Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.05.2016 – VG 4 L 182/16.A
4. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der Antrag, mit welchem die Antragsteller begehren,
unter Abänderung des Beschlusses vom 28. Dezember 2015 (………) festzustellen, dass die Klage der Antragsteller (………….) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 aufschiebende Wirkung hat,
hat keinen Erfolg.
Offen bleiben kann im Ergebnis, ob der Antrag, der ausdrücklich auf § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützt ist, überhaupt zulässig ist. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch des Beteiligten auf erneute Entscheidung des Gerichts besteht mithin nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen; eine Art Rechtsmittelverfahren stellt das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aber gerade nicht dar. Soweit sich die Antragsteller auf Artikel 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) berufen und meinen, aus dieser Vorschrift folge, dass dem Rechtsbehelf gegen den Bescheid des Bundesamtes aufschiebende Wirkung zukomme, so sind damit keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO dargetan. Sofern -was nach den folgenden Ausführungen nicht der Fall ist- Artikel 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung zu Gunsten der Antragsteller mit der Folge einer aufschiebenden Wirkung der Klage hätte, so wäre darin eine Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht zu sehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU endete die Umsetzungsfrist zum 20. Juli 2015; der Beschluss, dessen Abänderung begehrt wird, datiert aber auf den 28. Dezember 2015 und damit auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Auch tragen die Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergeben würde, dass sie ohne Verschulden die Umstände, aus denen sie nunmehr eine für sie günstigere Entscheidung abzuleiten versuchen, nicht geltend gemacht haben. Ob hingegen die nach Beschlussfassung im Verfahren 3 L 868/15.A ergangene und von den Antragstellern bemühte Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen auf § 29a Asylgesetz (sicherer Herkunftsstaat) gestützten Bescheid des Bundesamtes eine Änderung der Rechtslage darstellen kann (vgl. zu einer nachträglich sich ergebenden obergerichtlichen Rechtsprechung: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdn. 197 m.w.N.), erscheint äußerst zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.
Der Antrag, auch wenn er als Anregung an das Gericht zu verstehen wäre, den Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern, ist jedenfalls unbegründet. Die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2015 (4 K 2033/15.A) hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 75 Abs. 1 AsylG. Hiernach hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG -abgesehen von den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme asylrechtlicher Entscheidungen nach den §§ 73, 73b und 73c AsylG- nämlich nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung; da vorliegend vom Bundesamt eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassen worden ist, entfällt die aufschiebende Wirkung. Hiergegen ist auch nichts zu erinnern, da das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller, die aus einem sicheren Herkunftsstaat (Serbien) stammen, zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dies ist bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2015 der seinerzeit zuständigen 3. Kammer (……….) festgestellt worden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach gestatten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 6 den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Danach kann ein Antragsteller also grundsätzlich bis zur Entscheidung über seine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid im Bundesgebiet verbleiben, es sei denn, dass dieses Recht nach Absatz 6 zulässig eingeschränkt worden ist. So liegt es aber hier.Denn die Bundesrepublik Deutschland hat das sich aus dieser Bestimmung (Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie) ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise nach Art. 46 Abs. 6 lit. a Verfahrensrichtlinie durch nationales Recht eingeschränkt. Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten insoweit die Möglichkeit ein, das durch Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie eingeräumte (vorläufige) Bleiberecht unter den in Art. 46 Abs. 6 lit. a bis d aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ein gerichtliches Antragsverfahren, gerichtet auf Verschaffung eines solchen verfahrensrechtlichen Bleiberechts, einzuräumen.Hiervon ist durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht worden. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Richtlinie 2013/32/EU für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 lit. a 1. Alternative auch zulässig. Art. 46 Abs. 6 lit. a Verfahrensrichtlinie setzt insoweit eine Entscheidung voraus, einen Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 als offensichtlich unbegründet (1. Alternative) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet (2. Alternative) zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidung ist auf die in Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe h aufgeführten Umstände gestützt.
Ein Fall des Artikels 46 Abs. 6 lit. a 2. Alternative der Verfahrensrichtlinie ist zwar nicht gegeben (so aber wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 -6 L 4047/15.A- und Beschluss vom 17. Februar 2016 -17 L 361/16.A-, jeweils juris; vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 -6 L 142/16.A-, juris), da der deutsche Gesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren erstmals mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I 2016, Seite 390) in § 30a AsylG eingeführt hat, das Asyl(verwaltungs)verfahren der Antragsteller beim Bundesamt aber bereits vor In-Kraft-Treten dieser Regelung mit dem Asylantrag vom 07. August 2015 eingeleitet und durch den angegriffenen Bescheid auch abgeschlossen worden ist. Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie betrifft auch nur ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren bei der Behörde oder der Stelle, die nach dem jeweiligen nationalen Recht über den Asylantrag zu entscheiden hat. Die Regelung betrifft aber nicht das Rechtsbehelfsverfahren und namentlich das Gerichtsverfahren, mag es auch -wie in Deutschland- durch den Ausschluss eines Bleiberechts während des Klageverfahrens und der Möglichkeit, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, darauf ausgerichtet sein, den Aufenthalt im Bundesgebiet des abgelehnten Ausländers beschleunigt zu beenden. Dies zeigt bereits die Gegenüberstellung der Regelungen in Artikel 46 und in Artikel 31 der Verfahrensrichtlinie, die zwischen dem Rechtsbehelfsverfahren (Art 46) und dem Prüfungsverfahren (Art 31) unterscheiden. Art. 31 findet sich im Kapitel III der Verfahrensrichtlinie, das mit „erstinstanzliche Verfahren“ überschrieben ist, während Art. 46 im Kapitel V „Rechtsbehelfe“ aufgeführt ist (zutreffend: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2016 -5 B 70/16-, juris).
Das verfahrensrechtliche Bleiberecht nach Art 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie ist hingegen in zulässiger Weise nach Art. 46 Abs. 6 lit. a 1. Alternative der Verfahrensrichtlinie eingeschränkt worden. Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, der von Art. 46 Abs. 6 lit. a 1. Alternative der Verfahrensrichtlinie in Bezug genommen wird, ermächtigt dabei die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie erfordert insoweit lediglich das Vorliegen von zwei Voraussetzungen nämlich (erstens) einen unbegründeten Antrag und (zweitens) das Vorliegen einer der in Art. 31 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, Anträge als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Hierzu gehört auch der vorliegend in Rede stehende Umstand nach Art. 31 Abs. 8 Buchstabe b, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.
Danach Art. 2 Buchstabe b der Verfahrensrichtlinie der Antrag grundsätzlich sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus umfasst, setzt eine im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie stehende nationale Regelung voraus, dass der Antrag sowohl in Bezug auf die Flüchtlingsanerkennung als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet betrachtet wird.
Eine solche nationale Regelung für die Fälle, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, ergibt sich vorliegend aus § 29 a Abs. 1 AsylG. Hiernach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Von diesem Offensichtlichkeitsverdikt ist auch der subsidiäre Schutz erfasst. Denn nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG umfasst ein Asylantrag sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung von internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 AsylG, also den Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz. Da § 29a Abs. 1 AsylG den Asylantrag (Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet betrachtet, gilt dies damit auch für den subsidiären Schutz.
Auch wenn insoweit die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes (§ 29a Abs. 1 und § 30 AsylG) nicht vorsehen, dass der Asylantrag im Bescheid des Bundesamtes auch hinsichtlich des internationalen subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, so steht dies nicht im Widerspruch zu der Verfahrensrichtlinie (so aber: VG Münster, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 7 L 118/16.A - Juris; Beschluss vom 15. März 2016 - 5 L 309/16.A -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 -6 L 375/16.KS.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15.A -, juris). Die in den genannten Entscheidungen aufgestellte Prämisse, dass in der Entscheidung des Bundesamtes nicht nur tenoriert werden müsse, der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sondern es müsse auch noch ausdrücklich die Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ ausgesprochen werden, um im Einklang mit der Verfahrensrichtlinie die Folgen des §§ 29a, 30 AsylG mit einer verkürzten Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylG und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung (§ 75 AsylG) zu bewirken, trägt nicht. Die Verfahrensrichtlinie fordert nämlich schon nicht, dass die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vom Bundesamt im Tenor des Bescheides ausdrücklich ausgesprochen wird; sie fordert auch keine diesbezügliche nationale Regelung, mit der die Behörde ermächtigt oder verpflichtet wird, die Ablehnung eines unbegründeten Antrags hinsichtlich des subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ auszusprechen. Nach Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten unbegründete Asylanträge u.a. bei einem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 8 Buchstabe b Verfahrensrichtlinie) als offensichtlich unbegründet „betrachten“. Eine Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten Regelungen vorsehen müssen, dass die offensichtliche Unbegründetheit auch im Tenor der Entscheidung (des Bescheides) der jeweiligen nationalen Behörde über den Asylantrag ausdrücklich als solche bezeichnet wird, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch die weiteren Sprachfassungen der Verfahrensrichtlinie belegen dieses Verständnis. So spricht Art. 32 Abs. 2 der englischen Sprachfassung von „consider“ und die französische Sprachfassung von „considérer“. Schließlich ist auch sonst an keiner Stelle festgelegt, dass ein Mitgliedsstaat nur in der Weise von der durch Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Ermächtigung, einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, Gebrauch machen kann, indem die nationale Regelung eine Ablehnung des Asylantrags im Tenor des ablehnenden Bescheides als insgesamt „offensichtlich unbegründet“ fordert. Vielmehr ist nach Artikel 288 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, (nur) hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich; die Wahl der Form und der Mittel ist jedoch den innerstaatlichen Stellen überlassen.
Nach alledem mag es zwar zutreffen, dass § 29a AsylG eine Ablehnung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet im Bescheidtenor nicht zulässt. Eine diesen Ausspruch ermöglichende nationale Regelung ist aber -wie aufgezeigt- auch nicht erforderlich; es genügt, wenn die nationale Regelung den unbegründeten Antrag eines Antragstellers, der aus einem sicheren Herkunftsland kommt (Art. 31 Abs. 8 Buchstabe b Verfahrensrichtlinie), als offensichtlich unbegründet betrachtet. Dem wird das Regelungskonzept des Asylgesetzes gerecht. Denn § 29a Abs. 1 AsylG betrachtet den Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG -und damit auch den Antrag hinsichtlich des subsidiären Schutzes- insgesamt als offensichtlich unbegründet, was mit Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie ebenso in Einklang steht, wie mit Art. 46 Absätze 5 und 6 der Verfahrensrichtlinie (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2016 -5 B 70/16-, juris; im Ergebnis ebenso: 6. Kammer des VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 -6 L 4047/15.A-; 17. Kammer des VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2016 -17 L 361/16.A-;).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylG.