Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.07.2015 – VG 3 K 656/12
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Löschung seiner Firma in der Handwerksrolle.
Der am 6. Juni 1951 geborene Kläger schloss 1970 eine Facharbeiterausbildung zum Kfz-Handwerker, 1974 eine Facharbeiterausbildung zum Anlagentechniker und 1981 eine Meisterausbildung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung ab. Im Oktober 1989 beantragte er bei der Handwerkskammer C…. die Eintragung einer Firma in die Gewerberolle mit dem Gewerbe PKW-Wasch- und Pflegedienst. Die Eintragung in die Gewerberolle erfolgte zum 1. Januar 1990. Mit Wirkung vom 1. Mai 1991 wurde das vom Kläger betriebene Unternehmen Auto... H…. mit dem Kfz-Mechanikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Als Betriebsleiter bestellte der Kläger zunächst Herrn G… und 1993 dann Herrn D…., der über eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als fachtechnischer Leiter im Kfz-Mechanikerhandwerk des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 20. August 1991 verfügte.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 teilte Herr L… der Beklagten mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Auto... H… zum 9. Juni 2004 beendet worden sei, und bat, ihn aus der Handwerksrolle auszutragen.
Auf dessen Antrag vom 30. Juli 2004 wurde Herrn N…. durch das Ministerium für Wirtschaft unter dem 15. November 2004 eine bis zum 30. Juni 2007 befristete Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erteilt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 teilte die Beklage dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 12. November 2004 N…. als fachtechnischer Betriebsleiter für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in der Handwerksrolle vermerkt worden sei.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 wurde der Beklagten durch die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass Herr N… verstorben sei.
Auf Nachfrage und Hinweis der Beklagten auf das Fehlen eines fachtechnischen Betriebsleiters erklärte der Kläger unter dem 16. Februar 2012, dass das Unternehmen einschließlich der Kfz-Reparaturen fortgeführt werden solle.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 erklärte die Beklagte, dass beabsichtigt ist, die Firma Auto... H….. - Ford Vertragshändler in der Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk von Amts wegen zu löschen. Im Rahmen der Begründung führte sie aus, dass die Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund der bis zum 30. Juni 2007 begrenzt erteilten Ausnahmebewilligung des fachtechnischen Betriebsleiters befristet gewesen sei. Ein neuer fachtechnischer Betriebsleiter sei nach dem Tod von Herrn N… nicht benannt worden. Da die Eintragung mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk ohne fachtechnischen Betriebsleiter nicht aufrechterhalten werden könne, sei sie gemäß § 13 Abs. 1 und 3 HwO zu löschen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2012 und führte darin unter anderem aus, dass er die persönlichen Voraussetzungen für die Leitung seines Betriebes erfülle. Unter dem 12. März 2012 wies er zudem darauf hin, dass er 1970 die Gesellenprüfung zum Kraftfahrzeughandwerker in C… bestanden und bei der Firma M… vier Jahre gearbeitet habe.
Die Beklagte wies im Anschluss darauf hin, dass der Kläger damit die Grundvoraussetzung für die Beantragung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfülle, und machte auf die weiter erforderlichen Unterlagen und die Art und Weise der Nachweisführung aufmerksam.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 8. Juni 2012 den mit Schreiben vom 2. März 2012 erhobenen Widerspruch gegen die Ankündigung der Löschung in der Handwerksrolle im Bescheid vom 22. Februar 2012 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 13 Abs. 1 HwO seien gegeben, da die Bedingungen für die Eintragung des Unternehmens Auto... Hans-Dieter Groß mit dem Kraftfahrzeughandwerk in die Handwerksrolle - die Anwesenheit eines fachtechnischen Betriebsleiters, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfülle - mit Auslaufen der befristet erteilten Ausnahmebewilligung und dem Tod von Herrn N…. entfallen seien. Die aufgezeigten Möglichkeiten zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung bzw. einer Ausübungsberechtigung habe der Kläger nicht genutzt.
Der Kläger hat am 2. Juli 2012 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass er nach dem hier anzuwendenden alten Recht berechtigt sei, seinen Betrieb zu leiten. Zudem habe die Beklagte 2004 selbst die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO befürwortet.
Der Kläger beantragt,
die Ankündigung der beabsichtigten Löschung der Firma Auto... H…. in der Handwerksrolle im Bescheid vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Sie macht weiter geltend, dass der Kläger 2004 die Erteilung einer Ausübungsberechtigung beim Ministerium für Wirtschaft beantragt habe und sie dies durch eine Stellungnahme unterstützt habe; eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO sei jedoch nie erteilt worden. Vielmehr sei stattdessen 2004 die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO durch Herrn N… beantragt worden.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 9. März 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I und II) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige und insbesondere als Anfechtungsklage statthafte (vgl. zur Verwaltungsaktsqualität der Mitteilung der beabsichtigten Löschung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 2.92 -, Buchholz 451.45 § 19 HwO Nr. 1, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 -, Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 1, juris Rn. 3; Taubert in Schwannecke, HwO, Stand: März 2014, § 13 Rn. 17) Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 erfolgte Ankündigung der Löschung der Firma Auto... H….. - Ford Vertragshändler in der Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Rechtsgrundlage der Ankündigung der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle ist § 13 Abs. 1 und 3 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 -, Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 1, juris Rn. 3) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). Danach wird auf Antrag oder von Amts wegen die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.
Die Voraussetzungen des § 7 HwO für die Eintragung des Unternehmens des Klägers Auto... H….. in die Handwerksrolle sind entfallen. Nach Abs. 1 der Vorschrift wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
Die klägerische Firma ist seit dem 1. Mai 1991 mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Fachtechnischer Betriebsleiter war zuletzt nach zwei Betriebsleiterwechseln Herr N….. Dessen Eintragung als fachtechnischer Betriebsleiter war auf Grund der erteilten Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO bis zum 30. Juni 2007 befristet. Zudem ist Herr N…. am 3. April 2009 verstorben. Einen neuen fachtechnischen Betriebsleiter benannte der Kläger nicht.
Eine solche Benennung ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht entbehrlich. Zwar kann grundsätzlich auch der Inhaber selbst der Betriebsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO sein. Jedoch muss er hierfür in seiner Person die Voraussetzungen des § 7 HwO erfüllen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
Der Kläger hat in dem eingetragenen Handwerk Kraftfahrzeugtechniker weder die entsprechende Meisterprüfung bestanden noch eine Meisterprüfung in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt (§ 7 Abs. 1a HwO). Sein Hinweis, er sei "nach altem Recht" berechtigt, seinen Betrieb zu leiten, dringt in diesem Zusammenhang nicht durch. Zwar hat er 1981 die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung erworben. Nach § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2162), geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), werden für ein Handwerk, dessen Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbildungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt, wenn die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Anlage zu § 1 der Verordnung entspricht der Ausbildungsabschluss des Klägers dem Handwerk Maschinenbaumechaniker. Durch Art. 1 Nr. 32 lit. e) des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerkrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) wurde dieses Handwerk mit den Handwerken Werkzeugmacher, Dreher, Feinmechaniker zum Feinwerkmechaniker-Handwerk zusammengefasst. Dieses Handwerk ist mit dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk nicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 HwO in Verbindung mit der Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1314), im Rechtssinne verwandt.
Die Eintragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2, 2a und Abs. 9 HwO liegen ersichtlich nicht vor.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Regelung des § 7 Abs. 3 HwO berufen. Danach wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder § 9 Abs. 1 HwO oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50b HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. Eine zugunsten des Klägers erteilte, weiterhin wirksame Ausnahmebewilligung liegt nicht vor. Hierfür kann auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer C… vom 21. Mai 1991 nicht herangezogen werden. Es ist schon nicht erkennbar, zu wessen Gunsten bzw. auf welche Person bezogen diese Ausnahmebewilligung ausgesprochen wurde; der Name irgendeiner begünstigten Person findet sich in diesem Schreiben nicht. Aber selbst wenn man aus der Adressierung an "Autoport Spezial, Rennbahnweg 11, O-7512 C…" herauslesen wollte, dass die Ausnahmebewilligung zugunsten des Klägers erteilt worden sein sollte (dagegen dürfte schon der im Verwaltungsvorgang vorliegende Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. März 1991 sprechen, der den Kläger lediglich als Inhaber, als fachtechnischen Betriebsleiter aber Herrn G….. benennt, auf den es für die Eintragungsanforderungen entscheidend ankam, da die zum 1. Mai 1991 erfolgte Eintragung auf der Basis des § 7 Abs. 5 HwO in der seinerzeit geltenden Fassung beruhte, der die Eintragung des Inhabers eines handwerklichen Nebenbetriebs in die Handwerksrolle davon abhängig machte, dass der Leiter des Nebenbetriebs den Voraussetzungen der § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 HwO a.F. genügt), vermag er heute aus diesem Bescheid für sich nichts herzuleiten. Denn diese Ausnahmebewilligung wurde mit der ausdrücklichen Auflage erteilt, dass bis 31. Dezember 1994 die Meisterprüfung (offensichtlich im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk) erfolgreich abgeschlossen wird. Aus der weiteren Formulierung, dass die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht werde, wenn diese Vorgabe nicht eingehalten werde, und die Eintragung bis zur Erfüllung der Auflage befristet sei, lässt sich eine Befristung der der Eintragung zugrundeliegenden Ausnahmebewilligung ableiten. Da der Kläger unstreitig eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk zu keinem Zeitpunkt absolviert hat, ist nunmehr von einem Erlöschen der genannten Ausnahmebewilligung auszugehen.
Eine Eintragung kommt auch nicht auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 HwO in Betracht. Danach wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder § 7b HwO besitzt. Der Kläger besitzt eine solche Ausübungsberechtigung nicht. Ob eine solche - auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Antrag vom 28. Juni 2004 oder einen erneuten Antrag - zu erteilen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich die Prüfungspflicht der Handwerkskammer im Rahmen des § 13 HwO auf die formellen Löschungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Löschung von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 25.96 -, BVerwGE 102, 204, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 152.87 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1984 - BVerwG 1 B 2.84 -, Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 3, juris Rn. 3). Das Löschungsverfahren darf nicht zu anderen Zwecken genutzt werden (Taubert in Schwannecke, HwO, § 13 Rn. 15). So hat die Handwerkskammer nicht darüber zu entscheiden, ob materiell die Voraussetzungen für eine (erneute) Ausnahmebewilligung erfüllt sind oder ob der Gewerbetreibende etwa einen (neuen) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt hat oder ob ein solcher Antrag begründet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1984 - BVerwG 1 B 2.84 -, Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 3, juris Rn. 3). Für die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO gilt nichts anderes, da es sich bei dieser um einen Sonderfall der Ausnahmebewilligung handelt (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 27). Sie ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1995 - BVerwG 1 B 6.94 -, Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 18, juris Rn. 5 zur Ausnahmebewilligung), der in einem gesonderten Verfahren - gemäß der Grundkonzeption des § 7b Abs. 3 HwO - von einer anderen Behörde als der für die Führung der Handwerksrolle zuständigen Handwerkskammer (vgl. § 6 Abs. 1, § 11, § 13 HwO) erteilt wird. Und auch der Wortlaut des § 7 Abs. 7 HwO macht diese Trennung deutlich, wenn er für eine Eintragung voraussetzt, dass der Einzutragende die Ausübungsberechtigung besitzt, mithin Inhaber der bereits nach § 7b HwO erteilten Berechtigung ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.