Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.06.2015 – 3 K 74/13
3. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen die Änderung der Hausnummer für das von ihnen bewohnte Grundstück.
Sie sind Eigentümer des Flurstücks ... der Flur .. in der Gemarkung G..., das sie 2010 mit einem Einfamilienhaus bebauten. Das Grundstück liegt am T... im Ortsteil G... der Gemeinde S... Unter dem 15. Juli 2010 ordnete der Beklagte für das Grundstück die Hausnummer "..." an.
Mit Verfügung vom 4. August 2011 bestimmte der Beklagte für das Grundstück die geänderte Hausnummer "T...". Bei der Zuordnung vom 15. Juli 2010 sei für zwei Grundstücke die Hausnummer 22 vorgesehen worden, neben dem Grundstück der Kläger auch für das Flurstück ... schräg gegenüber. Im weiteren Verlauf der Stichstraße folgten die Nummern 22c und 22d. Im Straßenverlauf des klägerischen Grundstücks seien die geraden Hausnummern 24 bis 30 angeordnet worden. Um eine geordnete Hausnummerierung beizubehalten sei das mildeste Mittel, die den Klägern zugeordnete Nummer in T... zu ändern. Eine Änderung der in der S... teilweise angeordneten und teilweise vorgesehenen Hausnummerierung werde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht gezogen, da dies eine größere Zahl von Hausnummernänderungen erforderlich machen würde.
Die Kläger erhoben am 22. August 2011 Widerspruch. Das Eckgrundstück, für das die Nummer 22 vorgesehen sei, befinde sich gegenüber der vorhandenen Hausnummer 20 und wäre für die Hausnummer 20a besser geeignet. Auf ihrer Straßenseite befänden sich in fortlaufender Nummerierung nur gerade Hausnummern. Es sei sehr übersichtlich. Das Eckgrundstück sei noch frei; eine Änderung hätte keine zusätzlichen Kosten und Formalitäten zur Folge. Für sie hingegen seien zahlreiche Änderungen in Personalausweis, Fahrzeugscheinen, Grundbuch usw. erforderlich. Zudem sei die Hausnummer 22 inzwischen an ihrer Fassade fest montiert und könne nur unter Beschädigung des neuen Außenputzes geändert werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 als unbegründet zurück. Die Änderung der Hausnummer sei rechtmäßig erfolgt. Mit der Vergabe von Hausnummern werde das Ziel verfolgt, das Gemeindegebiet erkennbar zu gliedern, um so das Auffinden der einzelnen Gebäude zu ermöglichen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung für das klägerische Grundstück am 15. Juli 2010 seien in der S... bereits die Hausnummern 22c und 22d angeordnet worden. Die weiteren Nummern 22 bis 22b seien inzwischen ebenfalls vergeben worden. Der Vorschlag, dem Flurstück ... die Hausnummer 20a zuzuordnen, würde bedeuten, dass die Auffindbarkeit der Nachbargrundstücke 22a bis 22d nicht gewährleistet wäre. Eine unregelmäßige aufsteigende Hausnummernzuordnung erschwere das Auffinden der Grundstücke, was bei der S... bei einer Hausnummer 20a am Beginn der Fall sei. Die folgenden Hausnummern 22a bis 22d würde man nicht mehr vermuten. Dies zu vermeiden hätte zur Folge, dass die gesamte rechte (nördliche) Seite der Stichstraße umnummeriert werden müsste. Dies sei im Vergleich zur Änderung nur einer Hausnummer (für das Grundstück der Kläger) nicht mehr verhältnismäßig. Aus ähnlichen Gründen scheide auch die Überlegung aus, die dem Flurstück ... zugeordnete Hausnummer 35 in 35a zu ändern und das Flurstück ... mit der Hausnummer 35 zu versehen. Auch damit sei die Auffindbarkeit der Flurstücke ... bis ... nicht mehr gewährleistet.
Die Kläger haben am 5. Dezember 2012 Klage beim Verwaltungsgericht P... erhoben, das sich mit Beschluss vom 15. Januar 2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger an, dass die vom Beklagten vorgenommene Anordnung der Hausnummer 22 für das gegenüber liegende Flurstück ... unsinnig sei und das auf der westlichen Seite des T... bereits vorhandene Durcheinander vergrößere. Die einzig sinnvolle und zulässige Nummerierung sei die ihres Grundstücks mit der Hausnummer 22.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten zur Hausnummernänderung vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Am 30. Januar 2015 hat vor dem Berichterstatter ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins vom 30. Januar 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu den Aktenzeichen VG 3 K ... und VG 3 L ... sowie die vom Beklagten zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten zur Hausnummernänderung vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei der Zuweisung einer Hausnummer handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 1980 - I 3964/78 -, NJW 1981, 1749; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. September 1982 - 4 B 81 A/513 -, NVwZ 1983, 352; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Juni 1991 - 4 L 62/91 -, NVwZ-RR 1992, 444, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Oktober 1991 - 4 L 56/91 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. August 1998 - 8 CS 98.1427 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. März 2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rn. 23), der sich als belastend darstellt, da er für die Grundstückseigentümer die Pflicht zur Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung am Haus auf ihre Kosten statuiert bzw. konkretisiert (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 8. September 1982 - 4 B 81 A/513 -, NVwZ 1983, 352; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Oktober 1991 - 4 L 56/91 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2002 - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 78, juris Rn. 13; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. März 2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rn. 23). Nichts anderes gilt bezüglich der Entziehung der zuvor zugewiesenen Hausnummer.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 13 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47). Mangels besonderer zu § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergangener landesrechtlicher Vorschriften erfolgt die Nummerierung bzw. Umnummerierung von Grundstücken in Brandenburg auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes. Es existiert auch keine die Hausnummernvergabe regelnde Verordnung der Gemeinde nach § 26 OBG. Es ist daher auf die ordnungsbehördliche Generalklausel zurückzugreifen.
Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde nach Hausnummern und Straßen handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe, die dem Zweck dient, die einzelnen Grundstücke in einer jedermann verständlichen Weise zu kennzeichnen, was in größeren Siedlungsgemeinschaften eine unerlässliche Voraussetzung für die ungehinderte Abwicklung des amtlichen, gewerblichen und privaten Verkehrs ist. Sie hat Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei, die Post sowie die Erreichbarkeit der Anwohner, insbesondere durch Rettungsdienste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1966 - BVerwG IV B 243.65 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 73; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2002 - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 78, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. März 2010 - 11 LA 480/09 -, NdsVBl 2010, 304, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. März 2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rn. 31).
Nach § 13 Abs. 1 OBG kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen zwar vor, da die öffentliche Sicherheit aufgrund der Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Hausnummerierung im Telefunkenweg, insbesondere der zweifachen Berücksichtigung der Hausnummer 22 für das Grundstück der Kläger sowie das gegenüber liegende Flurstück ..., konkret gefährdet ist. Es besteht daher die hinreichende (und nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 30. Januar 2015 auch bereits realisierte) Wahrscheinlichkeit, dass Gesundheit und Eigentum der Anwohner Schaden nehmen, weil in Unglücksfällen Rettungsdienste, Feuerwehr und Vollzugspolizei wegen Orientierungsschwierigkeiten nicht schnell genug am Unglücksort sein können.
Jedoch wird die angefochtene Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung der in der Rechtsprechung kontrovers beurteilten Frage nach der Reichweite der gerichtlichen Kontrolle insoweit. Einerseits findet sich die Position, dass bei der Vergabe der Hausnummern der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so stark im Vordergrund steht, dass die Interessen der Anlieger in den Hintergrund treten. Wesentliche Vorteile oder Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer bestimmten Hausnummer oder deren Änderung sind nicht zu erwarten. Damit kann der Grundstückseigentümer lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG rügen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2002 - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 78, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 8 ZB 11.1676 -, NVwZ-RR 2012, 210, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 8 ZB 12.90 -, juris Rn. 4). Andererseits wird zum Teil darauf verwiesen, dass die Grundstücksnummerierung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. März 2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 LA 39/09 -, juris Rn. 3; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 1968 - IV A 750/67 -, OVGE MüLü 24, 68 [71]; Hessischer VGH, Urteil vom 13. September 1982 - VIII OE 68/81 -, NVwZ 1983, 551), auf dessen fehlerfreie Ausübung ein subjektives Recht des Grundstückseigentümers besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1978 - I 1558/78 -, DVBl 1979, 527, juris Rn. 16).
Denn selbst bei einer reinen Willkürkontrolle kann die allein auf die Regelung des Verhältnisses der Flurstücke ... und ... beschränkte Maßnahme des Beklagten keinen Bestand haben, da sie sich als ungeeignet erweist, der gebotenen Ordnungsfunktion Rechnung zu tragen. Zwar mag die Erwägung des Beklagten, dass die Auffindbarkeit des Grundstücks der Kläger in der Abfolge der Hausnummern auf der östlichen Seite des T... nicht wesentlich erschwert werde und Zuordnung der Hausnummer "T..." zum Flurstück ... aufgrund der bereits bestandskräftig zugewiesenen Hausnummern 22a bis 22d an die Flurstücke ..., ..., ... und ... vorgezeichnet sei, bei isolierter Betrachtung tragfähig sein. Jedoch kann - jedenfalls in einer Konstellation wie der hier vorliegenden - nicht allein ein eng begrenzter Teilbereich des von der streitigen Nummerierung betroffenen Grundstücks und der unmittelbar angrenzenden Flurstücke in die Betrachtung einbezogen werden. Denn soll eine Hausnummernzuweisung oder eine Umnummerierung insbesondere die schnelle Erreichbarkeit der Anwohner einer Straße durch (auch ortsunkundige) Rettungsfahrzeuge, die Feuerwehr oder die Polizei sicherstellen, ist die Ordnungsbehörde gehalten, eine in sich schlüssige und plausible Nummerierung der Gebäude vorzunehmen, und ist eine logische Abfolge der vergebenen Hausnummern in der Umgebung zugleich ein Erfordernis an die Eignung der behördlichen Entscheidung bezüglich des Einzelgrundstücks. Diesen Anforderungen wird der Nummerierungsplan des Beklagten für den T... nicht (mehr) gerecht.
Die Zuordnung der Hausnummern im Bereich des T... kann insgesamt nur als verwirrend oder unlogisch bezeichnet werden. Die örtliche Situation ist dadurch geprägt, dass der T... einen sehr unregelmäßigen Verlauf aufweist. Der "Hauptstrang" beginnt am südlichen Kreisverkehr an der Straße "A...", von dem aus die Straße zunächst in westsüdwestlicher Richtung bis zum Abzweig der Straße "A..." verläuft, dort nach Norden abbiegt und sich in einem weiten Bogen in nordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Kreisverkehr mit der Straße "A..." streckt. Dazwischen befinden sich aber mehrere "Seitenarme" der Straße, die als S... (nach Osten zwischen den Flurstücken … und …), als Abzweig nach Osten zum mittleren Verlauf der Straße "A..." (zwischen Flurstücken ... und ...) oder nach Westen als Straßenbogen beginnend am Flurstück ... und endend am Flurstück ... ausgestaltet sind; schließlich ist ein weiterer Abzweig nach Nordwesten beginnend zwischen den Flurstücken ... und ... und in zwei Läufen endend an der Straße "A..." vorhanden. Als weiteres Charakteristikum ist die Verschiedenartigkeit der Wohnbebauung zu nennen, die im südlichen Teilbereich Reihen- und Doppelhäuser sowie Mehrfamilienhäuser und in den nördlichen Abschnitten ausschließlich Einfamilienhausgrundstücke aufweist.
Zwar ist in Ansätzen zu erkennen, dass die Vergabe der Hausnummern wohl nach dem Prinzip erfolgen sollte, dass sich auf einer Seite der Straße die ungeraden und auf der gegenüberliegenden Straßenseite die geraden Hausnummern befinden. Dies wird jedoch allenfalls bei einer Gesamtbetrachtung des Planes erkennbar. Aber vor Ort ohne einen solchen Gesamtüberblick ist ein durchgehendes, logisch nachvollziehbares und auch bei erstmaligem Kontakt einleuchtendes Prinzip der Vergabe der Hausnummern ist nicht auszumachen. Der komplexe Verlauf des T... im Zusammenspiel mit dem Wechsel der Bebauungsformen führt vielmehr dazu, dass sich an verschiedenen Stellen wesentliche Brüche in der Nummernabfolge wahrzunehmen sind. Als beispielhaft seien hier die Grundstücke T... genannt, die auf der westlichen Seite des Hauptverlaufs des T... in dem schon angeführten Straßenbogen liegen. Sie werden "eingerahmt" von Grundstücken mit ungeraden Hausnummern (21 bis 21i, 23 bis 23d, 25, 27, 29, 31, 33, 35c). Zudem liegen sie weit von den Hausnummern 2, 4, 8 und 10 (Flurstücke …, ..., ..., ...) entfernt, die sich sämtlich östlich des Hauptverlaufs des T... befinden. Ein Ortsunkundiger wird sie angesichts dessen - vom Hauptverlauf ausgehend - nicht an dieser Stelle erwarten. Gleiches gilt für die Grundstücke im nordwestlichen Abzweig des T... mit den Hausnummern 39 (Flurstück ...) und 39a (Flurstück ...), die sich hinter dem Grundstück 32b (Flurstück ...) "verstecken". Auch erschließt sich nicht, warum auf das Grundstück 32b die Grundstücke 30a bis 30e folgen, obwohl an sich eine aufsteigende Nummernreihung zu erwarten wäre. Das oben genannte Schema wurde zudem nicht konsequent durchgehalten. Denn sowohl an der Stichstraße nach Osten und als auch an dem Abzweig nach Osten zur "A..." sind die Hausnummern auf beiden Seiten der Straße gerade - 2 (Flurstück …), 4 (Flurstück...), 8 (Flurstück...), 10 (Flurstück ...), 12 (Flurstück ...), 14 (Flurstück ...) und 16 (Flurstück ...). Andererseits wechselt im Verlauf des bereits angesprochenen Straßenbogens (von Süden kommend) die Nummerierung auf derselben Straßenseite von einer ungeraden Hausnummer (23d) zu einer geraden Hausnummer (22d) bzw. auf der gegenüberliegenden Straßenseite von einer geraden Hausnummer (6d) zu einer ungeraden Hausnummer (35c). Auch kann am nördlichen Ende des Hauptstrangs die Abfolge der Nummern auf der (nord-)westlichen Straßenseite von 22 (bzw. 22e) - 37 - 32 - 41 und 43 nur als verwirrend bezeichnet werden.
Diese Situation wirkt sich auch zulasten der Kläger aus: Auch wenn sich ihr Grundstück im mittleren Abschnitt des T... befindet, wird gerade auch durch die erratisch wirkende Zuordnung der Hausnummern an den Endpunkten des T... schon die Auffindbarkeit ihres Grundstückes beeinträchtigt.
Der Beklagte hat nachvollziehbare und tragfähige Gründe für sein Vorgehen, sich auf die Auflösung des Einzelkonflikts trotz der darüber hinausgreifenden Problematik zu beschränken, nicht benennen können. Die Entstehungsgeschichte dieser Nummerierung - wonach zunächst in den neunziger Jahren eine Planung des Wohngebietes "Wohnen am R..." mit einer Bebauung durch Mehrfamilienhäuser vorhanden war, seit 2009 jedoch nur noch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern einschließlich damit verbundener verstärkter Parzellierung erfolgte - ist zwar nachvollziehbar. Sie enthebt aber den Beklagten nicht von seiner ordnungsbehördlichen Aufgabe, eine strukturierte und nachvollziehbare Verteilung der Hausnummern sicherzustellen. Auch der mit der Entwicklung und Umsetzung einer durchgehenden Hausnummernvergabe im gesamten T... verbundene Verwaltungsaufwand kann bei dem nunmehr erreichten Grad der Dysfunktionalität kein rechtfertigender Grund mehr sein, sich auf Einzelmaßnahmen zu beschränken.
Angesichts dieses Befundes stellt sich der mit dem angegriffenen Verwaltungsakt verbundene Eingriff in die Hausnummerierung in einem kleinen Teilbereich des Straßenzuges, der den anderen weit überwiegenden Teil in der vorhandenen unlogischen und verwirrenden Nummerierung unverändert lässt, als eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Maßnahme dar, die von dem dem Beklagten eingeräumten Ermessen nicht mehr gedeckt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.