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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.06.2015 – 3 K 112/13

3. Kammer

Tenor§

Ziffer 1. des Bescheides des Beklagten vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu einem Viertel und der Beklagte zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen die Vergabe einer Hausnummer für das von den Beigeladenen bewohnte Grundstück.

Sie sind Eigentümer des Flurstücks … der Flur … in der Gemarkung G..., das sie 2010 mit einem Einfamilienhaus bebauten. Das Grundstück liegt am T... Weg im Ortsteil G... der Gemeinde S... Unter dem 15. Juli 2010 ordnete der Beklagte für das Grundstück die Hausnummer "T..." an. Mit Verfügung vom 4. August 2011 bestimmte der Beklagte für das klägerische Grundstück die geänderte Hausnummer "T...". Die von den Klägern nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen VG 3 K ... anhängig.

Unter dem 4. Juli 2012 beantragten die Beigeladenen für das von ihnen auf dem Flurstück …. der Flur … in der Gemarkung ... zu errichtende Einfamilienhaus die Zuordnung einer Hausnummer. Das Grundstück liegt am T... im Ortsteil G... der Gemeinde ... Unter dem 30. August 2012 ordnete der Beklagte für das Grundstück der Beigeladenen die Hausnummer "T..." an.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2012 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Der eindeutigen Nummerierung komme ebenso wie der Verwendung eines nachvollziehbaren Systems der Anordnung der Hausnummern drittschützende Wirkung zu. Zudem komme ihnen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu. Die Hausnummer 22 sei ermessensfehlerhaft doppelt vergeben worden. Die Vergabe der Nummer 22 an das Flurstück... sei schon deshalb unzulässig, da diese Hausnummer bereits bestandskräftig an sie vergeben worden sei. Die Zuordnung der Hausnummer 22 zum Flurstück ... konterkariere das erklärte Ziel einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets. Dass eine Beseitigung des missglückten Nummerierung in der S... eine größeren Aufwand verursache als die Fortsetzung der chaotischen Nummerierung im Einzelfall, könne nicht als Begründung der Verhältnismäßigkeit herangezogen werden. Vielmehr sei die gesamte Nummerierung auf der westlichen Straßenseite in der vorhandenen Form unzulässig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 als unbegründet zurück. Er sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zur Neuordnung der Hausnummerierung verpflichtet. Um das System der Nummerierung im T... beizubehalten, seien rechts (östlich) die geraden Hausnummern und links (westlich) die ungeraden Hausnummern vergeben worden. Der Sinn und Zweck des Ordnungsrechts werde gewahrt, wenn die größtmögliche Einheitlichkeit in der Grundstücksbezeichnung angestrebt und eine systematische Reihenfolge erreicht werde. Damit sei die Vergabe der Hausnummer 20a neben der Hausnummer 20 möglich und sinnvoll. Es seien verschiedene Varianten der Hausnummernänderung geprüft worden, nachdem die doppelte Vergabe der Hausnummer 22 festgestellt worden sei. Dabei sei das mildeste Mittel gewählt worden. Für die rechte (nördliche) Seite der S... sei eine aufsteigende Nummerierung von 22 bis 22d vorgesehen worden, so dass für das Eckgrundstück keine andere Hausnummer als die 22 habe vergeben werden können. Für Nachbargrundstücke in der S... seien im August 2012 bereits Hausnummern vergeben worden. Eine Umnummerierung der gesamten rechten (nördlichen) Seite der S... sei nicht verhältnismäßig und würde die Allgemeinheit zu sehr beeinträchtigen. Die Vergabe einer anderen Hausnummer für das Flurstück ... würde das geordnete System in der S... durcheinanderbringen. Eine unlogische Hausnummerierung würde die Sicherheit, die Gesundheit und das Eigentum der Bewohner in der S... gefährden. Eine Zuordnung des Flurstücks ... zum Hauptstrang des T... scheide aus, da die Hauptzuwegung zu einem Grundstück ausschlaggebend für die Zuordnung zur Straße sei; diese erfolge hier von der S... aus.

Die Kläger haben am 7. Februar 2013 Klage erhoben, die sie unter Bezugnahme auf ihr Widerspruchsvorbringen begründen.

Auf den Eilrechtsschutzantrag der Kläger vom 7. Februar 2013 stellte die Kammer mit Beschluss vom 25. März 2013 (VG 3 L 30/13) fest, dass ihren Klagen gegen die Bescheide vom 4. August 2011 und 30. August 2012 aufschiebende Wirkung zukommt, und ordnete die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 30. August 2012 an, indem der Beklagte unterbindet, dass die Beigeladenen die Hausnummer "T..." für ihr Grundstück nutzen. Das weitergehende Begehren der Kläger zur Verpflichtung des Beklagten, Maßnahmen zu ergreifen, damit deren Grundstück mittels Straßenbeschilderung gefunden werden kann, lehnte die Kammer ab.

In Umsetzung des Beschlusses ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2013 dem Flurstück 1491 vorläufig die Hausnummer "T..." zu.

Das auf die Beschwerde der Kläger eingeleitete, auf den ablehnenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogene Beschwerdeverfahren OVG 1 S 36.13 wurde - nachdem die Beschilderung an den Zusatzschildern vor Ort auf einen Vorschlag des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 hin geändert worden war - von den Beteiligten überstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten zur Hausnummernvergabe an die Beigeladenen vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 aufzuheben und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.

Am 30. Januar 2015 hat vor dem Berichterstatter ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins vom 30. Januar 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu den Aktenzeichen VG 3 K ... und VG 3 L ... sowie die vom Beklagten zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die Klage ist nur zum Teil zulässig. Nur soweit sich die Kläger gegen Ziffer 1. des an die Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 30. August 2012 wenden, verfügen sie über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Zwar stellen Bescheide zur Hausnummernvergabe grundsätzlich keine Verwaltungsakte mit Doppelwirkung dar, so dass in der Regel allein dem jeweiligen Bescheidadressaten eine Klagebefugnis zusteht. Hier liegt indes ein Sonderfall vor. Weil dem Grundstück der Kläger infolge ihrer zulässigen Klage VG 3 K ... gegen die Neuzuordnung der Hausnummer "T..." und der dieser Klage zukommenden aufschiebenden Wirkung noch immer die Hausnummer "T..." zugeordnet ist, kann der Bescheid, mit dem dem Grundstück der Beigeladenen dieselbe Hausnummer zugeordnet wird, sie - die Kläger - in ihren Rechten verletzen. Mit der doppelten Vergabe geht nämlich eine mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht im Einklang stehende Verwechslungsgefahr beider Grundstücke einher mit all ihren Folgen, wie beispielsweise der erschwerten Auffindbarkeit durch Rettungskräfte von Polizei oder Feuerwehr. Aufgrund der sich daraus ergebenden persönlichen Betroffenheit, die auch mit einer Gefährdung von Leib und Leben verbunden sein kann, folgt eine Klagebefugnis auch aus der drittschützenden Qualität polizei- und ordnungsrechtlicher Normen, wobei die Gefahr Resultat eine ordnungsbehördlichen Handelns mittels Verwaltungsakt ist (so bereits Beschluss der Kammer vom 25. März 2013 - VG 3 L 30/13 -, juris Rn. 7). Hingegen ist eine Klagebefugnis zu verneinen, soweit sich die Klage gegen die Ziffern 1.1. und 1.2. richtet, da diese nur den Zeitpunkt und die Art und Weise der Anbringung der Hausnummer durch die Beigeladenen regeln und damit die Rechte der Kläger nicht berühren.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung des Beklagten zur Vergabe der Hausnummer "T..." an die Beigeladenen vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 13 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47). Mangels besonderer zu § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergangener landesrechtlicher Vorschriften erfolgt die Nummerierung bzw. Umnummerierung von Grundstücken in Brandenburg auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes. Es existiert auch keine die Hausnummernvergabe regelnde Verordnung der Gemeinde nach § 26 OBG. Es ist daher auf die ordnungsbehördliche Generalklausel zurückzugreifen.

Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde nach Hausnummern und Straßen handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe, die dem Zweck dient, die einzelnen Grundstücke in einer jedermann verständlichen Weise zu kennzeichnen, was in größeren Siedlungsgemeinschaften eine unerlässliche Voraussetzung für die ungehinderte Abwicklung des amtlichen, gewerblichen und privaten Verkehrs ist. Sie hat Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei, die Post sowie die Erreichbarkeit der Anwohner, insbesondere durch Rettungsdienste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1966 - BVerwG IV B 243.65 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 73; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2002 - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 78, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. März 2010 - 11 LA 480/09 -, NdsVBl 2010, 304, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. März 2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rn. 31).

Nach § 13 Abs. 1 OBG kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen zwar vor, da die öffentliche Sicherheit aufgrund der Tatsache konkret gefährdet war, dass vor dem streitgegenständlichen Bescheid das durch die Beigeladenen errichtete Wohnhaus noch nicht über die zur konkreten Individualisierung erforderliche Bezeichnung durch eine Hausnummer verfügte, womit die hinreichende Wahrscheinlichkeit verbunden ist, dass Gesundheit und Eigentum der Anwohner Schaden nehmen, weil in Unglücksfällen Rettungsdienste, Feuerwehr und Vollzugspolizei wegen Orientierungsschwierigkeiten nicht schnell genug am Unglücksort sein können.

Jedoch wird die angefochtene Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung der in der Rechtsprechung kontrovers beurteilten Frage nach der Reichweite der gerichtlichen Kontrolle insoweit. Einerseits findet sich die Position, dass bei der Vergabe der Hausnummern der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so stark im Vordergrund steht, dass die Interessen der Anlieger in den Hintergrund treten. Wesentliche Vorteile oder Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer bestimmten Hausnummer oder deren Änderung sind nicht zu erwarten. Damit kann der Grundstückseigentümer lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG rügen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2002 - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 78, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 8 ZB 11.1676 -, NVwZ-RR 2012, 210, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 8 ZB 12.90 -, juris Rn. 4). Andererseits wird zum Teil darauf verwiesen, dass die Grundstücksnummerierung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. März 2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 LA 39/09 -, juris Rn. 3; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 1968 - IV A 750/67 -, OVGE MüLü 24, 68 (71); Hessischer VGH, Urteil vom 13. September 1982 - VIII OE 68/81 -, NVwZ 1983, 551), auf dessen fehlerfreie Ausübung ein subjektives Recht des Grundstückseigentümers besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1978 - I 1558/78 -, DVBl 1979, 527, juris Rn. 16).

Denn selbst bei einer reinen Willkürkontrolle kann die allein auf die Regelung des Verhältnisses der Flurstücke 1491 und 1605 beschränkte Maßnahme des Beklagten keinen Bestand haben, da sie sich als ungeeignet erweist, der gebotenen Ordnungsfunktion Rechnung zu tragen. Zwar mag die Erwägung des Beklagten, dass die Zuordnung der Hausnummer "T..." zum Grundstück der Beigeladenen aufgrund der bereits bestandskräftig zugewiesenen Hausnummern 22a bis 22d an die Flurstücke …., ..., ... und ... vorgezeichnet sei und demgegenüber die Auffindbarkeit des Grundstücks der Kläger in der Abfolge der Hausnummern auf der östlichen Seite des T... nicht wesentlich erschwert werde, bei isolierter Betrachtung tragfähig sein. Jedoch kann - jedenfalls in einer Konstellation wie der hier vorliegenden - nicht allein ein eng begrenzter Teilbereich des von der streitigen Nummerierung betroffenen Grundstücks und der unmittelbar angrenzenden Flurstücke in die Betrachtung einbezogen werden. Denn soll eine Hausnummernzuweisung oder eine Umnummerierung insbesondere die schnelle Erreichbarkeit der Anwohner einer Straße durch (auch ortsunkundige) Rettungsfahrzeuge, die Feuerwehr oder die Polizei sicherstellen, ist die Ordnungsbehörde gehalten, eine in sich schlüssige und plausible Nummerierung der Gebäude vorzunehmen, und ist eine logische Abfolge der vergebenen Hausnummern in der Umgebung zugleich ein Erfordernis an die Eignung der behördlichen Entscheidung bezüglich des Einzelgrundstücks. Diesen Anforderungen wird der Nummerierungsplan des Beklagten für den T... Weg nicht (mehr) gerecht.

Die Zuordnung der Hausnummern im Bereich des T... kann insgesamt nur als verwirrend oder unlogisch bezeichnet werden. Die örtliche Situation ist dadurch geprägt, dass der T... einen sehr unregelmäßigen Verlauf aufweist. Der "H..." beginnt am südlichen Kreisverkehr an der Straße "A...", von dem aus die Straße zunächst in westsüdwestlicher Richtung bis zum Abzweig der Straße "A..." verläuft, dort nach Norden abbiegt und sich in einem weiten Bogen in nordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Kreisverkehr mit der Straße "A..." streckt. Dazwischen befinden sich aber mehrere "Seitenarme" der Straße, die als S... (nach Osten zwischen den Flurstücken …. Und ….), als Abzweig nach Osten zum mittleren Verlauf der Straße "A..." (zwischen Flurstücken …. und ...) oder nach Westen als Straßenbogen beginnend am Flurstück ... und endend am Flurstück ... ausgestaltet sind; schließlich ist ein weiterer Abzweig nach Nordwesten beginnend zwischen den Flurstücken ... und ... und in zwei Läufen endend an der Straße "A..." vorhanden. Als weiteres Charakteristikum ist die Verschiedenartigkeit der Wohnbebauung zu nennen, die im südlichen Teilbereich Reihen- und Doppelhäuser sowie Mehrfamilienhäuser und in den nördlichen Abschnitten ausschließlich Einfamilienhausgrundstücke aufweist.

Zwar ist in Ansätzen zu erkennen, dass die Vergabe der Hausnummern wohl nach dem Prinzip erfolgen sollte, dass sich auf einer Seite der Straße die ungeraden und auf der gegenüberliegenden Straßenseite die geraden Hausnummern befinden. Dies wird jedoch allenfalls bei einer Gesamtbetrachtung des Planes erkennbar. Aber vor Ort ohne einen solchen Gesamtüberblick ist ein durchgehendes, logisch nachvollziehbares und auch bei erstmaligem Kontakt einleuchtendes Prinzip der Vergabe der Hausnummern ist nicht auszumachen. Der komplexe Verlauf des T... im Zusammenspiel mit dem Wechsel der Bebauungsformen führt vielmehr dazu, dass sich an verschiedenen Stellen wesentliche Brüche in der Nummernabfolge wahrzunehmen sind. Als beispielhaft seien hier die Grundstücke T... Weg 6 bis 6d genannt, die auf der westlichen Seite des Hauptverlaufs des T... in dem schon angeführten Straßenbogen liegen. Sie werden "eingerahmt" von Grundstücken mit ungeraden Hausnummern (21 bis 21i, 23 bis 23d, 25, 27, 29, 31, 33, 35c). Zudem liegen sie weit von den Hausnummern 2, 4, 8 und 10 (Flurstücke …, …., …., ….) entfernt, die sich sämtlich östlich des Hauptverlaufs des T... befinden. Ein Ortsunkundiger wird sie angesichts dessen - vom Hauptverlauf ausgehend - nicht an dieser Stelle erwarten. Gleiches gilt für die Grundstücke im nordwestlichen Abzweig des T... mit den Hausnummern 39 (Flurstück ….) und 39a (Flurstück ...), die sich hinter dem Grundstück 32b (Flurstück ...) "verstecken". Auch erschließt sich nicht, warum auf das Grundstück 32b die Grundstücke 30a bis 30e folgen, obwohl an sich eine aufsteigende Nummernreihung zu erwarten wäre. Das oben genannte Schema wurde zudem nicht konsequent durchgehalten. Denn sowohl an der Stichstraße nach Osten und als auch an dem Abzweig nach Osten zur "A..." sind die Hausnummern auf beiden Seiten der Straße gerade - 2 (Flurstück …), 4 (Flurstück …), 8 (Flurstück …), 10 (Flurstück …), 12 (Flurstück ….), 14 (Flurstück ….) und 16 (Flurstück ….). Andererseits wechselt im Verlauf des bereits angesprochenen Straßenbogens (von Süden kommend) die Nummerierung auf derselben Straßenseite von einer ungeraden Hausnummer (23d) zu einer geraden Hausnummer (22d) bzw. auf der gegenüberliegenden Straßenseite von einer geraden Hausnummer (6d) zu einer ungeraden Hausnummer (35c).Auch kann am nördlichen Ende des Hauptstrangs die Abfolge der Nummern auf der (nord-)westlichen Straßenseite von 22 (bzw. 22e) - 37 - 32 - 41 und 43 nur als verwirrend bezeichnet werden.

Diese Situation wirkt sich auch zulasten der Kläger aus: Auch wenn sich ihr Grundstück im mittleren Abschnitt des T... befindet, wird gerade auch durch die erratisch wirkende Zuordnung der Hausnummern an den Endpunkten des T... schon die Auffindbarkeit ihres Grundstückes beeinträchtigt.

Der Beklagte hat nachvollziehbare und tragfähige Gründe für sein Vorgehen, sich auf die Auflösung des Einzelkonflikts trotz der darüber hinausgreifenden Problematik zu beschränken, nicht benennen können. Die Entstehungsgeschichte dieser Nummerierung - wonach zunächst in den neunziger Jahren eine Planung des Wohngebietes "Wohnen am R..." mit einer Bebauung durch Mehrfamilienhäuser vorhanden war, seit 2009 jedoch nur noch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern einschließlich damit verbundener verstärkter Parzellierungen erfolgte - ist zwar nachvollziehbar. Sie enthebt aber den Beklagten nicht von seiner ordnungsbehördlichen Aufgabe, eine strukturierte und nachvollziehbare Verteilung der Hausnummern sicherzustellen. Auch der mit der Entwicklung und Umsetzung einer durchgehenden Hausnummernvergabe im gesamten T... Weg verbundene Verwaltungsaufwand kann bei dem nunmehr erreichten Grad der Dysfunktionalität kein rechtfertigender Grund mehr sein, sich auf Einzelmaßnahmen zu beschränken.

Angesichts dieses Befundes stellt sich der mit dem angegriffenen Verwaltungsakt verbundene Eingriff in die Hausnummerierung in einem kleinen Teilbereich des Straßenzuges, der den anderen weit überwiegenden Teil in der vorhandenen unlogischen und verwirrenden Nummerierung unverändert lässt, als eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Maßnahme dar, die von dem dem Beklagten eingeräumten Ermessen nicht mehr gedeckt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.