Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.11.2016 – 1 L 479/16

1. Kammer

Tenor§

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum ab dem 1. September 2016 vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Kostenübernahmeerklärung auf Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land ... und dem Land ... über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung für die Betreuung des Antragstellers zu 3. in der Evangelischen Kita ..., .... in ... ... zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Gründe§

Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Der Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen unverzüglich einen Leistungsbescheid für eine Kindertagesstättenbetreuung gemäß § 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) i. V. m. dem Staatsvertrag zwischen dem Land ... und dem Land ... über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung mit einer Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden und einem ausgewiesenen Mehrbedarf von 2 Stunden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG vom 1. September 2016 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, begrenzt durch den Eintritt in die Schule, auszustellen, mit dem Inhalt, dass sich der festgestellte Betreuungsbedarf auf eine Förderung in der Kindertagesstätte „Evangelische Kita ...“, .... in ... richtet,

ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, insbesondere steht wegen des damit verfolgten Verpflichtungs- bzw. Leistungsbegehren § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Er ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsgegner passivlegitimiert. Zwar richtet sich der in § 24 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII und § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG normierte – und dem vorliegenden Verfahren letztlich zugrunde liegende - Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 85 Abs. 1 SGB VIII, 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG), gegen den sich dementsprechend grundsätzlich auch das auch in diesem Bereich zu gewährleistende Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII richtet. Gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 des Ersten Ausführungsgesetzes zum SGB VIII (AGKJHG) sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land ... die Landkreise und kreisfreien Städte. Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG normierte Möglichkeit, die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an kreisangehörige Gemeinden und Ämter zu übertragen, wovon der hier zuständige Landkreis offensichtlich Gebrauch gemacht hat, ändert an der sachlichen Zuständigkeit nichts (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 102/99 -, juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 4 ME 326/08 -, juris Rn. 4 ff.; Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Stand August 2016, § 1 KitaG Rn. 2.3, § 12 KitaG Rn. 2.1 ff.). Gleiches gilt, soweit die Gemeinde ausweislich Art 1 Abs. 2 Satz 2 und Art. 7 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land ... und dem Land ... über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen (im Folgenden: Staatsvertrag) die Leistungsverpflichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt und insbesondere die Ausgleichszahlungen im Fall der Kindertagesbetreuung eines in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Kindes im Land ... zu leisten hat. Auch diese vertragliche Vereinbarung, durch die lediglich die verwaltungsmäßige Abwicklung der außerhalb des jeweiligen Bundeslandes erfolgenden Kindertagesbetreuung geregelt wird, ändert nichts an der Gesamtverantwortung des örtlichen Jugendhilfeträgers und damit an der Zuständigkeit des Landkreises (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. August 2013 – 18 L 393.13 -, juris Rn. 4 ff.).

Unabhängig davon, ob der Landkreis der Gemeinde ... - was den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen ist, wofür aber jedenfalls sprechen dürfte, dass der Antragsgegner entsprechende Leistungsbescheide erlässt - vorliegend mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Abs. 2 KitaG auch die Entscheidung über den Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung und damit über das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII übertragen hat und welche Auswirkungen dies im Einzelfall hätte (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 12 S 2474/06 -, juris Rn. 49 ff., 58), ist Voraussetzung für eine Betreuung des Antragstellers zu 3. in einer Kindertagesstätte des Landes ... aber jedenfalls die Erteilung einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsgegner als gemäß § 16 KitaG zur (Mit-)Finanzierung der Kindertagesbetreuung verpflichtetem Einrichtungsträger, weshalb der gegen den Antragsgegner gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag unter Würdigung des in dem Antrag zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller entsprechend auszulegen war.

Unter Beachtung dessen ist der Antrag auch nach Maßgabe des Tenors begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt der Antragsteller eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).

Hier haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG i. V. m. § 24 Abs. 3 und § 5 SGB VIII einen Anspruch darauf haben, dass die zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Betreuung des Antragstellers zu 3. in der Evangelischen Kita Martin-Luther-King in Berlin sicherzustellen. Dementsprechend haben sie auch einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsgegner.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt, was auch für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2001 – 4 B 37/01 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 5. September 2002 – 4 B 127/02 -, juris Rn.6; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 – 12 K 3195/13 -, juris Rn. 4; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 42) und im Rahmen seiner Zuständigkeit auch von dem Antragsgegner zu beachten ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2002 – 4 B 127/02 -, juris Rn.6). In Ausübung dieses Wunsch- und Wahlrechtes können die Antragsteller daher beanspruchen, dass der Antragsteller zu 3. auch zukünftig in der von ihnen gewählten Kindertagesstätte in ... betreut wird.

Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Denn Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Es ist grundsätzlich Sache der Eltern, in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen und welcher Einfluss dabei auf die Kinder ausgeübt werden soll. Anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen – wenn auch beschränkten – Erziehungsauftrag zuweist, besitzt er im Bereich der vorschulischen Erziehung außerhalb seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) keine Befugnisse, Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung zu drängen. Um so stärker ein öffentliches Interesse an der vorschulischen Bildung und Erziehung und damit am Kita-Besuch möglichst vieler Kinder besteht, etwa um deren Chancengleichheit beim Schuleintritt zu fördern, und sich hieran Maßnahmen der staatlichen Förderung oder Sanktionen knüpfen, um so stärker muss deshalb andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden, was etwa die besondere pädagogische oder weltanschaulich-religiöse Ausrichtung von Kindertagesstätten betrifft (vgl. zum Ganzen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 12 S 2474/06 -, juris, Rn. 38 ff.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2015 – 7 K 2071/13 -, juris Rn. 47), wie dies auch in der Regelung des § 9 Nr. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Ebenso ist zu beachten, dass das Wunsch- und Wahlrecht auch der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung dienen soll, weshalb es den Eltern möglich sein muss, eine Kindertagestätte etwa in der Nähe ihrer Arbeitsstätte zu wählen (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 43).

Der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes durch die Antragsteller stehen vorliegend auch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entgegen.

Bei dem Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der deshalb im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14/03 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Sachen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2007 – 3 M 215/06 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28). Unverhältnismäßig sind die Mehrkosten, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Jugendhilfehaushaltes zum Gewicht der vom Leistungsberechtigten angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt. Die (Un-)Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten ist deshalb im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; weder ist allein die rechnerische Höhe des Kostenunterschiedes maßgeblich, noch eine „Kostenhöchstspanne“ anzuerkennen, innerhalb derer ein Kostenunterschied von vornherein als verhältnismäßig zu gelten hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14/03 -, juris Rn. 3 f.; Oberverwaltungsgericht Sachen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2007 – 3 M 215/06 -, juris Rn. 18 f.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2009 – 1 B 80/09 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 4. Oktober 2007 – AN 14 K 06.01132 -, juris Rn. 31 f.). Eine generelle, starr prozentual erfasste Grenze für verhältnismäßige Mehrkosten, wie sie der Antragsgegner hier bei 20% anlegt, gibt es nach alledem nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14/03 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. November 2002 – 6 B 7.02 -, juris Rn. 47; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28). Vielmehr sind die individuellen subjektiven Gründe des Leistungsberechtigten mit der hieraus folgenden Mehrbelastung der Haushalte der Leistungsträger abzuwägen. Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein und umgekehrt, wobei sich das Gewicht der Wahlentscheidung um so mehr erhöht, je größer deren Bedarfsnähe ist und je mehr sie die in § 9 SGB VII aufgeführten Belange berührt, bei denen es sich ebenso wie bei dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII um grundlegende Strukturentscheidungen des Kinder- und Jugendhilferechts handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 -, juris Rn. 173; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2015 – 7 K 2071/13 -, juris Rn. 36 ff.). Als gewichtige Gründe gelten demnach insbesondere die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder etwa die Öffnungszeiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 102/99 -, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 -, juris Rn. 176; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 4 K 2027/13 -, juris Rn. 28).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners haben die Antragsteller hier gewichtige Gründe geltend gemacht, die im Rahmen einer wertenden Betrachtung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der bei einer Kindertagesbetreuung des Antragstellers zu 3. im Land ... entstehenden Mehrkosten zu berücksichtigen sind. So haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass für die weitere Inanspruchnahme des Platzes in der evangelischen ... in ... zum einen organisatorische Gründe sprechen. Denn die Einrichtung befindet sich etwa auf halber Strecke des Weges zwischen dem Wohnort der Antragsteller und den Arbeitsstellen der Antragsteller zu 1. und 2. in der Grenzallee in ... sowie in unmittelbarer Nähe zur …, die die beiden älteren Schwestern des Antragstellers zu 3. besuchen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese räumliche Situation das Bringen und Abholen aller drei Kinder gemeinsam auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit erheblich begünstigt und damit die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung erleichtert, und dass hierin nach dem oben Gesagten bereits berechtigte Gründe für die Wahl der Kindertagesstätte liegen. Hinzu kommt, dass nach dem unabweisbaren Vortrag der Antragsteller infolge einer chronischen, schubweise auftretenden und dann stationär zu behandelnden Erkrankung der Antragstellerin zu 1. des Öfteren auch die Tante des Antragstellers zu 3. und seiner Schwestern das Abholen der Kinder übernimmt, die dies aber nur aufgrund der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung in der ... in ... sowohl zur Grundschule als auch zur Kita gewährleisten kann. Demgegenüber würden bei einer Betreuung des Antragstellers zu 3. in der Kita „...“ in ... stets gesonderte Wegzeiten anfallen.

Dies vermag auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers entkräftet werden, dass eine Betreuung des Antragstellers zu 3. in der Kita „...“ diesem die Möglichkeit gäbe, schon jetzt Freundschaften mit Kindern seiner Nachbarschaft zu knüpfen, mit denen er später auch gemeinsam die Grundschule besuchen werde. Zwar dient die auf die Vorhaltung eines möglichst ortsnahen Angebotes gerichtete Verpflichtung des Jugendhilfeträgers auch dem Erhalt und der Pflege des sozialen Umfeldes. Hieraus folgt aber zum einen keine Verpflichtung der Eltern, eine wohnortnahe Einrichtung in Anspruch zu nehmen, zum anderen soll die Wahl einer Einrichtung in der Nähe oder auf dem Weg zur Arbeitsstelle der ebenso zu berücksichtigenden Vereinbarkeit von Familienleben und Erwerbstätigkeit Rechnung tragen (vgl. hierzu auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 43).

Darüber hinaus haben die Antragsteller vorgetragen und durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Evangelischen Kita ... vom 11. Juli 2016 glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller zu 3. als sensibles und schüchternes Kind nur schwer an neue Umgebungen und Menschen gewöhnt und dass auch die Eingewöhnung in die Kita, die er seit dem 1. Februar 2015 besucht, schwierig und sehr langsam verlief. Regelmäßig dürfte der erzwungene Wechsel der Kindertagesstätte und damit der Bezugserzieher und -erzieherinnen sowie der anderen Gruppenkinder für ein noch nicht einmal vierjähriges Kind eine enorme Belastung darstellen, die dem Kindeswohl nicht förderlich ist und deshalb ohne schwerwiegenden Anlass möglichst vermieden werden sollte (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2013 – 12 K 3195/13 -, juris Rn. 6). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier der bereits erfolgte Eingewöhnungsprozess des Kindes in die Einrichtung einerseits schwierig war, inzwischen aber dazu geführt hat, dass das Kind Vertrauen in diese Umgebung gefunden und feste soziale Beziehungen aufgebaut hat, zumal die Familie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kita seit langem bekannt ist, da bereits die Schwestern des Antragstellers zu 3. dort betreut wurden.

Diesem Umstand kommt vorliegend umso mehr Gewicht zu, als der von den Ländern ... und ... geschlossene Staatsvertrag ausdrücklich das Ziel verfolgt, die Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im jeweils anderen Bundesland insbesondere u. a. im Falle eines Umzuges in das jeweils andere Bundesland zu erleichtern, Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages. Auch in der Begründung hierzu heißt es ausdrücklich, dass die Nummern 1 bis 3 in Art. 1 des Staatsvertrages die Fälle beschreiben, in denen vorrangig eine Betreuung im jeweils anderen Bundesland ermöglicht werden soll. Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation, nämlich dass die zunächst in Berlin lebenden Antragsteller dort auch einen Betreuungsplatz in Anspruch genommen haben, dessen Beibehaltung sie nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners begehren, maßgeblich von Fällen, in denen Eltern von Anfang an eine Betreuung ihres Kindes im anderen Bundesland anstreben.

Im Hinblick auf diese gewichtigen Gründe kann dahinstehen bleiben, ob die – regelmäßig ebenfalls erhebliche – religiöse Ausrichtung der Kindertagesstätte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 12 S 2474/06 -, juris Rn. 41 ff.) hier die Wahlentscheidung der Antragsteller zusätzlich stützen kann, obwohl die Familie nicht dem christlichen Glauben angehört. Es dürfte jedoch jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein, dass auch Eltern anderen Glaubens oder anderer Weltanschauung ein von den staatlichen Stellen zu respektierendes Interesse daran haben können, ihre Kinder mit den Werten der die hiesige Gesellschaft und Kultur wesentlich prägenden christlichen Religion zu erziehen, zumal die selbst nicht christlichen Eltern hierfür in besonderem Maße auf eine Bildung und Erziehung ihrer Kinder durch eine entsprechend konfessionell geprägte Einrichtung angewiesen sein dürften.

Dass die durch eine Kindertagesbetreuung des Antragstellers zu 3. im Land ... anfallenden Mehrkosten den Jugendhilfehaushalt in Ansehung dieser gewichtigen Gründe unverhältnismäßig belasten, vermag die Kammer im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.

Nach Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages entspricht die Höhe der gemäß Abs. 4 von der jeweils zuständigen Gemeinde zuleistenden Ausgleichszahlung für Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung des Landes Brandenburg haben und eine Betreuung im Land ... erhalten, der jeweils garantierten Erstattungsquote für ... Einrichtungen der Tagesbetreuung im Bereich der Träger der freien Jugendhilfe zuzüglich der Quote der Elternbeiträge (Beitragsquote). Dieser Betrag beläuft sich für die Ganztagsbetreuung eines mindestens dreijährigen Kita-Kindes derzeit auf monatlich 677,11 Euro. Wie hoch demgegenüber die Kosten wären, die die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes durch den Antragsteller zu 3. in der Kita „...“ der Gemeinde ... erzeugten, vermag die Kammer nach dem bisherigen Sachstand nicht abschließend festzustellen. Der Antragsgegner hat diesbezüglich mehrere Beträge angegeben. Bei dem zunächst mitgeteilten Betrag in Höhe von monatlich 443,57 Euro soll es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners um den „... Kostensatz“ handeln, ohne dass jedoch näher dargelegt wird oder sonst ersichtlich ist, woraus sich dieser Betrag bestimmt. Die nachfolgend mitgeteilten Platzkosten in Höhe von 253,21 Euro bzw. 182,77 Euro stellen ausweislich der hierzu vorgelegten Kalkulationen ersichtlich den von der Gemeinde ... als Gemeinde und zugleich Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KitaG zur Finanzierung des Kindertagesbetreuungsangebotes zu leistenden monatlichen Anteil pro Betreuungsplatz dar, beziffern aber nicht die im Rahmen des vorzunehmenden Kostenvergleiches anzusetzenden (Gesamt-)Kosten, die bei einer Kindertagesbetreuung des Antragstellers zu 3. in der Kita „...“ entstünden. Hierzu gehören maßgeblich die von dem – wie bereits dargelegt – für die Gewährleistung der Kindertagesbetreuung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger gemäß § 16 Abs. 2 KitaG zu erbringenden Zuschüsse zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals. Andernfalls müsste im Rahmen des Kostenvergleiches auch bei der von der Gemeinde an den zuständigen Bezirk des Landes ... zu leistenden Ausgleichszahlung der entsprechende, der Gemeinde vom Landkreis zu erstattende Personalkostenanteil abgezogen werden, um eine Vergleichbarkeit beider Beträge zu gewährleisten. Denn dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung für den örtlichen Jugendhilfeträger gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 des Staatsvertrages die Ausgleichszahlung zu leisten hat, bedeutet nicht, dass sie diese Kosten allein zu tragen hat. Vielmehr hat auch insofern eine entsprechende Aufteilung der Kostenanteile zwischen Gemeinde und Landkreis zu erfolgen (vgl. zum Ganzen auch „Kostentragung bei Unterbringung eines Kindes außerhalb der Wohnortgemeinde, des Wohnortkreises sowie des Landes …“, Informationsschreiben des MBJS und des Landkreistages vom 15. Juli 2004 in Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Stand August 2016, Kennziffer 15.22).

Durchgreifenden Bedenken unterliegt es darüber hinaus, wenn der Antragsgegner einerseits bei der Berechnung der Kosten einer Betreuung des Antragstellers zu 3. in der Kita „...“ die Elternbeiträge kostenmindernd einstellt, andererseits ersichtlich nicht berücksichtigt, das er gemäß Art. 6 des Staatsvertrages auch bei einer Betreuung des Antragstellers zu 3. im Land ... die von den Antragstellern zu 1. und 2. zu leistenden Elternbeiträge nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festsetzt und erhebt. Ausweislich der Begründung des Staatsvertrages soll diese Regelung sicherstellen, dass sich die Höhe der Elternbeiträge nach den für den jeweiligen Wohnort des Leistungsberechtigten geltenden Bestimmungen richtet, um Unterschiede in der Elternbeitragshöhe zwischen dem Wohnort und dem Betreuungsort als Motivation für die wohnortferne Betreuung auszuschließen.

Soweit demgemäß im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens mangels Feststellbarkeit der bei einer Betreuung des Antragstellers zu 3. in der Kita „...“ konkret anfallenden Kosten und mangels anderweitiger Anhaltspunkte, dass diese Kosten im Bereich der Gemeinde ... erheblich unter dem Durchschnitt der im Land ... anfallenden Kosten liegen, auf den allgemeinen Erfahrungssatz zurückzugreifen ist, wonach die Betreuungskosten in ... ca. 20% unter denen in Berlin liegen, stellen die von der Gemeinde ... hier zu leistenden Ausgleichszahlungen gemessen an den von den Antragstellern geltend gemachten Gründen keine unverhältnismäßigen Mehrkosten dar. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf zu verweisen, dass nicht davon auszugehen sein dürfte, dass mit der in Kenntnis der durchschnittlich im Land ... anfallenden Kosten getroffenen Regelung des Staatsvertrages in Art. 7 Abs. 2 von vorn herein die Zahlung regelmäßig unverhältnismäßiger Mehrkosten vereinbart werden sollte, um den im Land ... Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme ... Betreuungsplätze unter Geltendmachung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 Abs. 1 SGB VIII praktisch maßgeblich zu erschweren, was der in Art. 1 des Staatsvertrages formulierten Zielsetzung diametral entgegenstehen würde.

Auch einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Sie haben nachvollziehbar dargelegt, dass die weitere Betreuung des Antragstellers zu 3. in der Evangelischen Kita ..., die derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren aus Kulanzgründen erfolgt, absehbar nur fortgeführt werden wird, wenn eine Kostenübernahme durch den Antragsgegner erfolgt. Ein vorübergehender Wechsel des Antragstellers zu 3. in eine andere Betreuungseinrichtung oder eine Betreuung durch die berufstätigen Antragsteller zu 1. und 2. erscheint demgegenüber unzumutbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.