Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.01.2016 – VG 6 L 345/14

6. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 6 K 1507/14 gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners für das Kalenderjahr 2010 zur Kundennummer 2076099 vom 6. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 852,72 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 6 K 1507/14 gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners für das Kalenderjahr 2010 zur Kundennummer 2076099 vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 anzuordnen,

hat Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend hiervon ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides entbehrt bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage.

Von der Wirksamkeit der sich Rückwirkung zum 1. Januar 2010 beimessenden Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) 2010-2013 vom 22. September 2014 II (Gebührensatzung zur Abwassersatzung - GAS 2014 II), die der Antragsgegner der streitgegenständlichen Gebührenveranlagung zugrunde gelegt hat, ist jedenfalls für den hier relevanten Teilleistungsbereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung für das Kalenderjahr 2010 bei summarischer Prüfung nicht auszugehen, da sie einen (anfänglichen) offensichtlichen materiell-rechtlichen Satzungsfehler im Bereich des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalts aufweist.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit des in § 3 Abs. 1 GAS 2014 II festgelegten Gebührensatzes von 3,98 Euro/m³ für den hier relevanten Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2010 und damit an der Wirksamkeit der Satzung für diesen Teilleistungsbereich jedenfalls in diesem Zeitraum. Denn unter Zugrundelegung der vom Antragsgegner insoweit für den Erhebungszeitraum 2010 allein eingereichten, am 27. November 2012 ausgefertigten „Nachkalkulation der kanalgebundenen Schmutzwassergebühren 2010“, die im Wesentlichen auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 erstellt wurde, lässt sich nicht feststellen, ob der satzungsmäßig festgelegte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG genügt.

Die genannte Kalkulation kann die Kammer bei summarischer Prüfung der Überprüfung des in Rede stehenden Gebührensatzes allerdings zunächst auch in Ansehung des Umstandes zugrunde legen, dass in ihr nicht mit Prognosen für den Erhebungszeitraum 2010 gearbeitet wurde, sondern insofern eine als „Nachkalkulation“ bezeichnete Nachberechnung (vgl. zu den Begriffen, zum Verhältnis und zur Bedeutung von Vorauskalkulation, Nachkalkulation und Nachberechnung: Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 388 ff. und noch die Ausführungen unten) erfolgte.

Wenn - wie hier - der Gültigkeitszeitraum einer Gebührensatzung bei deren Beschlussfassung (teilweise) in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung bzw. Rechtfertigung des Gebührensatzes zu Lasten des Gebührenpflichtigen grundsätzlich keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht, sofern und soweit die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und diese im Vergleich zu den Zahlen der auf der Grundlage einer Prognose erstellten Kalkulation für den Gebührenpflichtigen günstiger sind. Nach Abschluss des Kalkulationszeitraums hat vielmehr eine Nachberechnung zu erfolgen. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben – also insbesondere solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen – auch kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Dies gilt sowohl für die tatsächlich entstandenen Kosten als auch für die Anzahl der Maßstabseinheiten (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. bereits Beschl. der Kammer vom 17. 12. 2010 - VG 6 L 55/10 -, juris Rz. 27 mit ausführlicher Begründung und m.w.N.; Beschl. vom 30. 4. 2014 – 6 L 62/13 -, S. 4 ff. des E.A.; Urt. vom 17. 7. 2014 – 6 K 246/13 -, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 388a ff., Rn. 270). Nach Ablauf des Veranlagungs-/Kalkulationszeitraums kommt mithin nur noch eine Neuberechnung (Nachberechnung) in Betracht, bei der – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ermittelbarkeit, der gegebenenfalls abgewartet werden muss – in vollem Umfang von den tatsächlich entstandenen Kosten, den tatsächlichen Maßstabseinheiten und den tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist, sofern die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und sich diese Daten als für den Gebührenpflichtigen günstiger erweisen (vgl. vorstehende Zitate). Ergibt sich daher etwa aufgrund einer Nachberechnung eine Kostenüberschreitung als zwingende Folge der Beibehaltung des alten Gebührensatzes, darf die (rückwirkende) Satzung nicht inhaltlich unverändert nur formell neu beschlossen werden. Der Satzungsgeber ist vielmehr in der Pflicht, die festgestellten Kostenüberschreitungen schon bei der Gestaltung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, die Gebührensätze stimmig neu zu berechnen, niedriger festzusetzen und den Gebührenschuldner entsprechend zu entlasten (vgl. vorgenannte Zitate; ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. August 2005 – 5 K 1322/01 -, S. 10 f. des E.A. für eine zur Heilung formeller Fehler neu beschlossene Satzung). Der hier vertretenen Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, a. a. O., S. 16 des E. A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 N 17.06 -, S. 5 des E.A.) entgegen, wonach es bei einer Nach„kalkulation“ unzulässig sei, (hinsichtlich der Maßstabseinheiten) im Sinne einer ex post- Betrachtung von den tatsächlich angefallenen Ist-Werten auszugehen; diese hätten Bedeutung nur zur Kontrolle einer in den Folgeperioden auszugleichenden Über- oder Unterdeckung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Dies trifft nur für den Fall zu, dass die Ist-Werte für den Gebührenpflichtigen ungünstiger sind (so auch in dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen), nicht jedoch dann, wenn eine auf den Satzungserlass bezogene Prognose für den Gebührenpflichtigen nachteilig wäre (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010, a.a.O.).

Den vorgenannten Anforderungen genügt bei der insoweit allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung die vorgelegte Kalkulation, soweit diese auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums ermittelten tatsächlich angefallenen Kosten abhebt. Es ist zwar mangels Vorlage einer früheren, auf Prognosen beruhenden Vorauskalkulation für den Erhebungszeitraum 2010 bei summarischer Prüfung offen, ob die in der Nachberechnung zugrunde gelegten Daten für den Gebührenpflichtigen unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ungünstiger waren als die prognostischen Ansätze und daher möglicherweise lediglich einen niedrigeren Gebührensatz als 3,98 Euro/m³ gerechtfertigt hätten. Insoweit muss es aber der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die hier vertretene Auffassung den Satzungsgeber bei Vorliegen von Ist-Zahlen im Zeitpunkt des Beschlusses der sich Rückwirkung beimessenden Gebührensatzung dazu zwingt, zur Rechtfertigung des Gebührensatzes immer die für den Gebührenpflichtigen jeweils günstigeren Einzelwerte (also die – hier allerdings nicht mitgeteilten (vgl. dazu noch unten) - Maßstabseinheiten, die Kosten(unter)positionen bzw. die kostenverteilungsschlüsselrelevante Kriterien) zu Grunde zu legen, mithin entweder seine prognostischen Veranschlagungen aus der Vorauskalkulation oder die Ist-Werte der Nachberechnung, je nachdem, welche Einzelwerte für den Gebührenpflichtigen günstiger sind. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die aus Anlass des vorliegenden Verfahrens mangels gesicherter Erkenntnisse über die vom Antragsgegner ermittelten Daten keiner Entscheidung bedarf.

Die Kalkulation erweist sich aber aus anderen Gründen als methodisch fehlerhaft. In ihr werden den im Veranlagungszeitraum angefallenen tatsächlichen Kosten lediglich die Gebühreneinnahmen gegenübergestellt. Hingegen finden sich keinerlei Angaben zu den Maßstabseinheiten, so dass sich nicht feststellen lässt, ob der satzungsmäßig festgesetzte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG genügt. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden. Die zuständige Vertretungskörperschaft entscheidet regelmäßig auf der Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten oder – wie hier - in deren Auftrag erstellten Gebührenkalkulation. Diese ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist zunächst die Ermittlung der voraussichtlich – oder im Fall der Nachberechnung: tatsächlich angefallenen - ansatzfähigen Kosten, die der Leistung als durch sie ganz oder zum Teil verursacht zuzuordnen sind, weil sie (auch) ihrer Erbringung dienen, für den zu kalkulierenden Zeitraum nach den in § 6 Abs. 2 KAG niedergelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die ansatzfähigen Kosten sind schließlich nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabes auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht, d. h. dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entsprechend, zu verteilen, wobei der voraussichtliche – oder im Fall der Nachberechnung: feststehende - Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum aufgrund der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten (= Maßstabseinheiten) zu schätzen bzw. in Ansatz zu bringen ist. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich insoweit aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten. Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist demnach auch Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG.

Auf die tatsächlichen Gebühreneinnahmen kommt es demgegenüber weder für die Betrachtung des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (vgl. dazu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 267 ff.) noch für die – hier offensichtlich mit Blick auf einenen etwaigen Ausgleich im Jahre 2012 im Zentrum der vorgelegten Nachberechnung stehende – Ermittlung von Unterdeckungen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG an.

Kostenunterdeckungen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG liegen vor, wenn im Rahmen der Nachberechnung (Betriebsabrechnung) nach Ablauf des Kalkulationszeitraums festgestellt wird, dass die (beabsichtigte) Kostendeckung unterschritten wird. Im Ergebnis muss daher geprüft werden, ob der geplante Kostendeckungsgrad unterschritten wurde: Da der Sinn und Zweck der Regelung darin liegt, einen Ausgleich für Unsicherheiten bei der Schätzung der Kosten und Maßstabseinheiten zu schaffen (vgl. Kluge; a.a.O., § 6 Rn. 420), sind Kostenunterdeckungen allerdings nur dergestalt zu ermitteln, dass bei der genannten Nachberechnung die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten mit den bei der Gebührenkalkulation geschätzten Werten zu vergleichen sind. Es ist abzustellen auf die Differenz zwischen den in der Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen/Maßstabseinheiten. Die Ermittlung von Unterdeckungen ist insoweit von einer Einnahme-/Überschussrechnung zu unterscheiden (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 27. 7. 2006 – 4 K 253/05 –, zitiert nach juris, Rn. 39; Beschl. vom 9. 3. 2004 – 2 L 250/03 –, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 25. 5. 2009 – 1 A 325/08 –, zit. nach juris, wonach sich der dort in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG vorgesehene Ausgleich nur auf (Über- und) Unterdeckungen beziehe, die dadurch entstanden seien, dass sich Prognosen nicht erfüllt hätten; OVG Sachsen, Urt. vom 12. 1. 2015 – 5 A 597/09 -, zit. nach juris, Rn. 24 f.; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105 a; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 431). Ansatzfähige Kostenunterdeckungen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG sind daher nur solche, die ungewollt dadurch entstanden sind, dass die tatsächlichen Kosten höher als die kalkulierten gewesen sind, etwa infolge unvorhersehbarer Kostensteigerungen, oder dadurch, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, d. h. die Summe der Maßstabseinheiten niedriger als die kalkulierte Nutzungsmenge gewesen ist, etwa infolge Verhaltensänderungen bei den Nutzern oder wegen Ausfalls eines Großschuldners. Dies ist auf der Grundlage einer Betriebsabrechnung zu ermitteln. Demgegenüber kommt es für die Feststellung einer Kostenunterdeckung auf das tatsächliche Gebührenaufkommen nicht an, so dass die Vorschrift nicht für alle Fälle gilt, in denen der prognostizierte Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird. Denn weder die Gebührenkalkulation noch die Betriebsabrechnung (Nachberechnung) sind eine kameralistische Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen, sondern eine Kostenrechnung, bei der die im Kalkulationszeitraum angefallenen Kosten und Maßstabseinheiten maßgeblich sind (abweichend, aber unverständlich insoweit Liedtke in Becker u.a., a. a. O., § 6 Rn. 459). Wenn die nach der Kalkulation erwarteten Gebühreneinnahmen nicht im Kalkulationszeitraum tatsächlich in die Kassen der kommunalen Körperschaft fließen, sondern – etwa wegen zögerlichen Zahlungsverhaltens oder Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner oder Versäumnissen des Gebührengläubigers bei der Forderungsbeitreibung – erst zu einem späteren Zeitpunkt eingehen oder gar – etwa wegen Insolvenzen oder mangels Beitreibung – (ganz) ausfallen, ist dies kein Fall des Ausgleichs von Unterdeckungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. 5. 2002 – 2 D 78.00. NE –, KStZ 2003 S. 233; wie hier zur dortigen Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 31. 5. 2010 – 2 S 2423/08 –, zit. nach juris, Rn. 68; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 27. 7. 2006 – 4 K 253/05 –, zitiert nach juris Rn. 39; Beschl. vom 9. 3. 2004 – 2 L 250/03 –, zit. nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 23. 2. 2000 – 2 K 20/97 –, NordÖR 2000 S. 304; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105 a; Kluge, a.a.O.). Der Unterdeckungsausgleich ist daher von einer – unzulässigen – Einnahme-/Überschussrechnung, welche den Vergleich von tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlichen Ausgaben ein und desselben Kalkulationszeitraums betrifft, zu unterscheiden. Denn Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. vom 6. 2. 1979 – 2 BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217, 226). Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen. Sollen nach der gesetzlichen Konzeption – vorbehaltlich der Frage des Bestehens einer Ausgleichsverpflichtung auch für gewollte Überdeckungen – nur ungewollte Planungs- oder Prognosefehler bei den Kosten oder Bemessungseinheiten ausgeglichen werden, so kann es keinen Einfluss haben, ob der Gebührengläubiger im auszugleichenden Zeitraum womöglich mit einem nicht unerheblichen Anteil an Forderungen ausgefallen ist oder sonst Verluste ausweisen kann. Soweit die Einnahmeausfälle auf die Zahlungsunwilligkeit der Gebührenpflichtigen zurückzuführen sind, beruhen sie letztendlich auf dem Fehlverhalten der Verwaltung, die von den rechtlichen Möglichkeiten, Gebühren überhaupt oder beschleunigt vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), nicht oder nur unzulänglich Gebrauch gemacht hat. Gleiches gilt im Ergebnis auch für größere Ausfälle infolge einer bereits anfänglich vorliegenden oder späterhin eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Hierauf rückführbare Einnahmeausfälle sowie Prozessrisiken, die auf Satzungs- und/oder Veranlagungsmängeln beruhen, stehen mit der Erstellung der Leistung, der Leistungserbringung und mit der Art und Weise des Leistungsabrufs oder der Kalkulation der Kosten der Einrichtung jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang. Die Gebührensatzung wird von dem satzungsgebenden Organ des Einrichtungsträgers beschlossen und ist damit der kommunalen Einrichtung – wie jede andere Rechtsnorm auch – vorgegeben. Satzungsmängel sind deshalb nicht – wie von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG vorausgesetzt – durch den Betrieb der Einrichtung, also durch Abweichungen der tatsächlichen von den prognostizierten Leistungseinheiten (Maßstabseinheiten) bzw. Abweichungen der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten bedingt. Gleiches gilt im Ergebnis für die Festsetzung von und die Heranziehung zu Gebühren. Hier angelegtes Fehlverhalten zahlungsunwilliger oder zahlungsunfähiger Gebührenschuldner lässt sich dem Einrichtungsbetrieb nicht zuordnen, sondern stellt einen Teilbereich des allgemeinen Unternehmer- bzw. Einrichtungsrisikos dar, das für die gebührenrechtliche Kostenrechnung ohne Relevanz ist. Denn Fehlbehandlungen durch die Verwaltung und die Zahlungsunwilligkeit und -unfähigkeit einzelner Einrichtungsbenutzer haben die zahlungsfähigen und -willigen Gebührenpflichtigen nicht verursacht und nicht zu verantworten, da grundsätzlich kein Gebührenpflichtiger verpflichtet ist, für die persönliche Schuld anderer einzustehen. In der Nichtbeitreibbarkeit eines bestimmten Teils der veranlagten Gebühren ist daher ein typisches und letztlich auch nicht zu vermeidendes Risiko zu sehen, das mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, dieses Risiko nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt, sondern den übrigen Gebührenpflichtigen aufzuerlegen. Hierfür hat vielmehr nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen einzutreten, sondern der Träger der Einrichtung mit seinen allgemeinen (Haushalts-)Mitteln (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. 5. 2002 – 2 D 78.00. NE –, KStZ 2003 S. 233; wie hier zur dortigen Rechtslage VGH Baden- Württemberg, Urt. vom 31. 5. 2010, a. a. O., Rn. 68 ff.; OVG Schleswig- Holstein, Urt. vom 23. 2. 2000 – 2 K 20/97 –, NordÖR 2000 S. 304). Eine andere rechtliche Würdigung haben die „Gebührenausfälle“ zu erfahren, deren Gründe darin liegen, dass die Benutzer der Einrichtung diese nicht in dem Umfang in Anspruch genommen haben, wie in der Gebühren(voraus)kalkulation zuvor im Rahmen der Veranschlagungsmaxime erwartet worden war. Zwar ist das Verhalten der Gebührenschuldner im Großen und Ganzen durchaus einzuschätzen, aber es passiert immer wieder, dass Verbräuche hinter dem Schätzwert zurückbleiben und einen entsprechenden Gebührenausfall verursachen (vgl. Gröller, Die Gemeinde 1995 S. 40, 44). Solche Mindereinnahmen sind die Folge einer Fehleinschätzung der künftigen Entwicklung der Maßstabseinheiten, die von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG erfasst wird. Ein anderes Verständnis der gesetzlichen Konzeption hätte die Konsequenz, dass die Gebührenschuldner im neuen Bemessungszeitraum sämtliche früheren Verluste ausgleichen müssten. Dies ist aber im Gesetz nicht vorgesehen und lag auch nicht der Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 20. 1. 2010 – 9 A 1469/08 –, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 27. 7. 2006, a. a. O., Rn. 41; Beschl. vom 11. 4. 2007 – 4 L 409/06 –, zit. nach juris; OVG Sachsen, Urt. vom 8. 4. 2009 – 5 D 32/07 –, zit. nach juris; Brüning, a. a. O., § 6 Rn. 105 a; Kluge, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen vermag der Antragsgegner eine Wahrung des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im Veranlagungszeitraum für den Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung nicht zu dokumentieren, da die vorgelegte Kalkulation keinerlei Aussagen zu den im Veranlagungszeitraum tatsächlich angefallenen Maßstabseinheiten trifft. Insbesondere ist es mathematisch- betriebswirtschaftlich unzulässig, aus den Gebühreneinnahmen Rückschlüsse auf die Maßstabseinheiten zu ziehen, da sich in Ermangelung weitergehender Aussagen in der Kalkulation (Nachberechnung) nicht ausschließen lässt, dass die dort konstatierten Einnahmeausfälle auf die Zahlungsunwilligkeit einzelner Gebührenpflichtiger zurückzuführen sind bzw. letztendlich auf einem Fehlverhalten der Verwaltung beruhen, weil diese von den rechtlichen Möglichkeiten, Gebühren überhaupt oder beschleunigt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) einzuziehen, nicht oder nur unzulänglich Gebrauch gemacht hat. Es kann im vorliegenden Verfahren – auch unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) – auch weder unterstellt werden, dass dem Antragsgegner im Hauptsacheverfahren der Nachweis einer fehlenden Kostenüberschreitung gelingen wird noch ist in Ermangelung der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen seitens des Antragsgegners die Annahme gerechtfertigt, dass die Frage eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG als zumindest offen zu betrachten ist. Vielmehr ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die vorgelegte, gerade im Hauptsache- Parallelverfahren 6 K 1501/14 für dieses und alle zugehörigen Verfahren vorgelegte und aus den genannten Gründen methodisch fehlerhafte und damit nicht plausible Kalkulation die einzige ist, auf die sich der Antragsgegner zur Rechtfertigung des Gebührensatzes stützen kann. Es ist insoweit aber Sache des Einrichtungsträgers, im Gerichtsverfahren bzw. schon – wie hier – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), d. h. Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorzulegen, die aus der Sicht bei Satzungserlass bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt. Es ist nicht etwa Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen, und auch nicht zulässig, ohne eine stimmige Gebührenkalkulation von der Vermutung auszugehen, dass der gewählte Gebührensatz die ansatzfähigen Kosten nicht überschreite. Eine Gebührenbedarfsberechnung darf das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vornehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 10. 4. 2003 – 2 D 32/02.NE -, LKV 2004 S. 180; Urt. vom 27. 3. 2002 – 2 D 46/99.NE -, S. 21 ff. des E.A.;; grundlegend Urt. vom 6. 11. 1997 – 2 D 32/96 -, VwRR MO 1998 S. 48; nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 11. 7. 2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 f. des E. A.). Dies gilt nicht nur für eine (echte) Vorauskalkulation vor Beginn des Kalkulationszeitraums bzw. für eine während des Kalkulationszeitraums erstellte Neukalkulation, sondern auch für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum (vgl. zur diesbezüglichen Unterscheidung Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 388 a ff.). Zwar besteht – wie ausgeführt - mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (sog. „harte Zahlen“) zugrunde zu legen, wenn diese für den Gebührenpflichtigen günstiger sind. Selbst dann bleiben aber immer noch Entscheidungsspielräume der gebührenerhebenden Körperschaft, die nicht vom Gericht ausgefüllt werden dürfen, so dass das Gericht bei einer fehlenden oder unzureichenden, d. h. nicht prüffähigen Gebührenbedarfsberechnung von vornherein nicht in der Lage ist, selbst oder gar – zumal in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln, ob der festgesetzte Gebührensatz den rechtlichen Vorgaben, insbesondere jenen des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, entspricht. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wird insoweit durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es erst dem Gericht ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 27. 7. 2006 – 4 K 253/05 -, zit. nach juris, Rn. 26 ff.; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 17. 2. 2004 – 12 A 10826/03 –, zitiert nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 388).

Auch auf die vom Antragsgegner eingereichten Vorgängersatzungen der Gebührensatzung zur Abwassersatzung 2014 II kann die streitgegenständliche Veranlagung nicht gestützt werden. Zum einen geht der Antragsgegner offensichtlich selbst von der Unwirksamkeit dieser Satzungen für den hier maßgeblichen Entsorgungsbereich jedenfalls im Erhebungszeitraum aus, da er die Gebührensatzung zur Abwassersatzung 2014 II rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt hat (vgl. § 11 GAS 2014 II). Zum anderen kann auch nicht von der Gültigkeit der gleichfalls rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes ……. 2010-2013 vom 25. August 2014 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 2014 I) oder der rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes ……… vom 6. Dezember 2012 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung GAS 2012) oder der Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes …….. vom 22. Juli 2009 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 2009) oder der Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes …….. vom 27. August 2008 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung - GAS 2008) oder der Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes ……. vom 22. November 2001 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 2001) in der Fassung der 6. Änderungssatzung (ÄS) vom 28. November 2007 oder der Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes ………. vom 16. Dezember 1997 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 1997) oder der Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes ……… vom 16. November 1993 (Gebührensatzung zur Abwassersatzung – GAS 1993) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 25. April 1996 ausgegangen werden. Denn auch für diese Satzungen hat der Antragsgegner keine Kalkulationen bzw. Nachberechnungen vorgelegt, die eine Wahrung des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG dokumentieren könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.