Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.06.2016 – VG 5 K 273/16.A
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ficht einen Dublin-Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an.
Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger stellte unter dem 13. November 2015 unter der im Rubrum wiedergegebenen Identität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag, wobei er sich als Kameruner Staatsbürger ausgab.
Am 13. November 2015 ergab die Abfrage in der Eurodac-Datei einen Treffer der Kategorie 1 für Italien. Das am 15. Dezember 2015 an Italien gerichtete Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und ordnete eine Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass Italien nach der Verordnung (EU) 604/2013 für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist.
Mit seiner am 16. Februar 2016 bei Gericht erhobenen Klage erstrebt der Kläger eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Er hält die Verhältnisse in Italien für unzumutbar und sich selbst wegen einer ihm von einer Diplom-Psychologin gestellten Verdachtsdiagnose auf PTBS für besonders schutzbedürftig und überdies für nicht reisefähig.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er sich nunmehr bei der evangelischen Kirchengemeinde …… im Kirchenasyl befinde. In Anlage hat er ein an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtetes Anschreiben der evangelischen Kirchengemeinde …….. nebst „Erfassungsbogen für Härtefälle/Kirchenasyl“ beigefügt. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Kirchengemeinde eine Eilentscheidung gem. Art. 22 Abs. 3 Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz getroffen habe, wonach der Kläger in das Kirchenasyl aufgenommen werde und die evangelische Kirchengemeinde ……. für ihn die Verantwortung übernehme. Darum bittet der Kirchengemeinderat darum, dass Deutschland sein Selbsteintrittsrecht wahrnehme, dem Kläger einen Schutzstatus in Deutschland gewähre und bis zur Klärung aller rechtlichen Unklarheiten auf Abschiebungsversuche verzichte. In dem „Erfassungsbogen für Härtefälle/Kirchenasyl“ findet sich die Rubrik „Angaben zu individuellen Menschenrechtsverletzungen oder persönlichen Härten, die den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge rechtfertigen:“. Ein Eintrag hierzu fehlt.
Schriftsätzlich beantragt der Kläger,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2016 (Geschäftszeichen: 6287870-262) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Letztere wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (so auch zum „Kirchenasyl“ VG Ansbach, Urteil vom 14. April 2016 – AN 6 K 15.31132 – zit. nach Juris).
Wer sich einem gerichtlichen Verfahren nur für den Fall des ihm günstigen Ausgangs stellen, sich den Pflichten und Prozessrisiken hingegen aber faktisch entziehen will, handelt widersprüchlich, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 1999 – 3 S 495/99 – NJW 1999, 2986f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 – 3 ZEO 1154/98 – InfAuslR 2000, 19ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 – 18 A 4002/96 – InfAuslR 1998, 446ff.).
So liegt der Fall hier. Der Kläger stellt sich dem gerichtlichen Verfahren nur für den Fall des ihm günstigen Ausgangs.
Indem er sich seit Anfang Mai ins „Kirchenasyl“ in der Evangelischen Kirchengemeinde Forst (Lausitz) in Forst begeben hat, verfolgt er erkennbar das Ziel, im Falle des Unterliegens vor Gericht sich der unionsrechtlich zwingenden Konsequenz zu entziehen, nach Italien abgeschoben zu werden.
Dieser Erklärungsgehalt wohnt der Inanspruchnahme von „Kirchenasyl“ regelmäßig inne. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Kirchen selbst und aus der behördlichen Abschiebepraxis.
Abschiebungen zu verhindern, ist das offen erklärte Ziel von „Kirchenasyl“ (vgl. zur Position der hier handelnden evangelischen Landeskirche: Bischof Dr. Markus Dröge, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz B.Z.-Kolumne vom 26. Februar 2015 zum Thema Kirchenasyl).
„Kirchenasyl“ wirkt sich auch tatsächlich auf die Abschiebepraxis der zum Vollzug berufenen Behörden aus. Nach der ins Verfahren eingeführten Auskunft des Brandenburgischen Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 14. August 2015 sind dem Ministerium Abschiebungen aus dem Kirchenasyl nicht bekannt. Der letzte Versuch einer Abschiebung im Lande Brandenburg aus einem kirchlichen Gemeindehaus heraus ist im Jahre 2003 erfolglos unternommen worden. Eine Berichtspflicht der Ausländerbehörden hierzu gegenüber dem Ministerium existiert zwar nicht. Es liegt aber schon wegen ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit fern anzunehmen, dass Abschiebungen aus dem „Kirchenasyl“ heraus, dem Ministerium unbekannt geblieben sein sollten. Auch die zuständige Ausländerbehörde hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, bislang niemals aus dem „Kirchenasyl“ heraus eine Abschiebung vollstreckt zu haben. Bestätigt wird dies durch die Erklärung der Pressestelle der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, wonach es nach Kenntnis der Pressestelle aus dem „Kirchenasyl“ keine Abschiebungen gegeben habe. Die zum „Kirchenasyl“ vorliegenden statistischen Zahlen lassen auch den Schluss zu, dass die Abschiebungen nicht etwa „zufällig“ unterbleiben, sondern es sich um zuverlässigen „Abschiebungsschutz“ handelt. Bereits im Jahre 2014 fanden mindestens 788 Personen Schutz im „Kirchenasyl“(Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche www.kirchenasyl.de). In den Monaten vom Januar bis September befanden sich jeweils zwischen 359 (im Januar) und 488 (im Juli) Personen im „Kirchenasyl“. Auch wenn sich diese Zahlen auf das gesamte Bundesgebiet beziehen, besteht kein Grund zur Annahme, dass im Lande Brandenburg „Kirchenasyl“ nicht oder kaum vorkommt, zumal dem Gericht selbst aus den anhängigen Verfahren mehrere „Kirchenasylfälle“ bekannt sind.
Soweit in der Rechtsprechung trotz „Kirchenasyls“ das Rechtsschutzbedürfnis bejaht wird, weil in den Fällen des offengelegten „Kirchenasyls“ anders als beim Untertauchen gerade kein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens zu Tage tritt und die Behörden de jure im Stande sind, die Abschiebung zu vollziehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Dezember 1997 – 9 U 9/97 – zit. nach Juris), vermag diese Argumentation, den Einwand widersprüchlichen Verhaltens nicht auszuräumen. Der Kläger im „Kirchenasyl“ mag zwar weiterhin ein Interesse am Ausgang des Verfahren zeigen, allerdings nur für den Fall, dass es einen ihm genehmen Ausgang findet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.