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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.06.2015 – 6 K 1665/14

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag des Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags.

Bereits mit Bescheid vom 21. August 1997 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück B... in G... (Flurstück …. der Flur …. der Gemarkung G...) zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 13.065,- DM heran. Mit Abhilfebescheid vom 13. Juli 1999 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen diesen Beitragsbescheid statt.

Mit Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 erhob der Beklagte erneut einen Anschlussbeitrag in Höhe von 13.065,- DM, gegen welchen der Kläger mit Schreiben vom 09. August 1999 -eingegangen am 10. August 1999- Widerspruch erhob. Ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid in Bezug auf den vorgenannten Widerspruch des Klägers findet sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht. Auf einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kopie des Beitragsbescheides vom 13. Juli 1999 ist handschriftlich vermerkt „STORNO 02.01.01“. Eine Unterschrift oder ein Namenszug ist diesem Vermerk ebenso wenig beigefügt wie eine Angabe des Datums, unter welchem der Vermerk gefertigt worden sein soll.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 erhob der Beklagte erneut einen Schmutzwasseranschlussbeitrag gegenüber dem Kläger in Höhe von 7.579,56 Euro, gegen welchen der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2014 Widerspruch erhob. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als zulässig aber unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, dass ein Erlass eines Schmutzwasseranschlussbescheides vor Erlass des Bescheides vom 17. Juli 2014 nicht vorgenommen worden sei und eine doppelte Bescheidung somit nicht vorliege.

Der Kläger hat am 14. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass zu dem von ihm am 09. August 1999 erhobenen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 keine Entscheidung durch den Beklagten getroffen worden sei. Insoweit stehe dem Erlass des mit der vorliegenden Klage angegriffenen Beitragsbescheides vom 17. Juli 2014 die Nichterledigung des Verfahrens aus dem Jahr 1999 entgegen.

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

den Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag des Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die maßgebliche Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung wirksam sei. Auch die Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag sei rechtmäßig erfolgt. Dem stehe auch nicht der Erlass des Bescheides vom 21. August 1997 entgegen, denn dem Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid sei mit Abhilfebescheid vom 13. Juli 1999 stattgegeben worden. Die Problematik einer Doppelerhebung stelle sich vorliegend nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer entscheidet durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erteilt (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag des Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beitragserhebung mit Bescheid vom 17. Juli 2014 steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen. Der genannte Grundsatz ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132). Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 -8 C 47/82 u.a.- ,BVerwG 68, 48 <53>; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 27; Beschluss vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 11).Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung -abgesehen von den Fällen einer Nacherhebung (vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2012 -6 L 59/12)- nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 – 2 S 412/90 –, juris). Die Festsetzung eines Vollanschlussbeitrags in einem früheren Bescheid bewirkt wegen des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags folgenden Verbots der Doppelveranlagung, dass die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94-, juris; Beschluss vom 01. März 2013 -15 A 2170/12-, Juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdn. 8c, 10, 12a, 12b).

Hiervon ausgehend, steht der Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 einer Beitragserhebung für das klägerische Grundstück zunächst entgegen, soweit mit ihm ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 13.065,- DM (6.680,03 Euro) gegenüber dem Kläger festgesetzt worden ist. Denn dieser ist mangels einer Aufhebung durch den Beklagten nach wie vor wirksam. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung darlegt, dass mit Abhilfebescheid vom 13. Juli 1999 dem Widerspruch des Klägers stattgegeben worden ist, so bezieht sich der in Rede stehende Abhilfebescheid ausdrücklich auf den (noch) früheren Beitragsbescheid vom 21. August 1997. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Beklagten aber ebenso wenig entnehmen, wie ein sonstiger Aufhebungsakt durch den Beklagten. Insoweit findet sich im Verwaltungsvorgang ein Widerspruchs- oder Abhilfebescheid in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 nicht; auch enthält der Verwaltungsvorgang keinen Rücknahme- oder sonstigen Aufhebungsbescheid, der dem Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 die Wirksamkeit nehmen könnte. Lediglich ist auf einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kopie des Beitragsbescheids vom 13. Juli 1999 ein handschriftlicher Vermerk „STORNO 02.01.01“ aufgebracht. Abgesehen davon, dass offen ist, wann und von wem dieser Vermerk gefertigt worden ist und ob damit etwa (nur) zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass von einer Beitreibung des mit dem Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 abgeforderten Beitrags abgesehen wird, liegt es auf der Hand, dass es sich hierbei -mangels einer Bekanntgabe an den Kläger oder einen sonstigen Dritten- lediglich um einen rein behördeninternen Vorgang ohne jegliche Außenwirkung gehandelt hat, der dem Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 die Wirksamkeit nicht nehmen kann.

Steht damit der Beitragsbescheid vom 13. Juli 1999 einer erneuten Beitragserhebung jedenfalls insoweit entgegen, als mit diesem ein Beitrag in Höhe von 13.065,- DM (6.680,03 Euro) festgesetzt worden ist, so kann der mit der vorliegenden Klage angegriffene Beitragsbescheid vom 17. Juli 2014 auch nicht insoweit aufrecht erhalten werden, als mit diesem ein den Betrag von 6.680,03 Euro übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist. Zwar verbliebe nach dem Bescheid vom 17. Juli 2014 noch ein (Nacherhebungs-) Beitrag von 899,53 Euro (7.579,56 Euro aus dem Bescheid vom 17. Juli 2014 abzüglich 6.680,03 Euro). Indes beruht der mit Bescheid vom 17. Juli 2014 festgesetzte Beitrag noch auf der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L…. vom 26. Februar 2014 (SBS 2014), der in seinem § 3 Abs. 2 einen Beitragssatz von 3,32 Euro je Quadratmeter der anrechenbaren und mit einem nach der Zahl der Vollgeschosse vervielfältigten Grundstücksfläche bestimmte. Nach der nunmehr maßgeblichen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L…. vom 22. April 2015 (SBS 2015), die nach ihrem § 15 SBS 2015 -ebenso wie schon die SBS 2014- rückwirkend zum 18. Oktober 2012 in Kraft getreten ist (Absatz 1) und wonach die SBS 2014 gleichzeitig außer Kraft tritt (§ 15 Absatz 2 SBS 2015), beträgt der Beitragssatz indes nunmehr 2,30 Euro/m² (§ 3 Abs. 2 SBS 2015). Von diesem Beitragssatz ausgehend, ergibt sich aber lediglich noch ein Beitrag von 5.250,90 Euro (2.283 m² x Nutzungsfaktor 1 x 2,30 Euro/m²), der damit unterhalb des bereits mit dem (noch) wirksamen Bescheid vom 13. Juli 1999 festgesetzten Beitrags von 6.680,03 Euro liegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 7.579,56 Euro festgesetzt.