Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.04.2016 – VG 4 L 183/16
4. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag, mit welchem die Antragsteller begehren,
dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragsteller nach Polen bzw. in die Russische Föderation abzuschieben,
und
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers zu 1. zu verlängern und die eingezogene Aufenthaltsgestattung der Antragsteller zu 2. bis 5. wieder auszuhändigen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Soweit die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag begehren, dass der Antragsgegner eine Abschiebung in die Russische Föderation zu unterlassen habe, liegt auf der Hand, dass dieser Antrag ohne Erfolg bleiben muss. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation beabsichtigt ist; dies tragen die Antragsteller auch nicht ansatzweise vor. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. Dezember 2015 ist gegenüber den Antragstellern die Abschiebung nach Polen angeordnet worden; für eine Abschiebung in die Russische Föderation ist mit Blick hierauf derzeit und auf absehbare Zeit kein Raum. Dies ist auch den Antragstellern bekannt, die -unbeschadet der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015- aufgrund der durch ihre Prozessbevollmächtigte erfolgten Akteneinsicht in die Akten des Bundesamtes und des Antragsgegners Kenntnis vom Inhalt des Bescheides vom 10. Dezember 2015 haben; weshalb die Antragsteller insoweit eine Abschiebung in die Russische Föderation befürchten sollten, bleibt ihr Geheimnis.
Auch der weitere Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Ihm mangelt es am Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger bzw. Antragsteller sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen kann (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., vor §§ 40 bis 53 Rdn. 11, 12; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Vorb § 40 Rdn. 48 ff.). So liegt es hier. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem der Asylantrag eines Ausländers gemäß § 27a Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt worden ist und mit dem -wie hier nach Polen als dem nach Artikel 18 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zuständigen Staat- die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) durch das Bundesamt angeordnet worden ist, richtet sich grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Behörde, die den Bescheid über den Asylantrag erlassen hat, mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes anzuordnen. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG -abgesehen von den Fällen des Widerrufs oder Rücknahme asylrechtlicher Entscheidungen nach den §§ 73, 73b und 73c AsylG- nämlich nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung; da vorliegend vom Bundesamt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG erlassen worden ist, entfällt die aufschiebende Wirkung. Erhebt der Asylantragsteller indes rechtzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsanordnung -welcher gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes zu stellen ist- so ist vor der gerichtlichen Entscheidung eine Abschiebung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Mit Blick auf diese Rechtsnormen ist allein durch die Erhebung des Eilantrages gegen das Bundesamt mithin gesichert, dass die Asylantragsteller auch schon vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung des Bundesamtes auf der Grundlage von §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylG in Bezug auf eine Abschiebung geschützt sind; eines Antrags gegen die Ausländerbehörde bedarf es insoweit von vornherein regelmäßig nicht.
Wird dann in Folge eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Asylbescheid des Bundesamtes durch das Verwaltungsgericht angeordnet, ist der Asylantragsteller aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor weiteren Maßnahmen, die seiner Abschiebung in den vom Bundesamt als zuständig angesehenen Staat im Sinne des § 27a AsylG dienen, geschützt. Insoweit bedarf es auch in diesem Fall keines auf die vorläufige Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Antrags gegen die Ausländerbehörde.
Dies gilt auch, wenn ein Asylantragsteller um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht mit der Begründung nachsucht, der Bescheid des Bundesamtes, insbesondere die in diesem nach § 34a Abs. 1 i.V.m. § 27a AsylG ausgesprochene Abschiebungsanordnung sei noch nicht (sofort) vollziehbar, weil der Bescheid des Bundesamtes noch nicht durch eine Bekanntgabe wirksam geworden sei. Denn in diesem Fall hätte mangels Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides die Frist für die Erhebung des Eilrechtsschutzantrages von einer Woche nach Bekanntgabe (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht zu laufen begonnen. Insoweit wäre auch ein solcher Antrag im Sinne des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG mangels Ablauf einer Antragsfrist rechtzeitig erhoben. Auch ist in einem solchen Fall der Antragsteller jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG vor Abschiebungsmaßnahmen geschützt, und zwar unabhängig davon, ob um Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog oder nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen ist. Denn wenn bereits allein durch die Erhebung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung in einem wirksam bekannt gegebenen Bescheid des Bundesamt die Abschiebung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig ist, dann kann in Bezug auf einen nicht einmal wirksamen Bescheid nichts anderes gelten. Dies folgt auch aus Artikel 27 der Dublin-III-Verordnung, wonach der Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen einer Überstellungsentscheidung durch ein Gericht hat (Artikel 27 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) und die Mitgliedstaaten zum Zwecke des Rechtsbehelfs vorzusehen haben, dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet zu bleiben (Absatz 3 Buchstabe a) oder vorzusehen haben, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird (Absatz 3 Buchstabe b). Dieses Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung und das Recht des betroffenen Asylantragstellers, bis zu dessen Abschluss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates - hier die Bundesrepublik Deutschland- zu bleiben bzw. dass die Überstellung automatisch ausgesetzt ist, würde unterlaufen, wenn der Antragsteller nicht wirksam einwenden könnte, die Überstellungsentscheidung sei ihm gegenüber noch nicht wirksam geworden.
Zusätzlich wird in den Fällen, in denen um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nachgesucht wird, die Rechtsposition des Asylbewerbers dadurch flankiert, dass das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens mitzuteilen hat, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach dem Asylgesetz zum Gegenstand hat (vgl. § 83a Satz 2 AsylG). Durch diese Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Mitteilung an die Ausländerbehörde gerade in den Fällen, in denen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes und namentlich in Bezug auf eine Abschiebungsanordnung in Rede steht, ist regelmäßig sichergestellt, dass sogleich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Ausländerbehörde umfassend Kenntnis von der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung erhält und eventuell anstehende oder geplante Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben. Darüber hinaus trifft auch das Bundesamt eine Reihe von Mitteilungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde. Diese umfassen nicht nur die Mitteilungen i.S.d. § 40 AsylG. Darüber hinaus hat die Außenstelle des Bundesamtes die zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg oder -wie hier- die zuständige Ausländerbehörde über eingelegte Rechtsbehelfe zu unterrichten (vgl. Ziffer 5.10.2.3 des Organisationserlasses des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes in Brandenburg vom 06. März 1997 (Amtsblatt für Brandenburg 1997, Seite 188). Dafür, dass das Bundesamt diese Mitteilungen an die zuständige Ausländerbehörde nicht vornimmt, fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten; nach den Erfahrungen der mit dem Asylrecht und dem Ausländerrecht befassten Kammern des Verwaltungsgericht Cottbus kommt das Bundesamt seiner Obliegenheit, die Ausländerbehörde über die Einlegung von Rechtsbehelfen und über deren Ergebnis zu unterrichten, nach. Im Übrigen erfolgt auch von Seiten der Verwaltungsgerichte und namentlich durch das Verwaltungsgericht Cottbus sogleich mit Eingang einer Klage oder eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamtes eine Mitteilung an die Zentrale Ausländerbehörde oder wenn -wie hier, die zuständige Ausländerbehörde bekannt, an diese. Auch damit ist sichergestellt, dass die Ausländerbehörde frühzeitig Kenntnis von etwaigen Rechtsbehelfen erhält.
Aus alledem folgt, dass der Antragsteller bereits dadurch hinreichend vor eventuellen Maßnahmen der Ausländerbehörde, die in den Fällen der §§ 34a Abs. 1, 27a AsylG ohnehin keine eigenen Prüfungskompetenz hat, ob der Abschiebung tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen stehen und die die Entscheidung des Bundesamtes nur in Form der Amtshilfe umzusetzen hat (ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 27. April 2016 -4 L 152/16-;Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 – juris, Rn. 4 m. w. N.)., geschützt ist, indem er (rechtzeitig) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht stellt. Eines gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrags bedarf es regelmäßig nicht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Erhebung des Eilrechtsschutzantrages gegen das Bundesamt zu spät käme, etwa dann, wenn die Abschiebung des betreffenden Asylbewerbers durch Maßnahmen der Ausländerbehörde unmittelbar bevor steht oder die Ausländerbehörde ungeachtet eines erhobenen Rechtsbehelf die Abschiebung betreibt. Hierfür fehlt es indes an jeglichen Anhaltspunkten. Der Antragsgegner hat insoweit mitgeteilt, dass zeitnahe Maßnahmen einer Abschiebung der Antragsteller nach Polen nicht bevorstehen und eine (zukünftige) Abschiebung der Antragsteller einen zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Tagen benötigten, da zunächst die Abschiebung bei der Bundespolizei anzumelden sei; eine solche Anmeldung sei aber noch nicht erfolgt. Ferner hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. April 2016 zugesagt, dass von einer weiteren Vollziehung bis zur Klärung der Zustellungsfrage abgesehen wird. Insoweit steht im vorliegenden Fall auch fest, dass bereits mit Erhebung eines (vorläufigen) Rechtsbehelfs gegen das Bundesamt, wovon der Antragsgegner -wie oben aufgezeigt- Kenntnis erhalten wird, eine Abschiebung durch den Antragsgegner nicht droht. Denn in diesem (vorläufigen) Rechtsschutzverfahren wird gerade zu klären sein, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015 durch Zustellung unter der dem Bundesamt bekannten Anschrift Waldstraße 01 in 15757 Halbe / OT Massow gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG am 17. Dezember 2015 wirksam geworden ist, was nach § 10 Abs. 7 AsylG insbesondere voraussetzen dürfte, dass die Antragsteller, die bereits am 05. Oktober 2015 nach Golßen / OT Zützen und damit vor dem Erhalt der Belehrungen am 16. Oktober 2015 umgezogen sind, in hinreichender Weise auf die Zustellungsvorschriften nach § 10 AsylG auch hingewiesen worden sind.
Mit Blick hierauf bedarf es keiner vorläufigen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner (der Ausländerbehörde) vorläufig zu untersagen, die Antragsteller nach Polen abzuschieben. Die Antragsteller sind auf den für sie einfacheren Weg zu verweisen, um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes nachzusuchen.
Auch das weitere, auf die Verlängerung bzw. Aushändigung von Aufenthaltsgestattungen gerichtete Begehren bleibt ohne Erfolg. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antrag ebenfalls unzulässig ist. Jedenfalls haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Aufenthaltsgestattung als dem gesetzlichen Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 AsylG) und der Bescheinigung dieses Rechtes nach § 63 AsylG; die Bescheinigung selbst ist nur deklaratorisch (vgl. OVG Sachsen vom 1.11.2004 Az. 4 B 74/03 - Juris; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage, § 63 AsylVfG, Rdn. 2). Die Ausstellung oder eine Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wirkt mithin nicht konstitutiv. Zwar erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde. Ob eine Aufenthaltsgestattung besteht, folgt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG allein und unmittelbar aber aus dem Umstand, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Auch die Erlöschenstatbestände der Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 AsylG stehen im Zusammenhang mit dem laufenden Asylverfahren. Die Feststellung, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist, obliegt allein dem Bundesamt als Herrin des Asylverfahrens, so dass die Ausländerbehörde auch in diesem Zusammenhang nicht dazu berufen ist, eine Mitteilung des Bundesamts über den Abschluss des Asylverfahrens in eigener Zuständigkeit in Frage zu stellen. Die Zuständigkeit sowohl für die asylrechtliche Sachentscheidung als auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen liegt allein beim Bundesamt, welches folglich auch allein dafür zuständig ist, festzustellen, dass ein Asylverfahren abgeschlossen ist, selbst wenn auf der Grundlage dieser Mitteilung die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit eine Aufenthaltsgestattung nicht weiter verlängert oder einzieht. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltsgestattung nicht weiter zu verlängern bzw. einzuziehen folgt im Falle einer Mitteilung des Bundesamts, dass das Asylverfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen worden ist, wie auch im vorliegenden Fall, unmittelbar aus der mitgeteilten Tatsache, ohne dass der Ausländerbehörde ein eigenständiger Entscheidungsspielraum bliebe. Da die Aufenthaltsgestattung unmittelbar aus dem laufenden Asylverfahren folgt, steht es der Ausländerbehörde nicht zu, eigenmächtig entgegen einer Mitteilung des Bundesamts über den Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen. Raum für Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde kommt in den Fällen, in denen eine Ausländerbehörde eine Bescheinigung nicht mehr verlängert oder einzieht, daher allenfalls dann in Betracht, wenn dies im Gegensatz zu einer Mitteilung des Bundesamts geschieht, die Ausländerbehörde auf der Grundlage einer solchen Mitteilung unzutreffende Schlüsse zieht oder etwa, wenn das Bundesamt einer gerichtlichen Anordnung zur Vornahme einer bestimmten Mitteilung nicht nachkommt und die Ausländerbehörde sich hierauf beruft (VG Ansbach, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089 –, juris). So liegt es aber hier nicht. Der Antragsgegner ist vorliegend lediglich der Mitteilung des Bundesamtes vom 17. Februar 2016 über den bestandskräftigen/rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gefolgt und hat infolge dessen, die Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung eingezogen bzw. diese nicht verlängert. Rechtsfehler der Ausländerbehörde sind insoweit nicht zu erkennen. Soweit sich die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller auf das Vorbringen des Antragsgegners im (abgeschlossenen) Verfahren 4 L 857/15 beruft, so übersieht sie, dass der Antragsgegner in jenem Verfahren noch nicht beachtet hatte, dass mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (Bundesgesetzblatt I, 1722) § 67 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz dahingehend geändert worden ist, dass es für das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nicht mehr auf die „Bekanntgabe“ sondern auf die „Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylgesetz“ ankommt. Dafür, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren entgegen der Neuregelung des § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellen bzw. diese verlängern wird, sollte sich in dem Verfahren gegen das Bundesamt in Bezug auf den Bescheid vom 10. Dezember 2015 ergeben, dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, gibt es insoweit keine Anhaltspunkte, zumal der Antragsgegner in dem in Bezug genommenen Verfahren 4 L 857/15 auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis die Konsequenzen gezogen hat und den dortigen Antragstellern eine Aufenthaltsgestattung ausgehändigt hat mit der Folge, dass die Beteiligten den Rechtsstreit in die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Be-deutung der Sache für die Antragsteller ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewer-tet.