Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.11.2016 – VG 1 L 428/16.NC
1. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den Gründen zu II. ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung.
II. Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sinngemäß begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig ab dem Wintersemester 2016/2017 zum Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im 1. Fachsemester zuzulassen,
bleibt ohne Erfolg.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Antrag der Antragstellerin sich ausschließlich auf die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität richtet. Denn ausweislich der Antragsschrift will die Antragsgegnerin den von ihr geltend gemachten Zulassungsanspruch allein aus einer Nichtausschöpfung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Studienplätze herleiten. Mängel im Auswahlverfahren der Studienbewerber, die einen innerkapazitären Zulassungsantrag stützten könnten, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich.
Auch der so verstandene Antrag bleibt indes bereits deshalb erfolglos, weil die Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin und ausweislich des Verwaltungsvorganges einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht gestellt hat und es ihr insoweit – unter Zurückstellung der unter diesem Gesichtspunkt bereits bestehenden Zulässigkeitsbedenken gegen den Antrag – jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Der für die Zulassung zu einem Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität erforderliche Zulassungsantrag (vgl. zum Antragserfordernis: VG Potsdam, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 9 L 1021/14 -, juris Rn. 10 und vom 30. April 2013 - 9 L 608/12.NC -, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 3 L 175.16 -, juris Rn. 14 ff., vom 14. November 2011 – 3 L 929.11 -, juris Rn. 4 und vom 16. Dezember 2005 – 3 A 766.05 -, juris Rn. 1; Zimmerling/Brehm, Hoschulkapazitätsrecht – Band 1, 2011, § 4 Rn. 67) ist auch nicht etwa in dem seitens der Antragstellerin im Rahmen des ordentlichen Bewerbungsverfahrens formularmäßig verwendeten Zulassungsantrag enthalten. Bereits die Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 27. Februar 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 6]), die in § 2 Abs. 2 S. 4 für das Einreichen des Antrages, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, weitergehende Fristen vorsieht als in § 2 Abs. 1 für die Stellung innerkapazitärer Zulassungsanträge, geht ersichtlich von einer gesonderten Antragstellung aus. Nichts anderes ergibt sich aus der Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Regelungen (vgl. § 22 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz), da es sich bei dem innerkapazitären Zulassungsantrag einerseits und dem außerkapazitären Zulassungsantrag andererseits um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt. Denn die Prüfung der Zulassungsmöglichkeit innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl erfolgt nach gänzlich anderen, nur auf die Auswahl zwischen den Bewerbern bezogenen Kriterien als die Prüfung eines Zulassungsanspruches aufgrund mangelnder Kapazitätsauslastung. Einem Zulassungsantrag, mit dem ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität beansprucht werden soll, muss sich deshalb jedenfalls im Wege der Auslegung ein erkennbarer Bezug auch zur Behauptung mangelnder Kapazitätsauslastung entnehmen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 1993 - NC 9 S 59/93 -, juris Rn. 3; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris Rn. 3). Daran fehlt es bei dem von der Antragstellerin verwendeten formularmäßigen Zulassungsantrag.
Kapazitätsbedenken hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge vielmehr erstmalig und ausschließlich im Rahmen ihres Antrages nach § 123 VwGO erhoben, der indes den Zulassungsantrag gegenüber der Hochschule nicht ersetzen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 – 3 L 929.11 -, juris Rn. 4).
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in den von ihr im Rahmen des Auswahlverfahrens erlassenen Ablehnungsbescheid abschließend den Zusatz aufgenommen hat, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung stünden. Denn ungeachtet dessen, dass es sich bei diesem Zusatz schon aufgrund seiner Stellung im Ablehnungsbescheid im Anschluss an die eigentliche Begründung nicht um eine ablehnende Bescheidung eines – nicht gestellten – Zulassungsantrages, sondern lediglich um einen unverbindlichen ergänzenden Hinweis handeln dürfte, steht das normative Erfordernis der Antragstellung auch nicht zur Disposition der Antragsgegnerin. Die Antragstellung würde sich mithin auch im Falle einer seitens der Antragsgegnerin bereits erfolgten Ablehnungsentscheidung nicht erübrigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 1993 - NC 9 S 59/93 -, juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes), wobei sich die Kammer an Ziff. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat. Von einer Ermäßigung des Wertes sieht die Kammer im Hinblick auf die mit dem Verfahren erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache ab.