Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.01.2015 – VG 5 L 398/14.A
5. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Gründe§
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, nicht mehr dem Regime der Dublin-Verordnung zu unterfallen, nachdem sie ihren Asylantrag zurückgenommen hat. Vielmehr lässt die Rücknahme eines Asylantrags eine Aufenthaltsbeendigung nach Maßgabe des § 34a Abs. 1 AsylVfG – wie sie hier in Form der Abschiebungsanordnung streitig ist - unberührt. Dies ergibt sich aus § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn der Asylantrag – wie hier - nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen wird (vgl. Gemeinschaftskommentar AsylVfG, § 34a, Rn. 19). Zweck der Regelung ist zu verhindern, dass die Rückführung des Betroffenen durch seine Rücknahmeerklärung unterlaufen wird (Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Auflage, § 34a AsylVfg, Rn. 4). Der Ausnahmefall, dass der Asylantrag zurückgenommen wird, bevor der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat dem an ihn gerichteten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch zugestimmt hat (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-620/10-), liegt nicht vor.
Auch ist das beschließende Gericht gar nicht befugt, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Antragstellerin ihren Asylantrag tatsächlich (wirksam) zurückgenommen hat oder nicht. Dies obliegt allein den zuständigen spanischen Institutionen, da allein Spanien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, nachdem es dem Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin zugestimmt hat. Die Prüfung des Asylantrags umfasst – denklogisch – auch die Feststellung, ob ein wirksamer Asylantrag vorliegt und ob er weiterhin Bestand hat oder wirksam zurückgenommen wurde.
Zudem entfällt mit der Rücknahme eines Asylantrags auch nicht – wie die Antragstellerin meint - die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 bzw. die Zuständigkeit des nach ihr zuständigen Mitgliedstaates.
Zunächst trifft die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 selbst Regelungen für Fälle, in denen ein Asylantrag nicht mehr vorhanden ist, nachdem der einzig gestellte Asylantrag zurückgenommen wurde.
So bestimmt Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, dass der Mitgliedstaat des ersten Asylantrages den Antragsteller, der sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufnimmt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluss zu bringen. Dies gilt gerade für den Fall, dass der einzig gestellte Asylantrag zurückgenommen wurde.
Für Fälle, in denen der zuständige Mitgliedstaat bereits bestimmt ist, sieht Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vor, dass – unter bestimmten Bedingungen - der zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass ein Antragsteller nach der Rücknahme seines Asylantrags, soweit über ihn noch keine Sachentscheidung getroffen ist, berechtigt ist, einen neuen Antrag zu stellen. Auch diese Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates reicht denklogisch über die Rücknahme des Asylantrags hinaus und verdeutlicht, dass die Verordnung unbeschadet der Rücknahme des Asylantrags anwendbar bleibt.
Dies belegt auch der Umstand, dass der zuständige Mitgliedstaat die weiter gebotenen Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen hat, nach dem der Asylantrag zurückgenommen wurde (vgl. EuGH a.a.O.).
Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Für die Rechtsverfolgung, die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).