Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.06.2014 – VG 1 K 1131/12
1. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung ausgesprochenen Exmatrikulation.
Der am 23. Dezember 1986 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2007/2008 bei der Technischen Hochschule Wildau im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert.
Im Modul "Produktionsplanung und -steuerung" - nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ein Pflichtmodul des 4. Fachsemesters - wurden sowohl die vom Kläger am 29. Juni 2009 absolvierte Klausur als auch die als mündlichen Prüfungen durchgeführten Wiederholungsprüfungen vom 10. September 2009 und 27. Januar 2010 jeweils mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 wandte sich der Kläger an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Ingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen und erhob "Widerspruch gegen den Prüfungsverlauf und … das Prüfungsergebnis" der Prüfung "Produktionsplanung und -steuerung" vom 27. Januar 2010. Im Betreff ist zudem ein "Antrag auf 4. Prüfung PPS nach § 14 (4)" genannt.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 erklärte der Beklagte die Exmatrikulation des Klägers zum 28. Februar 2010, da die Prüfung im Prüfungsfach "Produktionsplanung und -steuerung" endgültig nicht bestanden worden sei. Den Widerspruch des Klägers vom 24. Februar 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 zurück. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2012 hat das erkennende Gericht auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage im Verfahren VG 1 K 374/10 den Beklagten unter Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides vom 19. Februar 2010 und Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit im Modul "Produktionsplanung und -steuerung" zu entscheiden.
Am 9. Mai 2012 beschloss der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Ingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen, den Antrag des Klägers auf Wiederholung der dritten Prüfung im Fach "Produktionsplanung und -steuerung" abzulehnen. Es sei kein belastbarer Grund für die Wiederholung der Prüfung gefunden worden.
Der Beklagte erklärte mit Bescheid vom 2. Juli 2012 erneut die Exmatrikulation des Klägers aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung im Fach "Produktionsplanung und -steuerung". Ein weiterer Prüfungsversuch komme nicht in Betracht, da der Prüfungsausschuss dies abgelehnt habe. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei sachgerecht und weise weder formelle noch materielle Mängel auf. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung, die das Vorliegen besonderer Umstände erfordere. Die Beurteilung, ob solche vorliegen, weise einen prognostischen Charakter auf. Zu diesen prognostischen Erwägungen gehöre auch die Frage, ob der Prüfling in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, die Prüfung zu bestehen, wobei die bisher gezeigten Leistungen einzubeziehen seien. Der bisherige Prüfungsverlauf lasse darauf schließen, dass im Fall des Klägers nach drei nicht bestandenen Prüfungen auch eine weitere Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führen werde. Besondere Umstände seien nicht ersichtlich und auch nicht benannt worden.
Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. August 2012 Widerspruch. Der Prüfungsausschuss habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob ihm aufgrund besonderer Umstände ein weiterer Prüfungsversuch zu gewähren sei. Vielmehr sei allein die Frage einer möglichen Wiederholung der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach "Produktionsplanung und -steuerung" diskutiert worden. Der Ausschuss habe allein auf den Verlauf der dritten Prüfung abgestellt. Die Entscheidung sei daher ermessensfehlerhaft. Prognostische Erwägungen gingen aus dem Protokoll nicht hervor. Der Ausschuss habe seine persönliche Situation völlig außer Acht gelassen. Er habe unter einer besonderen Anspannung gestanden, da es sich um die letzte noch zu absolvierende Prüfung vor dem Studienabschluss gehandelt habe. Der Ausschuss habe zudem nicht einbezogen, dass er auch die Nachprüfung im Fach "Logistikelemente und -prozesse" bestanden habe, was die Annahme trage, dass er in absehbarer Zeit in der Lage wäre, die Prüfung im Fach "Produktionsplanung und -steuerung" zu bestehen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 als unbegründet zurück. Besondere Umstände im Sinne der Prüfungsordnung, die zur Gewährung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die angeführte Anspannung rechtfertige, da sie keinesfalls außergewöhnlich sei, keine ausnahmsweise Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs, zumal zu erwarten sei, dass sie sich auch bei einer erneuten Prüfungsmöglichkeit zeige. Die inzwischen bestandene Prüfung im Fach "Logistikelemente und -prozesse" sage nichts über die Kenntnisse und Fähigkeiten im fraglichen Fach und einen künftigen Prüfungserfolg aus.
Der Kläger hat am 9. November 2012 Klage erhoben, mit der er sein Widerspruchsvorbringen weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten über die Exmatrikulation vom 2. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Juni 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Aktenzeichen sowie zum Verfahren VG 1 K 374/10 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten über die Exmatrikulation vom 2. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Exmatrikulation des Klägers ist § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage einer Exmatrikulation maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - 1 K 1054/08 -, WissR 2011, 220, juris Rn. 27 m.w.N.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 35); die am 30. April 2014 in Kraft getretene Neufassung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) findet vorliegend keine Anwendung. Nach der genannten Vorschrift sind Studierende unter anderem dann zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Den Zusammenhang zwischen Nichtbestehen einer Prüfung und Exmatrikulation betont auch § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgHG a.F., wonach dann, wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG a.F. Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Normen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger die Leistungsbewertung in Modul "Produktionsplanung und -steuerung" endgültig nicht bestanden hat.
Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang "Wirtschaftsingenieurwesen" an der TFH Wildau vom 30. Oktober 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 10/2008 vom 30. Oktober 2008 - im Folgenden: SPO), die in § 3 Abs. 1 die Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge an der TFH Wildau (MSPO) vom 4. Juli 2006 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/2006 vom 4. Juli 2006) inkorporiert. Nach § 6 Abs. 3 MSPO werden für die Durchführung von Fachprüfungen durch die Lehrenden drei Termine festgesetzt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MSPO können nicht bestandene Fachprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Nach Ablauf von drei erfolglosen Terminen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag, ob dem Prüfling aufgrund besonderer Umstände weitere Termine zu gewähren sind (§ 14 Abs. 4 MSPO). Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Prüfungsleistung ist nach § 15 Abs. 1 MSPO nicht bestanden.
Wie die Kammer bereits mit dem Urteil vom 24. Februar 2012 im Verfahren VG 1 K 374/10 ausgeführt hat, unterliegt die Bewertung der Prüfungen vom 29. Juni 2009, 10. September 2009 und 27. Januar 2010 mit "nicht ausreichend" keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat auch den Antrag des Klägers vom 28. Januar 2010 auf Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit ohne Rechtsfehler abgelehnt.
Gemäß der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 14 Abs. 4 der Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge an der TFH Wildau (MSPO) vom 4. Juli 2006 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/2006 vom 4. Juli 2006) entscheidet nach Ablauf von drei erfolglosen Terminen der Prüfungsausschuss auf Antrag, ob dem Prüfling aufgrund besonderer Umstände weitere Termine zu gewähren sind. Dies hat der Prüfungsausschuss im Ergebnis zu Recht verneint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung frei von Ermessensfehlern getroffen wurde. Denn es fehlt bereits an der das Ermessen erst eröffnenden Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 4 MSPO. Es liegen keine besonderen Umstände im Sinne der Vorschrift vor.
Zwar ist weder in der Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge noch der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang "Wirtschaftsingenieurwesen" an der TFH Wildau vom 30. Oktober 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 10/2008 vom 30. Oktober 2008) näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Umstand anzunehmen ist. Der Begriffsinhalt ergibt sich jedoch aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts. Durch die Schaffung von derartigen Ausnahmetatbeständen sollen die Fälle erfasst werden, in denen auch nach der dritten erfolglos verlaufenden Prüfung noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Ungeeignetheit des Prüflings feststeht. Ausgehend davon, dass im Regelfall aus einem dreimaligen Misserfolg in einer Prüfung auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten des Prüflings geschlossen werden kann, können nur solche atypischen leistungsmindernden Umstände einen Ausnahmefall begründen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen der Prüfling auf Grund ungewöhnlicher Umstände bei den drei vorangegangenen Prüfungsversuchen sein wahres Leistungsbild nicht zeigen konnte. Die materielle Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen ein besonders begründeter Ausnahmefall abgeleitet wird, liegt beim Prüfungskandidaten. Es handelt sich angesichts der durch die Prüfungsordnung eingeräumten zwei Wiederholungsmöglichkeiten um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die gerade die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sicherstellen soll. Denn es ist grundsätzlich lediglich geboten, einem Prüfling eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit zu bieten. Eine dies nicht hinreichend ernst nehmende Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung liefe ihrerseits Gefahr, gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zu verstoßen, weil der Prüfling damit ohne hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung besser gestellt würde als die anderen Prüflinge, denen diese weitere Chance nicht offen steht. Vor diesem Hintergrund müssen auch solche die vorangegangenen Prüfungen betreffenden Aspekte als "besondere Umstände" ausgegrenzt werden, die durch Rücktritt oder Anfechtung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 4 B 412/07 -, juris Rn. 6 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2005 - 4 E 268/05 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. April 2014 - 2 PA 115/14 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 LA 153/03 -, juris Rn. 9; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 1993 - 22 A 3246/92 -, juris Rn. 28 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1979 - XV A 2329/77 -, juris Rn. 32).
Das Vorliegen "besonderer Umstände" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Verwaltung (so beispielsweise: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 LA 153/03 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Januar 1998 - 8 ZU 2561/97 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 7 CE 88.3403 -, NVwZ-RR 1989, 198; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. März 1993 - 3 CE 93.620 -, juris Rn. 17) ist hierbei im Gegensatz zur Bewertung von Prüfungsleistungen kein Raum. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen kann die einzelne Prüfungsleistung nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in Relation zur durchschnittlichen Leistung gestellt werden. Dieses wertende Element und die Komplexität der zu treffenden Entscheidung rechtfertigen es, dem Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung einen Bewertungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 49 ff.). Anderes gilt indes bei der Entscheidung, ob eine "außergewöhnliche Belastung", ein "begründeter (Ausnahme-) Fall" oder ein "besonderer Umstand" vorliegt. Zwar muss auch hier der Fall in Relation zu anderen Fällen gesetzt werden. Dazu bedarf es aber keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei der Prüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Falles. Die Nachprüfung der einzelnen Voraussetzungen kann vom Gericht in einem erheblich größeren Umfang nachvollzogen werden, als dies bei Prüfungsentscheidungen selbst der Fall ist. Auch können die Kriterien der Abwägungsentscheidung vom Gericht aufgedeckt und überprüft werden (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 -, juris Rn. 19; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 4 B 412/07 -, juris Rn. 6; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1979 - XV A 2329/77 -, juris Rn. 32).
Ausgehend von diesen Vorgaben sind besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 4 MSPO nicht festzustellen. Das Vorbringen des Klägers bietet hierfür keine Grundlage. Weder das ursprüngliche Antragsschreiben vom 28. Januar 2010 noch das Klagevorbringen im vorangegangenen Verfahren VG 1 K 374/10 oder die Schriftsätze in der Folge des hier angefochtenen Exmatrikulationsbescheides einschließlich des Klageverfahrens lassen atypische leistungsmindernde Umstände, die vom Kläger nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren, erkennen. Insbesondere soweit er im Klagebegründungsschriftsatz vom 2. Januar 2013 anführt, er habe zur zweiten Wiederholungsprüfung vom 27. Januar 2010 unter einer extrem großen Anspannung gestanden, weil es sich um den letzten Prüfungsversuch im letzten noch zu absolvierenden Fach im gesamten Studiengang gehandelt habe, führt dies nicht zum Erfolg. Wie bereits der Beklagte im Schriftsatz vom 26. März 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist damit ein atypischer Umstand nicht benannt, da die Bewältigung von Anspannung, Nervosität und Prüfungsstress letztlich von jedem Prüfling zu leisten ist. Soweit sich der Kläger auf den Verlauf der mündlichen Prüfung vom 27. Januar 2010 und das Verhalten des Prüfers ihm gegenüber bezieht, ist er darauf zu verweisen, dass er eine etwaige Verletzung des fairen Prüfungsverfahrens oder eine Befangenheit des Prüfers im Rahmen der Anfechtung dieser Prüfung hätte geltend machen können und müssen, er hiervon indes im Verfahren VG 1 K 374/10 keinen Gebrauch gemacht hat.
Angesichts des danach zu konstatierenden Fehlens jeder atypischen Konstellation bedarf es keiner Erörterung mehr, welche Bedeutung für die Annahme "besonderer Umstände" der Frage zukommt, ob der Prüfling in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, die Prüfung zu bestehen, und ob dieser Aspekt vom Beklagten zutreffend verneint worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.