des Antragstellers auf ein Sammeln von Abfall bezieht. Ein Einsammeln kann sowohl in einem Holsystem als auch in einem Bringsystem durchgeführt werden (vgl. Kurst/Reese, a.a.O., Rdnr. 261 zu § 3). Der Begriff des Sammelns umfasst mithin auch das Entgegennehmen von getrennt sortierten Abfällen gegen Entgelt. Für die Frage der Kreislaufwirtschaft ist es insoweit nicht von Bedeutung, ob Abfälle dadurch einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden, dass sie vom ursprünglichen Abfallbesitzer abgeholt werden oder aber dieser die Abfälle einer Sammelstelle zur Verfügung stellt. Auch in dieser Annahmestelle werden Abfälle gesammelt und gelagert, selbst wenn diese von Dritten angeliefert werden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 200/13 -, zitiert nach juris). Schließlich ist es nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller eine gewerbliche Sammlung durchführt. Weder liegen Anhalte für eine gemeinnützige Sammlung vor noch dahingehend, dass die Sammlungen ohne eine Entgelterzielungsabsicht durchgeführt werden. Insoweit ist einzustellen, dass für eine Tonne Altkleider bis zu 500 Euro erlangt werden können (vgl. nur: Süddeutsche.de, 21. Januar 2014, Begehrte Altkleider).
Ist nach alledem von einer anzeigepflichtigen gewerblichen Sammlung im Sinne des Gesetzes auszugehen und liegt eine nach § 18 KrWG erforderliche Anzeige nicht vor, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Handeln nach § 62 KrWG gegeben. Der Antragsgegner hat das ihm zukommende Ermessen bei der hier in Rede stehenden vollständigen Untersagung der Annahme von Alttextilien und Schuhe (soweit sie freilich aus privaten Haushaltungen stammen) ordnungsgemäß betätigt. Zunächst hat er richtigerweise eingestellt, dass die Verfügung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, dem Antragsteller hinreichend Zeit zur Verfügung stand, beim zuständigen Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die erforderliche Anzeige zu tätigen. Auch hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die in dem Bescheid aufgenommene Regelung ein geeignetes Mittel dazu sei, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er bereits eine Anfrage an das Landesamt gestellt und insoweit unter dem 3. Dezember 2013 eine Antwort dahingehend erhalten habe, dass Gebrauchtwaren keine Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes darstellten, da es am Entledigungswillen dann fehle, wenn die Textilien und Schuhe durch den Gebrauchtwarenhandel erneut entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet würden bzw. verwendet werden sollen, genügt dies nicht. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seitens des Antragstellers die Anfrage sehr allgemein und nicht den hier gegebenen und oben dargestellten Tatsachen entsprechend gestellt wurde; die Antwort des Landesamtes mithin nicht als abschließende Bewertung des Sachverhaltes angesehen werden kann. Die Maßnahme erweist sich auch unter Beachtung dessen, dass mit der Verfügung ein Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz verbunden ist, nicht als unverhältnismäßig. Zwar verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig, dass der Durchsetzung der Anzeigepflicht Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung einzuräumen ist. Vorliegend unterscheidet sich der Fall aber von demjenigen des bloßen Unterlassens der Anzeige dadurch, dass der Antragsteller erkennbar davon ausgeht, dass seine Tätigkeit einer Anzeigepflicht nicht unterliegt; er sich auf den Standpunkt gestellt hat, eine gewerbliche Sammlung nicht zu betreiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme einer endgültigen Verweigerung der Anzeigenerstattung. Eine solche Annahme bestätigt sich aus der Überlegung, dass nach Auffassung des Antragstellers er Abfälle nicht annimmt und er mithin nicht in der Lage sein kann – wie erforderlich - Verwertungswege aufzuzeigen.
Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Untersagungsverfügung erweise sich als rechtswidrig, da dem Erlass von einschränkenden Nebenbestimmungen etwa in Bezug auf die Prüfung der ihm vorgelegten Bekleidungsware, Vorrang einzuräumen sei, greift dies deshalb nicht, da die Verfügung des Antragsgegners sich auf den von diesem festgestellten Sachverhalt bezieht und es der Entscheidung des Antragstellers obliegt, ob er der Anzeigepflicht nachkommt oder aber seinen Betrieb so organisiert, dass er nicht mehr unter das Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fällt. Auch sind mit einer Vorsortierung der ihm angebotenen Sachen bestehende Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und Schuhe nicht restlos ausgeräumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2013, Textziffer 1.5, 2.4.2 festzusetzen. Danach ist für das Hauptsacheverfahren ein Betrag von 20.000,- Euro in Ansatz zu bringen, der mit Blick auf die begehrte Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist.