Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.02.2016 – 3 L 193/15

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den sinngemäß gestellten Anträgen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 110/15 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück ... in ... (Gemarkung ..., Flur 14, Flurstücke 25 und 26) anzuordnen, und

2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen,

3. hilfsweise zum letztgenannten Antrag die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen,

hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (s. unter 1.), aber unbegründet (s. unter 2.).

1. Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin ist zulässig. Ihr kann - entgegen der Rüge der Beigeladenen im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 - trotz des Baufortschritts nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 7, und vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, LKV 2007, 322, juris Rn. 18; s. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 3 B 85/99 - und vom 8. September 2000 - 3 B 122/00 – differenzierend: Beschluss vom 18. September 2013 – OVG 2 S 60.13 -), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2015 - VG 3 L 174/15 -, vom 21. Juli 2004 - 3 L 338/04 - und vom 16. Juli 2003 - 3 L 322/03 -), entfällt zwar mit der Rohbaufertigstellung eines Vorhabens regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag, mittels dessen der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die erteilte Baugenehmigung erreichen will, soweit er sich allein gegen Wirkungen, welche vom Baukörper ausgehen, wendet, da die begehrte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Denn ungeachtet der Frage, ob die ausstehende Fertigstellung der Stellplätze schon eine abweichende Einordnung rechtfertigte, wehrt sich die Antragstellerin auch gegen die erstmals durch die Errichtung der Wohnhäuser durch die Beigeladene geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück. Diese verwirklicht sich aber erst bei einer Nutzung der noch nicht vollständig fertiggestellten Räume. Da die Baugenehmigung neben der Errichtung auch die Nutzung des Bauvorhabens legalisiert, besteht ein Rechtsschutzinteresse nach der zitierten Rechtsprechung in den Fällen fort, in denen geltend gemacht wird, aufgrund einer Verletzung von nachbarschützenden Regelungen nicht nur von dem Baukörper selbst ausgehenden Beeinträchtigungen ausgesetzt zu sein, sondern daneben auch solchen, welche mit dessen Nutzung einhergehen.

2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches [BauGB] i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragsteller, des Antragsgegners und die des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs abzustellen, wobei allein die Verletzung von Normen relevant ist, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Drittrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 556, juris Rn. 4).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015, die der Beigeladenen die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück ... in ... (Gemarkung ..., Flur 14, Flurstücke 25 und 26) gestattet, nach der gegenwärtig bestehenden Sachlage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Gemäß § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

a. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die als nachbarschützende Vorschriften auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 03/13 "Wohnquartier am ..." der Stadt ... vom 24. Februar 2014. Sollte dieser wirksam sein, bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB. Sollte der Bebauungsplan - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - unwirksam sein, richtete sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des in Rede stehenden Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB. In beiden Fällen ist indes eine Verletzung drittschützender Normen im Ergebnis der summarischen Prüfung nicht festzustellen.

aa. Dass das Vorhaben der Beigeladenen Festsetzungen des genannten Bebauungsplanes widerspricht, denen eine drittschützende Wirkung kraft Gesetzes oder infolge der Festlegung des Plangebers zukommt, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Nachbarliche Abwehransprüche kämen somit nur noch auf der Grundlage des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Das Rücksichtnahmegebot ist indes keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ungeachtet der Frage, ob angesichts der sehr konkret an den Parametern der zu realisierenden Wohngebäude orientierten Planungen der Stadt Königs Wusterhausen vorliegend überhaupt noch Raum für eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO bestünde - das Rücksichtnahmegebot kommt bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans jedenfalls insoweit nicht nochmals besonders in Betracht, als es bereits in der den Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen ist; denn die Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sozusagen aufgezehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 – zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1984 - BVerwG 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54, juris Rn. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70, 181, juris Rn. 25) -, ist jedenfalls eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht festzustellen (s. die nachfolgenden Ausführungen unter bb.).

bb. Auch wenn eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 03/13 "Wohnquartier am ..." unterstellt und das Vorhaben am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB gemessen werden würde, kann eine zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht festgestellt werden.

Das allein Wohnzwecken dienende Vorhaben fügt sich unzweifelhaft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, gleich ob diese Eigenart im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder - was eher zutreffen dürfte - einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) entspricht.

Sofern die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 7. April 2015 (Seite 11) darauf verweist, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein aufgelockert bebautes Siedlungsgebiet mit hohem Grünanteil handele, das überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut sei, ist klarzustellen, dass diese Gesichtspunkte für die Einordnung eines Vorhabens nach seiner Art der baulichen Nutzung irrelevant sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 B 143/15 -, juris Rn. 6), so dass auch der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch in Wohngebieten kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser mit - gemessen an der Umgebungsbebauung - größeren Bauvolumen und größerer Bewohnerzahl gewährt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2015 - 7 B 310/15 -, juris Rn. 11).

Auch mit Blick auf die im Zentrum der Ausführungen der Antragstellerin stehenden Einwände gegen das Vorhaben der Beigeladenen, dieses füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung (insbesondere Höhe und Länge sowie Grundflächenzahl), Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, bleibt ihrem Begehren der Erfolg versagt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Überschreitung des aus der Umgebung abzuleitenden Rahmens nach Maß der baulichen Nutzung und überbaubarer Grundstücksfläche tatsächlich gegeben ist. Denn die jenseits der Art der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten weiteren Kriterien des Einfügensgebotes sind für sich genommen grundsätzlich nicht nachbarschützend, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung - kein nachbarliches Austauschverhältnis begründen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 1 B 216/14 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 S 1695/15 -, juris Rn. 21), so dass es für ein Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung ist, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. Ein Drittschutz gewährt § 34 Abs. 1 BauGB insoweit nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des im Begriff des Einfügens verankerten Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195/97 -, BRS 59 Nr. 177, juris Rn. 6).

Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt jedoch allgemein, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach im Wesentlichen auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -). Dabei ist im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs zu prüfen, ob die durch das Vorhaben eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist jedenfalls nicht schon bei bloßen Lästigkeiten überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 2 S 50.10 -, juris Rn. 12). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist vorliegend auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten und der vorliegenden Akten jedoch nicht erkennbar.

(1) Namentlich kann im Ergebnis der Gesamtschau von einer rücksichtslosen erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen mit Blick auf dessen Volumen, Stellung und Höhe zulasten des Grundstücks der Antragstellerin nicht ausgegangen werden.

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181, juris Rn. 58). Dies wird bejaht bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186, juris Rn. 32 ff. [zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus]; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176, juris Rn. 15 [11,5 m hohe Siloanlage in 6 m Entfernung zu zweigeschossigem Wohnhaus bei einem sieben Meter breiten Grundstück]). Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht jedoch grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 14 ZB 12.1153 -, BauR 2014, 810, juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 1 B 216/14 -, juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch der Fall, denn die von der Beigeladenen geplanten und errichteten Gebäude weisen mit einer Höhe von 11 m keine deutlich nach oben abweichende Größenordnung im Verhältnis zum Gebäude der Antragstellerin auf, das auf der Grundlage der Angaben im amtlichen Lageplan eine Höhe von 8,4 m aufweist (s. auch die Firsthöhen der Neubauten von 45,9 m ü. NHN im Verhältnis zur Firsthöhe des Hauses der Antragstellerin von 43,5 m ü. NHN). Bei diesem Verhältnis und den Abständen des vorhandenen Einfamilienhauses zu den neu errichteten Gebäuden von ca. 28 m (Haus 1) bzw. ca. 37 m (Haus 2) ist ein Ansatzpunkt für eine erdrückende Wirkung nicht auszumachen.

Ebenso wenig rechtfertigt die Tiefe des Hauses 1, das sich ca. 29 m entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin erstreckt, - auch in Zusammenschau mit dem Haus 2, das mit seiner westlichen Giebelwand auf das Grundstück der Antragstellerin orientiert ist - die Annahme einer abriegelnden Wirkung. Denn das Haus 1 endet in nördlicher Richtung in etwa auf Höhe des Einfamilienhauses der Antragstellerin und das Haus 2 ist deutlich nach Osten vom Haus der Antragstellerin abgerückt. Diese räumliche Gestaltung, die nicht den Eindruck einer durchgehenden Wand entstehen lässt, wird auch anhand der von der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichten Fotoaufnahmen deutlich. Zudem spricht gegen eine abriegelnde Wirkung wiederum der deutliche Abstand und dadurch gebildete Freiraum zwischen den Baulichkeiten. Die Annahme, das Grundstück der Antragstellerin könne als "beherrschte Fläche ohne eigene Charakteristik" wahrgenommen werden, liegt angesichts dessen und auch gerade unter Berücksichtigung der Größe des Grundstücks der Antragstellerin von 2.266 m² fern. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus.

Abgesehen davon werden die beiden Wohnhäuser - insbesondere das Haus 1 - nicht grenzständig, sondern nahezu vollständig unter Wahrung der nach § 6 BbgBO einzuhaltenden Abstandsflächen - auch unter Einschluss der gesetzlich normierten Bagatellfläche im südlichen Bereich des Flurstücks 23 - errichtet. Das Einhalten der erforderlichen Abstandsflächen spricht aber regelmäßig gegen eine "erdrückende" oder "abriegelnde" Wirkung eines Bauvorhabens und indiziert in der Regel, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Nachbarbelange (Besonnung, Belichtung, Belüftung) nicht verletzt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4).

(2) Soweit die Antragstellerin auf das bisherige Fehlen von zwei Hauptnutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung verweist, ist damit ein für die Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beachtlicher Belang nicht benannt. Sie verkennt bereits, dass es ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Nachbargrundstücke im Wesentlichen genauso bebaut und genutzt werden wie das eigene Grundstück, nicht gibt (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 7. März 2012 - Au 5 S 12.175 -, juris Rn. 43; VG München, Beschluss vom 2. Juni 1999 - M 11 SN 99.1862 -, juris Rn. 30).

(3) Die Errichtung der beiden Wohnhäuser auf dem Grundstück der Beigeladenen erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dadurch hervorgerufenen Verschattung als gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos. Für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt einer Verschattung ist eine qualifizierte Beeinträchtigung dergestalt erforderlich, dass über den gesamten Tagesverlauf eine erhebliche Einschränkung der Besonnung durch das angegriffene Vorhaben eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 10 N 53.11 -, juris Rn. 8); eine gewisse Verschattung ist demgegenüber hinzunehmen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 7 A 1776/13 -, juris Rn. 8). Trotz der Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2016 sind tragfähige Anhaltspunkte hierfür nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Da sich das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen östlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet, ist ein relevanter Schattenwurf vielmehr nur in den Morgenstunden (und außerdem im Wesentlichen nur auf dem baulich nicht genutzten Flurstück 23) zu erwarten; schon ab den Mittagsstunden erscheint eine Verschattung der Gebäudes und der Freiflächen der Antragstellerin hingegen ausgeschlossen.

(4) Ebenso wenig begründen die sich durch die neu errichteten Bauten ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme.

Grundsätzlich verleiht das Gebot der Rücksichtnahme in einer bebauten Ortslage kein Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Ein Nachbar ist nicht dagegen geschützt, dass sein Grundstück eingesehen werden kann. Ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück freizuhalten ist von unerwünschten Einblicken. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 15 CS 12.23 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1445 -, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 B 581/09 -, juris Rn. 5). Allein der Umstand, dass hier die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (unter Einschluss der gesetzlich normierten Bagatellfläche) von dem Vorhaben eingehalten werden, ist auch insoweit in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist. Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächen-rechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10). Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle. Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 13). Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, juris Rn. 57 ff.).

Mit diesen Fallkonstellationen ist das vorliegend zu beurteilende Vorhaben weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe vergleichbar. Auch unter Würdigung der nach dem Bautenstand anhand der von der Antragstellerin eingereichten Fotoaufnahmen ersichtlichen Wirkung durch die nach Westen orientierten Fensteröffnungen und Balkone insbesondere des Hauses 1 ist zwar eine spürbare Veränderung der Situation der Antragstellerin im Verhältnis zum vorherigen Zustand eines unbebauten Nachbargrundstücks nicht zu negieren. Ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle wegen der geschaffenen Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragstellerin erscheint der Kammer dennoch nicht naheliegend. Insoweit ist maßgeblich einzustellen, dass sich die von den Fenstern und Balkonen des Hauses 1 ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten im Wesentlichen auf den südlichen Teil des Flurstücks 23 begrenzen, der unbebaut und zudem auch den Einwirkungen und Einsichten von der Straße Kirchsteig ausgesetzt ist. Soweit sich die Antragstellerin durch Einsichtsmöglichkeiten in ihre Wohnräume im Erdgeschoss, insbesondere das Ess- und Wohnzimmer sowie die Küche, gestört fühlt, ist es ihr zuzumuten, sich gegen derartige Einblicke - wie weitgehend üblich - durch Vorhänge, Rollos oder ähnliches zu schützen. Der nördliche, von der Straße abgewandte Teil der Flurstücke 20 und 23 ist nicht unmittelbar einer grenznahen Bebauung mit den dadurch geschaffenen Blickmöglichkeiten ausgesetzt, da das Haus 1 in Höhe des Einfamilienhauses der Antragstellerin endet und das Haus 2 um elf Meter von der Grenze nach Osten abgesetzt ist. Auch besteht an der nach Westen gerichteten Giebelwand des Hauses 2 keine Möglichkeit eines Aufenthalts im Freien auf einem erhöhten Standpunkt, da an dieser Seite des Gebäudes Balkone nicht vorgesehen sind. Eine Einsichtnahme von diesem Teil des Vorhabens gerade auf den Pool und den in dessen Nähe eingerichteten Freisitz ist in der für eine Nutzung in Frage kommenden Jahreszeit (im Sommerhalbjahr) zudem durch den im Lageplan verzeichneten auf dem Vorhabengrundstück befindlichen großen Laubbaum, der auch auf den von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien zu erkennen ist, eingeschränkt. Dass - wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. Januar 2016 geltend macht - keinerlei Möglichkeit eines unbeobachteten Aufenthalts im Freien im rückwärtigen Bereich des Grundstücks mehr bestehe, vermag nicht zu überzeugen, ist doch die nordwestlich unmittelbar an das Haus anschließende Terrasse den von den Vorhabenbauten ausgehenden Blicken entzogen.

(5) Entgegen der Ausführungen der Antragstellerin lässt sich auch aus den mit den neuen Gebäuden verbundenen Auswirkungen infolge von Kraftfahrzeugverkehr eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht herleiten. Insbesondere taugt die Anlage der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück hierfür nicht. Das mit der zulässigen Nutzung eines Grundstücks verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich daraus ergebenden Störungen sind von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11/15 – juris Rn 16; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59.02 -, NVwZ 2013, 1516, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 B 09.2502 -, juris Rn. 30). Nur eine darüber hinausgehende erhebliche Störung und Beeinträchtigung soll vermieden werden. Einstellplätze für Kraftfahrzeuge gehören hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen typischerweise zu Gebieten, die zumindest auch durch Wohnnutzung geprägt sind. Ihre Auswirkungen sind deshalb der Nachbarschaft als sozialadäquat zuzumuten. Die von der Kraftfahrzeugnutzung als ein übliches Zubehör des täglichen Lebens ausgehenden Begleiterscheinungen müssen daher in allen Baugebieten grundsätzlich hingenommen werden. In einem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann letztlich nichts anderes gelten. Mit der bloßen Benutzung von Kraftfahrzeugen sind regelmäßig nur Belästigungen verbunden, die nicht ausreichen, um eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme anzunehmen. Schließlich sind auch in reinen Wohngebieten im Sinne des § 3 BauNVO gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig; im Hinblick auf eine Innenbereichslage sind hiervon nochmals Abstriche vorzunehmen. Bei hier geplanten insgesamt acht Stellplätzen unmittelbar an der Grundstücksgrenze und vier weiteren vor der nördlichen Giebelwand des Hauses 1 ist auch noch nicht mit erheblich störenden Fahrzeugbewegungen zu rechnen. Angesichts der reinen Wohnnutzung im Vorhaben des Beigeladenen ist mit solchen in einem üblichen Umfang an Arbeitstagen in den Morgen und Nachmittagstunden für den Berufsverkehr zu rechnen. Anhaltspunkte für einen erheblich darüber hinausgehenden, sich über den Tag oder auch in die Nachtstunden erstreckenden Fahrzeugverkehr zum und auf dem Grundstück ist nichts ersichtlich.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus der Situierung der acht Stellplätze an der westlichen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, da vorliegend die Anforderungen des § 43 Abs. 6 BbgBO gewahrt sind (s. unter b.) und das Gebot der Rücksichtnahme keine höheren Anforderungen stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - BVerwG 4 CB 49.85, BVerwG 4 CB 50.85 -, BRS 44 Nr. 177, juris Rn. 2; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 21).

(6) Ein für die hier anzustellende Interessenabwägung maßgeblicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich vorliegend auch nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Effekt herleiten, dass der Schall, der von der ca. 180 m westlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden Bahnstrecke ... und der ... ausgeht, an den Gebäuden auf das Grundstück der Antragstellerin reflektiert wird.

Zur Bestimmung dessen, was im Rahmen der Prüfung der gebotenen Rücksichtnahme Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zurückgegriffen werden, indem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, juris Rn. 22). Ungeachtet der Frage, ob die hier in Rede stehenden beiden Wohngebäude als die die Schallreflexionen verursachenden Objekte dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG unterfallen und damit der Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetz überhaupt eröffnet ist (vgl. zum Erfordernis eines Betreibens: Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 66; Hofmann/Koch in Koch/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 3 Rn. 294 f.), kann jedenfalls eine signifikante Überschreitung maßgeblicher Immissionsgrenzwerte gegenwärtig nicht festgestellt werden. Ausgehend von der Überlegung, dass die durch die Reflexionen maßgeblich auf die östliche Seite der Gebäudes der Antragstellerin wirkenden Lärmimmissionen keine sind, die durch das Vorhaben der Beigeladenen und dessen "Betrieb" selbst entstehen, sondern vielmehr den einer Beeinflussung durch die Beigeladene entzogenen Fremdgeräuschen zuzuordnen sind, können für den Rückwurf dieses Schalls keine anderen, insbesondere keine schärferen Maßgaben gelten als für die Schallquelle selbst. Somit dürften vorliegend angesichts der Ursprungs der fraglichen Schallimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr die Rahmenbedingungen der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), einschlägig sein. Die 16. BImSchV verneint das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr aber nicht nur für den Fall, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 eingehalten werden, sondern auch dann, wenn eine vorhandene Lärmvorbelastung sich nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 relevant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28/12 – juris Rd. 53). Die von der Beigeladenen vorgelegte immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Ingenieurgesellschaft ... vom 18. Dezember 2015 belegt, dass eine relevante Pegelzunahme nicht zu erwarten ist. Nichts anderes ergäbe sich aber auch, wenn man für die Beurteilung dieser konkreten Schallimmissionen auf die Kriterien der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zurückgriffe. Denn nach der besonderen Regelung für Verkehrsgeräusche in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 TA-Lärm besteht für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen erst dann eine Verpflichtung zur Minderung, wenn wie bei der 16. BImSchV – sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A) erhöht und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weitergehend überschritten werden.

(7) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragsteller ergibt sich schließlich nicht aus einer behaupteten Wertminderung ihres Grundstücks infolge der Errichtung der beiden Mehrfamilienhäuser. Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang solche tatsächlich eintreten würden, bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Vielmehr hat sich die gebotene Interessenabwägung am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177, juris Rn. 6). Hierfür fehlt es unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustandes an hinreichenden Anhaltspunkten.

Ob und inwieweit zukünftige Bebauungsabsichten überhaupt eine Rolle spielen, auch in welchem Umfang eine Korrektur der Lärmaussage unter Beachtung der Tz.: 2.3., A. 1.3. b) TA Lärm (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Stand Mai 2015, Rd 17 zu TA Lärm 3.1. Nr. 2) geboten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dem wäre allenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter nachzugehen.

b. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Bauordnungsrechts durch das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen ist ebenso wenig festzustellen.

aa. Die Anforderungen an die Abstandsflächen nach § 6 BbgBO sind - wie bereits dargelegt - gewahrt.

bb. Das Projekt ist in der genehmigten Form auch mit den Vorgaben des § 43 Abs. 6 BbgBO zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift, der ein drittschützender Charakter zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 5), müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Die bauordnungsrechtliche Regelung des § 43 Abs. 6 BbgBO soll einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr und den privaten Bedürfnissen der Nachbarn nach Schutz der Güter Gesundheit, Arbeit, Wohnen, Ruhe und Erholung herbeiführen. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Anordnung und Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße angeordnet werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Diese Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 43 Abs. 6 BbgBO genannten Schutzgüter ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung im Sinne von § 43 Abs. 6 BbgBO durch von Stellplätzen ausgehenden Parkplatzlärm sind die Umstände des Einzelfalles, nicht aber technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte (TA-Lärm oder TA-Luft) maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 5, 9; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. September 1998 - 3 B 57/98 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris Rn. 47). Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 10 Satz 1 BbgBO sind Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen und zwar gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten; nichts anderes gilt für Stellplätze. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Stellplätze notwendigerweise verbundenen Geräusche (wie Öffnen und Schließen der Autotüren, Motorengeräusche, Gespräche usw.) und die von den PKW bei der Zu- und Abfahrt verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136, juris Rn. 43).

In Ansehung dieser Grundsätze erweist sich die Anordnung der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück an dessen westlicher Grenze nicht als der Antragstellerin billigerweise unzumutbar. Zwar erscheint die Positionierung von acht Stellplätzen entlang der Grundstücksgrenze und vier weiteren vor der nördlichen Giebelwand des Hauses 1 auf Höhe des nördlichen, rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Antragstellerin nicht unproblematisch. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit erscheint der Kammer indes (noch) nicht überschritten. Maßgeblich ist hier nicht zuletzt der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der bestehenden Vorbelastungen nicht darauf vertrauen konnte, dass der rückwärtige Bereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone genutzt werden kann. Neben der Tatsache, dass sich nördlich an den Gartenbereich unmittelbar der benachbarte Gartenbaubetrieb anschließt und diese Fläche somit auch gewerblichen Immissionen ausgesetzt ist, ist vor allem der - auch vom Antragsgegner und von der Beigeladenen angeführte - Umstand einzustellen, dass gerade der hier in Rede stehende Bereich des Grundstücks der Antragstellerin bis Dezember 2013 den Einwirkungen des vormaligen öffentlichen Park+Rail-Parkplatzes ausgesetzt gewesen ist, demgegenüber die nunmehr vorgesehenen Stellplätze eine Reduzierung der zu erwartenden PKW-Geräusche bewirken dürften. Gegen eine Berücksichtigung der Wirkungen des früheren Parkplatzes spricht auf der Basis der summarischen Prüfung auch nicht der von der Antragstellerin ausgesprochene Zweifel an einer ausreichenden Genehmigungsgrundlage für diesen. Ausgehend von einer öffentlichen Nutzung des Parkplatzes bereits vor 1990 und der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen (Straßenverordnung) vom 22. August 1974 (GVBl. DDR I S. 515), nach der zu den öffentlichen Straßen unter anderem Parkplätze zählen, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen, ist in Betracht zu ziehen, dass die Fläche nach § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 27), als gewidmete Straßenfläche gilt (wobei insoweit eine willentliche Freigabe für den öffentlichen Verkehr genügen dürfte, vgl. OVG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 26. August 2010 – OVG 1 B 3.10 – zitiert nach juris), die Parkplatznutzung folglich öffentlich-rechtlich sanktioniert ist. Als ein Indiz hierfür könnte zudem das bis zur Schließung des Parkplatzes verwendete Verkehrszeichen 314 dienen. Die Positionierung der grenznahen Stellplätze lässt auch sonst keine Besonderheiten - wie etwa absehbar erhebliche Rangiervorgänge durch schmale Zufahrtsbereiche - erkennen, die ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen im grenznahen Bereich erwarten ließen.

cc. Das von der Antragstellerin angefochtenen Vorhaben steht auch im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Soweit sie darauf verweist, die Baugenehmigung sehe entgegen dem Hinweis der Unteren Wasserbehörde nicht die Errichtung eines Regenwasserspeichers vor, sind damit beachtliche Baurechtsverstöße nicht benannt. Insbesondere ist eine Verletzung der Vorgaben des (insoweit allein in Betracht zu ziehenden) § 11 Abs. 3 BbgBO nicht festzustellen, nach dem bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Ungeachtet der Frage, inwieweit dieser Norm überhaupt drittschützender Charakter zukommt, ist eine konkrete Gefährdung des Grundstücks der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Untere Wasserbehörde hat sich vielmehr in ihrer Stellungnahme, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, allein auf einen Hinweis auf eine mögliche, nicht aber gegenwärtig konkret absehbare Entwicklung beschränkt und diesen zudem vorrangig auf die nördlich des Hauses 2 gelegene und damit von der Antragstellerin entferntere Rigolenanlage 1 bezogen.

3. Ist somit ein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen durch die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend festzustellen und somit deren sofortige Vollziehbarkeit nicht aufzuheben, besteht auch kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den Antragsgegner zu einer Stilllegungsverfügung (§ 73 Abs. 1 BbgBO) zu verpflichten, oder den Erlass von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Der Hilfsantrag kommt im Verhältnis zum Antrag zu 1. schon keine erkennbare eigenständige Bedeutung zu; er kann nach dem Vorstehenden auch in der Sache keinen Erfolg haben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.7.1). Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 7.500,00 € war aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.