Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.11.2016 – VG 1 L 237/13.A
1. Kammer
Tenor§
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. Mai 2014 wird hinsichtlich der Beiordnung der Rechtsanwältin … mit Wirkung vom 14. Mai 2014 dahingehend geändert, dass den Antragstellern die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin … aus … beigeordnet wird.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
1. Die Beiordnung von Rechtsanwältin … gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) war vorzunehmen, nachdem diese mitgeteilt hatte, dass die ursprünglich beigeordnete Rechtsanwältin … nur vorübergehend als ihre Vertreterin tätig geworden ist.
2. Der Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus …,
in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. März 2013 (VG 3 L 58.13.A) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2013 anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragsteller ein vorläufiges Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1); jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, einer relevanten nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, und darf deshalb nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung verstanden werden. Prüfungsmaßstab für die vorliegende Entscheidung ist daher allein, ob nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5), die von den Antragstellern geltend gemachten geänderten Umstände müssen also geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Daran fehlt es hier jedoch. Das neue Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich ihrer Erkrankungen ist im Rahmen der auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nur gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Februar 2013 hinreichend in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Gerichtsbeschlusses vom 28. März 2013 zu rechtfertigen. Dafür, dass für die Antragsteller die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sind auch unter Berücksichtigung der nun vorgelegten aktuellen ärztlichen Stellungnahmen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei hat der Gesetzgeber in Satz 2 der Regelung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr in diesem Sinne aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierfür genügt nicht bereits jede zu befürchtende ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes, Voraussetzung ist vielmehr, dass mit der auch hier als Prognosemaßstab anzulegenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit das Eintreten außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden zu erwarten ist. Diese Gefahr muss auch konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
Wie die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bestimmt, ist es demgegenüber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient dementsprechend auch nicht dazu, bestehende Erkrankungen optimal zu behandeln und ihre Heilungschancen zu verbessern; einen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und am Standart der medizinischen Versorgung in Deutschland beinhaltet die Norm also nicht.
Dem für den Antragsteller zu 1. aktuell vorgelegtem „Allgemeinen Anschreiben“ des … vom 12. September 2016 lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass diesem im Falle seiner Rückkehr in die Russische Förderation eine derartige erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Der Hinweis, es stehe „zu befürchten, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik bei einer erzwungenen Rückkehr kommt“, lässt hinreichend konkret weder das Ausmaß der zu erwartenden Verschlechterung noch die dem Antragsteller zu 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohenden Schäden erkennen. Insbesondere werden über die bloße Aufzählung der Symptomatik hinaus weder die aktuelle psychische Situation des Antragstellers noch – was bei Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung typischerweise in Betracht kommt - die Gefahr einer Re-Traumatisierung im Herkunftsland nachvollziehbar dargelegt und erläutert. Dessen hätte es aber umso mehr bedurft, als das Schreiben neben der stationären Behandlung des Antragstellers in der Zeit vom 9. April 2013 bis 16. Mai 2013 lediglich eine regelmäßige ambulante psychiatrische Behandlung mitteilt, die einzig ersichtlich in der Versorgung mit den Medikamenten … und … besteht. Derartige Behandlungsmöglichkeiten sind nach der derzeitigen Erkenntnislage in der Russischen Förderation grundsätzlich gegeben und zugänglich, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zu 1. die entsprechende Behandlung seiner psychischen Erkrankung auch dort fortsetzen kann. Dass dies wegen des fehlenden Vertrauens und Sicherheitsempfindens des Antragstellers gegenüber staatlichen Institutionen adäquat nicht möglich sein soll, erscheint ohne nähere Erläuterung wiederum nicht nachvollziehbar. Der Hinweis darauf, dass der Antragsteller zu 1. wiederholt suizidale Handlungsabsichten geäußert habe, falls es zu einer erzwungenen Rückkehr komme, deutet ohne nähere Ausführungen allenfalls auf ein von der Ausländerbehörde im Falle der Abschiebung zu beachtendes Vollstreckungshindernis, nicht aber auf das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes hin, zumal nicht dargelegt wird, wie aktuell und gegenwärtig glaubhaft derartige Äußerungen sind.
Dass das Schreiben vom 12. September 2016 nach alledem nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein ärztliches Attest zu stellen sind, um ein geltend gemachtes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen hinreichend zu substantiieren beziehungsweise ggf. die Grundlage für weitere Ermittlungen des Gerichtes zu bilden, vermag auch die von den Antragstellern ebenfalls aktuell vorgelegte Stellungnahme der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin … vom 17. September 2016 nicht auszugleichen. Denn die Therapeutin behandelt ersichtlich – worauf bereits der Beschluss vom 28. März 2013 verwiesen hat – nur die Antragstellerin zu 2. psychotherapeutisch, so dass nicht nachvollziehbar ist, auf welcher aktuellen Erkenntnisgrundlage ihre Feststellungen zu einer Rückkehrgefährdung auch des Antragstellers zu 1. basieren.
Auch für die Antragstellerin zu 2. vermag die Stellungnahme vom 17. September 2016 das gegenwärtige Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend substantiiert glaubhaft zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass sich die gesundheitliche Situation der Antragstellerin im Vergleich zu der von dem Gericht bereits in dem Beschluss vom 28. März 2013 gewürdigten maßgeblich verschlechtert hätte, zumal sie ihre psychotherapeutische Behandlung ausdrücklich aufgrund eingetretener Verbesserung im Oktober 2015 ausgesetzt hat und die Stellungnahme die Gründe für eine erneute Kontaktaufnahme zu ihrer Therapeutin nicht nachvollziehbar erkennen lässt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese ausschließlich im Hinblick auf die hiesige Verfahrensförderung erfolgte. Im Hinblick hierauf erscheint es ohne nähere Darlegung auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragstellerin ohne Behandlung eine weitere Zunahme der psychischen und somatischen Symptome drohe. Zudem beruhen die Feststellungen zu den somatischen Beschwerden der Antragstellerin zu 2. ersichtlich ausschließlich auf deren Angaben hierzu, ohne dass erkennbar wird, dass von der Psychotherapeutin ergänzend diesbezüglich fachärztliche Einschätzungen herangezogen wurden, um etwa die Auswirkungen des – behandelbaren - hohen Blutdrucks auf die konkrete Gefahr eines Hirnschlages oder eines Herzinfarktes im Fall der Antragstellerin bewerten zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Prognose „psychischer und somatischer gesundheitlicher Krisen“ im Falle der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in die Russische Förderation nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinreichend darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 80 AsylG.