Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.03.2015 – VG 6 L 60/15
6. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 16,25 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 2. Januar 2015 (Az.: 6 K 9/15) gegen den Winterdienstgebührenbescheid vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist mit Blick auf § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Danach ist ein – wie hier - gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerichteter Antrag an das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Für Abgabensachen ist damit ein vorangeschaltetes behördliches Aussetzungsverfahren vorgeschrieben. Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellt ein Zugangserfordernis dar, das im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss, und nicht eine nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – und vom 14. Februar 2005 – 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95).
Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig. Denn der Antragsteller hat vor Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt.
Dass ein Aussetzungsantrag im Fall des Antragstellers nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegend entbehrlich (gewesen) sein könnte, weil dem Antragsteller die Vollstreckung hinreichend konkret gedroht hätte, ist nicht erkennbar. Weder hat der Antragsgegner ausweislich des von ihm überreichten Verwaltungsvorganges die Vollstreckung zu einem konkreten Termin angekündigt, noch lassen sich dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und dem Vorbringen des Antragstellers (sonst) konkrete behördliche Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung der Gebührenbescheide entnehmen.
Auch der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. März 2015 überreichte „Letzte Zahlungshinweis vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen“ vom 15. Januar 2015, mit dem der Antragsteller „zur Vermeidung einer zwangsweisen Einziehung“ zur Zahlung der Winterdienstgebühren sowie - soweit hier von Interesse – von Mahngebühren und Säumniszuschlägen innerhalb einer Woche aufgefordert wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Antragsteller i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung (hinreichend konkret) drohe. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Mahnung i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass die Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO schon droht. Die Mahnung ist selber nämlich noch nicht Teil der Vollstreckung, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („Ein Leistungsbescheid kann vollstreckt werden, wenn...“) ergibt, sondern ein dem Vollstreckungsverfahren vorgeschalteter Teil des Erhebungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 – 9 S.4/06 – S. 3 des EA zu § 259 AO) und verfolgt das Ziel, den Schuldner unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung noch einmal zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen, also eine Vollstreckung gerade zu erübrigen. Was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist konkret geschieht und mit welchen zeitlichen Vorgaben und Maßnahmen die Vollstreckung der Mahnung folgt, ist insoweit eine im Wesentlichen noch offene Frage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), auch wenn die Beitreibung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVGBbg Sache der Vollstreckungsbehörde ist. Eine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht – wie bereits ausgeführt – daher erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Allein auf der Grundlage der Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, droht demgegenüber die Vollstreckung noch nicht, sondern es ist erforderlich, dass der Beginn von – regelmäßig im Einzelnen näher bezeichneten - Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O. S. 4 des EA; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06 – S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – zitiert nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 – 1 W 29/92 – NVwZ 1993, 490, 491; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, zit. nach juris). Wann eine Mahnung i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVGBbg die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt, hängt danach von ihrem Inhalt und von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Drohen einer Vollstreckung ist hiernach auf jeden Fall zu verneinen für die sog. einfache Mahnung, mit der der Abgabenschuldner - in der Regel formularmäßig - allein auf die fällige und noch nicht beglichene Forderung der abgabenerhebenden Behörde hingewiesen und gebeten wird, die Zahlung nunmehr innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken. Welche Maßnahmen im Falle der nicht fristgerechten Zahlung getroffen werden sollen, bleibt hier zunächst offen; es können weitere Mahnungen erfolgen, es kann dann aber auch die Vollstreckung angekündigt werden. Wegen offensichtlich noch fehlender Ankündigung steht eine Vollstreckung jedenfalls nicht unmittelbar bevor. Gleiches gilt aber grundsätzlich auch für die - hier erlassene - sog. qualifizierte Mahnung, mit der der Abgabenschuldner - ebenfalls formularmäßig - zusätzlich zur Fristsetzung zugleich auf die zwangsweise Einziehung der Forderung bei Nichtzahlung hingewiesen wird. Auch diese Ankündigung stellt nach Auffassung der Kammer grundsätzlich noch keine Vollstreckungsvorbereitungshandlung dar, da die Vollstreckung nur allgemein angekündigt wird, ohne dass konkrete Maßnahmen und vor allem die zeitliche Dimension ersichtlich sind (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a. a. O.; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 8 L 737/01 – zit. nach juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Januar 2005 – 5 L 569/04 – zit. nach juris). Entscheidend ist nämlich, ob dem Schuldner gemessen an konkreten Vollstreckungsvorbereitungen zu einem bestimmten Termin bei der Vollstreckungsankündigung noch ausreichend Zeit verbleibt, bei der Behörde einen Aussetzungsantrag zu stellen (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O.). Insoweit gilt ein strenger Maßstab, weil § 80 Abs. 6 VwGO das Ziel verfolgt, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten und im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Behörden über einen bei ihnen angebrachten Aussetzungsantrag vor Durchführung der Vollstreckung entscheiden. Unzumutbar ist der Antrag bei der Behörde erst dann, wenn aus der Sicht des Betreffenden fassbare und triftige Gründe dafür bestehen, dass der Antrag insoweit zu spät kommen könnte (vgl. zu einem solchen Fall etwa BFH, Beschluss vom 22. November 2000 – V S 15/00 – zitiert nach Juris) oder die Behörde sich über ihn im Sinne einer Nichtbescheidung oder sonst durch Betreiben der Vollstreckung hinwegsetzen würde.
Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. Da der Antragsgegner im Schreiben vom 15. Januar 2015 lediglich ausgeführt hat, er erwarte den Zahlungseingang „binnen einer Woche“ und sei ansonsten zur „zwangsweisen Einziehung“ gezwungen, blieb dem Antragsteller bis zur Konkretisierung von Vollstreckungsmaßnahmen noch ausreichend Zeit für einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner bzw. ein Abwarten auf seine Bescheidung, bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen könnte. Keinesfalls hat der Antragsgegner dem Antragsteller in diesem Schreiben (konkrete) Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt bzw. in sonstiger Weise schon konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner ausweislich dieses Schreibens einen Zahlungseingang „innerhalb einer Woche“ erwartet, nicht ableiten, dass bereits am 22. Januar 2015 konkrete Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen würden. Es handelt sich bei den Ausführungen des Antragsgegners vielmehr um allgemeine Ankündigungen, wie sie üblicherweise in solchen „Mahnungen“ verwendet werden (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a. a. O.; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Januar 2005 – 5 L 569/04 – zitiert nach Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 8 L 737/01 – zitiert nach Juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 E 839/96e – zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.