Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.10.2015 – VG 6 M 11/15

6. Kammer

Tenor§

Der Vollstreckungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger.

Gründe§

Der Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller begehrt den Erlass einer Vollstreckungsverfügung nach§ 169 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren ……...

Der Vollstreckungsantrag ist bereits unzulässig. Die dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegende, gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) erforderliche behördliche (Anm.: Hervorhebung durch die Kammer) Vollstreckungsanordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - OVG 9 L 74.05 -, S. 2 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 F 5/04 -, S. 3 unten des E.A.; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 M 30/05 -, zit. nach juris Rn. 9) ist nicht hinreichend bestimmt. Sinn dieser Vollstreckungsanordnung ist es, bei Auseinanderfallen von anspruchsberechtigter und Vollstreckungsbehörde der Ersteren die Entscheidung sowohl zum „Ob“ als auch zu Art und Umfang der Vollstreckung vorzubehalten und zugleich die Vollstreckungsbehörde entsprechend den insoweit von der anspruchsberechtigten Behörde getroffenen Maßgaben für die Durchführung der Vollstreckung zu legitimieren. Diese Funktion der Vollstreckungsanordnung behält auch in der Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 VwGO ihren Sinn. Zwar bedarf es hier keiner Legitimation der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens einer vollstreckbaren Forderung, da die Vollstreckung nach § 169 VwGO an das Vorliegen eines Vollstreckungstitels nach § 168 Abs. 1 VwGO anknüpft. Zu entscheiden ist von der anspruchsberechtigten Behörde aber gleichwohl, ob aus diesem Titel vollstreckt werden soll (vgl. zu einer insoweit etwa interessierenden Zweckmäßigkeitsprüfung BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 1984 – 8 C 83 A.3196 -, NVwZ 1984, 736), insbesondere muss sie aber auch Art und Umfang der Vollstreckung bestimmen. Anders als bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO, bei der der Vollstreckungsgläubiger nach dem Vollstreckungsantrag die Regie der Durchführung der Vollstreckung ganz dem Vollstreckungsgericht überlassen muss, ist die öffentliche Hand bei § 169 VwGO Herrin des Vollstreckungsverfahrens und bestimmt dementsprechend bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen sowohl das Vollstreckungsobjekt als auch die Vollstreckungsart. Soweit danach eine Vollstreckung in bewegliches Vermögen gemäß § 281 Abgabenordnung (AO) beabsichtigt wird, muss die Vollstreckungsanordnung entsprechend der Unterscheidung in §§ 281 ff. AO zumindest zwischen der Vollstreckung in bewegliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte differenzieren, um hinreichend bestimmt zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - OVG 9 L 74.05 -, S. 2 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 2 F 11/04 -, n.v. und vom 22. Juni 2005 - 2 E 78/05 -, n.v.). Diesen Anforderungen wird die vorliegende, auf eine „Vollstreckung in Sachen gemäß §§ 286 ff. AO“ oder (Anm.: Hervorhebung durch die Kammer) auf „Vollstreckung in Forderungen gemäß §§ 309 ff. AO“ gerichtete umfassende und undifferenzierte Vollstreckungsanordnung (vgl. Bl. 24 der Akte) nicht gerecht. Wegen der Alternativität der aus Sicht der Vollstreckungsgläubigerin in Betracht kommenden Vollstreckungen in das bewegliche Vermögen würde die Entscheidung darüber, welche der genannten Arten der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt, vollständig auf die Vollstreckungsgläubigerin übergehen. Dies wäre mit der gerichtlichen Verpflichtung, das Vollstreckungsverfahren selber unter Kontrolle zu halten unvereinbar. Aus der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Fremdvollstreckung (vgl. § 169 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. VwGO) würde unzulässiger Weise eine behördliche Eigenvollstreckung werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. April 1971 - 1 OVG B 27/71 -, OVGE 27, 410 f.; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 1 E 30/85 -, NJW 1986, 1191 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 1986 - 22 C 86.02171 -, BayVBl. 1987, 149 f.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 9 S 2886/91 -, NVwZ 1993, 73 f.; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Komm., § 169 Rdnr. 24). Insoweit kann der vorliegende Fall nicht anders beurteilt werden als derjenige einer Vollstreckungsanordung in das „bewegliche Vermögen“. Eine solche Vollstreckungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt, da bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 281 ff AO zwischen der Vollstreckung in körperliche (bewegliche) Sachen und der in Forderungen (und andere Vermögensrechte) unterschieden wird. Sofern es um eine Vollstreckung in Objekte der letztgenannten Art geht, sind diese im Sinne erforderlicher Bestimmtheit exakt zu bezeichnen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 2 F 11/04 -, S. 2 f. des E.A.; Beschluss vom 22. Juni 2005 – 2 E 78/05 -, S. 2 f. des E.A.). Dabei mag dahin stehen, ob dies es einschließt, auch die zu pfändende Forderung exakt zu bezeichnen, was vorliegend in der behördlichen Vollstreckungsanordnung (noch) nicht geschehen ist.

Dieser Bestimmtheitsmangel der behördlichen Vollstreckungsanordnung wird auch durch den seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin formulierten Vollstreckungsantrag, der auf eine Forderungsvollstreckung gerichtet ist, nicht geheilt. Eine solche Konkretisierung im Rahmen der Antragstellung gemäß § 169 VwGO kann nur durch die anspruchsberechtigte Behörde selbst und nicht durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen werden (vgl. zu dieser Problematik Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2004 a.a.O., S. 4 f. des E.A.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der anfallenden Festgebühr nicht (vgl. Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).