Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.01.2016 – VG 6 K 782/14
6. Kammer
Tenor§
Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Die mit Schriftsatz mit 6. Januar 2016 am 7. Januar 2016 erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2015 ist offensichtlich unzulässig. Nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß §152 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt keine Raum mehr für eine Gegenvorstellung bei Verletzung anderer verfassungsrechtlich gewährleisteter Verfahrensrechte als der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. März 2007 – 12 ZB 06.3070 -, zit. nach juris; Beschluss vom 13. November 2007 - 12 ZB 07. 2881 – zitiert nach juris). Jedenfalls aber scheidet die Gegenvorstellung als ungeschriebener, auf die Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung gerichteter Rechtsbehelf in den Fällen aus, in denen das angerufene Gericht nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften an diese Entscheidung gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 u.a. – zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 14 CS 12.1014 -, zit. nach juris; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Juli 2013 – W 1M12.30281 -, zit. nach juris). Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Einfügung der Anhörungsfüge in § 152a VwGO außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung zur Rüge anderer Grundrechtsverletzungen als von Gehörsverstößen nicht ausschließen wollte, verlangt das Postulat der Rechtsmittelklarheit als Ausfluss des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsbehelfe in geschriebenen Prozessordnungen geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Mit diesen Vorgaben ist die Annahme außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund ungeschriebenen Richterrechts gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die für dieses auch nicht von Amtswegen abänderbar sind, nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 4 CE 05.690 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. April 2007 – 12 ZB 07.868 – zit. nach juris; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Juli 2013). Aus der Einführung des Rechtsinstituts der Anhörungsrüge lässt sich mithin die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass es in anderen Fällen der angeblichen Unrichtigkeit bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann daher nur in Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Dies ist nicht der Fall bei Kostenentscheidungen, die schon wegen § 158 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zulässiger Weise nicht angefochten werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011, a.a.O.). So liegt es hier. Die Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2015 ist nach § 158 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar. Ist danach – wie hier – eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Hierunter fallen auch Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 – AN 11 K 13.31060 -, zitiert nach juris).
In Bezug auf die Gegenvorstellung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend; vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 2. Juli 2013, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 17. Juni 2013 – M 18 K9 13.2533 -, zit. nach juris).