Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 21.05.2015 – VG 3 L 52/15

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den sinngemäß gestellten Anträgen,

festzustellen, dass die Klage VG 3 K 87/15 gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2014 aufschiebende Wirkung hat,

hilfsweise

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 87/15 gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2014 anzuordnen,

hat insgesamt keinen Erfolg. Beide Anträge sind bereits unzulässig, da es an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin fehlt.

Antragsbefugt ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - sei es im Fall des unmittelbaren Anwendungsbereichs (wie hier der Hilfsantrag), sei es in Konstellationen entsprechender Anwendung (wie hier beim Hauptantrag) - wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt klagebefugt ist. Dies setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Antragstellerin nicht Adressatin des angefochtenen, an die Beigeladene gerichteten Bescheides ist, kann dies nur dann bejaht werden, wenn sie geltend machen kann, die Begünstigung der Beigeladenen verstoße gegen eine ihrem Schutz bezweckende Norm und sie könne daher aus einschlägigen Normen ein subjektives Recht zur Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigung für sich herleiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 66, § 80 Rn. 134). Eine solche drittschützende Norm ist vorliegend nicht einschlägig.

Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht auf die von ihr in der Klageschrift vom 26. Januar 2015 im Verfahren VG 3 K 87/15 angeführte Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), stützen. Nach dieser Bestimmung entscheidet die zuständige Landesbehörde - hier der Antragsgegner (vgl. § 38 Satz 1 des Gesetzes zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg [Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG] vom 8. Juli 2009 [GVBl. I S. 310], geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 [GVBl. I Nr. 44]) - bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Zwar vermag diese Bestimmung nach der auch von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 16) den Charakter einer drittschützenden Norm zu entfalten. Jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr bietet diese Regelung Drittschutz nur soweit, wie sie Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, da es im Wesen einer Auswahlentscheidung liegt, dass sie den Ausgewählten begünstigt und als Kehrseite dessen Konkurrenten zurückweist. Wählt die Behörde zwischen mehreren Anbietern für die Deckung des festgestellten Bedarfs aus, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. Fehlt es indes an einer Auswahlentscheidung des Antragsgegners zwischen dem Angebot der Antragstellerin und dem der Beigeladenen, die eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfordern würde, scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 13 ME 168/13 -, DVBl 2014, 257, juris Rn. 10, 12; s. auch Baumeister/Budroweit, "Konkurrentenrechtsschutz im Gesundheitsdienstleistungsrecht", WiVerw 2006, 1 [22, 26]). So liegt der Fall hier.

Der zugunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid vom 18. September 2014 steht im Verhältnis zu dem gegenüber der Antragstellerin ergangenen Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2014 in keiner inhaltlichen Verbindung, die im vorstehend beschriebenen Sinne Ergebnis einer Auswahlentscheidung des Antragsgegners wäre, worauf dieser in der Antragserwiderung vom 25. Februar 2015 auch explizit hingewiesen hat. Die in der Fußnote 1 der Übersicht zur Strukturierung sowie in der besonderen Nebenbestimmung Nr. 8 des Feststellungsbescheides vom 18. September 2014 ausgesprochene, bis 30. September 2016 befristete Zulassung orthopädischer Leistungen in der Fachabteilung Chirurgie der Beigeladenen - die nach dem Antrag der Klageschrift vom 26. Januar 2015 im Verfahren VG 3 K 87/15 das maßgebliche Ziel der Anfechtung der Antragstellerin darstellt - ist vorliegend nicht mit einer Zurücksetzung der Antragstellerin in Form einer (teilweisen) Abweisung ihrer Anträge auf Aufnahme in den fortgeschriebenen Krankenhausplan verknüpft. Insbesondere gründet hierin nicht die Vorgabe in Fußnote 3 der Übersicht zur Strukturierung und in der besonderen Nebenbestimmung Nr. 9 des Bescheides vom 20. Februar 2014, die für die Fachabteilung Chirurgie der Antragstellerin die Erbringung endoprothetischer orthopädischer Leistungen an der Hüfte zulässt, allerdings verknüpft mit der Vorgabe einer bis 31. Dezember 2017 befristeten Begrenzung auf das vereinbarte Mengen- und Leistungsniveau des Jahres 2011 und einer bis zum 31. Dezember 2017 durchzuführenden Evaluation des Leistungsspektrums im Umfeld der Bedarfssituation des Versorgungsgebietes und der demografischen Entwicklung. Gegen eine solche innere Konnexität spricht schon der zeitliche Ablauf. Zudem bieten weder die vom Antragsgegner erlassenen Feststellungsbescheide vom 20. Februar 2014 und 18. September 2014 noch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge hierfür einen tragfähigen Anhaltspunkt; Gegenteiliges hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Klageschrift vom 26. Januar 2015 und ihrem Schriftsatz vom 10. März 2015 im vorliegenden Eilverfahren, sie konkurriere mit der Beigeladenen um die Erweiterung ihres Versorgungsauftrages und ihr Antrag vom 2. Januar 2015 auf Zulassung endoprothetischer orthopädischer Leistungen ohne Beschränkung auf Operationen der Hüfte und ohne mengenmäßige Begrenzung könne keinen Erfolg haben, soweit der Bedarf anderweitig gedeckt sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn die für eine sogenannte "positive Konkurrentenklage" kennzeichnende Auswahlsituation, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718, juris) zu einer Anfechtung der Planaufnahme eines anderen Krankenhauses berechtigte, lässt sich damit nicht tragfähig begründen. Grundlage für die Klage- bzw. Antragsbefugnis ist auch insoweit, dass die Behörde die Begünstigung des Dritten zulasten eines Aufnahmebegehrens des klagenden Krankenhausbetreibers ausgesprochen hat, der zur Wahrung seiner Rechte auf Gewährung einer antragsgemäßen Planaufnahme auf die Beseitigung der Aufnahmeentscheidung des anderen Krankenhauses angewiesen ist. Dies setzt mithin voraus, dass der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber bei der den Krankenhausplan vollziehenden Behörde in dem für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 -, juris Rn. 38) überhaupt ein Begehren auf (weitergehende) Berücksichtigung im Krankenhausplan anhängig gemacht hatte (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, juris Rn. 46; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2012 - 13 A 811/12 -, juris Rn. 5; Würtenberger/Altschwager in Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, KHG § 8 Rn. 62). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das im Schreiben vom 8. März 2011 formulierte Begehren der Antragstellerin zur Regelung der Bedingungen ihrer Aufnahme in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans, ergänzt mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012, wurde im Ergebnis der zwischen ihr und dem Antragsgegner wiederholt geführten Gespräche und Schriftwechsel durch den Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2014 geregelt. Diesen hat die Antragstellerin einschließlich der ihr darin auferlegten Beschränkungen (aus welchen Gründen auch immer) bestandskräftig werden lassen. Infolge dessen lag im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides vom 18. September 2014 gegenüber der Beigeladenen - aufgrund § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 38 Satz 1 BbgKHEG der maßgebliche Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - ein offenes, weitergehendes und "konkurrierendes" Planaufnahmebegehren der Antragstellerin nicht mehr vor, da in dem intensiven Abstimmungsprozess vor Zustandekommen des Feststellungsbescheides vom 20. Februar 2014 schon eine konkludente Beschränkung bzw. Teilrücknahme des Antrages gesehen werden kann, jedenfalls aber mit Eintritt der Bestandskraft eine abschließende Regelung getroffen worden ist. Das erst mit dem Schriftsatz vom 2. Januar 2015 von der Antragstellerin nachträglich beim Antragsgegner anhängig gemachte Begehren zur Änderung des Feststellungsbescheides vom 20. Februar 2014 im Sinne einer Zulassung zur Erbringung endoprothetischer orthopädischer Leistungen, vermag ein hier relevantes Konkurrenzverhältnis nicht zu begründen.

Aber auch im Zeitpunkt des Bescheides vom 20. Februar 2014 fehlte es an einer Konkurrenzlage zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, die im Wege einer Auswahlentscheidung aufzulösen war. Denn wie sich aus beiden Verwaltungsvorgängen hinreichend deutlich ergibt, ging es sowohl im Fall der Antragstellerin als auch in dem der Beigeladenen mit der Formulierung der Maßgaben in den Fußnoten bzw. besonderen Nebenbestimmungen der Feststellungsbescheide nicht um die Deckung eines konkret festgestellten (zusätzlichen) Versorgungsbedarfs im Bereich orthopädischer chirurgischer Leistungen im zu betrachtenden Versorgungsgebiet ………. Ausgehend von den Vorgaben der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans vom 18. Juni 2013 (ABl. für Brandenburg, Nr. 34 vom 14. August 2013, S. 2111, 2130), der in Nr. 13.2.3 für die orthopädischen Leistungen die Regelung vorsieht, dass Krankenhäuser mit einem entsprechenden Versorgungsauftrag im jeweiligen Einzelblatt durch die Ausweisung eines Teilbereiches Orthopädie kenntlich gemacht werden, wobei darunter auch solche Krankenhäuser erfasst werden, die - abweichend von der Vorgabe früherer Krankenhauspläne (vgl. Nr. 12.2.3 des Dritten Krankenhausplans vom 10. Juni 2008 [ABl. für Brandenburg, Nr. 27 vom 9. Juli 2009, S. 1589, 1604]), dass orthopädische Leistungen in erster Linie in den orthopädischen Fachkrankenhäusern und durch die Allgemeinkrankenhäuser erbracht werden, für die schon bisher ein spezifisch orthopädischer Versorgungsauftrag ausgewiesen wurde - bis dahin mit einem relevanten Beitrag an der Versorgung im Bereich der Endoprothetik sowie Wirbelsäulenchirurgie im Versorgungsgebiet beteiligt waren, ohne dass dies bisher im Krankenhausplan berücksichtigt wurde, wurden weder die Antragstellerin noch die Beigeladene im Krankenhausplan selbst ebenso wenig wie in den sie betreffenden Feststellungsbescheiden mit einer Ausweisung eines Teilbereiches Orthopädie bedacht. Hintergrund hierfür bildete die offensichtlich vom Antragsgegner vertretene Einschätzung, dass beide Krankenhäuser in der Vergangenheit in diesem Teilbereich keinen relevanten Beitrag zur Versorgung in der Region ………. erbracht hatten und für die regionale Versorgung mit orthopädischen Leistungen nicht notwendig seien. Für die Antragstellerin ergibt sich dies beispielsweise aus den Vermerken vom 11. Dezember 2012 (Bl. 49 der Beiakte I) und 22. Januar 2014 (Bl. 105 der Beiakte I) und hinsichtlich der Beigeladenen aus dem Vermerk vom 27. April 2011 (Bl. 11 der Beiakte II). Die dennoch erfolgte sachlich bzw. zeitlich begrenzte Zulassung orthopädischer Leistungen fußte in beiden Fällen auf der - von der Antragstellerin wie der Beigeladenen auch vehement eingeforderten - Überlegung, eine geordnete Entwicklung der Krankenhäuser einschließlich etwaiger Änderung und Anpassung des Profils zu gewährleisten. Dies wird aus den Feststellungsbescheiden zweifelsfrei deutlich. Die Begünstigung der Beigeladenen ist im Bescheid vom 18. September 2014 von vornherein ausdrücklich zeitlich bis zum 30. September 2016 begrenzt und wird nach den Begründungserwägungen übergangsweise mit Blick auf eine künftige konzeptionelle Veränderung des Leistungsangebots nach Änderung der Gesellschafterstruktur gewährt und ihr damit gestattet, die (nach ihrem Vorbringen im Antragsschreiben vom 6. April 2011 [Bl. 8/9 der Beiakte II]) auch schon zuvor jedenfalls seit 2005 erbrachten endoprothetischen orthopädischen Leistungen an der Hüfte weiterhin ausführen zu können. Auch der an die Antragstellerin adressierte Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2014 macht nach der Begründung des Antragsgegners klar, dass die Erweiterung des Versorgungsauftrags im Fachbereich Chirurgie um endoprothetische orthopädische Leistungen an der Hüfte lediglich für einen Übergangszeitraum bis zum Ergebnis der zum 31. Dezember 2017 terminierten Evaluierung der Bedarfssituation des Versorgungsgebietes und der demografischen Entwicklung gewährt wird, um der Antragstellerin diese bereits in der Vergangenheit (nach ihren Angaben im Antragsschreiben vom 8. März 2011 [Bl. 1 der Beiakte I]) seit 1996 erbrachten Leistungen zu ermöglichen, verbunden mit der Aufforderung zur Entwicklung und Umsetzung konzeptioneller Maßnahmen zur Berücksichtigung der sich ändernden Bedarfssituation im Einzugsgebiet und der Vorgaben der Krankenhausplanung. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner im Fall der von der Antragstellerin und der Beigeladenen betriebenen Krankenhäuser eine (vorübergehende) Bedarfsüberdeckung aus den genannten Gründen in Kauf genommen hat.

Gegen eine besondere Drittbetroffenheit der Antragstellerin durch den Feststellungsbescheid zugunsten der Beigeladenen spricht auch der Umstand, dass die Antragstellerin keine Änderung ihrer Wettbewerbssituation dergestalt erleidet, dass der Antragsgegner ihr gegenüber zeitgleich eine Reduzierung ihres Versorgungsumfangs (insbesondere etwa eine Beschränkung der Planbetten) ausgesprochen oder auch nur angekündigt hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 9 S 2182/06 -, juris Rn. 10 f.).

Auch unabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung lässt sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht begründen. Die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses als solche betrifft ein vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten. Namentlich kann - anders als die Antragstellerin nach ihrem Schriftsatz vom 10. März 2015 vertritt - das Plankrankenhaus nicht geltend machen, die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, zuvor eine Auswahlentscheidung zu treffen. Ebenso wenig hat ein Krankenhaus einen Anspruch darauf, dass die Planungsbehörde eine Überversorgung mit Krankenhäusern vermeidet; solches lässt sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 28 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 9 S 2240/07 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 13 ME 168/13 -, DVBl 2014, 257, juris Rn. 13; Quaas in Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 26 Rn. 504; Stollmann/Quaas/Dietz in Dietz/Bofinger, KHG, Stand: Februar 2015, § 8 Anm. 3.2 [S. 68f]; Stollmann in Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 4 Rn. 78).

Nichts anderes gilt mit Blick auf das Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilhabe am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Staat selbst die Bedingungen des Wettbewerbs festlegt. Hieraus kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen. Voraussetzung ist freilich, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht nur im öffentlichen Interesse bestehen, sondern zugleich dem beruflichen (Erwerbs-)Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind. Unter Plankrankenhäusern herrscht Wettbewerb; hier besteht ein enger umschriebener Markt "der Privilegierten". Bislang Nichtprivilegierte haben aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf gleiche Teilhabe an diesem Wettbewerb oder - mit anderen Worten - auf gleichen Zutritt zum Kreis der privilegierten Plankrankenhäuser; sie dürfen nur aus Gründen ferngehalten werden, die gleich und verhältnismäßig sind (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Art. 12 Abs. 1 GG bietet aber kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts. Innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch dem beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 30 f. m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 9 S 2240/07 -, juris Rn. 34).

Da im Krankenhausfinanzierungsrecht zum einen den vorhandenen Plankrankenhäusern kein Vorrang vor neu hinzutretenden Plankrankenhäusern zukommt sowie die bloße Auswahlvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nicht einer von zwei konkurrierenden Gruppen beim Marktzugang einen Vorrang sichern soll und keine Gruppe der "besser Geeigneten" konstituiert und zum anderen unter den Plankrankenhäusern (ungeachtet des staatlich regulierten Marktes) kein der vertragsärztlichen Versorgung vergleichbares budgetiertes Vergütungssystem besteht, so dass Vergütungsansprüche anderer Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen nicht dazu führen, dass erbrachte Leistungen an gesetzlich Versicherte geringer oder gar nicht mehr vergütet werden, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats) vom 17. August 2004 (- 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273, juris) für eine Antragsbefugnis nichts zugunsten der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 9 S 2182/06 -, juris Rn. 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer lehnt sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 23.1) und erachtet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit 50.000,00 € als angemessen bewertet. Dieser Betrag war aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.