Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.10.2016 – VG 5 L 387/16.A
5. Kammer
Tenor§
Prozesskostenhilfe wird versagt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (…) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … (Az.: …) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln, die zu seiner Aufhebung führen können.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, mit ihnen das in Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene persönliche Gespräch zu führen.
Allerdings stellt die Vorschrift eine Kodifizierung des Anspruchs dar, in jedem Verfahren gehört zu werden (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. Februar 2016 – A 1 K 278/16 – Juris Rn. 7). Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der nicht nur von den Organen der Union, sondern auch von den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten zu beachten ist, sobald sie Maßnahmen im Geltungsbereich von Unionsrecht ergreifen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C-249/13 – NVwZ-RR 2015, 233-237 Rn. 34, 36, 40), wobei seine ausdrückliche Kodifizierung entbehrlich ist (EuGH a.a.O. Rn. 39). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C-301/87 – Slg 1990, I 307-367 Rn. 31). Das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens wird durch die Gehörsverletzung hingegen nicht beeinflusst, wenn die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen keine neuen Informationen enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C-301/87 – a.a.O.). Es spricht alles dafür, dass diese Fehlerfolge nicht nur Entscheidungen der Kommission betrifft, sondern überall dort gilt, wo der unionsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör Geltung beansprucht, also auch – wie hier - bei Anwendung des Unionsrechts durch die Verwaltungen der Mitgliedsstaaten. Indes ist hier gerade nicht erkennbar, dass die Zuständigkeitskriterien tatsächlich fehlerhaft angewandt wurden. Solches zeigen auch die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht auf, denen es ein Leichtes wäre, die Informationen, die sie im persönlichen Gespräch nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht geben konnten, im vorliegenden Verfahren beizubringen. Soweit sie vortragen, dass ihre Informationen den Selbsteintritt hätten auslösen können, übersehen sie, dass hierauf nur dann ein subjektives Recht besteht, wenn ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta droht (vgl. Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung Kommentar Art. 17 K3.; enger VG Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As – Juris), woran es hier (vgl. nachstehend) fehlt.
Dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über diese allgemeine Fehlerfolge beim Gehörsverstoß hinausgeht und die bloß abstrakte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Aufhebbarkeit genügen lässt, findet weder in den Erwägungsgründen noch im Wortlaut eine Stütze. Die Vorschrift hat keinen bloßen Selbstzweck. Sie flankiert und unterstützt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Der dienende Charakter des persönlichen Gesprächs wird insbesondere durch den 18. Erwägungsgrund verdeutlicht („Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden.“). Maßgeblicher Bezugspunkt des in Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelfs ist – soweit hier von Interesse – nicht Art. 5 der Verordnung, sondern dessen Kapitel III, das die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates normiert und dem deshalb eine zentrale Stellung in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zukommt.
Sind aber die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zutreffend angewandt worden, kommt es darauf, ob bei ihrer Anwendung ein für das Ergebnis unerheblicher Verfahrensfehler aufgetreten ist, nicht an. Nationalrechtlich ergibt sich das unmittelbar aus § 46 VwVfG, weil die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG und die Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gebundene Entscheidungen darstellen.
Der angefochtene Bescheid begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken.
Die in § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.
Polen ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragsteller zuständig. Dafür streitet insbesondere der entsprechende Eurodac-Treffer zu Polen. Erkenntnisse, die für eine andere Zuständigkeit sprechen, fehlen. Auch die Antragsteller räumen ein, entsprechend Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erstmals in Polen die Grenze zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates überschritten zu haben.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Bundesrepublik Deutschland müsse zum Schutz der Antragsteller vor den Verhältnissen in Polen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, geht dieser Einwand offensichtlich fehl.
Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Einer Überstellung der Antragsteller nach Polen stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Diese Vermutung wird für Polen im Falle der Antragsteller nicht entkräftet.
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Polen abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Folgerichtig verneint die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen (vgl. BayVGH, U.v. 19.01.2016, Az. 11 B 15.50130; Sächsisches OVG, B.v. 12.10.2015, Az. 5 B 259/15.A; VG Ansbach, U.v. 27.01.2016, Az. AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; VG Aachen, B.v. 30.01.2015, Az. 6 L 895/14.A m.w.N., VG Stade, B.v. 20.10.2015, Az. 3 B 1709/15; VG Ansbach, Beschluss vom 02. März 2016 – AN AN 14 S 15.50332 –, Rn. 28, juris).
Soweit die Antragsteller beklagen, dass ihnen dort Obdachlosigkeit und zugleich Inhaftierung drohe, ist dieser schon in sich widersprüchliche Vortrag unzutreffend.
Für die behauptete Obdachlosigkeit verweisen sie auf eine vom UNHCR finanzierte Studie aus dem Jahre 2013 über die Verhältnisse im Jahre 2012 u.a. in Polen. Abgesehen davon, dass diese Studie zu den Verhältnissen vor vier Jahren keine Aussagekraft mehr hat, die unionsrechtliche Vermutung hinsichtlich der Verhältnisse im Jahre 2016 zu widerlegen, trifft sie hinsichtlich der Obdachlosigkeit lediglich eine Aussage zu bereits anerkannten Asylbewerbern. Die Situation anerkannter Asylbewerber ist für die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung indes nicht entscheidungserheblich (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 10 B 31.14 – Juris).
Soweit die Antragsteller die Qualität der Unterbringung bemängeln, verkennen sie schon den Prüfungsmaßstab. Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – Juris Rn. 31).
Darauf, ob Asylbewerber in Polen regelmäßig inhaftiert werden, kommt es nicht an. Denn maßgeblich sind allein – wie ausgeführt - Verstöße gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in den oben zitierten Entscheidungen (C-394/12 und 10 B 6.14). Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügt eben nicht jede drohende Grundrechtsverletzung, um eine Überstellung in den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Eo ipso ist eine Inhaftierung hingegen weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53; VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 68/16 – Juris Rn. 45). Die Richtlinie 2013/33/EU eröffnet den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, Asylantragsteller unter bestimmten Voraussetzungen in Asylhaft zu nehmen (vgl. Art. 8 der Richtlinie). Hiervon geht auch der EGMR aus, wenn er in einer Inhaftierung nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sieht, falls die Haftbedingungen zu beanstanden sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30.696/09 – InfAuslR 2011, 221ff.). Maßstab dafür ist, ob die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und ob Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53; VG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2016 – 2 K 1695/15.A – Juris Rn. 31). Anhaltspunkte für derartige Missstände sind indes nicht erkennbar.
Eine weitergehende Prüfung, etwa ob die Haft den sekundärrechtlichen Vorgaben der Art. 8ff. der Richtlinie 2013/33/EU entspricht, ist den Gerichten des aufnehmenden Mitgliedsstaates, hier also den polnischen Gerichten, vorbehalten. Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). So verhält es sich hier. Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2013/33/EU garantiert dem Asylantragsteller eine gerichtliche Prüfung, wobei ihm auch unentgeltliche Rechtsberatung zusteht (Art. 9 Abs. 6 Richtlinie 2013/33/EU). Stellt sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig heraus, ist der betreffende Antragsteller freizulassen (Art. 9 Abs. 3 zweiter Unterabsatz Richtlinie 2013/33/EU). Diesen Vorgaben folgend sieht Art. 88b Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen vor, dass die Entscheidung über Asylhaft oder die Unterbringung in einer bewachten Einrichtung einem Gericht vorbehalten ist. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Bezirksgericht zu (Art. 88b Abs. 3 dieses Gesetzes).
Die Behauptung, dass Familien getrennt würden, trifft nicht zu. Sie widerspricht nicht nur den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. aida report Polen Seite 71), sondern auch der geltenden Rechtslage. Art. 414 Nr. 3 Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz; Quelle mit Originaltext Kancelarnia Sejmu isap.sejm.gov.pl) bestimmt ausdrücklich, dass Mitglieder einer Familie in einem gemeinsamen Zimmer unterzubringen sind.
Soweit die Antragsteller ferner gegen die Überstellung einwenden, in Polen der Verfolgung durch den russischen Geheimdienst und durch Verbündete … ausgesetzt zu werden, belassen sie es bei durch keinerlei Belege untersetzten und vagen Behauptungen. Im Übrigen müssten sie sich auf den Schutz durch die polnische Polizei verweisen lassen. Es liegt fern, dass die polnischen Sicherheitsbehörden russische Geheimdienste auf polnischem Hoheitsgebiet gewähren lassen.
Soweit die Antragsteller weiter gegen ihre Überstellung anführen, dass Polen kein staatliches System der Rechtshilfe kennt, geht auch dieser Vortrag offensichtlich fehl.
Die Behauptung, dass Polen kein System der staatlichen Rechtshilfe kenne, ist falsch. Gemäß Art. 239 § 1 Abs. 1 lit. g) der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung sind Klagen von Asylbewerbern gerichtskostenfrei. Das Verwaltungsgericht ordnet darüber hinaus auf Antrag des Klägers einen Rechtsanwalt der Wahl auf Staatskosten bei (vgl. Artt. 243, 244 § 1, 250 § 1 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung), wenn die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 247 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung) und die Partei bedürftig ist (Art. 246 § 1 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung). Ebenso wenig trifft es zu, dass die Antragsteller in einem bewachten Unterbringungszentrum von anwaltlichem Beistand abgeschnitten würden. Art. 415 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz garantiert jedem Ausländer in einem bewachten Unterbringungszentrum das Recht, mit einem Bevollmächtigten Verbindung aufzunehmen und ihn „unter Wahrung des Rechts auf Privatheit“ zu treffen. Ferner steht ihm das Recht zu, Verbindung mit Nichtregierungsorganisationen aufzunehmen, die sich der Flüchtlingshilfe, einschließlich der Rechtshilfe, widmen (vgl. Art. 415 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung weckt auch nicht der weitere Einwand der Antragsteller, dass ihnen in Polen die Abschiebung nach Russland drohe, ohne dass zuvor ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchgeführt wurde.
Ob die Entscheidungen der polnischen Behörden rechtsfehlerhaft sind, unterliegt ausschließlich der Jurisdiktion der zuständigen Verwaltungsgerichte in Polen. Denn verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). Einen solchen in Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Rechtsbehelf hält die polnische Verwaltungsgerichtsordnung in ihrem Art. 50 § 1 bereit, der jedermann, der ein rechtliches Interesse hat, den Klageweg eröffnet (Quelle unter isap.sejm.gov.pl).
Zutreffend ist allerdings, dass der Asylantrag der Antragsteller in Polen als ein Folgeantrag behandelt werden könnte. Gemäß Art. 40 Abs. 2 Nr. 5 Ustawa o udzielaniu cudzoziemcom ochrony na terytorium Rzeczpospolitej Polskiej (Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen; Quelle mit Originaltext isap.sejm.gov.pl) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller das polnische Staatsgebiet verlassen hat, was hier der Fall ist. Es ergeht eine Einstellungsentscheidung, die mit Eingang in die Verwaltungsakte als zugestellt gilt (Art. 40 Abs. 4 dieses Gesetzes). Beantragt der Antragsteller binnen 9 Monate seit der Einstellung, das Verfahren fortzusetzen, erlischt die Einstellungsentscheidung kraft Gesetzes mit Zugang des Antrages (Art. 40 Abs. 6 dieses Gesetzes). Die bis zur Einstellung erfolgten Verfahrensschritte bleiben wirksam (Art. 40 Abs. 12 dieses Gesetzes). Die auf das deutsche Ersuchen um Aufnahme ergangene Zustimmung datiert vom 12. Juli 2016. Sollte das Verfahren nicht schon etwa wegen Verlassens der Unterbringungseinrichtung von länger als einer Woche (Art. 40 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes) oder wegen Ausbleibens beim Anhörungstermin (Art. 40 Abs. 2 Nr. 6 dieses Gesetzes) eingestellt worden sein, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt von sicherer Kenntnis über die Rücknahmefiktion und damit auch von der Einstellungsentscheidung durch die polnischen Behörden auszugehen.
Offen bleiben kann, ob die Antragsteller in Polen binnen neun Monate nach der Einstellung, hier also wohl bis zum 12. März 2017, einen Antrag auf Fortsetzung stellen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass ihr Erstantragsverfahren endgültig abgeschlossen sein wird, begegnet die Abschiebungsanordnung keinen unionsrechtlichen Bedenken. Ist das Erstantragsverfahren endgültig abgeschlossen, steht einem Asylsuchenden nur noch der Folgeantrag offen (vgl. Art. 2 Nr. 7a dieses Gesetzes: „Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes – Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch den Ausländer oder in dessen Namen gestellt, nachdem über seinen vorherigen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der ihn betraf, eine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist, darunter auch über die Einstellung des Verfahrens.“). Dies steht indes im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 UA 2 Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013. Unionsrechtlich wäre es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Erstantragsverfahren nicht in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war (EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 PPU – NVwZ 2016, 753-756 Rn. 68). Vielmehr bliebe es den polnischen Behörden unbenommen, den Folgeantrag für unzulässig zu erklären (EuGH a.a.O. Rn. 66), etwa weil – wie es Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen vorsieht – keine neuen Beweise oder tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände vorgebracht werden, die die Gewährung von internationalem Schutz wahrscheinlicher erscheinen lassen. Dass das Folgeantragsverfahren entgegen Art. 18 Abs. 2 UA 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hinter jenen Verfahrensgarantien zurückbleibt, welche für das Erstantragsverfahren gelten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere finden die Vorschriften über Anhörung (vgl. Art. 44 dieses Gesetzes) unterschiedslos auf Erstantrags- und Folgeverfahren Anwendung.
Während der Prüfung des Folgeantrages können die Antragsteller auch nicht abgeschoben werden. Art. 330 Abs. 3 Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz; Quelle mit Originaltext Kancelarnia Sejmu isap.sejm.gov.pl) regelt ausdrücklich, dass im Falle des ersten Folgeantrages die Abschiebungsentscheidung erst dann vollzogen werden darf, wenn die Entscheidung über den Folgeantrag bestandskräftig wird.
Zudem bestimmt Art. 331 Nr. 1 Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz; Quelle mit Originaltext Kancelarnia Sejmu isap.sejm.gov.pl):
„Hat der Ausländer mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht der Wojewodschaft gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückkehr gleichzeitig einen Aussetzungsantrag gestellt, verlängert sich die Frist zur freiwilligen oder erzwungenen Ausreise bis zum Tage, an dem das Verwaltungsgericht über den Aussetzungsantrag entscheidet.“
Gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 4. scheidet aus. Die vorgelegten Arztberichte sind nicht ansatzweise geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Sie zeigen bereits keinen Behandlungsbedarf auf. Der noch im Juni 2016 diagnostizierte Harnwegsinfekt ist ausweislich des jüngsten Berichtes vom 9. August 2016 von Frau Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. med. … am KfH-Nierenzentrum für Kinder und Jugendliche in der Charité ausgeheilt („Zust. Nach fieberhaftem Harnwegsinfekt“). Aus dem Umstand, dass der Antragsteller über eine kleinere Niere rechts verfügt, leitet keiner der vorgelegten Berichte Behandlungsbedarf oder gar Reiseunfähigkeit ab. Die letzte Medikation mit Nifuretten 20 mg abends konnte seit August abgesetzt werden.
Der Reisefähigkeit steht auch nicht die bescheinigte Überwachungsbedürftigkeit entgegen. Hinsichtlich vor Ort in Polen etwa erforderlicher medizinischer Behandlung oder Überwachung gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-) Behandlung übermittelt werden. Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 6 L 380/14.A – Juris). Vor Ort in Polen hat der Antragsteller zu 4. Als Asylantragsteller Anspruch auf medizinische Betreuung (Art. 70 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen a.a.O.) und zwar in jenem Umfang, der jedem in Polen pflichtig oder freiwillig Krankenversicherten zusteht (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes). Ausgenommen sind lediglich Behandlungen in Kurbädern oder in Sanatorien. Dies würde auch bei einer Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum gelten. Art. 415 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz garantiert das Recht auf medizinische Betreuung und auf stationäre Krankenhausbehandlung, falls der Gesundheitszustand dies erfordert.
Die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Bescheid der in § 31 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG entbehrt. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das nationale Recht über die in Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) 604/2013 vorausgesetzte Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta auf Grund systemischer Schwachstellen hinaus Vorschriften schaffen kann, die einer unionsrechtlich vorgesehenen Überstellung entgegenstehen. Jedenfalls berührt die unterbliebene Feststellung nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, deren sofortige Vollziehbarkeit hier inmitten steht. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (BVerwGE 153, 234-246, Rn. 28). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt AsylG n. F. ist daher der Verwaltungsakt nur dann rechtswidrig, wenn die Abschiebungsverbote tatsächlich vorliegen. Hingegen reicht es nicht aus, dass sie von der Behörde lediglich nicht geprüft wurden (VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN – Juris Rn. 125). Für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nach dem Vorstehenden indes kein Anhalt. Überdies wäre ein Verstoß gegen die Bestimmungen der EMRK, die § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug nimmt, nur denkbar, wenn dem Betroffenen gerichtlicher Rechtsschutz, einschließlich der Möglichkeit den EGMR anzurufen, vorenthalten würde (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 – 32733/08 – NVwZ 2009, 965-967). Für eine solche Rechtsschutzverweigerung liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).