Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.10.2014 – VG 6 K 478/12

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 432.

Mit Mängelanzeigeschreiben vom 13. Februar 2008 informierte der Beklagte den Kläger zu 1. nachträglich darüber, dass er bei der Ausführung der Bauarbeiten in der ...Straße in A-Stadt festgestellt habe, dass dessen Abwassergrundstücksanschlussschacht der Geländehöhe anzupassen sei. Da sein Zeitvertragspartner vor Ort gewesen sei, habe er diesen sofort mit den notwendigen Arbeiten beauftragt, um der Gefahr der Überflutung seines Grundstücksanschlussschachtes bei starken Niederschlägen vorzubeugen. Die Mängelbeseitigung sei kostenersatzpflichtig nach KAG.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 zog der Beklagte die Kläger zu einem Kostenersatz in Höhe von 333,44 Euro gemäß Rechnung der Fa. ...Tief- und Wasserbau GmbH vom 13. März 2008 für die Veränderung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses heran.

Die Kläger erhoben am 21. Februar 2011 gegen den Kostenersatzbescheid Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, da sie keinen Änderungsauftrag erteilt hätten. Der Abwassergrundstücksanschluss sei bereits 1996 errichtet worden. Zu dieser Zeit sei auch der Schacht auf ihrem Privatgrundstück gesetzt worden. Es habe zu keiner Zeit Probleme bei der Ableitung des Abwassers von ihrem Grundstück in den Straßenkanal gegeben. Also habe es auch keinen ersichtlichen Grund gegeben, etwas zu verändern, schon gar nicht ohne ihr Wissen und widerrechtlich auf ihrem Privatgrundstück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, gemäß § 8 Abs. 1 der Abwasserentsorgungssatzung werde der Grundstücksanschluss vom Zweckverband hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten und beseitigt. Weiterhin bestimme der Zweckverband die Anzahl, Art, Nennweite und Lage des Anschlusses. Gemäß den satzungsrechtlichen Regelungen müssten die Kläger alle Arbeiten zulassen, die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Beseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich seien. Im Zuge einer am 13. Februar 2008 den örtlichen Gegebenheiten geschuldeten Veränderung eines Grundstücksanschlusses in der Nachbarschaft sei festgestellt worden, dass es im Falle eines Starkregenereignisses zu einem Überlaufen von Abwasser auf dem klägerischen Grundstück kommen könne. Zur Vermeidung eines zukünftigen Schadensereignisses sei aus Sicht des Verbandes eine Veränderung des Anschlusses durch den Einbau eines zusätzlichen Schachtringes unbedingt erforderlich gewesen. Die Arbeiten seien noch am selben Tag durchgeführt worden.

Die Kläger haben am 10. Mai 2012 Klage erhoben und führen zur Begründung ergänzend im Wesentlichen aus, die Handlungsweise des Beklagten habe gegen Art. 13 GG und das darin verankerte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Auch habe er gegen eine Regelung in der Abwasserentsorgungsatzung verstoßen, wonach der Grundstückseigentümer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen sei. Es gebe keine begründete Veranlassung für die Bauarbeiten. Es habe zum Zeitpunkt der Bauarbeiten keinen Starkregen gegeben. Es sei auch nie zu Rückstauungen oder Überflutungen des Schachtes gekommen, auch nicht bei Starkregen. Die durchgeführte Änderung des Grundstücksanschlusses sei nicht erforderlich und entbehrlich. Der Beklagte habe bei der Planung seiner öffentlichen Einrichtung Fehler gemacht, für die er nun selbst einstehen müsse.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, Ursache für die Gefahr, dass bei Starkregenereignissen der Anschluss überflutet werde, sei gewesen, dass die vorhandene Pumpstation, die bei der Planung im Jahr 1995 auf das 10fache der für die Ableitung von Schmutzwasser benötigten Förderkapazität ausgerichtet worden sei, bei Rückstau durch Hochwasser- oder Starkregenereignisse die Abwassermassen nicht ausreichend schnell abpumpen könne. Die Kläger seien an dem Tag nicht angetroffen und die Erhöhung des Schachtes durchgeführt worden. Die Maßnahme sei auch im Interesse der Kläger erforderlich gewesen, da die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten zwar technisch für die im Jahresdurchschnitt anfallenden Starkregenfälle und Hochwasserlagen ausgelegt sei, nicht aber für Ausnahmesituationen wie ein Jahrhunderthochwasser oder einen Jahrhundertstarkregen. Auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück Flurstück 436 sei es bei Starkregenereignissen, zuletzt im Jahre 2006, zu einer Überflutung des Grundstücksanschlusses gekommen. Die Überflutung dort sei nicht aufgrund einer Flutwelle, sondern aufgrund eines Rückstaus entstanden. Der Schacht dort habe erhöht werden müssen. Aufgrund der nun tieferen Lage im Vergleich zum Grundstücksanschluss des Nachbargrundstückes habe nun ebenfalls die Gefahr bestanden, dass bei Starkregen der Grundstücksanschluss aufgrund eines Rückstaus überschwemmt werde. Um der konkreten Gefahr der Überflutung des Grundstückes der Kläger vorzubeugen, habe daher der Anschluss angehoben werden müssen. Die Maßnahme habe daher auch im Sonderinteresse der Kläger gelegen. Aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges seien die Kläger als Grundstückseigentümer verpflichtet, das Grundstück anzuschließen und es fortgesetzt angeschlossen zu halten und den Anschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Die Erfüllung der Pflichten setze eine funktionsfähige Anschlussleitung voraus, so dass Maßnahmen der Herstellung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit grundsätzlich der Erfüllung der Verpflichtung des Grundstückseigentümers dienten. Der Beklagte habe auch nicht auf den Grundstückseigentümer und dessen Einverständnis warten können, da ihm für die ihm übertragene Aufgabe der Unterhaltung des Anschlusses auch eine Sicherungspflicht obliege. Ein Zuwarten hätte möglicherweise dazu geführt, dass beim nächsten Starkregen, der zu extremen Hochwasserlagen führen könnte, das Haus der Kläger überflutet worden wäre. Die Handlung hätte, sofern nicht vorliegend das zwingende sofortige Handeln erforderlich gewesen wäre, ansonsten mittels einer Duldungsverfügung angeordnet und durch das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchgesetzt werden können. Jedenfalls hätte die untere Wasserbehörde eine Verfügung erlassen können, die einen Zutritt zum Grundstück erlaubt hätte. Die Maßnahme sei den Klägern auch zuzumuten. Der Anschlussschacht gehöre gemäß § 3 Nr. 11 AbwES zur Grundstücksentwässerungsanlage und sei nicht mit Kontrollschächten der öffentlichen Einrichtung zu verwechseln. Das Aufsetzen des Ringes sei deutlich kostengünstiger als die - wie sich erst im Nachhinein herausgestellt habe - zu klein dimensionierte Pumpstation zu ändern oder zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 - nach erfolgter Niederlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle - hat der Beklagte seinen Vortrag im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Die Schmutzwasserentwässerungsanlage des beklagten Verbandes sei nicht zu klein dimensioniert. Eine in der mündlichen Verhandlung diskutierte Möglichkeit der Vergrößerung der Pumpstation gehe an der Sache vorbei. Es sei kein Mischkanalsystem vorhanden; auch könne und dürfe die Kläranlage A-Stadt kein Regenwasser aufnehmen und verarbeiten. Damit bei Rückstau kein Überlaufen auf ein Grundstück erfolge, sei in der Kostenersatzsatzung geregelt, dass sich die zum Anschluss Verpflichteten gegen Rückstau zu sichern hätten. Rückstauebene sei die Straßenoberfläche vor dem Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Einrichtungen etc. seien gegen Rückstau zu sichern. Der Schacht der Kläger habe unter der Straßenoberkante gelegen. Dadurch dass der noch niedriger liegende Schacht auf dem Nachbargrundstück angehoben worden sei, wäre es zukünftig bei Rückstauereignissen zu einem Überlaufen auf dem Grundstück der Kläger gekommen. Daher habe die Durchführung der Maßnahme auch im Interesse der Kläger gelegen. Der Beklagte habe sich für die kostengünstigste Maßnahme entschieden. Denn neben der Erhöhung des Schachtes wäre auch der Einbau eines rückstausicheren Schachtdeckels als Rückstausicherungsmaßnahme in Betracht gekommen. Der Einbau eines solchen Deckels sei aber ungefähr doppelt so teuer wie die Schachterhöhung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Oktober 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten sowie die Satzungsunterlagen des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten über den Kostenersatz für die Änderung eines Grundstücksanschlusses vom 1. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der sich Rückwirkung auf den 01. Januar 2000 beimessenden Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des vom 17. August 2011 (Kostenersatzsatzung 2011 – GAnKoS 2011-), die zeitlich den Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten am Grundstücksanschluss der Kläger im Jahr 2008 abdeckt (vgl. zur Wirksamkeit der Satzung: Urteil der Kammer vom 17. September 2012 - VG 6 K 87/10 -, juris Rz. 20 ff.).

Die auf dem Grundstück der Kläger durchgeführten Arbeiten sind auch als eine „Veränderung“ des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 GAnKoS 2011 einzuordnen, deren Aufwandsersatz der Beklagte grundsätzlich vom jeweils Pflichtigen verlangen kann. Das Merkmal der Veränderung eines Anschlusses umfasst alle Maßnahmen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses zum Gegenstand haben, wobei Voraussetzung ist, dass der Anschluss trotz der vorgenommenen Veränderung nach wie vor für die Abwasserbeseitigung oder Wasserversorgung genutzt werden kann, also seine Ver- bzw. Entsorgungsfunktion behält (vgl. Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2014, § 10 Rz. 71). Auch dürfte das erforderliche Sonderinteresse der Kläger an der vorgenommenen Änderung bestehen, da sie ein Interesse daran haben und es auch ihre Obliegenheit ist, ihr Grundstück hinreichend gegen Abwasserrückstau zu sichern und die Gefahr einer Überflutung des klägerischen Grundstücks aufgrund der Veränderung der Grundstücksanschlüsse in der Nachbarschaft nunmehr auch bei extremen Hochwassersituationen bestehen dürfte.

Unabhängig davon darf der Beklagte den Kostenersatz aber von den Klägern nicht verlangen, weil die Veränderung des Grundstücksanschlusses unter Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG, wonach die Wohnung unverletzlich ist, und damit rechtswidrig vorgenommen wurde. Den in § 10 Abs. 1 KAG genannten Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie einen Ersatzanspruch nur rechtfertigen, wenn sie rechtmäßig sind. Denn der Anwendungsbereich der Regelungen über den Kostenersatz ist durch das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte, für jedes staatliche Handeln geltende Rechtsstaatsprinzip begrenzt, so dass die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung den Bürger nicht zum Entgelt für eine ihn in seinen Rechten verletzende rechtswidrige Maßnahme heranziehen kann, sofern sich nicht die Berufung des Bürgers auf die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich darstellt (wie hier OVG NRW, Urt. vom 30. 9. 1990 – 22 A 562/90 –, NWVBl. 1991 S. 247 f. sowie Kluge in Becker, u.a., KAG Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2014, § 10 Rz. 79).

Die Veränderung des Grundstücksanschlusses der Kläger durch eine Beauftragte des Beklagten stellte einen ungerechtfertigten Eingriff des Beklagten in das Grundrecht der Kläger auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) dar, weil ihr Grundstück dazu ohne deren Einwilligung betreten wurde. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt nicht nur die Wohnung im engeren Sinn, sondern auch den Wohnaußenbereich einschließlich der zum Wohnhaus gehörenden Grundstücksfläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - OVG 9 B 71.08 -, juris Rz. 17 m.w.N.). Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen des Art. 13 Abs. 2 bis 6 GG nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden (Art. 13 Abs. 7 GG).

Die genannten Voraussetzungen lagen nicht vor. Um die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder gar Lebensgefahr ging es vorliegend ersichtlich nicht. Gefahr bezeichnet eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die gemeine Gefahr betrifft einen unbestimmten Kreis von Personen oder Sachen und kommt an Bedeutung einer Lebensgefahr nahe. Das Merkmal ist eng zu interpretieren, da die Grundrechtsbeeinträchtigung verhältnismäßig sein muss (vgl. zum Ganzen: Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 12. Auflage, 2012, Art. 13 Rz. 35 m.w.N.). Es bestand vorliegend schon keine im Sinne des restriktiv auszulegenden Merkmals hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Überschwemmung des Grundstücks der Kläger, da eine solche nach den glaubhaften Angaben des Beklagten nur in extremen Ausnahmesituationen - also bei einem sog. Jahrhunderthochwasser - eintreten kann. Erst recht ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine Überschwemmung des klägerischen Grundstücks einen unbestimmten Kreis von Personen oder Sachen beträfe. Darüber hinaus gibt es auch kein Gesetz, das den Eingriff hier rechtfertigen würde. Ganz ohne gesetzliche Grundlage kann die Exekutive auch im Bereich der Gemein- bzw. Lebensgefahr wegen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts nicht tätig sein (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, a.a.O.). Für den Bereich des qualifizierten Gesetzesvorbehalts gilt dies ohnehin. Die Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des vom 28. November 2007 (AbwES 2007) genügt insoweit nicht. Sie hat keine Gesetzesqualität, weil die kommunale Rechtssetzungsfähigkeit dem Bereich der Verwaltung und nicht dem der Gesetzgebung zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283). Die aktuelle Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des vom 17. August 2011 erfasst schon zeitlich die vorgenommene Veränderungsmaßnahme nicht. Soweit die AbwES 2007 in ihrem § 8 bestimmt, dass der Grundstücksanschluss vom Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert, unterhalten und beseitigt wird (Abs. 1) und der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann, die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Revisionsschächten, Messschächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen zulassen und das Anbringen von Hinweisschildern dulden muss, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind (Abs. 3), bedarf die AbwES 2007 unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu ihrer Wirksamkeit vielmehr ihrerseits einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. An einer solchen fehlt es.

Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 GO a.F. bzw. nunmehr § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgKVerf gibt insoweit nichts her. Danach kann ein Aufgabenträger aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets insbesondere den Anschluss an die Kanalisation (Anschlusszwang) vorschreiben. Die Bestimmung mag den Aufgabenträgern bei verständiger Auslegung die Befugnis zum Erlass aller Regelungen verleihen, die zur Verwirklichung des Anschlusszwangs zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören indessen nicht Regelungen, die einen ausnahmslosen Herstellungsvorbehalt des Verbandes in Bezug auf technische Einrichtungen vorsehen, die auf den anzuschließenden Grundstücken liegen. Es mag zur Verwirklichung des Anschlusses und zur Verwirklichung der mit dem Anschlusszwang verfolgten Zwecke zwingend geboten sein, dass sich auf den anzuschließenden Grundstücken bestimmte technische Einrichtungen befinden, die einen bestimmten technischen Standard aufweisen. Nicht zwingend geboten sind indessen insoweit ein ausnahmsloser öffentlicher Herstellungsvorbehalt und ein damit zwangsläufig verbundenes Betretungsrecht (vgl. zum Ganzen: OVG F-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O., Rz. 19 m.w.N.). Auch § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) trägt das mit dem öffentlichen Herstellungsvorbehalt zwingend verbundene Betretensrecht nicht. § 10 Abs. 3 KAG ist eine rein abgabenrechtliche Vorschrift, die keine Aussage hinsichtlich etwaiger Herstellungsvorbehalte und damit verbundener Betretungsrechte treffen will (vgl. ausführlich dazu: OVG F-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O., Rz. 20 m.w.N.).

Der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung können die Abwasserverbände durch entsprechende satzungsrechtliche Regelungen Rechnung tragen, indem sie - mindestens antragsabhängige - Ausnahmeregelungen für diejenigen Grundstückseigentümer vorsehen, die die auf ihren Grundstücken liegenden Grundstückanschlüsse selbst fachgerecht herstellen (lassen) wollen. Stellen Grundstückseigentümer einen entsprechenden Antrag, ohne anschließend die notwendigen Anlagen auf ihrem Grundstück herzustellen, so kann dies sodann - nach Erlass einer entsprechenden Anschlussverfügung - im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden, ohne dass dem Art. 13 Abs. 1 GG grundsätzlich entgegenstünde (vgl. OVG F-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2008 - OVG 9 S 1.08 -). Denn im Gegensatz zu einem satzungsrechtlichen Betretungsrecht stellen die formell-gesetzlichen Bestimmungen über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der grundrechtlich geschützten „Wohnung“ auch gegen den Willen des Bewohners dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009, a.a.O., Rz. 23 sowie Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2007 – 6 L 325/07 –, juris Rz. 17).

Die Vorstellung des Beklagten, er hätte sich bzw. einem Beauftragten mittels einer Kombination aus Duldungsverfügung und einer Ersatzvornahme Zutritt zum Grundstück verschaffen können, geht mithin schon fehl, weil eine Duldungsverfügung nach obigen Ausführungen erfolgreich anfechtbar (bzw. im Falle der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit) suspendierbar gewesen wäre. Im Übrigen ließe sich eine Duldung ohnehin auch nicht mittels Ersatzvornahme vollstrecken, da die Duldung keine vertretbare Handlung darstellte. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte vorliegend ohnehin kein (gestrecktes) Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, sondern seine Beauftragte schlicht Fakten hat schaffen lassen, ohne dass die Voraussetzungen eines Sofortvollzuges vorgelegen hätten. Auch der Einwand des Beklagten, dass eventuell die untere Wasserbehörde eine Duldung der vorgenommenen Maßnahme hätte erwirken können, trägt nicht. Erstens gab es keine entsprechende, vollziehbare Verfügung der Wasserbehörde und zweitens ist auch offen und spekulativ, ob die untere Wasserbehörde ihr bestehendes Ermessen dahingehend ausgeübt hätte, in einem Fall einzuschreiten, in dem der Beklagte - bei Ausgestaltung seines Satzungsrechts entsprechend den obigen Ausführungen - alles dafür tun kann, die erstrebte Veränderung selbst herbeiführen zu lassen, sollte sie denn wirklich nötig sein.

Die rechtswidrige Veränderung des Grundstücksanschlusses durch den Beklagten (bzw. dessen Beauftragten) führt vorliegend auch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenersatzbescheides. Insbesondere ist es nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Kläger im Rahmen ihrer Anfechtung des Kostenersatzbescheides auf den Verstoß des Beklagten gegen Art. 13 GG berufen. Dabei ist maßgeblich, dass der Beklagte - wie oben dargelegt - in rechtmäßiger Weise den Anschluss nicht ohne Einverständnis beider Kläger hätte verändern und somit auch niemals einen Kostenersatzanspruch hätte erlangen können. Die Grundstückseigentümer haben es nach der angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung in der Hand, einen Kostenersatzanspruch des Einrichtungsträgers zu verhindern. Das muss auch gelten, wenn der Einrichtungsträger - wie hier der Beklagte - widerrechtlich einfach Fakten schafft. Dass ein so handelnder Einrichtungsträger nicht befugt ist, den Ersatz der Kosten für die rechtswidrige Maßnahme einzufordern, gilt unabhängig davon, ob er zum Rückbau der Veränderung des Grundstücksanschlusses aufgefordert wurde. Denn ein Rückbau implizierte, dass der Grundstückseigentümer den Einrichtungsträger oder seinen Beauftragten wiederum auf sein Grundstück lassen müsste, wozu er nicht verpflichtet ist. Unzumutbar ist es auch, vom Grundstückseigentümer selbst den Rückbau der ihm widerrechtlich aufgedrängten Veränderung des Anschlusses zu verlangen. Das Risiko, die Kosten der rechtswidrigen Maßnahme tragen zu müssen, trägt bei einer Verletzung des Art. 13 GG allein der Verband. Im Übrigen haben die Kläger noch in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie die Veränderung des Anschlusses nach wie vor für nicht erforderlich und den aufgesetzten Ring für entbehrlich hielten.

Es kann nach Vorstehendem dahinstehen, ob die Veränderung des Anschlusses auch (isoliert nur) mit Blick auf einen Verstoß gegen den durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz bzw. gegen einfaches Satzungsrecht wegen der fehlenden Information der Kläger im Vorfeld der Maßnahme rechtswidrig war und dies auf den Kostenersatzanspruch des Beklagten durchschlägt (vgl. dazu ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O.).

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 weitere Argumente vorträgt, sind diese aufgrund der bereits zuvor erfolgten Niederlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle der 6. Kammer am 13. Oktober 2014 schon nicht mehr zu berücksichtigen. Unabhängig davon spielt sein neuer Vortrag im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Kostenersatzbescheides wegen der erfolgten Verletzung des Grundrechts der Kläger aus Art. 13 GG ohnehin keine Rolle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).