Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.02.2016 – VG 1 L 888/15
1. Kammer
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
Gründe§
Der auf „unverzügliche Zahlung des Unterhalts nach HLKO, Kapitel II, Art. 7“ und damit sinngemäß auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
Hier hat die Antragstellerin jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung des von ihr begehrten Unterhalts gegen den Antragsgegner.
Der von der Antragstellerin bezeichnete Antragsgegner ist vorliegend, worauf die Kammer die Antragstellerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Januar 2016 hingewiesen hat, nicht passivlegitimiert, also nach dem materiellen Recht nicht befugt, über die Gewährung der von der Antragstellerin begehrten Leistungen zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Sozialamtes des benannten Landkreises bezieht sich vielmehr auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), § 28 SGB I i. V. m. § 3 SGB XII, nicht jedoch auf den vorliegend ausdrücklich beanspruchten Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung, den die Antragstellerin in dem von ihr parallel geführten Hauptsacheverfahren VG 1 K 1013/15 gegenüber dem Landesamt für Versorgung und Soziales geltend macht.
Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend erkennen lassen, dass sie entgegen ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Haager Landkriegsordnung von dem Antragsgegner tatsächlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch begehrt, zumal hierfür schon nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre. Der das Klageverfahren VG 1 K 1013/15 betreffende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015, Az. BVerwG 1 A 11.15, lässt den Schluss zu, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht in einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch umgedeutet werden kann, weshalb eine Verweisung des vorliegenden Rechtsstreites an das Sozialgericht nicht in Betracht kam.