Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.07.2015 – VG 6 L 78/15
6. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1678,81 Euro festgesetzt.
Gründe§
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO).
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sein Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner am 8. Dezember 2014 erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen VG 6 K ……. gegen den Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 im Hinblick auf einen erst mit dem Widerspruchsbescheid angeforderten Teilheranziehungsbetrag in Höhe von 6.715,22 Euro anzuordnen,
wegen der Regelung des § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Anfang an unzulässig gewesen ist.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO gewesen. Danach ist ein – wie hier - gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerichteter Antrag an das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Für Abgabensachen ist damit ein vorangeschaltetes behördliches Aussetzungsverfahren vorgeschrieben. Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellt ein Zugangserfordernis dar, das im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss, und nicht eine nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – und vom 14. Februar 2005 – 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95).
Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig gewesen. Denn der Antragsteller hat vor Anrufung des Verwaltungsgerichts am 8. Dezember 2014 in Bezug auf die erst mit verböserndem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2014 erfolgte Nachforderung von insgesamt 6.955,71 € (abzüglich der vom Antragsteller nicht in den Antrag einbezogenen 240,49 €) keinen (erfolglosen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt. Insbesondere enthält sein Schreiben an den Antragsgegner vom 24. November 2014, in dem er um außergerichtliche Klärung und „Rücknahme des Widerspruchsbescheides“ bittet, keinen solchen Antrag. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 26. Februar 2014 hingegen bezog sich nicht auf die Nachforderung, sondern auf den ursprünglichen Heranziehungsbetrag des Ausgangsbescheides vom 26. Februar 2014 in Höhe von 961,92 €, der wiederum nicht Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens ist.
Dass ein Aussetzungsantrag im Fall des Antragstellers nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegend entbehrlich (gewesen) sein könnte, weil dem Antragsteller die Vollstreckung hinreichend konkret gedroht hätte, ist nicht erkennbar. Weder hat der Antragsgegner ausweislich des von ihm überreichten Verwaltungsvorganges die Vollstreckung zu einem konkreten Termin angekündigt, noch lassen sich dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und dem Vorbringen des Antragstellers (sonst) konkrete behördliche Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung der Beitragsteilforderung entnehmen.
Auf die von den Beteiligten angesprochenen Aspekte der versehentlich verspäteten Anlegung des Eilverfahrens durch das Gericht im Februar 2015 und der zwischenzeitlichen Begleichung des (mittels Teilrücknahmebescheides vom 16. Januar 2015 herabgesetzten) gesamten Heranziehungsbetrages durch den Antragsteller im Januar 2015, kommt es nach allem nicht an.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.