Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 25.02.2016 – 3 L 89/16
3. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 K 263/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2016 wird wiederhergestellt, soweit darin eine Ausnahme vom Verbot der Beeinträchtigung von Alleebäumen nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG ausgesprochen wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Das dem Tenor entsprechende und angesichts der beschränkten Widerspruchserhebung im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 begrenzte Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere folgt die Antragsbefugnis des Antragstellers aus § 37 Abs. 1, § 36 Nr. 2, § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3), geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5), in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
Der Zulässigkeit steht eine etwaige Verfristung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2015 nicht entgegen. Die Argumentation des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 19. Februar 2016, der Widerspruch sei am 18. Januar 2016 durch den Antragsteller nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlerhaft bei den Bevollmächtigten des Antragsgegners, die hierfür nicht empfangsbevollmächtigt gewesen seien, eingereicht worden, so dass der Widerspruch infolge der Weiterleitung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam erhoben worden sei, verfängt bereits im Tatsächlichen nicht. Denn weder der Verwaltungsvorgang noch die Schriftsätze des Antragsgegners lassen erkennen, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2015 dem Antragsteller vor dem 12. Januar 2016 - ausweislich des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Januar 2016 im Verfahren VG 3 L 16/16 wurde ihm der fragliche Bescheid erstmals unter diesem Datum übermittelt - bekanntgegeben wurde.
Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle aufgrund eines nicht anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag, ist nicht nachvollziehbar. Ob diese Überlegung in Bezug auf die ergangene einstweilige Anordnung vom 25. November 2015 - VG 3 L 787/15 - berechtigt gewesen wäre, ist nach der Aufhebung derselben durch den Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2016 - VG 3 L 16/16 - nunmehr ohne Bedeutung. Für das vorliegende Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO liegt mit der Klage VG 3 K 263/16 ein Hauptsacherechtsbehelf, der Anknüpfungspunkt für eine zu regelnde aufschiebende Wirkung sein kann, unzweifelhaft vor.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Allerdings hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausnahmeentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2016 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11). Die Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 11. Februar 2016 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Vorliegend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Ausnahmeentscheidung zu Lasten des Antragsgegners aus, da nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Basis der vorliegenden Informationen Überwiegendes dafür spricht, dass sich die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot der Beschädigung oder Beseitigung von Alleen als rechtswidrig erweist.
Es kann hier dahinstehen, ob dies - wie der Antragsteller geltend macht - bereits daraus folgt, dass es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des eine Ausnahme gewährenden Verwaltungsaktes fehlt oder der Antragsgegner mangels einer verantwortlichen Leitung der Stadt ... für die Straßenbaumaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 27), für die im Widerspruchsbescheid gesetzte Sofortvollzugsanordnung sachlich nicht zuständig ist. Denn jedenfalls kann nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchAG, die ungeachtet der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, gegeben sind. Nach dieser Bestimmung kann von den Verboten des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG, Alleen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder sonst erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Weder kann für die beabsichtigte Fällung von 40 Alleebäumen eine Erforderlichkeit aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit festgestellt werden (1.) noch ist nachgewiesen, dass keine anderen verkehrssichernden Maßnahmen erfolgen konnten (2.).
1. Das Merkmal der zwingenden Gründe der Verkehrssicherheit, die die Ausnahme erforderlich machen, verlangt, dass der geplante Eingriff in die geschützte Allee zur Herstellung bzw. Verbesserung der Verkehrssicherheit unabweisbar geboten ist (vgl. Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG, Stand: Oktober 2007, § 72 Anm. 3.2; Messerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: September 2009, BNatSchG a.F. § 29 Rn. 82). Dabei spricht viel dafür, dass aus der Systematik des § 17 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchAG abzuleiten ist, dass insoweit nur solche Gefährdungen des Verkehrs erfasst sind, die von der Allee und seine Bestandteilen unmittelbar ausgehen, nicht aber Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit aus anderen Gründen, während die Allee lediglich der Behebung dieser - mangels alternativer Lösungsmöglichkeiten - entgegen steht. Denn dadurch, dass die Norm die zwei Tatbestände die Erforderlichkeit aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit und das Fehlen von alternativen verkehrssichernden Maßnahmen kumulativ nebeneinanderstellt, macht sie eine jeweils eigenständige Prüfung notwendig. Die Beseitigung oder Zerstörung der Allee führt aber nur dann selbst zur Beseitigung der Verkehrsgefährdung und der Verbesserung der Verkehrssicherung (somit zur Erforderlichkeit), wenn eben diese Gefahren von der Allee selbst ausgehen. Dies dürfte auch den Vorstellungen des Gesetzgebers zugrunde gelegen haben, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ableiten lässt. Zwar verweisen die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts vom 21. Januar 2013, mit dem die Regelung des § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG geschaffen wurde, lediglich darauf, dass die zuvor in § 72 Abs. 2 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) enthaltene, gleichlautende Ausnahmebestimmung direkt in die Verbotsregelung integriert werde (vgl. LT-Drs. 5/4349, S. 27 der Begründung). Die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106) geschaffene Reglung des § 72 Abs. 2 BbgNatSchG a.F. beruhte ihrerseits auf der Erwägung (vgl. LT-Drs. 3/6675), insbesondere bei Unfallschwerpunkten in Alleen Ausnahmen vom Alleenschutz zuzulassen, wobei die Aufzählung der alternativen Sicherungsmaßnahmen sowie der Verweis auf die Sonderregelung bei Gefahr im Verzug in § 72a BbgNatSchG a.F. deutlich machen, dass um Gefährdungen des Verkehrs von Bäumen geht (s. auch BT-Drs. 14/7490 S. 52 zur gleichlautenden Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). Nach dem Vorbringen des Antragsgegners folgt die Notwendigkeit, die hier in Rede stehenden Alleebäume zu fällen, aus dem Umstand, dass der Fahrradverkehr auf der ... vom Pkw- und Lkw-Verkehr durch Schaffung eines separaten Radweges zu trennen ist, da durch die intensive Nutzung der ... namentlich durch Lkw und den durch eine Kurve und erhebliches Gefälle gekennzeichneten Verlauf der ... eine erhebliche Gefährdung der Radfahrer gegeben sei, der Radweg aber nicht ohne Beseitigung der vorhandenen Bäume realisiert werden könnte. Damit aber werden im Ergebnis beachtliche Gründe im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchAG nicht benannt, da es vorliegend nicht um die Behebung von solchen Gefahren für die Verkehrssicherheit geht, die von den Bäumen selbst ausgehen. Vielmehr sollen die durch die beengten Fahrbahnverhältnisse hervorgerufenen innerverkehrlichen Konfliktlagen zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmern aufgelöst werden.
Abgesehen davon, vermag die Argumentation des Antragsgegners bei genauerer Betrachtung in seiner Allgemeinheit nicht zu überzeugen.
Der für die Rechtfertigung des Eingriffs eingestellte zentrale Verweis auf die erhebliche Nutzungsdichte der Bergstraße durch Lkw begegnet Bedenken. Wenn der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2016 wie auch in der Antragserwiderung vom 19. Februar 2016 die im April 2010 im Zuge der Grundlagenermittlung durch das Ingenieurbüro ... durchgeführte Verkehrszählung in beiden Richtungen anführt, die eine Verkehrsstärke von 7.500 und einen Lkw-Anteil von 28 % ergeben habe, kann dies angesichts auch entgegenstehender Informationen nicht unbesehen zugrunde gelegt werden. Denn nach dem Aktenvermerk der betreuenden Ingenieure ... Ingenieur- und Vermessungsbüro GmbH vom 13. Januar 2014 über ein Abstimmungsgespräch mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald, das sich im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 3 L 787/15 befindet, ist von dieser Behörde aufgrund einer eigenen Verkehrszählung vom Oktober 2013 ein Schwerverkehrsanteil von nur 4 % ermittelt worden. Als Erläuterung hierfür gibt der Vermerk an, dass die ... in 2010 als Umleitungsstrecke für die ... gedient und sich die "Südanbindung" (heute Hochschulring) noch im Bau befunden habe. Dies wirft die Frage auf, von welchem Verkehrsaufkommen nunmehr konkret für die Abwägung von Naturschutz und Verkehrsbedürfnissen auszugehen ist. Eine Umleitungssituation ist nicht mehr gegeben. Auch dürfte der Zubringerverkehr für das Gewerbegebiet nördlich der ... (rund um ...) und den Standort der Technischen Hochschule … über den Hochschulring von Osten vom Kreisverkehr an der ... kommend abgewickelt werden können. Den Zahlen aus 2010 mangelt es folglich an ausreichender Aktualität und Substanz.
Ferner kann von einem kurvigen Verlauf im 4. Bauabschnitt zwischen ... und auch in wesentlichen Teilen des 3. Bauabschnitts von der ... bis zur Einmündung der ... nicht gesprochen werden. Vielmehr verläuft die ... in diesem Bereich weitgehend geradlinig.
Darüber hinaus ist auch - selbst wenn man den vom Antragsgegner hergestellten Zusammenhang zur Erstellung durchgehender Radwege ausreichen ließe - die Erforderlichkeit der Alleebaumfällung nicht für jeden der zu beseitigenden Bäume nachvollziehbar. Legt man den im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 3 L 787/15 vorgelegten Lageplan zum Fällantrag und den Straßenbegleitgrün-Lageplan zugrunde, was mangels erkennbarer Änderung der Planungen (mit Ausnahme der beiden im Lageplan zum Fällantrag BA 3-2_b, Stand: 16. Juni 2015, als von der Fällung betroffen vermerkten Bäume Nr. 42 und 43, die nach dem vorangegangenen Schreiben des Antragsgegners vom 16. November 2015 als zum Waldbereich gehörend beschrieben wurden und die angesichts der Verringerung der beantragten Fällungen von 42 auf 40 sowie der Nichtberücksichtigung für die Ermittlung der Ersatzpflanzungen im überarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Dezember 2015 nicht mehr Gegenstand des Antrags auf Ausnahmegenehmigung sein dürften [was im Übrigen auch zutreffend sein dürfte, da sie aufgrund des Abstands von der Straßenbegrenzungslinie und des Standorts hinter der erhalten bleibenden ersten Baumreihe nicht zu den unter den Schutz des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG fallenden Alleebäumen zählen dürften, d.h. zumeist in regelmäßiger Anordnung einen Verkehrsweg beidseits säumende Bäume, die angesichts des geringen Abstands mit diesem erkennbar korrespondieren und beides optisch als Einheit erscheinen lassen, vgl. Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG a.F., § 31 Anm. 2; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 3 Ob OWi 111/76 -, BayVBl 1977, 346, juris Rn. 6]) hier angezeigt ist, wird deutlich, dass im 4. Bauabschnitt keiner der zur Fällung gekennzeichneten Bäume im Verlauf des geplanten Fahrradweges liegt. Vielmehr befinden sich die Pflanzen Nr. 46, 47 und 48 am Rand der (geplanten) Fahrbahn, während Nr. 16, 49 und 90 im Bereich vorgesehener Grünflächen liegen; die Bäume Nr. 17, 18, 19, 20, 47 sollen nach dem Plan nicht dem Radweg, sondern Parktaschen weichen. Im 3. Bauabschnitt werden die Bäume Nr. 83, 84, 85, 86, 87, 88 ebenso wenig vom vorgesehenen Radweg berührt. Die Nr. 44 steht (nur) der Neugestaltung der Einmündung der ... im Weg und für Nr. 89 ist nicht erkennbar, für welche Verkehrseinrichtung eine Fällung notwendig wird. Lediglich die auf der Südseite der ... befindlichen Bäume Nr. 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40 und 41 sind nach den Plänen direkt im Verlauf des vorgesehenen Radweges eingezeichnet.
Soweit der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid auf Beschädigungen des Straßenbelags der Bergstraße durch die bestehenden Alleebäume abstellt, ist dies schon mangels konkreter Zuordnung zu konkreten Pflanzen, die angesichts des unterschiedlichen Abstands zwischen Baum und Straße notwendig ist, nicht ausreichend. Zudem könnte dies allein ohnehin eine vollständige Beseitigung des jeweils in Rede stehenden Baumes nur im Ausnahmefall rechtfertigen, wofür allerdings nichts Substantiiertes vom Antragsgegner vorgebracht worden ist oder aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen des hiesigen Verfahrens oder der Verfahren VG 3 L 787/15 und VG 3 L 16/16 erkennbar ist.
2. Auch der Nachweis, dass keine anderen verkehrssichernden Maßnahmen erfolgen konnten, ist nicht hinreichend geführt.
Insoweit spricht schon der Wortlaut, der vorgibt, dass diese Maßnahmen nicht "erfolgreich durchgeführt werden konnten" (Hervorhebung durch die Kammer), dafür, dass lediglich theoretische Alternativüberlegungen nicht ausreichen, sondern das Tatbestandsmerkmal im Interesse des besonderen Schutzes der Alleen, wie er § 17 BbgNatSchAG erkennbar zugrunde liegt, erst dann gegeben sein kann, wenn sich andere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Praxis tatsächlich als untauglich erwiesen haben. Dies greift auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 3/6675) auf und liegt auf der Linie der Erwägungen des Bundesgesetzgebers bei der Einführung der gleichlautenden Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F., der darauf abstellt, dass "Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, bislang erfolglos geblieben sind" (s. BT-Drs. 14/7490 S. 52, Hervorhebung durch die Kammer). Derartige in der Vergangenheit an Ansatz gebrachte Maßnahmen trägt der Antragsgegner aber nicht vor.
Ungeachtet dessen vermag auch das Vorbringen des Antragsgegners zu fehlenden Alternativen der Radwegeführung für die unmittelbar vom Bau des geplanten Radweges betroffenen und insoweit nach dem Vorstehenden allenfalls noch näher zu betrachtenden Bäume die Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen. Denn immerhin bestünde - wie auch der Antragsteller wiederholt angeführt hat - die Möglichkeit, den Fahrradverkehr über die von der ... bis auf die erneute Einmündung in die ... auf Höhe der ... mit einem Abstand von weniger als fünfzehn Metern nahezu parallel verlaufenden ... zu führen und von dort auf den jetzt geplanten Radweg bis zu dem bereits bestehenden Radweg vor der Eisenbahnunterführung zur ... zu leiten. Die allenfalls als kursorisch zu bezeichnende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2016 - wie auch in den vorangegangenen Schreiben -, es handele sich dabei um keine realistische Alternative, da Radfahrer trotz entsprechender Radewegeführung sehr wahrscheinlich weiter die ... nutzen würden, weil sie keinen Umweg über die ... nehmen wollten und diese zudem eine höheres Gefälle aufweise sowie Schulweg der Grundschule "..." (...) sei, kann nicht zu überzeugen. Welche Bedeutung dem Schulweg in diesem Rahmen zukommen soll, erschließt sich nicht. Das Gefälle wäre, da die ... offensichtlich weniger stark befahren ist, auch mit anderem Gewicht einzustellen. Soweit es die Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer betrifft, wird es der Bedeutung des Alleenschutzes nicht gerecht, dass nicht wenigstens näher untersucht worden ist, ob im Kreuzungsbereich mit der ... durch eine Kombination einer auf die ... orientierten Anlegung des von Westen kommenden Radweges an der ... und der Aufstellung von Verkehrszeichen (beispielsweise Zeichen 254 - Verbot für Fahrräder - für die ... in Richtung Osten sowie gegebenenfalls Zeichen 237 - Radweg - oder 240 - Gemeinsamer Geh- und Radweg - in der ...) auch unter Einschluss von Verkehrskontrollen, die stets einzubeziehen sind (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 72 Abs. 2 BbgNatSchG a.F., LT-Drs. 3/6675), eine entsprechende Lenkung der Radfahrer erzielt und damit eine Schonung der Allee erreicht werden kann.
Ob die im angefochtenen Bescheid erklärte Abweichung von den Verboten des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG auf der Grundlage der Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 1 BNatSchG rechtmäßig sein könnte, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im vorliegenden Rahmen. Denn das Gericht ist insoweit an einem Auswechseln der Rechtsgrundlage gehindert. Zwar hat das Gericht grundsätzlich alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Seine Grenze findet dies aber dann, wenn die damit zusammenhängende anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 40.88 -, BVerwGE 82, 185, juris Rn. 20). Schon angesichts der divergierenden Tatbestandsstruktur von hier einschlägigen Ausnahme- und Befreiungsnorm kann von einem übereinstimmenden Ermessensrahmen nicht mehr die Rede sein, so dass eine Wesensänderung eintreten würde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt insoweit denselben Wert wie in den vorangegangenen Verfahren VG 3 L 787/15 und VG 3 L 16/16 von 15.000,00 € zugrunde, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.