Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.11.2016 – VG 1 L 533/16

1. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … aus … ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO), wofür auf die rechtlichen Erwägungen unter Ziffer 2. verwiesen wird.

2. Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das gegen sie verhängte Hausverbot zum Betreten des Geländes der Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in … bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben und ihr ab dem 1. November 2016 uneingeschränkt Zutritt zu dem Gelände der Blindenschule in … zu gewähren,

ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis.

Zum einen bedürfte es der begehrten vorläufigen Regelung schon deshalb nicht, weil der von der Antragstellerin gegen das ausgesprochene Hausverbot mit Schreiben vom 29. Juli 2016 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass der Antragsgegner bzw. der Direktor der Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in …, wie von der Antragstellerin behauptet, die zwischen den Beteiligten bislang ersichtlich nicht thematisierte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, auf die die Kammer erstmals mit Verfügung vom 3. November 2016 hingewiesen hat, „bewusst missachten und eine zeitnahe Rückkehr der Antragstellerin als Einzelfallhelferin für den Schüler … nicht zulassen“ würden, vermag die Kammer entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin weder dem Vortrag des Antragsgegners im hiesigen Verfahren noch sonst den Umständen des Falles zu entnehmen.

Dessen ungeachtet fehlt der Antragstellerin, die mit dem vorliegenden Verfahren letztlich eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Einzelfallhelferin für den Schüler … verfolgt, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aber jedenfalls deshalb, weil sie von dem seitens des zuständigen Jugendamtes mit der Hilfeleistung für …beauftragten Vereines „Jugendhilfe und Sozialarbeit e.V.“ (JuS e.V.) nicht mehr beschäftigt wird. Ihr Arbeitsvertrag war vielmehr bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 befristet und ist nicht verlängert worden, so dass ihr Einsatz als Einzelfallhelferin für … im laufenden Schuljahr von vorn herein und ungeachtet des Bestandes des Hausverbotes absehbar nicht in Betracht kommt. Ein sonstiges schutzwürdiges Interesse, vorläufig das Gelände der Schule zu betreten, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich.

Der dem entgegen tretende Vortrag der Antragstellerin, eine Vertragsverlängerung sei beabsichtigt und nur im Hinblick auf das ihr erteilte Hausverbot bislang nicht erfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der … auf telephonische Nachfrage der Berichterstatterin ausdrücklich erklärt, dass eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin – ob als Einzelfallhelferin für … oder ein anderes Kind – nicht erfolgen werde, da die Antragstellerin wiederholt Grenzen übertreten und sich uneinsichtig gezeigt habe, so dass für eine weitere Zusammenarbeit kein Raum gesehen werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, wobei die Kammer im Hinblick auf die mit dem Verfahren angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des sich daraus ergebenden Betrages absieht.