Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.08.2015 – 4 K 1382/14
4. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. vom 18. August 2014 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2014 ungekürzten Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin für das Jahr 2014 weitere Urlaubstage zustehen.
Die Klägerin ist Richterin am Arbeitsgericht C. als ständige Vertreterin des Direktors.
Auf entsprechenden Antrag hin bewilligte (seinerzeit) der Präsident des Landesarbeitsgerichts B.-Br. der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2013 gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes (BbgRiG) für die Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. August 2014 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 vom Hundert. Dabei wurde während der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und vom 01. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während der Zeit vom 01. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Sabbatical).
Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts B.-Br. Uneinigkeit über die Auslegung des § 8 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) gegeben hatte, bat der Präsident des Landesarbeitsgerichts B.-Br. die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2014, in Ansehung der ihr vom 01. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 im Rahmen eines Sabbaticals gewährten Beurlaubung die nach § 2 Abs. 3 EUrlDbV vorgesehene Kürzung des Erholungsurlaubsanspruchs um 5 Arbeitstage vorzunehmen.
Die Klägerin ist dem mit Schreiben vom 28. Februar 2014 entgegengetreten, weil sie der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 EUrlDbV nicht vorliegen.
Nachdem es in dieser Sache zwischen der Klägerin und dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts B.-Br. weiteren Schriftverkehr gegeben hatte, trat die Klägerin der Kürzung ihres Erholungsurlaubes für das Jahr 2014 um 5 Tage mit Schreiben vom „10.10.2013“ (Eingang bei der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. am 14. Juli 2014) noch einmal entgegen und bat erneut um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Daraufhin wies die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. das Gesuch der Klägerin auf Rücknahme der Kürzung des Erholungsurlaubes aufgrund der ihr gewährten Freistellung vom Dienst mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zurück. In diesem Bescheid heißt es weiter, die ihr ausgehändigten Urlaubskarten („Urlaubsnachweise“) für die Jahre 2013 und 2014 würden eingezogen und seien binnen 14 Tagen bei der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. einzureichen. Zur Begründung führte die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. insbesondere aus, der Erholungsurlaub für das Jahr 2014 sei aufgrund des Sabbaticals zu kürzen. Das ergebe sich aus § 2 EUrlDbV. Danach werde Erholungsurlaub nach Absatz 1 für jeden vollen Kalendermonat einer ununterbrochenen vollen Freistellung vom Dienst nach § 78 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) um ein Zwölftel gekürzt. Dass diese Regelung erst am 07. Juni 2014 in Kraft getreten sei und die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 bis dahin keine anteilige Kürzung des Erholungsurlaubs für volle Monate einer Nichtdienstleistung im Rahmen eines Sabbaticals vorgesehen habe, sei unerheblich. Dies sei eine planwidrige Regelungslücke gewesen. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 EUrlDbV sei angemessen. Diese Regelung gelte gemäß § 1 EUrlDbV i. V. m. § 10 BbgRiG auch für den richterlichen Dienst. Die ausgehändigten Urlaubsnachweise in Form einer Urlaubskarte würden von der personalaktenführenden Stelle ausgestellt und seien ein dienstrechtlicher Nachweis, der vom Bediensteten nicht eigenmächtig geändert werden dürfe. Hier bestehe konkrete Veranlassung, die Urlaubskarte einzuziehen.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, ein Gesuch auf Rücknahme der Kürzung des Erholungsurlaubes habe sie nicht gestellt. Bisher sei kein rechtsmittelfähiger Bescheid ergangen, mit dem der Erholungsurlaub gekürzt worden sei. Die Lücke, die die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 hinsichtlich eines Sabbaticals enthalten habe, sei nicht planwidrig gewesen. Im Jahr 2014 sei lediglich eine Ergänzung hinsichtlich eines Sabbaticals von Beamten aufgenommen worden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV). Die Sabbaticals bei Beamten und Richtern wiesen jedoch nicht nur unwesentliche Unterschiede auf. Im Übrigen ergebe sich eine Unzulässigkeit der Kürzung des Erholungsurlaubes auch aus einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 EUrlDbV.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 wies die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Dem Widerspruchsbescheid war eine geänderte Urlaubskarte beigefügt (Änderung des Urlaubsanspruchs auf 25 Tage, Änderung des Resturlaubsanspruchs auf 10 Tage).
Mit Schreiben vom 26. August 2014 erhob die Klägerin u.a. gegen die Kürzung des Urlaubs für das Jahr 2014 um 5 Tage im Urlaubsnachweis 2014 durch handschriftlichen Vermerk vom 11. August 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Urlaubsnachweis und seine handschriftliche Änderung stellten Bescheide dar. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs sei rechtswidrig.
Die Klägerin hat am 18. September 2014 Klage erhoben. Sie macht insbesondere geltend, Anfang des Jahres 2014 sei ihr vom Landesarbeitsgericht als personalaktenführender Stelle eine Urlaubskarte ausgehändigt worden. Diese diene als Urlaubsnachweis. Die Urlaubskarte habe den vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie einen Resturlaub von 17 Tagen enthalten. Die Kürzung des Erholungsurlaubs um 5 Tage sei rechtswidrig. Es fehle an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. § 2 EUrlDbV in der aktuellen Fassung sei nicht anwendbar, weil die Norm erst am 07. Juni 2014 in Kraft getreten sei. Im Übrigen knüpfe die Norm an § 78 Abs. 4 LBG an. Darüber hinaus sei diese Regelung diskriminierend und europarechtswidrig. § 2 Abs. 3 EUrlDbV i. d. F. vom 16. September 2009 sehe eine Kürzung für die hier vorliegende Konstellation nicht vor. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Eine Teilzeitbeschäftigung an sich berechtige nicht zur Kürzung des Urlaubs.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. vom 18. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für das Jahr 2014 ungekürzten Erholungsurlaub zu gewähren,
hilfsweise
ihr 5 Tage Erholungsurlaub auf dem Urlaubskonto gutzuschreiben,
hilfsweise
festzustellen, dass die Kürzung des Erholungsurlaubs 2014 in Höhe von 5 Tagen unzulässig ist.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und führt insbesondere aus, unstreitig sei der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis einschließlich 31. August 2014 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % bewilligt worden. Bereits deshalb sei der Urlaubsanspruch um 5 Tage zu kürzen. Entweder rechne man bezogen auf das Jahr 2014 schlicht das Verhältnis von Teilzeit- zu Vollzeittätigkeit auf den Urlaubsanspruch um [ (8/12 x 30 x 75 %) + (4/12 x 30 x 100 %) = 25]. Oder man berechne lediglich die Zeit, in der die Klägerin völlig freigestellt war (2/12 von 30 = 5 Tage, die von 30 Urlaubstagen abzuziehen seien). Es könne dahinstehen, ob diese Kürzung konstitutiv oder deklaratorisch sei.
Darüber hinaus verbleibe es bei der Kürzung des Urlaubs aufgrund § 2 EUrlDbV. Die Klägerin werde durch die Anwendung dieser Regelung nicht diskriminiert. Die Regelung sei auch nicht europarechtswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die vorgenannten Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige (Verpflichtungs-) Klage ist begründet.
Der Bescheid der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts B.-Br. vom 18. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat Anspruch auf ungekürzten Erholungsurlaub für das Jahr 2014.
Der Klägerin stand für das Jahr 2014 ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen zu.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob man die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 in der ursprünglichen Fassung oder in der Fassung der Änderung vom 30. Mai 2014 zugrunde legt. Legt man die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 in der ursprünglichen Fassung zugrunde, die für die Richterinnen und Richter des Landes gemäß § 11 BbgRiG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar ist (vgl. § 1 EUrlDbV), ergibt sich für die Klägerin ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen bei entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV; die Klägerin, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt war, hatte im Jahr 2014 das 40. Lebensjahr bereits vollendet. Legt man die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 in der Fassung der Änderung vom 30. Mai 2014 zugrunde, die für die Richterinnen und Richter des Landes gemäß § 10 BbgRiG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar ist (vgl. § 1 EUrlDbV), ergibt sich für die Klägerin ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen bei entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. August 2014 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % bewilligt worden ist und der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und vom 01. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung in der Zeit vom 01. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Blockfreistellung) ausgeglichen worden ist, dass der Klägerin für das Jahr 2014 nur 25 Arbeitstage als Erholungsurlaub zustünden. Darauf, ob der oder die Betroffene teilzeitbeschäftigt ist, stellt die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - das gilt für jede der vorgenannten Fassungen - nicht ab. Es kommt angesichts des § 2 Abs. 1 EUrlDbV und auch mit Blick auf § 2 Abs. 5 EUrlDbV, der eine Regelung für Fälle enthält, in denen sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, allein darauf an, ob die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Die Klägerin hat ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt; Anhaltspunkte für eine anderweitige Verteilung sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin in der Zeit vom 01. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 vollständig vom Dienst freigestellt war, betrifft nicht die Frage der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum und damit auch keinen Fall des § 2 Abs. 5 EUrlDbV. Für den vorgenannten Zeitraum wurde - wie im übrigen auch für die Zeiträume vom 01. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und vom 01. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 - gerade keine (anderweitige) Bestimmung über die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit getroffen; die Klägerin war vielmehr ununterbrochen voll vom Dienst freigestellt. Würde man in einer Blockfreistellung wie der hier erfolgten eine Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sehen, wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, warum sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen haben sollte, die Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV einzuführen. Für eine solche Regelung gäbe es dann kein Bedürfnis mehr.
Der der Klägerin für das Jahr 2014 zustehende Erholungsurlaub ist nicht zu kürzen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 2 Abs. 3 Nr. 3 EUrlDbV vom 16. September 2009 in der Fassung der Änderung vom 30. Mai 2014, wonach der Erholungsurlaub nach § 2 Abs. 1 EUrlDbV für jeden vollen Kalendermonat einer ununterbrochenen vollen Freistellung vom Dienst nach § 78 Absatz 4 LBG um ein Zwölftel gekürzt wird, hier entsprechend anwendbar ist.
Anzuwenden ist hier nämlich nicht die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 in der Fassung der Änderung vom 30. Mai 2014, sondern die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 in der ursprünglichen Fassung.
Die Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 30. Mai 2014, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 06. Juni 2014 bekanntgemacht worden ist, trat ausweislich ihres Artikels 2 am Tag nach der Verkündung, mithin am 07. Juni 2014, in Kraft. § 16 EUrlDbV vom 16. September 2009 in der Fassung der Änderung vom 30. Mai 2014 enthält Übergangsregelungen, die die in Rede stehende Fallkonstellation jedoch nicht betreffen.
Bei verfassungskonformem Verständnis der Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 30. Mai 2014 und damit auch der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 in der Fassung der Änderung vom 30. Mai 2014 erfasst diese die vorliegende Fallkonstellation nicht. Andernfalls läge hier - an dieser Stelle unterstellt, die geänderte Fassung enthielte eine die vorliegende Fallkonstellation betreffende Regelung zur Kürzung des Erholungsurlaubs - eine „unechte“ Rückwirkung der Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 30. Mai 2014 vor, die im vorliegenden Fall nicht mehr zumutbar und damit verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - m. w. N., juris). Zu unterscheiden sind Fälle einer "echten" und einer "unechten" Rückwirkung; eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll; das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 -, juris). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen; die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein; eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris).
Gemessen daran ist die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht mehr gewahrt. Es ist bei einer Gesamtabwägung nicht ersichtlich, dass die die Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 rechtfertigenden Gründe - der Verordnungsgeber will mit den Regelungen zur Kürzung des Erholungsurlaubes dem in den jeweils erfassten Fallkonstellationen vorliegenden verminderten Erholungsbedürfnis des bzw. der Betroffenen Rechnung tragen, womit einhergeht, dass an den von der Kürzung betroffenen Arbeitstagen Dienst geleistet werden kann - derart gewichtig und dringlich wären, dass sie das Gewicht des enttäuschten Vertrauens der Klägerin überwiegen würden. Die Klägerin hat sich unter Geltung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 in der ursprünglichen Fassung, die eine Regelung über die Kürzung des Erholungsurlaubs für die hiesige Fallkonstellation nicht enthielt, für das Sabbatical in der hier in Rede stehenden Form entschieden und ihre Planung danach ausgerichtet. Sie hatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung vom 30. Mai 2014 ihre Freistellungsphase bereits beendet und war - sofern sie das mit Blick auf eine eventuelle Kürzung des Erholungsurlaubs gewollt hätte - schon von daher nicht mehr in der Lage, von dem gewählten Modell Abstand zu nehmen. Abgesehen davon entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub mit dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Vor diesem Hintergrund wiegt das Vertrauen der Klägerin auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage hier schwerer.
Unter Zugrundelegung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung in der Fassung vom 16. September 2009 ist der Erholungsurlaub hier nicht zu kürzen.
Nach § 2 Abs. 3 EUrlDbV vom 16. September 2009 in der ursprünglichen Fassung ist der Erholungsurlaub nach § 2 Abs. 1 EUrlDbV für jeden vollen Kalendermonat 1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder 2. einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 LBG um ein Zwölftel zu kürzen. Keine der vorgenannten Voraussetzungen liegt vor. Die Klägerin war weder ohne Besoldung beurlaubt noch ging es um eine Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell.
Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 EUrlDbV kommt nicht in Betracht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen einer Regelung für den Fall einer ununterbrochenen Freistellung vom Dienst wegen eines sogenannten Sabbaticals auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht. In der Vorgängerregelung, § 3 Abs. 7 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 in der Fassung der Änderung vom 31. März 1999, enthielt die Erholungsurlaubsverordnung eine Regelung zur Kürzung des Erholungsurlaubs bei einem sogenannten Sabbatical (vgl. seinerzeit § 39 Abs. 4 LBG). Wenn der Verordnungsgeber vor einem solchen Hintergrund in eine Neufassung der Verordnung (hier der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009) keine entsprechende Regelung zur Kürzung des Erholungsurlaubs aufnimmt, ist davon auszugehen, dass dies eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers gewesen ist.
Die 5 Tage Erholungsurlaub, um die es der Klägerin hier geht, sind - die Klägerin hat sie im Jahr 2014 geltend gemacht - nicht verfallen, vgl. § 10 EUrlDbV. Es obliegt der Klägerin zu konkretisieren, wann sie den verbleibenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen möchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).