Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.09.2016 – VG 5 K 346/15
5. Kammer
Tenor§
Der Rückforderungsbescheid vom 18.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin ist Beamtin im Ruhestand in Diensten des Beklagten. Mit Bescheid vom 15.06.2009 wurde ihr Ruhegehaltssatz vorübergehend von …… v.H. auf … v.H. erhöht. Dem lag eine Ermittlung und Berechnung der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten in der Rentenversicherung zu Grunde. Der Beklagte ermittelte hier insgesamt 275 berücksichtigungsfähige Monate und listete diese im Bescheid auf. Dabei wurden für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 30.09.1990 insgesamt 36 Monate anerkannt.
Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte am 18.09.2014 einen Aufhebungsbescheid, mit welchem der ursprüngliche Festsetzungsbescheid teilweise aufgehoben wurde und der Ruhegehaltssatz vorübergehend auf … v.H. bzw. …… v.H. erhöht wurde, und einen Rückforderungsbescheid. Mit letzterem wurden die zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von …… Euro zurückgefordert. Die Rückforderung wurde durch eine Einbehaltung eines Teils der Versorgungsbezüge der Monate Oktober 2014 bis Juli 2015 durchgeführt. Der Beklagte begründete dies damit, dass bei der Erstellung des Festsetzungsbescheides ein Fehler aufgetreten sei. Anstelle von 9 Monaten wurden für den Zeitraum zwischen 01.01.1990 und 30.09.1990 fehlerhaft 36 Monate berücksichtigt. Daher sei der Bescheid nach § 48 VwVfG aufzuheben und der Überzahlungsbetrag zurückzufordern. Die Rückforderung sei nicht verjährt, da erst im Zeitpunkt der Neuberechnung im Juli 2014 der Fehler aufgefallen und damit Kenntnis eingetreten sei. Auch aus Billigkeitsgründen sei nicht auf einen Teil der Rückforderung zu verzichten, sondern nur Ratenzahlung zu gewähren. Denn der Fehler hätte der Klägerin auffallen müssen.
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Klägerin am 24.09.2014 Widerspruch. Sie begründete diesen damit, dass der Fehler der zur Überzahlung führte überwiegend auf Seiten des Beklagten gelegen habe. Im Übrigen habe dieser grob fahrlässig keine Kenntnis von den Umständen bereits in dem Zeitpunkt gehabt, als die ersten Versorgungsmitteilungen im Jahr 2009 versendet wurden. Daher sei Verjährung eingetreten.
Den Widerspruch lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2015 ab. Aufgrund des Fehlers sei die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kalendermonate um 27 Monate zu hoch angesetzt worden. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides grob fahrlässig verkannt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten und der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Insbesondere sei der Beklagte nicht grob fahrlässig in Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände geblieben. Im Rahmen der Massenverwaltung sei es nicht zu beanstanden wenn auf ein aufwändiges Kontrollverfahren verzichtet würde. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung wiege die offensichtlich fehlende Kontrolle des Bescheides durch die Klägerin deutlich schwerer als geringfügige Berechnungsfehler des Beklagten, sodass kein Absehen von der Rückforderung in Betracht käme.
Die Klage ist am 13.03.2015 erhoben worden.
Die Klägerin begründet diese im Wesentlichen wie schon den Widerspruch. Ergänzend trägt sie vor, der Bürger könne grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit von Bescheiden vertrauen, der Fehler sei zudem auf einer der hinteren Seiten des Bescheides „versteckt“ gewesen. Sie habe zudem den Überzahlungsbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts verbraucht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Rückforderungsbescheid vom 18.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu nimmt er Bezug auf seinen Aufhebungsbescheid, den Rückforderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid.
Soweit die Klägerin sich zunächst auch gegen den Aufhebungsbescheid vom 18.09.2014 gewehrt und darüberhinausgehend einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, hat das Gericht diese Streitgegenstände mit Beschluss vom 29.09.2016 abgetrennt. Diese sind nunmehr Gegenstand des Verfahrens zum Az. VG 5 K 1718/16.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte war nicht berechtigt, den Betrag in Höhe von …… Euro zurückzufordern.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 7 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG), der ab dem 01.01.2014 für das Land Brandenburg den im Übrigen wortgleichen § 52 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ersetzte, der nach Art. 125a Abs. 1 GG bis dahin als Bundesrecht fort galt. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 BbgBeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, mithin also den §§ 812 ff. BGB.
Dabei kann dahinstehen ob der Beklagte berechtigt war den Aufhebungsbescheid vom 18.09.2016 gemäß § 48 VwVfG zu erlassen und ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 BbgBeamtVG im Einzelnen vorliegen.
Denn der angefochtene Rückforderungsbescheid ist bereits deshalb rechtswidrig weil er es für ausreichend erachtet, den Geboten der Billigkeit durch eine Gewährung von Ratenzahlung zu entsprechen.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BbgBeamtVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechenden Regelungen bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BbgBeamtVG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist.
Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BbgBeamtVG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O. und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Billigkeitsentscheidung gemäß § 87 Abs. 2 S. 3 BBG und § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG, auf welche sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig bezieht, sondern auch bei der Anwendung der anderen inhaltsgleichen beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wie dem in Rede stehenden § 7 Abs. 2 S. 3 BbgBeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1983 – 6 B 61/82 –, Rn. 5, juris).
Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages grundsätzlich als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, USK 2012-165).
Gemessen hieran erweist sich die Billigkeitsentscheidung nicht als ermessensgerecht. Es ist nicht mit dem Zweck der Vorschrift, die Rechtsbeziehung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abschließend und abrundend, zu gestalten, zu vereinbaren, dass der Beklagte seinen Anteil an der Überzahlung, der umfassend ist, für so gering erachtet, dass ein Absehen von der Rückforderung nicht in Betracht kommt.
Dabei ist entgegen der teilweise in der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.7.2013, 5 LB 85/13 -, Rn 36, juris; Beschluss vom 6.8.2013 - 5 LA 82/13 - juris; Beschluss vom 18.8.2014, 13 LA 50/14 -, Rn 31, juris; Beschluss vom 20.3.2015, 5 LA 139/14 -, Rn 17, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 141/14 –, DVBl 2015, 919-923; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. September 2014 – 2 LB 11/14 –, juris) vertretenen Auffassung dieser Maßstab hier trotz der vom Beklagten vorgetragenen Tatsache anzuwenden, dass der Festsetzungsbescheid im Rahmen der Massenverwaltung anlässlich der Neufestsetzung im Jahr 2009 erlassen worden sei.
Die Tatsache, dass es bei Massenverwaltung regelmäßig zu einfachen Schreib- und Berechnungsfehlern kommt, entbindet den Beklagten nicht von seiner Prüfpflicht und kann auch nicht dazu führen, dass die Verschuldensanteile zulasten der Klägerin verschoben werden.
Aufseiten der Klägerin kann ein originärer Verursachungsbeitrag nicht festgestellt werden, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Auch ein etwaiger Fahrlässigkeitsvorwurf, weil die Klägerin den einfachen Schreibfehler nicht bemerkte, darf allerdings im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht (noch einmal) den Ausschlag zum Nachteil der Klägerin geben, sonst liefe die zur Billigkeitsprüfung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leer. Denn diese Rechtsprechung ist gerade für Fälle entwickelt worden, in denen sich Soldaten oder Beamte aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können (VG Köln, Urteil vom 03. Februar 2016 – 23 K 3330/14 –, Rn. 36, juris; VG Köln, Urteil vom 02. März 2016 – 23 K 3374/14 –, juris).
Schon gar nicht kann das Vorliegen einer Massenverwaltung auf Seiten des Beklagten zu einer Verstärkung der Prüfpflichten auf Seiten der Klägerin führen. Für den Empfänger des Bescheides ist regelmäßig weder erkennbar, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, noch dass dies einen Unterschied für ihn machen könnte. Es verträgt sich auch kaum mit der grundsätzlichen Rechtsbindung der Verwaltung Fehler in bestimmten besonders aufwendigen Verfahren zu ignorieren und stattdessen die Last für diese auf den Bürger zu übertragen. Vor diesem Hintergrund kann es auf sich beruhen, ob die an „Parkinson“ erkrankte Klägerin überhaupt im Stande war, der ihr abverlangten Prüfpflicht nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.