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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.01.2015 – VG 6 L 293/14

6. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. August 2014 (6 K 1148/14) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.479,28 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete und insbesondere unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 33.917,12 für das in der Flur 1 der Gemarkung Zaacko gelegene (ehemalige) Flurstück 191 Euro erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Zwar dürfte der Beitragserhebung nicht deshalb zu beanstanden sein, weil es dieser an einer wirksamen Rechtsgrundlage ermangelt; die Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes A-Stadt vom 26. Februar 2014 (BSS 2014) dürfte bei summarischer Prüfung eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes darstellen (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 01. Dezember 2014 -6 L 265/14-, zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen).

Indes erweist sich der konkrete Erhebungsvorgang als voraussichtlich rechtswidrig. Dies ergibt sich aus folgenden:

Mit Beschluss des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung A-Stadt (im Folgendes: Landesamt) vom 09. Oktober 2009 ist das Bodenordnungsverfahren Karche-Zaacko, Verfahrensnummer 6107 S aufgrund der §§ 53 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) angeordnet worden. Zum Verfahrensgebiet gehörte u.a. auch das hier veranlagte Flurstück 191. Mit Ausführungsanordnung vom 30. Oktober 2013 hat das Landesamt gemäß § 55 Abs. 2 LwAnpG die Ausführung des Bodenordnungsplanes vom selben Tage angeordnet. Aus der zum Bestandteil des Bodenordnungsplanes gehörenden Karte „Neubestand“ ergibt sich, dass die Antragstellerin (ausweislich des Beteiligtenverzeichnis zum Bodenordnungsverfahrens als ONr. 04 bezeichnet) nicht mehr Eigentümerin des ehemaligen Flurstücks 191 ist; dieses Flurstück wurde aufgeteilt in die Flurstücke (u.a.) 216 und 217, die nunmehr anderen Teilnehmern des Bodenordnungsverfahrens zuordnet worden sind (wohl den Teilnehmen ONr. 01 und 09). Unter dem 28. August 2014 erließ das Landesamt die Schlussfeststellung und stellte u.a. fest, dass die Ausführung des Bodenordnungsplanes bewirkt ist.

Mit Blick hierauf ergibt sich, dass der Antragsgegner den Anschlussbeitrag nach Eröffnung des Bodenordnungsverfahrens durch das Landesamt mit Beschluss vom 09. Oktober 2009 gegenüber der Antragstellerin nicht mehr hätte festsetzen dürfen und erst den Abschluss dieses Verfahrens hätte abwarten müssen. Denn mit dem Beitrag wird der Dauervorteil, der einem Grundstück, das an eine bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder schon angeschlossen ist, abgegolten, weil diesem der Dauervorteil zugute kommt, durch die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 -9 B 35.12-, juris). Dieser - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende Vorteil - setzt voraus, dass die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, mithin dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist.

Hiervon kann indes bei dem veranlagten Grundstück, dessen ehemalige Eigentümerin die Antragstellerin gewesen ist, keine Rede sein, da es Gegenstand eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (gewesen) ist. Nach § 53 Abs. 1 LwAnpG sind die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten in den dort genannten Fällen neu zu ordnen. Das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG ist gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bezirk die (landwirtschaftliche) Genossenschaft ihren Sitz hat, durchzuführen, wenn ein freiwilliger Landtausch nach §§ 54, 55 LwAnpG nicht zustande kommt. Nach § 63 Abs. 2 LwAnpG sind für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse dabei die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Ein -wie hier mit Beschluss vom des Landesamtes vom 09. Oktober 2009- eingeleitetes Bodenordnungsverfahren bzw. Flurneuordnungsverfahren führt zu einer völligen Neugestaltung des gesamten betroffenen Gebietes (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG und § 37 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-). Das Flurbereinigungsgebiet -nichts anders gilt für ein von einem Bodenordnungsverfahren betroffenes Gebiet, auf das (wie aufgezeigt) die Vorschriften des FlurbG entsprechend anzuwenden sind- ist dabei unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (§ 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken insoweit, dass der Gegenstand des Eigentums und des betroffenen Rechts durch ein gänzlich anderes ersetzt wird, also etwa ein Grundstück durch ein anderes ersetzt wird, das dem alten weder nach der Beschreibung, Größe oder Lage entsprechen muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2010 -9 ME 223/09-, juris m.w.N.). Erst mit Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens steht fest, ob das Grundstück als solches noch besteht, neu entsteht oder neu zu bilden oder zuzuteilen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. September 1995 -5 UE 1173/93-, juris).

Nach § 58 Abs. 1 LwAnpG muss der Teilnehmer dabei für die von ihm abzutretenden Grundstücke lediglich durch Land vom gleichem Wert abgefunden werden, wobei die Landabfindung in Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinem alten Grundstück lediglich entsprechen soll; nach Absatz 2 kann ein Teilnehmer sogar statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Insoweit steht nicht einmal fest, ob ein Teilnehmer nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens überhaupt noch Eigentümer eines Grundstücks im betroffenen Gebiet ist.

Angesichts dessen ist bereits mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bzw. des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG, auf welches die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend anwendbar sind, in Hinblick auf die unmittelbar absehbare grundlegende Neugestaltung des betroffenen Gebiets rechtlich derart in seinem Bestand in Frage gestellt, dass es nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Festsetzung von Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG sein kann (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 01. Oktober 2010 -3 A 362/08, juris). Es fehlt insoweit an der Dauerhaftigkeit des Vorteils, da es sich gleichsam um ein „sterbendes Grundstück“ handelt, für das sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ein auf Dauer angelegter Vorteil nicht mehr ergibt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 08. September 2004 -8 A 10380/04-, juris zum Umlegungsverfahren nach §§ 45ff. BauGB) und sich für die betroffene Grundfläche eine sachliche Beitragspflicht erst mit Eintritt des neuen Rechtszustands mithin erst mit Schaffung des neuen Grundstücks nach Abschluss des Bodenordnungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens bzw. mit dem von der Flurbereinigungsbehörde in ihrer Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt entstehen kann (vgl. HessVGH, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.).

Da das veranlagte, nunmehr als solches aber nicht mehr existente Flurstück 191 im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens gelegen war, konnte dieses trotz einer Anschlussmöglichkeit oder eines schon vorhandenen tatsächlichen Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage nicht beitragspflichtig werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin für die das ehemalige Flurstück 191 betreffende Grundfläche beitragspflichtig sein sollte; wie oben festgestellt, ist das ehemalige Flurstück durch die Ausführungsanordnung vom 30. Oktober 2013 i.V.m. dem Bodenordnungsplan in (mindestens) zwei Flurstücke 216 und 217 aufgeteilt worden, die aber nicht der Antragstellerin sondern anderen Teilnehmern des Bodenordnungsverfahren zugewiesen worden sind. Der einen Anschlussbeitrag gleichwohl gegenüber der Antragstellerin festsetzende Bescheid erweist sich mithin als offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Auf die weitere Frage, ob sich der konkrete Erhebungsvorgang auch deshalb als rechtswidrig erweist, weil das Flurstück wohl von der (ehemaligen) Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft genutzt worden ist und deshalb einiges dafür spricht, dass es landwirtschaftlichen Zwecken gedient hat, was eher für eine Lage des ehemaligen Flurstücks 191 im Außenbereich sprechen dürfte, kommt es daher nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.