Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.02.2016 – VG 6 K 129/13
6. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Trinkwasserbeitragsbescheides des Beklagten.
Sie ist Eigentümerin des bebauten, in der ...Straße ... in ... gelegenen Grundstücks Flurstück 136, Flur 2, Gemarkung .... Das Grundstück erhielt als sogenanntes „altangeschlossenes“ Grundstück, das seit 1929 zentral mit Trinkwasser versorgt wird, bereits mit Beitritt der ehemaligen Gemeinde ... zum beklagten Zweckverband die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des beklagten Verbandes.
Der beklagte Verband (...) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises ... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. ... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen seit dem 6. Mai 1994 Verbandsmitglied. Die erste Wasserversorgungsabgabensatzung des beklagten Verbandes wurde am 17. November 1994 beschlossen und am 22. Dezember 1994 im „Dahme-Spreewald Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald“ öffentlich bekannt gemacht. Sie sollte einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und bestimmte für die Entstehung der Beitragspflicht keinen „späteren Zeitpunkt“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz KAG in der damals geltenden Fassung.
Mit Bescheid vom 23. September 2011 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von zunächst 1.312,67 Euro.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beitrag dürfe nicht mehr erhoben werden. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfalte eine unzulässige echte Rückwirkung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2013 erhob der Beklagte nach Anhörung einen Beitrag in Höhe von 114,14 € nach und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 13. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruch.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2013 aufzuheben und
die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 – entschiedenen Fällen, da der beklagte Zweckverband letztlich erst im Jahre 2000 durch den rückwirkenden Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz gegründet worden sei. Dementsprechend habe es vor 2000 keine Anlage des Verbandes gegeben und der Beklagte habe auch keine Möglichkeit gehabt, sog. „Altanschließer“ zu einem Beitrag heranzuziehen. Abgesehen davon sei der Zweckverband durch den Beitritt sehr vieler weiterer Gemeinden – auch noch nach 2000 – erheblich gewachsen, so dass man nicht mehr von einer Identität der Einrichtung im Jahre 1994 und der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ausgehen könne. Entsprechend hätten sich seitdem auch die Kalkulationsgrundlagen vollständig bzw. wesentlich geändert.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie den Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises ... vom 26. Juni 2000 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im hiesigen Fall der Veranlagung eines sog. „altangeschlossenen“ Grundstücks im Gebiet einer Gemeinde, die im Jahr 1994 dem beklagten Zweckverband beigetreten ist, der seit 1994 über eine Trinkwasserbeitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch verfügte, ist eine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. keine Anwendung findet und es daher bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, bundesverfassungsgericht.de mit ausführlicher Begründung). Die Nichtanwendbarkeit in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F..
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in oben beschriebener Weise ist auch möglich. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung sind nicht überschritten. Diese Grenzen ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris Rz. 86 m.w.N.).
Vorliegend lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG neue Fassung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu. Insbesondere kann die Norm auch so verstanden werden, dass sie in den Fällen keine Anwendung findet, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten. Dies gilt jedenfalls für den Zeitpunkt der Einführung der Norm (vor etwa der Regelung zum sog. „Optionsmodell“ des § 8 Abs. 4a KAG, die die Möglichkeit einer Veranlagung altangeschlossener Grundstücke voraussetzt), was für die Zulässigkeit der oben genannten verfassungskonformen Auslegung ausreichend ist, da spätere Normen die ursprünglichen Auslegungsmöglichkeiten der Regelung nicht rückwirkend einschränken können. Der Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verhält sich nicht zu Fragen des Vertrauensschutzes. Er ordnet die Inanspruchnahme derjenigen Eigentümer, deren Heranziehung nach altem Recht bereits ausgeschlossen war, nicht ausdrücklich an. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung auch die Beitragsausfälle der Vergangenheit kompensiert werden sollten, indem nachträglich die Heranziehung der bereits ausgefallenen Beitragszahler ermöglicht würde. Der Gesetzgeber hat das Ziel der Neufassung in der Vermeidung künftiger Beitragsausfälle gesehen (vgl. zu Vorstehendem bereits VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 28. August 2006 - 5 K 439/05 -, juris Rz. 45). Die Gesetzesbegründung zeigt auf, dass eine Rückwirkung möglicherweise gerade nicht gewollt war. Denn es heißt darin – nach Darstellung der „großen Beitragsausfälle“ „in der Vergangenheit“, dass die Klarstellung vorgenommen werde, um „künftige Beitragsausfälle“ zu vermeiden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 3/6324, Seite 25 f.). Daraus kann gefolgert werden, dass die Regelung ursprünglich möglicherweise Wirkung nur für die Zukunft haben sollte (vgl. bereits VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 28. August 2006 - 5 K 439/05 -, juris Rz. 39). Möglicherweise könnte der Neuregelung auch ein dahingehender - ebenfalls verfassungsrechtlich unproblematischer - Regelungsgehalt zugemessen werden, dass sie die Inanspruchnahme von Eigentümern „altangeschlossener“ Grundstücke (nur) eingeschränkt zulässt, nämlich nur, soweit ihr keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Es sind nämlich möglicherweise Fälle denkbar, in denen die Neuregelung zusammen mit einer an ihr zu messenden ersten wirksamen Satzung die Veranlagung auch von Eigentümern „altangeschlossener Grundstücke“ ermöglichen kann, ohne dass dem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Dies könnte - was hier offenbleiben kann - etwa der Fall sein, wenn diese Eigentümer bereits vor Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die erste Beitragssatzung beschlossen wurde, Beitragsbescheide erhalten hatten (so VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 28. August 2006 - 5 K 439/05 -, juris Rz. 45) und diese Bescheide gerichtlich aufgehoben wurden. Ob dies auch in den Fällen gelten könnte, in denen Nicht-Grundrechtsträger - wie etwa Gemeinden oder kommunale Wohnungsbaugesellschaften - zu Beiträgen für sog. „altangeschlossene Grundstücke“ oder Grundstücke, die in den 90er Jahren erstmals bevorteilt wurden, herangezogen werden, kann hier ebenfalls dahinstehen.
Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, der sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen hat (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2006 - OVG 9 S 64.06 - juris Rz. 5), war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg. 2002, S. 126 <131> - Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 15 f.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, S. 555 <556>). Bei Ungültigkeit dieser Satzung musste sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt war auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung (vgl. 1. Leitsatz des Urteils des OVG für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris). Die sachliche Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke konnte mithin, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt wurde. War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine „juristische Sekunde“ entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO). So liegt der Fall hier.
Der beklagte Verband verfügte mit der „Satzung des ...verbandes über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen für die Wasserversorgung“ vom 17. November 1994 (WVAS 1994), die am 22. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde, einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und für die Entstehung der Beitragspflicht keinen „späteren Zeitpunkt“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz KAG in der damals geltenden Fassung bestimmte, über eine erste (unwirksame) Beitragssatzung im Trinkwasserbereich mit formellem Geltungsanspruch.
Zu diesem Zeitpunkt waren der beklagte Zweckverband bereits existent und die ehemalige Gemeinde Großziethen dem Verband auch beigetreten. Dies ergibt sich jeweils aus den Feststellungen des Landrates des Landkreises ... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZweckVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) zum Gründungszeitpunkt bzw. zu den Verbandssatzungen.
An diese Feststellungen ist das Gericht im vorliegenden Verfahren auch gebunden. Nach § 14 Abs. 1 ZweckVerbStabG stellt die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 4 ZweckVerbStabG) unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die nach den Vorschriften des Gesetzes als entstanden geltenden Zweckverbände, den Zeitpunkt ihres Entstehens und, soweit erfolgt, ihrer Auflösung, sowie ihre Gründungssatzungen, Änderungssatzungen und ihre im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Feststellung geltenden Verbandssatzungen in der jeweils nach den dargestellten Vorschriften des Gesetzes geltenden Fassung fest und macht diese Feststellung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt. Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt, der im Falle seiner Wirksamkeit Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden (insoweit vgl. ausdrücklich § 14 Abs. 2 Satz 1 ZweckVerbStabG) hinaus auch für Dritte und auch für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbands hat (vgl. ausführlich OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rz. 59 ff.). Die ursprünglich fehlerhafte Gründung eines Zweckverbands hatte zur Folge, dass ihm mangels wirksamer Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Befugnis zum Erlass von Satzungen oder Verwaltungsakten zustand. Mit der rückwirkenden Heilung der Verbandsgründung nach den Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes wird der seinen Handlungen anhaftende Fehler der mangelnden Legitimation als öffentlich-rechtliche Körperschaft rückwirkend beseitigt. Speziell für Satzungen bestimmt § 15 ZwVerbStabG, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände nach den Regelungen in diesen Satzungen richtet, und stellt damit nach dem Willen des Gesetzgebers klar, dass "soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Wirksamkeit sonstiger Satzungen der Zweckverbände begründen, diese Heilungswirkung rückwirkend eintritt, und zwar bezogen auf den in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens" (Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 2/5171, Seite 27) (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rz. 66).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen unter dem Gesichtspunkt der Existenz des beklagten Verbandes seit 1994 und seiner Satzungsgebungskompetenz im November 1994 für den Bereich der Trinkwasserversorgung auch für die ehemalige Gemeinde ... keine Bedenken, so dass der Beklagte sich vorliegend den formellen Geltungsanspruch seiner ersten Abgabensatzung vom 17. November 1994 entgegenhalten lassen muss. Der Feststellungsbescheid des Landrats des Landkreises ... vom 26. Juni 2000 ist wirksam; Nichtigkeitsgründe sind nicht gegeben; der Bescheid leidet insbesondere nicht offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Er ist auch nicht aufgehoben. Die nach diesem Feststellungsbescheid rückwirkend zum 1. Mai 1994 erfolgte Heilung der Verbandsgründung führt nach § 15 StabG zur rückwirkenden Heilung bzw. Legitimation der ersten Abgabensatzung vom 17. November 1994 und zwar zum Zeitpunkt der Inkrafttretensregelung dieser Satzung. In Anbetracht dieser Umstände kann der Beklagte auch nicht erfolgreich argumentieren, seine Wasserversorgungsanlage sei erst im Jahr 2000 existent gewesen. Die Abgabensatzung vom 17. November 1994 setzt die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch hat der beklagte Verband damals die Aufgabe der Wasserversorgung im Bereich der Gemeinde ... faktisch wahrgenommen. Soweit ersichtlich sah er sich auch nicht gehindert, vor Erlass des Feststellungsbescheides Trinkwassergebühren- und -beitragsbescheide zu erlassen.
Die jetzige Anlage und die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sind auch mit der damaligen Anlage identisch, so dass die 1994 erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 umfangreiche Erweiterungen erfahren hat und daher auch Beitragsneukalkulationen notwendig geworden sind. Die erfolgten Erweiterungen der Einrichtung des Verbandes ändern an der rechtlichen Identität der Einrichtung und damit auch des rechtlichen Vorteils für den Grundstückseigentümer nämlich nichts. Die Einrichtung ist in ihrem Kernbestand seit Beitritt der Gemeinde unverändert geblieben und wurde lediglich erweitert. Der Rechtsträger der Einrichtung war seit dem Beitritt der Gemeinde 1994 ebenfalls identisch. Für ... gilt seit 1994 kontinuierlich das identische Satzungswerk wie für den Rest des heute sog. Kerngebietes des beklagten Verbandes. ... hatte seitdem in den 90er Jahren gerade kein eigenes Satzungswerk für eine damals separate gemeindliche Einrichtung (wie etwa Gemeinden, die erst in den Jahren ab 2000 dem Verband beigetreten sind, für die möglicherweise die andere Anlage des Verbandes einen anderen [neuen] Vorteil bietet).
Auch die Argumentation des Beklagten, es sei ihm vor seiner Stabilisierung im Jahre 2000 nicht möglich gewesen, Beiträge zu erheben, trifft – unabhängig davon, dass er dies (außer eben bei den sog. „Altanschließern“) faktisch getan hat - nicht zu. Denn mit der rückwirkenden Heilung der Gründung eines Zweckverbands ist auch grundsätzlich die rückwirkende Heilung der von diesem erlassenen Einzelakte verbunden. So setzt § 17 ZwVerbStabG, wonach rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen unberührt bleiben, gerade die rückwirkende Heilung von Einzelakten des geheilten Zweckverbands voraus; denn ansonsten hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft (vgl. zum Vorstehenden: OVG für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000, a.a.O. Rz. 66 f.). Dass der Beklagte in den 90iger Jahren des letzten Jahrhunderts keine Altanschließer herangezogen hat, muss er sich hingegen selbst anlasten. Die durch die rückwirkende Heilung der Verbandsgründung bewirkte rückwirkende Legitimierung von Maßnahmen des Verbandes ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot zulässig, wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes hinreichend beachtet ist. Das ist der Fall, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den die nachträglich geschaffene Rechtslage zurückwirkt, mit dieser Regelung rechnen musste. Danach ist die rückwirkende Heilung einer Satzung, eines Verwaltungsakts oder eines sonstigen Handelns des Verbands unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenklich, wenn für den Bürger zum Zeitpunkt des rückwirkend geheilten Satzungserlasses auf Grund einer öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung erkennbar war, dass seine Gemeinde die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auf den Zweckverband übertragen hat, und dass sowohl die Aufgabenwahrnehmung als auch eine Abgabenerhebung zu ihrer Finanzierung nunmehr nicht mehr auf der Ebene der Gemeinde, sondern überörtlich durch den Verband erfolgen werde. Ein Vertrauen darauf, dass die in dem Verband zusammengeschlossenen Gemeinden die Aufgaben weiterhin selbst wahrnehmen und Abgaben selbst erheben würden, kann von diesem Zeitpunkt an nicht entstehen. Bedenken gegen die rückwirkende Heilung von Handlungen des Verbands könnten dagegen in den Fällen bestehen, in denen mangels öffentlicher Bekanntmachung der Verbandssatzung zumindest in ihren wesentlichen Teilen als Zeitpunkt des Entstehens des Verbands nach § 3 Abs. 1 StabG der Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung oder -- falls auch diese unterblieben ist -- nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StabG der Tag der vollständigen Bekanntmachung einer sonstigen Satzung des Verbandes gilt (offengelassen vom BbgVerfG, Urt. v. 20. Januar 2000 -- VfGBbg 53/98 u.a. --, LKV 2000, 199, 204). Aus diesen Veröffentlichungen war für den Bürger zwar die Existenz des Verbands als solche erkennbar, aber nicht notwendig der Umstand, dass sich auch seine Gemeinde diesem Verband angeschlossen und die Wahrnehmung eines Teils ihrer Aufgaben auf ihn übertragen hatte, so dass dessen Tätigkeit auch für ihn selbst von Bedeutung sein konnte; regelmäßig enthalten nur die Gründungssatzung und sich auf sie beziehende Änderungssatzungen eine Aufzählung der im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden. Auch in diesen Fällen ausschließlich der Bekanntmachung der Genehmigung oder von "sonstigen" Satzungen unterliegt jedoch nicht die rückwirkende Heilung des Verbandes als solche, sondern ggf. nur die des von ihm vor dieser Heilung erlassenen Einzelakts Bedenken im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O. Rz. 67). Vorliegend kann dahinstehen, ob Einzelakte des Beklagten nach vorstehenden Maßgaben bereits ab Verbandsgründung bzw. (wenn sie später beigetretene Mitgliedsgemeinden betrafen) bereits ab dem im Feststellungsbescheid festgestellten Beitrittstermin der Gemeinden zum Verband geheilt waren; denn jedenfalls mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung vom 18. März 1994 in der Fassung vom 27. April 1996 nebst Anlage 1 „Gründungsmitglieder des Verbandes, Mitgliederaufnahmen“ im Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 27. Juni 1996 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 27. Juni 1996, S. 2 ff. musste den Bürgern klar sein, wer Mitglied des beklagten Verbandes war, so dass spätestens ab dann auch eine Heilung von Einzelakten möglich gewesen ist.
Ist aber nach allem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. aufgrund verfassungskonformer Auslegung vorliegend nicht anwendbar, verbleibt es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F., wonach eine Beitragserhebung nicht mehr möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.