Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.06.2016 – VG 5 K 1076/13

5. Kammer

Tenor§

Der Bescheid vom 30. September 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. November 2013 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für die Monate September 2013 bis einschließlich Februar 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597 Euro zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin studierte Architektur im Masterstudiengang an der BTU ……... Sie bezog bis August 2013 BAföG in Höhe von monatlich 597 Euro. Der zuständige Prüfungsausschuss bewertete die von der Klägerin vorgelegte Masterthesis in seiner Sitzung am 29. Juli 2013 als nichtbestanden. Auf Grund des Nichtbestehens der Abschlussprüfung im 4. Semester beantragte die Klägerin am 27. August 2013 bei der Beklagten für das 5. Semester Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

Mit Bescheid vom 30. September 2013 wurde der Antrag vom 27. August 2013 durch die Beklagte abgelehnt. Bei dem von der Klägerin absolvierten Masterstudiengang der Fachrichtung Architektur handele es sich um ein sogenanntes modularisiertes Studium, auf das § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG keine Anwendung finde, es sei denn, eine bestimmte Modulprüfung ist verbindlich als Abschlussprüfung vorgeschrieben (Tz 15.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV 1991) vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 (GMBl. Nr. 55/56 S. 1094)). Dies sei nicht der Fall. Gemäß § 8 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 1 und 3 der Studien- und Prüfungsordnung Masterstudiengang Architektur 2009 (im Folgenden: Prüfungsordnung) schließe die Masterprüfung das Studium ab. Diese wiederum bestehe aus den Modulprüfungen und der Masterthesis mit dem Abschlusskolloquium. Aus § 28 Abs. 1 der Prüfungsordnung, wonach für noch abzulegende Modulprüfungen nach bestandener Masterabschlussarbeit eine Frist von max. einem Jahr zur Wahrung des Prüfungsanspruchs gilt, lasse sich ebenfalls entnehmen, dass die Masterthesis nicht als Abschlussprüfung vorgeschrieben sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein und begründete dies damit, dass ausweislich von § 27 der Prüfungsordnung die Masterthesis als nicht bestanden gilt, wenn diese nicht fristgerecht eingelegt wird. Zwar bestehe gemäß § 24 Abs. 3 der Prüfungsordnung die Masterprüfung aus den Modulprüfungen und der Masterthesis mit Abschlusskolloquium, jedoch sehen die Verwaltungsvorschriften zu § 15 BAföG vor, dass ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 auch dann gegeben sei, wenn die Prüfung schon wegen des Misserfolges in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gelte, ohne dass der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht habe (Tz 15.3.6). Dies sei der Fall bei der Klägerin. Es handele sich um einen konsekutiven Studiengang. Dass dieser aus Modulen besteht, führe nicht zu der Annahme, hier liege keine Abschlussprüfung vor. Denn insoweit handele es sich um einen eigenständigen Studiengang, der im Falle des Nichtbestehens eine bzw. zwei Wiederholungsmöglichkeiten vorsehe und damit die Regelstudienzeit verlängere.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei modularisierten Studiengängen gebe es keine Abschlussprüfung und eindeutige Examensphase im herkömmlichen Sinne wie z.B. bei Diplomstudiengängen. Der Gesetzgeber habe keine Förderungsverlängerung im Falle des Misserfolgs bei einer einzelnen Prüfung geschaffen. Wenn es keine Abschlussprüfung gibt, sei nur § 15 Abs. 3 a BAföG anwendbar.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 10. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Klage.

Sie beantragt,

den Bescheid vom 30. September 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Antragstellung (27. August 2013) Ausbildungsförderung bis zum Ende der Ausbildung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen. Ergänzend führt die Beklagte an, die Absicht des Gesetzgebers, bei modularisierten Studiengängen ausschließlich § 15 Abs. 3a BAföG zur Anwendung kommen zu lassen, werde durch die jüngsten Änderungen der zitierten Verwaltungsvorschriften deutlich (Tz 15.3.6 Abs. 3), welche auch im Fall der Klägerin Anwendung gefunden haben. Bei den von der Klägerin herangezogenen Verwaltungsvorschriften handele es sich jedoch um die bis zum 31. Juli 2013 gültige Textausgabe. Außerdem sei bei modularisierten Studiengängen ausweislich von Tz 15.3a.4a Abs.2 lediglich darauf abzustellen, dass die Ausbildung in der maximalen Förderungsdauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann. Dies unterstreiche ebenfalls die Anwendung von § 15 Abs. 3a BAföG im Falle modularisierter Studiengänge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

Maßgeblich für den Anspruch für die Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Danach wird die Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist.

Die Beteiligten streiten, ob die Masterthesis eine Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist.

Bei der Masterthesis handelt es sich um einen Teil einer Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.

Unter Abschlussprüfung im Sinne dieser Regelung ist jede Prüfung zu verstehen, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für den Beruf vermittelt. § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist seinem Wortlaut nach offen für grundsätzlich jede Abschlussprüfung, die oben genannte Merkmale aufweist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule abgenommen wird, und lässt Raum für die Berücksichtigung unterschiedlichen landesrechtlichen Prüfungsrechts. Auch „fließende Prüfungsverfahren“ werden vom Wortlaut der Vorschrift erfasst (BVerwGE 91, 192/195).

Maßgeblich für die Qualifikation als Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist nicht der Sprachgebrauch der jeweiligen Prüfungsordnung, sondern der am Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gemessene Charakter der Prüfung als Schlusspunkt des Studiums. Ein Student tritt nur dann eine Prüfung an, die als Abschlussprüfung zu qualifizieren ist, wenn der Prüfungsantritt zugleich eine Zäsur zwischen der Phase des Lernens und der Phase der Wiedergabe des Erlernten bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 14/12 - NVwZ-RR, 610f.). Eine Abschlussprüfung steht danach nur dann inmitten, wenn der Student während oder nach der Prüfung keine weitere Ausbildung in nennenswertem Umfang zu absolvieren hat. Ratio legis des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG liegt nämlich darin, dem kurz vor dem Erwerb der Berufsqualifikation stehenden Studenten zu ersparen, auf Kosten der Prüfungsvorbereitung sich einem Einkommenserwerb zu widmen. Demgegenüber soll die Vorschrift nicht denjenigen Studenten zu Gute kommen, die das Studium mit der Folge vernachlässigen, dass sich die Lernphase verlängert.

Nach diesen Maßstäben bildet die Masterthesis eine Abschlussprüfung. Dies folgt aus dem Inhalt der Prüfung und aus der Aufteilung zwischen Lern- und Prüfungsphase.

Zur Masterthesis wird nur zugelassen, wer die Modulprüfungen der ersten drei Semester im Wesentlichen absolviert hat und mindestens 84 CP nachweisen kann (§ 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung).

Nach ihrem Inhalt soll diese Prüfung Gewähr dafür bieten, dass der Prüfling das Ziel des Studiums erreicht hat. Die Masterthesis soll nämlich zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, eine umfassende architektonische Planungsaufgabe innerhalb einer vorgegebenen Frist eigenständig zu lösen, theoretisch-konzeptionell zu untermauen und technisch - gestalterisch durchzuarbeiten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung). Dies deckt sich mit dem in § 4 der Prüfungsordnung definierten Ziel des Studiums, nämlich dem Studenten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfaches vermitteln und ihn befähigen, praxisgerecht und baukünstlerisch vorfertige Problemlösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge einzubeziehen. Fachlich ist der Prüfling also erst dann in der Lage die Anforderungen der Masterthesis zu meistern, wenn er das Studienziel erreicht hat. Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der berufsqualifizierende Mastergrad nicht schon allein mit der erfolgreich bestandenen Masterthesis, einschließlich der sich an die schriftliche Prüfung anschließenden mündlichen Prüfung, genannt Abschlusskolloquium, verliehen wird, sondern auch das Bestehen der Modulprüfungen verlangt wird. Dass die für die Verleihung des Mastergrades, also die Ablegung der Masterprüfung, erforderlichen Modulprüfungen im Wesentlichen vor Anfertigung der Masterthesis bereits erfolgreich abgelegt worden sind, wird nämlich gemäß § 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung sichergestellt, weil dies zu den Zulassungsvoraussetzungen zur Masterthesis gehört. Der Masterthesis gehen im regulären Studiengang drei Semester, also drei Modulprüfungen voraus. Diese Anzahl an Modulprüfungen ist aber nach § 25 Abs. 1 für die Zulassung zur Masterthesis gerade Voraussetzung.

Nach dem Vorstehenden bildet die Zulassung zur Masterthesis auch die Zäsur zwischen der Lernphase und der Prüfungsphase. Dieses Ergebnis wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Zulassung zur Masterthesis nach § 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung nicht voraussetzt, dass die Modulprüfungen der ersten drei Semester vollständig abgelegt wurden, sondern genügen lässt, dass diese Prüfungen „im Wesentlichen absolviert“ wurden. Soweit Prüfungen überhaupt noch ausstehen, handelt es sich hiernach nur noch um einen unwesentlichen Teil der Prüfungen. Nur insoweit können Modulprüfungen noch innerhalb der in § 28 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung festgelegten Jahresfrist nachgeholt werden. Wenn die Prüfungsordnung insoweit nachträgliche, also nach der Masterthesis samt Colloquium abzulegende Prüfungen zulässt, vermischt dies nicht die Prüfungsphase mit der Lernphase. Zum einen handelt es sich bei den Restmodulprüfungen ebenfalls um Prüfungs- und nicht um Lernleistungen. Zum anderen zeigt sich, dass die Zulassung zur Masterthesis die Lernphase von der Prüfungsphase trennt, auch dadurch, dass bis dahin mindestens 84 Kreditpunkte (CP) nachgewiesen werden müssen. Die Kreditpunkte beschreiben den zeitlichen Arbeitsaufwand für den jeweiligen Lernabschnitt innerhalb des Studiums (vgl. § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung). In den drei Semestern, die jenem Semester vorausgehen, in welchem die Masterthesis abgelegt werden soll, kann der Prüfling indes maximal 90 Kreditpunkte erreichen.

Auch die Möglichkeit der Gewährung von Studienabschlusshilfe gem. § 15 Abs. 3a BAföG spricht - anders als die Beklagte meint - nicht dafür, dass die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf modularisierte Studiengänge ausgeschlossen sei. § 15 Abs. 3a BAföG ist zwar sowohl bei Studiengängen anwendbar mit Abschlussprüfung (Satz 1) als auch bei solchen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist (Satz 2). Jedoch ergibt sich in Anbetracht der unterschiedlichen Zweckbestimmungen und Rechtsfolgen der § 15 Abs. 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 3 a BAföG kein abschließender Geltungsbereich des § 15 Abs. 3 a BAföG für modularisierte Studiengänge. § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bezweckt denjenigen Auszubildenden zu begünstigen, der vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem erstmaligen Versuch der Abschlussprüfung gescheitert ist und die Ausbildung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer abschließen kann (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 24.1). Demgegenüber kann ausweislich von § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG zwischen dem Auslaufen der regulären Förderung und der Zulassung zur Abschlussprüfung eine Karenzzeit von bis zu vier Semestern liegen. Der Gesetzgeber will damit einem Studenten, auch wenn er wegen eines von ihm selbst zu vertretenden Leistungsrückstands aus der Förderung herausgefallen ist, noch die Möglichkeit zu einer weiteren Förderung im Wege des Bankdarlehens nach § 18c BAföG bieten, um wegen fehlender finanzieller Mittel erfolgende Studienabbrüche zu vermeiden und bereits vom Staat geleistete Aufwendungen mangels eines Studienabschlusses nicht nutzlos zu lassen (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 26 und 35; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 29). Demnach besteht ein Wahlrecht des Auszubildenden zwischen einer Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 3 a BAföG (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 24.1).

Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Tz. 15.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG i.d.F. vom 13. November 2013. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; BVerwG Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 = NVwZ-RR 2010, NVWZ-RR Jahr 2010 S. 926).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.