Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.12.2015 – 6 L 339/14

6. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 6 K 1501/14 gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners für das Kalenderjahr 2011 zur Kundennummer ... vom 6. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 669,71 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 6 K 1501/14 gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners für das Kalenderjahr 2011 zur Kundennummer ... vom 6. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 anzuordnen,

hat Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend hiervon ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides entbehrt bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage.

Von der Wirksamkeit der sich Rückwirkung zum 1. Januar 2010 beimessenden Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) 2010-2013 vom 22. September 2014 II (Gebührensatzung zur Abwassersatzung - GAS 2014 II), die der Antragsgegner der streitgegenständlichen Gebührenveranlagung zugrunde gelegt hat, ist jedenfalls für den hier relevanten Teilleistungsbereich der Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben, die nicht in Kleingärten bzw. Kleingartenanlagen liegen, für das Kalenderjahr 2011 bei summarischer Prüfung nicht auszugehen, da sie einen (anfänglichen) offensichtlichen materiell-rechtlichen Satzungsfehler im Bereich des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalts aufweist.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit des in § 3 Abs. 3 GAS 2014 II festgelegten Gebührensatzes von 6,94 Euro pro cbm Fäkalwasser für den hier relevanten Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2011 und damit an der Wirksamkeit der Satzung für diesen Teilleistungsbereich jedenfalls in diesem Zeitraum. Denn der insoweit satzungsmäßig festgesetzte Gebührensatz von 6,94 Euro/m³ verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung der vom Antragsgegner eingereichten, unter dem 2. Mai 2011 ausgefertigten Kalkulation mit Stand vom Februar 2011 als auch unter Zugrundelegung der gleichfalls vom Antragsgegner eingereichten, unter dem 30. Januar 2013 ausgefertigten „Nachkalkulation“ auf der Basis des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, so dass dahinstehen kann, auf welche dieser beiden jeweils erst nach Beginn bzw. Ablauf des Erhebungszeitraumes erstellten Kalkulationen zur Ermittlung des höchstzulässigen Gebührensatzes zutreffender Weise abgestellt werden müsste (vgl. zu den Begriffen, zum Verhältnis und zur Bedeutung von Vorauskalkulation, Nachkalkulation und Nachberechnung: Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 388 ff. und noch die Ausführungen unten).

Nach der genannten Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG „soll“ das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. Urt. vom 27. 3. 2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 35 des E. A.) wird durch diese Regelung der Satzungsgeber daran gebunden, sich hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes ausschließlich an den Kosten der Einrichtung oder Anlage in der maßgeblichen Leistungs- bzw. Kalkulationsperiode zu orientieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die kommunalen Körperschaften bei der Erhebung von Benutzungsgebühren auf die Erzielung von Überschüssen hinwirken. Eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Kalkulation, die über die berücksichtigungsfähigen Kosten hinausgeht, ist unzulässig. Auf unvermeidliche prognostische Unsicherheiten zurückzuführende Gewinne im einzelnen Fall sind dagegen, da es sich bei § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG um eine Veranschlagungsmaxime handelt, rechtlich nicht zu beanstanden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen ist gewissenhaft zu schätzen. Hierzu sind für die Ermittlung des Gebührensatzes in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung) zunächst die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten zu veranschlagen. Aus der Division der Kosten durch die Summe der Maßstabseinheiten ergibt sich der Gebührensatz. Die Multiplikation des Gebührensatzes mit der Summe der Maßstabseinheiten führt zu dem veranschlagten Gebührenaufkommen. Hierbei dürfen die im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbaren Gebühreneinnahmen nicht höher sein als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Allerdings kann sich jede Schätzung (Prognose) als falsch erweisen und muss mit der Möglichkeit unvermuteter Ausfälle gerechnet werden. Den Gemeinden und Verbänden ist daher ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzubilligen. Da sich der Gebührensatz bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung bzw. des Beginns des gebührenfähigen Leistungszeitraums als rechtmäßig erweisen muss, muss auch die Rechtsgültigkeit einer in die Zukunft wirkenden Satzung und Kalkulation für diesen Zeitpunkt objektiv feststellbar sein und kann nicht von der späteren tatsächlichen Entwicklung der Kosten und des Gebührenaufkommens abhängen. Wenn trotz sachgerechter Veranschlagung in einem Haushaltsjahr Gebührenüberschüsse entstehen, berührt das die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht. Es kommt vielmehr nur auf die Erkenntnisse und Bewertungsgrundlagen an, die sich bei der auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses bzw. des Beginns des gebührenfähigen Leistungszeitraums zu beziehenden Prognose darbieten. Das Kostenüberschreitungsverbot ist daher nur verletzt, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des prognostizierten Verwaltungsaufwandes gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, sei es in der Weise, dass von vornherein ein Gebührenüberschuss angestrebt wird. Wenngleich ein tatsächlich erzielter erheblicher Gebührenüberschuss auf einen fehlerhaft kalkulierten Tarif hindeuten mag, so begründet seine Erzielung als solche keine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots. Denn dieses stellt nicht auf den – möglicherweise durch unvorhersehbar gewesene Entwicklungen beeinflussten – Gebühreneingang bzw. auf eine spätere Entwicklung der Kosten und des Gebührenaufkommens, sondern auf die ordnungsgemäße Tarifgestaltung auf der Grundlage einer tragfähigen Prognose von Einnahmen und Ausgaben ab. Die Fehlerhaftigkeit eines Gebührensatzes kann demzufolge nur daraus abgeleitet werden, dass (bereits) die Prognose fehlerhaft erfolgt ist, nicht aber daraus, dass – nach Ablauf des Prognosezeitraums – festgestellt wird, dass die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 8. 12. 1961 – VII C 2/61 –, BVerwGE 13, 214; vom 10. 10. 1969 – VII C 104.65 –, VRspr. 21, 273; vom 18. 4. 1975, a. a. O.; Beschl. vom 7. 2. 1989 – 8 B 129.88 –, NVwZ 1989 S. 571, 572; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 265 ff.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen erweist sich bereits nachder vom Antragsgegner eingereichten – nach Beginn, aber vor Ablauf des Erhebungszeitraums erstellten - Kalkulation mit Stand vom 2. Mai 2011 der insoweit satzungsmäßig festgesetzte Gebührensatz von 6,94 Euro/m³ als fehlerhaft. Denn nach dieser Kalkulation ist im Bereich der – hier relevanten – Fäkalwasserentsorgung lediglich ein Gebührensatz von (gerundet) 5,14 Euro/m³ (102.722,88 Euro prognostizierte Kosten ./. prognostizierte 20.000 m³ anhand des (modifizierten) Trinkwassermaßstabes ermittelte Fäkalwassermenge) gerechtfertigt, so dass dieser um 1,80 Euro/m³ überhöht ist und sich bei einer Fäkalwassermenge von 20.000 m³ eine Kostenüberschreitung von 36.000 Euro errechnet, die der Kalkulationsbericht im Übrigen selbst als erheblich bezeichnet. Diese bewusst eingeplante (gewollte) Überdeckung führt zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes.

Das OVG Brandenburg (vgl. Urt. vom 27. 3. 2002, a. a. O., S. 34 ff. des E. A.) hat geklärt, dass nicht jegliche Kostenüberschreitung oder jedenfalls solche Überschreitungen, die sich auf die Höhe des Gebührensatzes nicht auswirken, zur Ungültigkeit des Gebührensatzes und damit – wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG – der Satzung insgesamt führen. Durch die Ausgestaltung des Kostenüberschreitungsverbots als „Soll-Vorschrift“ und die Verwendung der Begriffe der „voraussichtlichen“ Kosten und des „Veranschlagens“ des Gebührenaufkommens trägt der Gesetzgeber vielmehr – wie bereits ausgeführt - dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der auf künftige Leistungszeiträume gerichteten Gebührenkalkulation um eine prognostische Rechnung handelt, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen sowohl im Kostenbereich als auch bei den Maßstabseinheiten ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist. Die Kalkulation ist einerseits gekennzeichnet durch die einer Prognose oder Schätzung eigenen Spielräume, die eine exakte Berechnung des Gebührensatzes im Sinne eines einzig richtigen Ergebnisses ausschließen. Sie ist andererseits aber auch mit Risiken behaftet, die sich gerade aufgrund der bestehenden Spielräume ergeben. Es ist erheblich schwieriger, trennscharf die Grenzen der Prognose- und Schätzungsspielräume zu ermitteln, als eine Rechnung mit exakt feststehenden Kosten- und sonstigen Kalkulationsgrößen aufzumachen. Diesem Umstand wird durch die Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG Rechnung getragen mit dem vom Gesetz verfolgten Ziel, im unteren Grenzbereich der Gebührenbedarfsberechnung gewisse Kostenüberschreitungen in Kauf zu nehmen. Bei dem, was von Gesetzes wegen hinzunehmen ist, ist allerdings zu beachten, dass die Entlastung des Satzungsgebers nur dann erfolgen kann, wenn er seiner Verpflichtung, die einzelnen Kosten- und übrigen Rechnungspositionen im Zeitpunkt des Satzungserlasses oder – bei einer nachgereichten Kalkulation – jedenfalls rückbezogen auf diesen Zeitpunkt gewissenhaft zu prognostizieren, nachgekommen ist. Die Bewertung von Kostenüberschreitungen und ihrer etwaigen Vernachlässigung muss daher stets bei einer Betrachtung der einzelnen Kosten- und Rechnungspositionen ansetzen und darf sich nicht in der Bewertung erschöpfen, bis zu welchem Vom-Hundert-Satz der umgelegten Kosten Überschreitungen vertretbar wären. Daraus ergibt sich etwa, dass Fehler, die ihre Ursache nicht im prognostischen Bereich und auch nicht in einer – wenn auch fehlerhaften, so doch objektiv noch nachvollziehbaren – Kosten- oder Maßstabsregelung haben, ungeachtet der Höhe der Überschreitung des zulässigen Gebührensatzes gravierender sind als jene Fehler (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 27. 3. 2002, a. a. O.). Nach vorstehenden Maßgaben ist eine sich auf den Gebührensatz auswirkende Kostenüberschreitung beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots handelt (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27. 3. 2002, a. a. O., S. 35 des E. A.; Urt. vom 22. 5. 2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233, 238). Dieser Rechtsprechung folgt das OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urt. vom 7. 7. 2015 – 9 B 18.13 -, zit. nach juris, Rn. 30 ff. zu Gewässerunterhaltungsumlagen) wie auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung.

Nach dem Verständnis des OVG Brandenburg (vgl. Urt. vom 27. 3. 2002, a. a. O., S. 35 f. des E. A. und vom 22. 5. 2002, a. a. O., S. 238) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. Urt. vom 7. 7. 2015, a.a.O.) ist eine Kostenüberschreitung ferner gröblich, wenn in die Kalkulation – ungeachtet der Höhe der Überschreitung, allerdings gebührensatzrelevant – Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als „willkürlich“ erweist. Dabei werden nicht nur solche Überschreitungen erfasst, die bewusst auf Einnahmen abziel(t)en, also bereits bei subjektiver Betrachtung nicht erforderlich bzw. willkürlich sind, sondern – wegen der Nähe zum Missbrauch - auch solche, die – wie etwa der Ansatz (unzweifelhaft) betriebsfremder Kosten nach objektiver Betrachtung willkürlich sind, d. h. deren Ansatz nach dem Gesetz, insbesondere nach betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung gemäß § 6 Abs. 2 KAG, schlechthin sachlich nicht (mehr) vertretbar ist, weil sie nicht nur auf einem einfachen, sondern auf einem schweren und offenkundigen Rechtsverstoß beruhen und die deshalb schlechterdings nicht mehr hingenommen werden können (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27. 3. 2002, a. a. O., S. 35 f. des E. A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 7. 7. 2015, a.a.O.; Urt. vom 9. 9. 2015 – 9 B 17.12 -, S. 6 des E.A.). Für die Beurteilung der Schwere und der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes ist dabei auf die zeitliche Perspektive der Kalkulation und das abzustellen, was von den damals Handelnden erwartet werden musste (vgl. OVG Bln- Bbg, Urt. vom 7. 7. 2015, a.a.O.; Urt. vom 9. 9. 2015, a.a.O., S. 6 des E.A.).

Unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung führen bei der Gebührenkalkulation bewusst eingeplante (gewollte) Überdeckungen – mithin auch die hier in Rede stehenden - stets zur Nichtigkeit der Gebührensatzregelung. Der Einrichtungsträger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, wie dies hier ausweislich der genannten Kalkulation (möglicherweise) der Fall ist, die Überdeckungen seien einem Ausgleich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KAG spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum zugänglich. Diese Regelung will lediglich den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung tragen, die sich aus der Vorauskalkulation einer zu erhebenden Benutzungsgebühr zwingend ergeben (z. B. Schwankungen im Frischwasserbezug, unvorhergesehene Kostenveränderungen beim laufenden Betriebsaufwand), nicht jedoch Überdeckungen rechtfertigen, die aus einer von vornherein – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhaften Gebührenkalkulation resultieren (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 22. 5. 2002, a. a. O., S. 27 f. des E. A.; insoweit nicht abgedruckt in KStZ 2003 S. 233; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 16. 6. 2011 – 5 K 597/08 –, zit. nach juris; OVG NRW, Beschl. vom 30. 10. 2001 – 9 A 3331/01 –; BayVGH, Urt. vom 16. 12. 1998 – 23 N 94.3201 –, BayVBl 1999 S. 463; VG Schwerin, Beschl. vom 15. 4. 1998 – 4 B 1138/97 –, Überblick 1999 S. 242; VG Minden, Urt. vom 27. 7. 2006 – 9 K 7484/03 –, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 272 und Rn. 597).

Aber auch unter Zugrundelegungder vom Antragsgegner eingereichten „Nachkalkulation“ mit Stand vom 30. Januar 2013 erweist sich der satzungsmäßig festgesetzte Gebührensatz von 6,94 Euro/m³ als fehlerhaft. Denn nach dieser Kalkulation beträgt die Summe der in 2011 ansatzfähigen Kosten 103.375,50 Euro. Bei einer in der „Nachkalkulation“ ausgewiesenen, aus den erzielten Erlösen (vgl. allerdings zur Fehlerhaftigkeit eines solchen Ansatzes Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 426 ff.) ermittelten Kostenüberdeckung in Höhe von 19.948,30 Euro, die hier, wie auch die übrigen in dieser Kalkulation genannten Zahlen, einmal – da vom Antragsgegner selbst bemüht – zugrunde gelegt werden sollen, errechnet sich eine Fäkalwassermenge von 17.770 m³ (103.375,50 Euro + 19.948,30 Euro = 123.323,80 Euro; 123.323,80 Euro ./. satzungsmäßiger Gebührensatz von 6,94 Euro/m³ = 17.770 m³). Legt man diese Fäkalwassermenge zugrunde, ergibt sich ein maximal zulässiger Gebührensatz von (gerundet) 5,82 Euro/m³ (103.375,50 Euro ./. 17.770 m³) gegenüber satzungsmäßig festgesetzten 6,94 Euro/m³, also eine Überschreitung in Höhe von 1,12 Euro.

Dies führt aus den oben zur Kalkulation 2011 dargelegten Gründen zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Insbesondere kann sich der Antragsgegner, wie ausgeführt, nicht darauf berufen, wie dies hier ausweislich der genannten Kalkulation geschehen ist, diese Überdeckung sei einem Ausgleich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KAG spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum zugänglich. Es ist auch unerheblich, dass ein solcher Ausgleich ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten weiteren Kalkulationsunterlagen im Jahre 2013 bereits erfolgt ist (vgl. den Kalkulationsbericht für diesen Zeitraum).

Wenn - wie hier - der Gültigkeitszeitraum einer Gebührensatzung bei deren Beschlussfassung (teilweise) in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung bzw. Rechtfertigung des Gebührensatzes zu Lasten des Gebührenpflichtigen grundsätzlich keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht, sofern und soweit - wie hier - die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und diese – was hier ausweislich der „Nachkalkulation“ allerdings nicht der Fall ist, da im Vergleich zur Kalkulation 2011 die Kosten gestiegen, die Maßstabseinheiten hingegen gesunken sind – für den Gebührenpflichtigen günstiger sind. Nach Abschluss des Kalkulationszeitraums hat vielmehr eine Nachberechnung zu erfolgen. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben – also insbesondere solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen – auch kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Dies gilt sowohl für die tatsächlich entstandenen Kosten als auch für die Anzahl der Maßstabseinheiten (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. bereits Beschl. der Kammer vom 17. 12. 2010 - VG 6 L 55/10 -, juris Rz. 27 mit ausführlicher Begründung und m.w.N.; Beschl. vom 30. 4. 2014 – 6 L 62/13 -, S. 4 ff. des E.A.; Urt. vom 17. 7. 2014 – 6 K 246/13 -, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 388a ff.). Nach Ablauf des Veranlagungs-/Kalkulationszeitraums kommt mithin nur noch eine Neuberechnung (Nachberechnung) in Betracht, bei der – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ermittelbarkeit, der gegebenenfalls abgewartet werden muss – in vollem Umfang von den tatsächlich entstandenen Kosten, den tatsächlichen Maßstabseinheiten und den tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist, sofern die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und sich diese Daten als für den Gebührenpflichtigen günstiger erweisen (vgl. vorstehende Zitate). Ergibt sich daher etwa aufgrund einer Nachberechnung eine Kostenüberschreitung als zwingende Folge der Beibehaltung des alten Gebührensatzes, darf die (rückwirkende) Satzung nicht inhaltlich unverändert nur formell neu beschlossen werden. Der Satzungsgeber ist vielmehr in der Pflicht, die festgestellten Kostenüberschreitungen schon bei der Gestaltung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, die Gebührensätze stimmig neu zu berechnen, niedriger festzusetzen und den Gebührenschuldner entsprechend zu entlasten (vgl. vorgenannte Zitate; ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. August 2005 – 5 K 1322/01 -, S. 10 f. des E.A. für eine zur Heilung formeller Fehler neu beschlossene Satzung). Der hier vertretenen Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, a. a. O., S. 16 des E. A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 N 17.06 -, S. 5 des E.A.) entgegen, wonach es bei einer Nach„kalkulation“ unzulässig sei, (hinsichtlich der Maßstabseinheiten) im Sinne einer ex post- Betrachtung von den tatsächlich angefallenen Ist-Werten auszugehen; diese hätten Bedeutung nur zur Kontrolle einer in den Folgeperioden auszugleichenden Über- oder Unterdeckung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Dies trifft nur für den Fall zu, dass die Ist-Werte für den Gebührenpflichtigen ungünstiger sind (so auch in dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen), nicht jedoch dann, wenn eine auf den Satzungserlass bezogene Prognose für den Gebührenpflichtigen nachteilig wäre (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010, a.a.O.). Ob die hier vertretene Auffassung den Satzungsgeber bei Vorliegen von Ist-Zahlen im Zeitpunkt des Beschlusses der sich Rückwirkung beimessenden Gebührensatzung dazu zwingt, zur Rechtfertigung des Gebührensatzes immer die für den Gebührenpflichtigen jeweils günstigeren Einzelwerte (Maßstabseinheiten, Kosten(unter)positionen bzw. kostenverteilungsschlüsselrelevante Kriterien) zu Grunde zu legen, mithin entweder seine prognostischen Veranschlagungen aus der Vorauskalkulation oder die Ist-Werte der Nachberechnung, je nachdem, welche Einzelwerte für den Gebührenpflichtigen günstiger sind, was im vorliegenden Fall möglicherweise dazu führen würde bzw. könnte, auf die Kalkulation aus dem Jahre 2011 abzustellen, ist eine schwierige Rechtsfrage, die aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung bedarf. Denn die vom Antragsgegner vorgelegte Rechtfertigung des Gebührensatzes für den Bereich der Fäkalwasserentsorgung aus abflusslosen Gruben wird den o.g. Grundsätzen ersichtlich weder bei Betrachtung der in der „Nachkalkualtion“ mitgeteilten reinen Ist-Zahlen noch bei Betrachtung der Zahlen aus der im Jahre 2011 erstellten Kalkulation gerecht.

Nach der oben ausgeführten Rechtsprechung der Kammer liegt schließlich eine unzulässige Überdeckung auch in den Fällen rückwirkenden Satzungserlasses auf der Grundlage einer – wie hier – (als Nachkalkulation bezeichneten) Nachberechnung (vgl. zur Terminologie Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 388 ff.) vor, in denen der Satzungsgeber nachweisen kann, dass er die sich aus der Gebührennachberechnung ergebende Überdeckung in einem der Folgejahre ausgeglichen hat. Denn für einen Überdeckungsausgleich und die damit einhergehende Verlagerung der Berücksichtigung einer Überdeckung in eine andere Kalkulationsperiode besteht - anders als in den Fällen, in denen zulässigerweise auf eine, aus ex ante Sicht nicht zu beanstandende, Prognose abgestellt werden darf, die aus der ex-post-Sicht korrekturbedürftig ist - keine Rechtfertigung mehr, wenn von vornherein die Ist-Zahlen zugrunde gelegt werden müssen. Bei Zugrundelegung der Ist-Zahlen und der nach obiger Rechtsprechung zwingenden Berücksichtigung derselben bei der Ausgestaltung der Höhe des Gebührensatzes bedarf es einer nachträglichen Korrektur nicht mehr (vgl. Urteil der Kammer vom 17. 7. 2014, a.a.O.).

Auch auf die vom Antragsgegner eingereichten Vorgängersatzungen der Gebührensatzung zur Abwassersatzung 2014 II kann die streitgegenständliche Veranlagung nicht gestützt werden. Zum einen geht der Antragsgegner offensichtlich selbst von der Unwirksamkeit dieser Satzungen für den hier maßgeblichen Entsorgungsbereich jedenfalls im Erhebungszeitraum aus, da er die Gebührensatzung zur Abwassersatzung 2014 II rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt hat (vgl. § 11 GAS 2014 II). Zum anderen weisen sowohl die gleichfalls rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) 2010-2013 vom 25. August 2014 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 2014 I) als auch die rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) vom 6. Dezember 2012 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung GAS 2012) als auch die Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) vom 22. Juli 2009 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 2009) als auch die Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) vom 27. August 2008 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung - GAS 2008) als auch die Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) vom 22. November 2001 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 2001) in der Fassung der 6. Änderungssatzung (ÄS) vom 28. November 2007 als auch die Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) vom 16. Dezember 1997 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 1997) als auch die Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) vom 16. November 1993 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 1993) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 25. April 1996 jeweils – unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen – überhöhte und damit unter Zugrundelegung obigen Ausführungen unwirksame Gebührensätze auf: Und zwar 6,94 Euro/m³ gemäß § 3 Abs. 3 GAS 2014 I; 6,94 Euro/m³ gemäß § 3 Abs. 3 lit. a) GAS 2012; 6,94 Euro/m³ gemäß § 3 Abs. 3 lit. a) GAS 2009; 6,94 Euro/m³ gemäß § 3 Abs. 3 lit. a) GAS 2008; 6,87 Euro/m³ gemäß § 3 Abs. 3 GAS 2001 i.d.F. der 6. ÄS; 12,62 DM/m³ gemäß § 3 Abs. 3 lit. a) GAS 1997 und 12,62 DM/m³ gemäß § 3 Abs. 3 lit. a) GAS 1993 i.dF. der 1. ÄS. Die GAS 1993 (Ausgangssatzung) selbst enthält keinen Gebührensatz für die Entsorgung von Inhalten aus abflusslosen Sammelgruben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.