Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.10.2014 – VG 6 K 696/11

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Miteigentümerin des 3.650 qm großen, mit einem Gewächshaus mit Anbau, einem massiven Gerätehaus, einem Leichtbaubungalow, einer massiven Garage sowie einem massiven, unmittelbar nahe des Z. Sees gelegenen, unterkellerten Bungalow bebauten Seegrundstücks Z., L.-allee 12, Gemarkung M., Flur 16, Flurstück 70.

Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten wegen der nach dessen Ansicht bestehenden Anschlusspflicht des o.g. Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung vom 17. Juli 2008 reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2008, in dem diese im Wesentlichen ausführte, die auf den Grundstücken L.-straße 11 und 12 anfallenden Abwässer würden in einer abflusslosen Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von etwa 25 cbm gesammelt und ausschließlich durch die vom Beklagten zur Abfuhr bestimmte Fa. Lehmann aus K. entsorgt. Da beide Grundstücke nur sehr wenig genutzt würden, sei eine Abfuhr nur alle 18 Monate notwendig. Meist lasse sie aber bereits früher abfahren, da der größte LKW der Fa. Lehmann nur 15 cbm fasse. Es habe keinerlei illegale Entsorgung stattgefunden. Der MAWV bekomme wirklich jeden Tropfen Abwasser. Die derzeit vorhandene Sammelgrube sei Anfang der achtziger Jahre professionell und mit hochwertigen Materialien durch das Ministerium für Staatssicherheit errichtet worden und befinde sich in einem einwandfreien Zustand. Eine Gewässergefährdung könne daher – anders als bei den häufig unter Zementmangel selbstgebauten Gruben - ausgeschlossen werden. Ein Anschluss an die Kanalisation wäre schwierig: Das Haus befinde sich ca. 160 m von der Straße entfernt. Aufgrund des Gefälles zum See hin liege es tiefer als die Höhe der verlegten Abwasserleitung in der Straße. Eine Entsorgung könnte nur mit einer Druckleitung und Pumpe erfolgen, was nicht nur sehr aufwendig und teuer wäre, sondern beim Ausfall der Pumpe auch unerfreuliche Konsequenzen im Souterraingeschoss verursachen würde. Das Grundstück sei zudem schmal und derart mit Nebengebäuden bebaut, dass eine Verlegung der Leitung im offenen Graben nicht möglich sei, sondern ein kostspieliges Unterschießen mehrerer Gebäude samt Fundament nötig wäre. Kostenersatz sei auf den Kostenersatzbescheid für die Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses vom 16. Oktober 2002 allerdings ungeprüft bezahlt worden, obwohl keine entsprechenden Arbeiten durchgeführt worden seien. Aufgrund des langen Zeitablaufs seien die Ansprüche des Beklagten, sie zum Anschluss zu zwingen, als auch ihre Ansprüche auf Rückforderung der Summe verjährt. Sie beantrage den Weiterbetrieb der Sammelgrube.

Auf erneutes Anhörungsschreiben des Beklagten vom 22. Februar 2011 verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 11. August 2008, machte Verjährung des Anschlusszwangs geltend und stellte hilfsweise einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Begründung führte sie aus: Die Herstellung des Anschlusses sei unwirtschaftlich. Er würde einige zehntausend Euro kosten, obwohl sie jährlich derzeit lediglich 140 bis 160 Euro Abwassergebühren zahle. Das Grundstück sei ungünstig geschnitten und teilweise bebaut bzw. befestigt, was erhebliche Bauarbeiten zur Folge habe. Es sei ein hoher technischer Aufwand nötig (Bau einer Druckleitung mit Pumpe, keine offene Verlegung). Es fielen jetzt erheblich höhere Kosten zur Durchführung des Anschlusses an als im Vergleich zu der Zeit Anfang 2002, als in der Straße die Leitung gelegt worden sei, da inzwischen sowohl die Straße als auch der Bürgersteig neu erstellt worden seien. Die Abwassermenge von etwa 15 cbm pro Jahr sei so gering, dass sich mit ihr eine 160 m lange Abwasserleitung nicht dauerhaft freihalten lasse, was Spülungen und damit unnötigen Verbrauch von Trinkwasser zur Folge habe. Sie verweise auf die hochwertige und dichte Sammelgrube.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab und forderte die Klägerin auf, das o.g. Grundstück bis zum 31. Juli 2011 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des MAWV anzuschließen und zu benutzen. Zur Begründung führte er aus, dass Anschlussnehmer von Grundstücken, auf denen Schmutzwasser anfalle, verpflichtet seien, ihre Grundstücke an die zentrale Anlage anzuschließen. Anfall von Schmutzwasser sei anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut sei. Das o.g. Grundstück sei bebaut und diene als Wochenendgrundstück. Es würden dort im jährlichen Durchschnitt 29 cbm Trinkwasser verbraucht und ca. 14 cbm Abwasser entsorgt. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, dass ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang keinen Erfolg haben könne. Es komme nicht darauf an, wieviel Schmutzwasser anfalle, sondern dass überhaupt Schmutzwasser anfalle. Die Belastung mit den Kosten könne die Befreiung nicht begründen.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2011 Widerspruch und führte ergänzend zur Begründung aus, sie habe den Befreiungsanspruch nur hilfsweise gestellt, da ihres Erachtens Verjährung des Anschlusszwangsanspruchs greife. Darauf sei der Beklagte überhaupt nicht eingegangen. Auch habe sie Gründe angeführt, warum der Anschluss für sie unzumutbar sei. Es sei eine Strecke von 180 m und eine Höhe von 3 m mittels Druckleitung zu überwinden. Dem Gemeinwohl diene der Anschluss, indem er für eine Benutzung der durch den Beklagten verlegten Rohre sorge, die bei geringer Benutzung verschlammten. Da bei ihr aber nur eine geringe Abwassermenge anfalle, sei der Nutzen für das Gemeinwohl nicht substantiell. Das Gemeinwohl werde nicht durch ihre Sammelgrube gestört.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011, der am 18. August 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, der Anschluss- und Benutzungszwang unterliege nicht der Verjährung. Es sei allein ausschlaggebend, ob die Voraussetzungen gemäß der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vorlägen. Grundsätzlich sei ein Anschlusszwang auch bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstückseigentümers, bei besonderen Kosten für die Installation von Pumpen oder bei bereits vorhandenen Möglichkeiten der Selbstentsorgung nicht unzumutbar. Kosten bis zu 50.000 DM seien noch angemessen. Dass die Anschlusskosten heute höher seien als 2002, sei möglich; diese weiteren Kosten wären aber durch die Klägerin vermeidbar gewesen. Technisch sei der Anschluss unabhängig von der Bebauung des Grundstücks möglich. Vor dem Grundstück liege eine Schmutzwasseranlage im freien Gefälle, so dass hier kein Sonderentwässerungsverfahren benötigt werde. Der Grundstücksanschluss stelle die Verbindung zwischen der Anlage im öffentlichen Bereich und dem Grundstück der Klägerin dar und ende ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze mit einem Hausanschlussschacht. Dieser sei dann vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten mit der Hausinstallation zu verbinden. Gemäß § 3 Abs. 6 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung bestehe die Anschlusspflicht auch, wenn kein natürliches Gefälle für die Ableitung der Schmutzwässer bestehe und der Anschlussnehmer daher den Anschluss nur mit einer Hebeanlage herstellen und betreiben könne. Es könne kein Bestandsschutz daraus hergeleitet werden, dass seit 2003 entgegen der Satzungsregelungen die Sammelgrube genutzt worden sei.

Die Klägerin hat am 16. September 2011 Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen ergänzend aus, während der Bauzeit der Grundstücksentwässerungsanlage sei eventuell auch eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Ihre Tochter sei Eigentümerin des Nachbargrundstücks mit der Grube, so dass keine Sorge bestehe, dass die Grube für sie nicht mehr zugänglich sei. Der Anspruch auf Anschlusszwang sei auch verwirkt, da der beklagte Verband mindestens seit 2003 die Entsorgung aus der Sammelgrube ununterbrochen vornehme. Es gebe keinen Grund dafür, weswegen die Forderung nach einem Anschluss erst jetzt erfolgt sei. Im Kostenersatzbescheid sei eine Leitung von 6 m Länge in Rechnung gestellt worden, die offenbar nicht gebaut worden sei. Auch die Ausführung einer Grundstücksanschlussleitung mit 2,6 m Länge, wie sie auf dem vorgelegten Lageplan verzeichnet sei, sei fraglich. Die Abwägung ihres Wohles mit dem Gemeinwohl sei nicht erfolgt bzw. fehlerhaft. Es gebe am gesamten Z. See kein einziges Haus, das weiter von der Straße entfernt sei als ihres. Es falle sehr wenig Schmutzwasser an. Es ergebe sich ein extrem großes Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen und damit eine starke Benachteiligung ihrer Person. Der durchschnittliche Jahresverbrauch liege in Deutschland bei 46,4 cbm pro Person. Bei ihr würden nur 29 cbm Wasser pro Jahr verbraucht, von denen ein Teil für die Gartenbewässerung verwendet würde. Sie habe bereits eine Hebeanlage, da es ansonsten gar nicht möglich sei, die Sammelgrube zu betreiben. Aus dem Kostenvoranschlag aus dem Jahre 2001 für die Grundstücksentwässerungsanlage über 16.681,15 DM ergebe sich, dass von ihrer Hebeanlage bis zur Straße weitere 131 m zu überwinden seien, was eine zweite Hebeanlage zu der bereits bestehenden nötig mache. Der Wert des klägerischen Grundstücks sei schon aufgrund des Zuschnitts schwer festzustellen. Nach einem neuen Kostenvoranschlag der Fa. Berkhauer vom 30. Januar 2012 ergebe sich ein Aufwand in Höhe von 12.969,36 Euro, wobei dieser zur Kostenminimierung eine Leitungsverlegung über das Nachbargrundstück Flurstück 71/5 zugrunde lege. Diese Firma biete angesichts der Besonderheiten des Grundstücks nur die Verlegung einer Druckleitung, nicht aber eine Leitung im freien Gefälle an.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 zu verpflichten, ihr für ihr Grundstück Gemarkung M., Flur 16, Flurstück 70 eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt ergänzend aus, der Grundstücksanschluss, auf den sich der Kostenersatzbescheid beziehe, sei gebaut worden. Der Anspruch des Beklagten auf den Anschluss bestehe dauerhaft und sei auch nicht verwirkt, da der Beklagte durch tatsächliches Handeln nicht den Eindruck erweckt habe, er würde gegenüber der Klägerin auf die Durchsetzung des Anschlusszwanges verzichten. Mit dem angefochtenen Bescheid seien sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag beschieden worden. Es seien kein Vakuumschacht und kein Hauspumpwerk erforderlich. Es könne ein Anschluss über eine Druckleitung auf dem Grundstück der Klägerin erfolgen, die ohne Grundwasserabsenkung in geschlossener Bauweise mit Vortrieb erfolgen könne. Die Aufbauten bzw. die Befestigung auf dem Grundstück beeinflussten den Bau in diesem Falle nicht. Der Anschluss sei für weniger als 25.000 Euro herstellbar. Zur Kostenreduzierung bestehe auch die Möglichkeit, mit dem Nachbargrundstück der Tochter der Klägerin einen gemeinsamen Anschluss herzustellen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat die Kammer der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren, die beigezogenen Satzungsunterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der sowohl die Ablehnung des Befreiungsantrages der Klägerin als auch die Anschluss- und Benutzungsverfügung regelnde Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011, erweist sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf welche sowohl im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag auf Befreiung als auch - angesichts des Dauercharakters der Verfügung - im Hinblick auf die Anfechtung der Anschluss- und Benutzungsverfügung abzustellen ist (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, juris Rz. 23), als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. Satz 1 VwGO); die Klägerin hat auch nicht den von ihr geltend gemachten Befreiungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 3 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 2. Dezember 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (SBS 2010/2013). Diese Satzung unterliegt in ihrer Ausgangsfassung keinen formell-rechtlichen Bedenken. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 04. September 2008 (VS 2008), die ihrerseits keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt (ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 21), im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 14. Dezember 2010, S. 41 ff., im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 14. Dezember 2010, S. 42 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 17. Dezember 2010, S. 26 ff. jeweils in vollem Wortlaut bekannt gemacht. Auch bestehen keine Bedenken gegen die formell-rechtliche Wirksamkeit der 1. und 2. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 2. Dezember 2010.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die SBS 2010/2013 ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Satzungsbestimmungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs beruhen auf § 12 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben (Satz 1). Dies gilt nach Satz 2 insbesondere für Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, LKV 2004, 277, m.w.N.). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen, und zwar auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage bzw. eine Eigenwassergewinnungsanlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt (vgl. OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit höherrangigem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Die Satzung sieht in § 5 SBS 2010/2013 auch die notwendigen Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS 2011/2013 kann eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn der Anschluss bzw. die Benutzung für den Anschlussnehmer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Die genannten Satzungsregelungen genügen den Anforderungen höherrangigen Rechts: Nach § 12 Abs. 3 BbgKVerf kann die Satzung vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur für atypische Fallgestaltungen eine Befreiung erlauben dürfen. Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG für das Land Brandenburg a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180). An der hinreichenden Bestimmtheit der hier zu betrachtenden Befreiungsregelungen bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Die Begriffe „Erfordernisse des Gemeinwohls" und „unzumutbar" sowie die Begriffsfolge machen deutlich, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von einer Abwägung der Interessen des Zweckverbandes einerseits und des Anschlussnehmers andererseits abhängen soll und daher nicht in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt ist.

Die Klägerin ist anschlusspflichtig nach § 3 Abs. 1 SBS 2010/2013, wonach jeder Anschlussnehmer (im Sinne des § 2 Abs. 8 SBS 2010/2013) nach Maßgabe der in der Satzung folgenden Bestimmungen verpflichtet ist, sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist nach § 3 Abs. 2 SBS 2010/2013 anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SBS 2010/2013 richtet sich die Anschlussverfügung auf den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Nach der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 SBS 2010/2013 kann der Verband auch bei Bestehen eines Anschlusses an die dezentrale Schmutzwasseranlage den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nachträglich eintreten. Die Anschlusspflicht besteht nach § 3 Abs. 6 SBS 2010/2013 auch, wenn kein natürliches Gefälle für die Ableitung der Schmutzwässer besteht und der Anschlussnehmer daher den Anschluss nur mit einer Hebeanlage als Grundstücksentwässerungsanlage ordnungsgemäß herstellen und betreiben kann. Die Klägerin ist als Miteigentümerin des Grundstücks L.-allee 12 in Z. Anschlussnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 SBS 2010/2013. Das Grundstück ist auch mit mindestens einem Gebäude für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut, so dass dort Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist unstreitig vor dem Grundstück betriebsbereit fertig gestellt und kann in Anspruch genommen werden. Nach den glaubhaften Ausführungen des Beklagten, die nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden, ist auch der Grundstücksanschluss betriebsbereit hergestellt. Das Grundstück ist nicht unmittelbar an die dezentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten angeschlossen, da sich auf ihm selbst keine Grundstücksentwässerungsanlage (abflusslose Grube oder Kleinkläranlage im Sinne des § 15 SBS 2010/2013) befindet.

Dass der Beklagte die Klägerin erst mit Verfügung vom 16. Juni 2011 zum Anschluss aufgefordert hat und nicht bereits unmittelbar nach Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kostenersatzbescheid für diese Maßnahme aus dem Jahre 2002, spielt keine Rolle. Sein Recht, die Herstellung des Anschlusses zu erzwingen, unterliegt nicht der Verjährung und ist auch nicht verwirkt.

Normen, die eine Verjährung des Anschlusszwangs vorsehen, sind nicht ersichtlich und würden dessen Sinn und Zweck widersprechen (vgl. dazu sogleich auch die Ausführungen zur Verwirkung). Es steht auch nicht im Belieben des Beklagten, ob er die in der Abwasserentsorgungssatzung normierten Pflichten durchsetzt, sondern ihm ist allenfalls ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er dies tut, wenn betroffene Grundstückseigentümer die Anschlussnahme nicht von sich aus betreiben. Jedenfalls folgt aus dem Umstand unterbliebener oder schleppender Durchsetzung des Anschluss- und Be-nutzungszwangs kein Anspruch auf eine Fortführung der Praxis unzureichender Durchsetzung. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist im Bereich zwingender Vorschriften nicht anerkannt (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - OVG 9 N 141.05 -, S. 3f. des E.A.).

Die Befugnis des Beklagten, Grundstückseigentümer zum Anschluss an seine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zur Benutzung derselben zu zwingen, unterliegt - ähnlich wie eine polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr -, nicht der Verwirkung. Dieser Befugnis kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Sie stellt kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpft vielmehr an das Vorhandensein von Gesundheitsgefahren an, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung ergeben und ist der zuständigen Behörde im öffentlichen Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. zum Ordnungsrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 -, juris Rz. 50 m.w.N.).

Für die Annahme einer Verwirkung spricht außerdem das Fehlen eines erforderlichen Umstandsmoments, da der Beklagte gegenüber der Klägerin niemals zu erkennen gegeben hat, auf den Anschlusszwang zu verzichten. Dies geschah auch nicht konkludent, indem er die dezentrale Entsorgung von auf dem Grundstück L.-straße 12 angefallenen Schmutzwasser (über den Umweg der Grube auf dem Grundstück L.-straße 11 a) durchgeführt hat. Damit erfüllte er nur seine Pflicht zur dezentralen Fäkalwasserentsorgung, beschnitt aber ersichtlich nicht sein Recht, die Klägerin zum Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale Entsorgungseinrichtung zu zwingen.

Wenn und soweit ihr Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, ist die Klägerin gemäß § 3 Abs. 5 SBS 2010/2013 als Anschlussnehmerin des Weiteren verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt, wofür nichts ersichtlich oder vorgetragen ist - der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuzuführen.

Die Klägerin kann für sich auch keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der zentralen öffentlichen Anlage beanspruchen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS 2011/2013 kann eine solche (nämlich nur) ausgesprochen werden, wenn der Anschluss bzw. die Benutzung für den Anschlussnehmer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Das ist nicht der Fall.

Für den Zweckverband sind insoweit die Erfordernisse des Gemeinwohls in die abwägende Betrachtung (vgl. dazu bereits oben) einzustellen, deren Inhalt und Bedeutung sich aus dem Kontext der Befreiungsvorschriften erschließen lassen. Hierbei ist in erster Linie die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der SBS 2011/2013 in den Blick zu nehmen, wonach der Verband die Anlage betreibt, um das in seinem Entsorgungsgebiet anfallende Schmutzwasser zu beseitigen. Zudem beruht die Regelung über den Anschluss- und Benutzungszwang auf § 12 BbgKVerf, welcher in Abs. 2 auf die Gründe des öffentlichen Wohls als öffentliche Belange einschließlich jener der Volksgesundheit abstellt. Über den Ausdruck „unzumutbar" wird dagegen deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste.

Die vorgenannten Befreiungsvoraussetzungen liegen angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände bei der Klägerin nicht vor. Erheblich gegen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang spricht im Rahmen der Abwägung bereits, dass die derzeitige Entsorgungssituation des auf dem Grundstück anfallenden Fäkal- bzw. Abwassers unzureichend und rechtlich ungesichert ist: Auf dem Grundstück der Klägerin hat sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne des § 15 Abs. 1 SBSB 2011/2013 zum Zwecke der dezentralen Entwässerung (etwa eine abflusslose Grube) befunden. Die Mitbenutzbarkeit der abflusslosen Grube des Nachbargrundstücks hingegen ist rechtlich nicht hinreichend gesichert. Bloße Verwandtschaft mit der Eigentümerin des Nachbargrundstücks lässt die erforderliche dingliche Absicherung nicht entbehrlich werden. Auch Mutter und Tochter können sich entzweien; die Tochter ist außerdem nicht gehindert, ihr Nachbargrundstück jederzeit zu veräußern. Auch der Umstand, dass die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Miteigentümerin des Grundstücks Flurstück 70 ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Ferner ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks selbst einer (allerdings angefochtenen) Anschlussverfügung ausgesetzt, so dass ein dauerhafter Weiterbetrieb der dortigen abflusslosen Grube nicht hinreichend sicher ist. Ein Notleitungsrecht besteht ebenfalls nicht: Erstens handelt es sich beim Flurstück 70 selbst um ein Vorderliegergrundstück mit eigenem unmittelbaren Zugang zur Abwasserentsorgungseinrichtung, was eine Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks entbehrlich und für dessen Eigentümer nicht zumutbar macht. Zweitens kommt ein Notleitungsrecht ohnehin nur in Bezug auf die zentrale, nicht aber auf die dezentrale Einrichtung in Betracht. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass mit der Herstellung des verlangten Anschlusses für sie eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre; die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000 Euro (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 15 A 1412/08 -) wird vorliegend augenscheinlich nicht erreicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit des sicherlich teuren Baus einer - in der Tat langen - Druckleitung im unterirdischen Vortriebsverfahren bzw. einer (langen) Leitung im unterirdischen Vortriebsverfahren nebst einer erforderlichen Hebeanlage. Die Aufbauten und die Befestigungen auf dem Grundstück stören die Leitungsverlegung im Vortriebsverfahren gerade nicht. Zudem beruht die Höhe der mutmaßlichen Anschlusskosten gerade auf der bevorzugten Lage des anzuschließenden, unmittelbar am Zeuthener See gelegenen Bungalows. Diese hervorragende Lage hat erhebliche Vorteile hinsichtlich der Wohn- bzw. Aufenthaltsqualität, die bei der Frage der Zumutbarkeit der Anschlusskosten nicht außer Betracht bleiben dürfen. Dass die Anschlusskosten in Relation zum Grundstückswert unzumutbar wären, ist ebenfalls nicht offensichtlich. Bei dem über 3.500 qm großen Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein besonders werthaltiges Seegrundstück - dies unabhängig davon, ob es dem Außen- oder dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist. Soweit die Klägerin sich auf ihren niedrigen Trinkwasserverbrauch beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sind. Eventuell technisch erforderliche Spülungen muss die Klägerin als Konsequenz aus ihrem individuell besonderen Verbrauchsverhalten hinnehmen, solange sie ihre Gewohnheiten nicht ändert. Störungen der Druckleitung bzw. der Hebeanlage oder des Hausanschlusses sind bei ordnungsgemäßer Errichtung und regelmäßiger Wartung nicht anzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.