Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.05.2016 – 1 L 157/16
1. Kammer
Tenor§
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz mit Wirkung vom 31. März 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes … bewilligt.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig bis Ende des Schuljahres 2015/2016 die Kosten der Beschulung des Antragstellers durch die … Individualschule ... zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Gründe§
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
1. Dem Antragsteller ist nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt … beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie unter Ziffer 2 näher dargelegt - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für seine Beschulung durch die ... zu übernehmen,
ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, wobei die Kammer zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass das Antragsbegehren längstens auf den Zeitraum beschränkt ist, auf den sich auch das Hauptsacheverfahren zulässig nur beziehen kann, nämlich den Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Hilfeanspruch bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Grund hierfür ist, dass die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe – wie generell von Sozialhilfe - eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung darstellt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung nicht ein für alle Mal zugesprochen wird, sondern deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 –, juris Rn 24). Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist zwar eine Regelung des Hilfefalles für längere, über den Erlass der behördlichen Entscheidung hinausreichende Zeiträume nicht ausgeschlossen bzw. im Interesse der Effektivität und Nachhaltigkeit der Hilfegewährung im Einzelfall sogar geboten, ohne dass der Zeitraum ausdrücklich benannt werden müsste, der vielmehr auch durch Auslegung des maßgeblichen Bescheides ermittelt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, juris Rn. 11). Schulbezogene Maßnahmen der Eingliederungshilfe erstrecken sich dementsprechend regelmäßig auf das gesamte laufende Schuljahr. Dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2016 ausnahmsweise einen darüber hinaus gehenden Zeitraum geregelt hat, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch die Befreiung des Antragstellers vom Unterricht, die Voraussetzung für eine Beschulung durch die … ist und die ausweislich der ärztlich-psychologischen Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau … vom 8. Oktober 2015 zunächst bis zu den Sommerferien 2016 empfohlen wird, gegenwärtig über diesen Zeitraum nicht hinausreichen dürfte.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt der Antragsteller eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
Hier hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruches in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage spricht ganz Überwiegendes dafür, dass er einen Anspruch auf die von ihm begehrte Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII in Form seiner Beschulung an der … hat.
Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen für den Antragsteller, der insbesondere an einem atypischen Autismus und einer Zwangsstörung leidet und aufgrund dessen von dem Antragsgegner gegenwärtig bereits Eingliederungshilfe in Form einer autismusspezifischen Beratung und Hilfe erhält, unstreitig vor.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stellt auch die nunmehr von dem Antragsteller begehrte Beschulung an der Web-Individualschule eine im konkreten Einzelfall erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe dar.
Nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe gehören dementsprechend auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Diese umfassen nicht nur unterstützende oder flankierende Maßnahmen, sondern auch solche Hilfen, die den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung ermöglichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 20.04 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 92 ff.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 19. Mai 2014 – Au 3 S 14.643 -, juris Rn. 24). Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten für den Besuch einer privaten Schule, und zwar in den Fällen, in denen auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf eines jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, diesem also der Besuch einer öffentlichen Schule unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 5 B 61.14 -, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 100; Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 15. Februar 2013 – AN 14 E 13.00332 -, juris Rn. 40) oder in denen eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig realisierbar ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 m. w. N.).
So liegt der Fall hier. Eine Regelbeschulung des Antragstellers ist – auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - aufgrund seiner aus der Autismus-Störung resultierenden mangelnden psychosozialen Anpassungsmöglichkeiten selbst mit Unterstützung durch einen Einzelfallhelfer nicht möglich, weshalb der Antragsgegner eine entsprechende Hilfe im April 2015 beendete und der seitdem vom Schulunterricht befreite Antragsteller Hausunterricht im Umfang von fünf bzw. drei Wochenstunden erhält.
Die angesichts dieser Umstände von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, Eingliederungshilfe für eine Beschulung des Antragstellers durch die Web-Individualschule B... nicht zu gewähren, erscheint weder sachlich begründet noch nachvollziehbar. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, das nicht den Anspruch auf objektiver Richtigkeit erhebt. Es muss jedoch jedenfalls eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Der dem Träger der Jugendhilfe insoweit zustehende Beurteilungsspielraum unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24/98 -, juris Rn. 39; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 17). Vorliegend ist jedoch im Rahmen der hier nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners im konkreten Einzelfall dergestalt reduziert war, dass die Übernahme der Kosten für die Web-Individualschule die gegenwärtig einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme darstellt, um eine angemessene Schulbildung des Antragstellers zu ermöglichen.
Wie der Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung der Web-Individualschule B... vom 21. April 2016 hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann ihm dort kurzfristig ein Schulplatz zur Verfügung gestellt werden. Dass die seit 2002 existierende Schule eine angemessene Wissensvermittlung leistet, hat der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt und lässt sich den vorliegenden Informationsmaterialien hinreichend entnehmen. Insbesondere haben die Schüler die Möglichkeit, an Kooperationsschulen staatlich anerkannte, gleichwertige Schulabschlüsse wie etwa den Hauptschulabschluss oder den mittleren Schulabschluss zu erwerben, wobei einem Pressebericht zufolge bislang noch kein Schüler der … bei einer Prüfung durchgefallen ist (vgl. http://www.dw.com/de/schule-ohne-klassenzimmer/a). Zur Zielgruppe der Schule gehören dabei insbesondere auch Kinder und Jugendliche, die etwa aufgrund psychischer oder sozialer (Entwicklungs-)Störungen nicht in der Lage sind, am Unterricht im herkömmlichen Schulsystem teilzunehmen, auch auf die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrums-Störungen wird in besonderer Weise eingegangen (vgl. http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/oberbayern_ost/).
Die Übernahme der Schulkosten ist auch erforderlich. Dass eine angemessene Schulbildung des Antragstellers anderweitig sichergestellt werden kann, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Die im Rahmen der Hilfeplanung erörterten alternativen Möglichkeiten sind ersichtlich entweder nicht geeignet – wie etwa das Ganztagsangebot der … Heime, da die damit einhergehenden erheblichen sozialen Kontakte für den Antragsteller nach der plausiblen Einschätzung der Frau …, Psychologin bei dem den Antragsteller betreuenden Autismus-Zentrum …, vom 30. November 2015 dauerhaften Stress bedeuten würden - oder nicht verfügbar; im Protokoll des 3. Hilfeplangespräches vom 17. September 2015 heißt es seitens des Antragsgegners entsprechend, dass aktuell keine tatsächliche Alternative zur Hausbeschulung gesehen werde.
Dass durch die derzeit praktizierte Hausbeschulung selbst der Bedarf des normal bis leicht überdurchschnittlich intelligenten Antragstellers an angemessener Schulbildung nicht im Ansatz gedeckt wird, drängt sich schon mit Blick auf den bewilligten Stundenumfang von lediglich fünf Wochenstunden auf, der derzeit aus Kapazitätsgründen noch nicht einmal ausgeschöpft wird. In den Protokollen des Gespräches vom 5. April 2016 ist dementsprechend festgehalten, dass der Hausunterricht nach Einschätzung des Schulamtes keine Dauerlösung sein könne und eine Alternative gefunden werden müsse. Dies wird durch die von dem Antragsteller vorgelegte Stellungnahme der zuständigen Sonderpädagogin Frau … gestützt, wonach der derzeitige Unterricht nicht ausreiche, um den Antragsteller dem Rahmenplan entsprechend zu unterrichten.
Nachvollziehbare Erwägungen, wie der Anspruch des Antragstellers auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erfüllt werden soll, enthält der Ablehnungsbescheid nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich und vorgetragen, dass die seitens des Antragsgegners in dem Gespräch vom 5. April 2016 erwogene stationäre Therapie des Antragstellers in absehbarer Zeit zu einer angemessenen Schulbildung beitragen würde. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, der Antragsteller müsse zunächst seine sozialen Kompetenzen verbessern, ehe eine Beschulung wieder in Betracht komme, spricht vielmehr dafür, dass entsprechende Hilfen aufgeschoben werden sollen, ohne dass im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Entwicklungsstörung des Antragstellers absehbar erscheint, ob und wann dessen Beschulung im herkömmlichen System wieder erfolgen kann. Damit vernachlässigt der Antragsgegner, dass der Antragsteller schon gegenwärtig Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung hat.
Der Hinweis im Bescheid vom 15. Oktober 2015, dass durch die Web-Individualschule B... eine reine Wissensvermittlung erfolge, dies jedoch nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, sondern des Schulsystems sei, verkennt, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gerade ist, dem Betroffenen im Bedarfsfalle den Zugang zum Schulsystem, zur Wissensvermittlung zu ermöglichen, wenn dieser aufgrund der seelischen Behinderung ohne die Hilfe nicht realisierbar ist.
Soweit der Antragsgegner in seinen Bescheiden und im vorliegenden Verfahren schließlich der Auffassung ist, dass die Web-Individualschule aufgrund ihrer Unterrichtskonzeption keine sozialen Kontakte vermittle und somit nicht geeignet sei, die soziale Integration des Antragstellers zu fördern, vielmehr die Gefahr bestehe, dass sich seine Verhaltensauffälligkeiten verstärken, vermag dies nicht zu überzeugen.
Zum einen setzt sich der Antragsgegner nicht damit auseinander, dass der Antragsteller bereits seit April 2015 vom Unterricht befreit ist und Hausbeschulung erhält, also schon gegenwärtig keine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen im Rahmen seiner Beschulung hat, und zwar gerade deshalb, weil diese ihn überfordern. Entsprechend heißt es in der Stellungnahme von Frau … vom 30. November 2015, dass die autismusspezifischen Schwierigkeiten des Antragstellers nicht einfach weggingen, wenn er mit anderen Kindern zusammen sei, sondern eher schlimmer würden. Soziale Kontakte, die er im Schulstress haben könne, seien für ihn nicht so förderlich wie eine angemessene Schulbildung. Zudem wäre es eine hohe Doppelbelastung, die seine autismusspezifischen problematischen Denk- und Verhaltensweisen eher verstärken als verbessern würden. Das Erlernen sozialer Regeln sowie der angemessene Aufbau von Freundschaften sollten nach ihrer Einschätzung deshalb nicht über ein schulisches Angebot erfolgen. Dass die – über einen internetgestützten Kontakt mit der individuellen Lehrperson vermittelte – Beschulung an der Web-Individualschule die Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers verstärken soll, ist angesichts dessen nicht im Ansatz nachvollziehbar.
Zum anderen trifft es zwar zu, dass der Unterricht an der Web-Individualschule primär den Hilfebedarf des Antragstellers im Bereich der Schulbildung abdeckt, während sein Bedarf in anderen Bereichen, in denen er in seiner Teilhabe beeinträchtigt ist - insbesondere soweit die Kontakte zu Gleichaltrigen betroffen sind – hierdurch nicht abgedeckt wird. Aus der Regelung des § 35 a SGB VIII kann jedoch der Rechtssatz, dass eine Hilfemaßnahme den gesamten Eingliederungshilfebedarf eines Betroffenen abdecken muss, nicht abgeleitet werden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2015 überzeugend ausgeführt:
„Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Zwar hat der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird, und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist. Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (…) der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind. Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. (Ein) Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.
Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.
Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin (…) nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.“
(vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 26 ff.)
Dieser Auffassung folgt die Kammer. Unter Beachtung dessen, dass der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfasst, kann allein der Umstand, dass die hiernach begehrte Hilfe nicht gleichzeitig den ebenfalls bestehenden Bedarf am Erwerb sozialer Kompetenzen abdeckt, nicht auf eine mangelnde Eignung und Erforderlichkeit der Beschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe geschlossen werden. Dass die von dem Antragsgegner ebenfalls gewährte Autismustherapie hierdurch vereitelt oder konterkariert würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig stünde der Unterricht an der Web-Individualschule einer etwa durchzuführenden stationären Therapie entgegen. Vielmehr ist deren Bildungsangebot aufgrund der internetgestützten Konzeption grundsätzlich gerade überall abrufbar und lässt sich flexibel an verändernde Tagesabläufe anpassen.
Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Von einem unaufschiebbaren Bedarf ist regelmäßig gerade auch dann auszugehen, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen des drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 123 sowie Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 37). Dass seine Eltern nicht in der Lage sind, die monatlichen Kosten in Höhe von 787 Euro einstweilen vorzuschließen, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.
Die Kammer geht davon aus, dass die hier getroffenen Erwägungen von dem Antragsgegner im Hinblick auf den relativ kurzen verbleibenden Zeitraum des Schuljahres 2015/2016 im Falle einer erneuten Antragstellung für das kommende Schuljahr mitberücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.