Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.11.2016 – VG 3 L 268/14
3. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenden erteilte Baugenehmigung vom 27. Mai 2014 (Az. ….) anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Baugenehmigung entweder infolge der Erteilung der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 gegenüber dem Ehemann der Beigeladenen oder infolge des Verzichts der Beigeladenen erledigt hat.
Einer abschließenden Klärung der Frage, ob bereits mit Erteilung der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG wegen inhaltlicher Überholung eingetreten ist (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juli 2014 – 8 S 1071/13 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 21 f.), bedarf es nicht. Denn selbst bei Zugrundelegung der Annahme, eine Erledigung sei auf diese Weise nicht eingetreten, geht von der Baugenehmigung vom 27. Mai 2014 (jedenfalls) nach Erklärung des Verzichts der Beigeladenen vom 9. September 2016 keine Rechtswirkung mehr aus.
Die Beigeladene erklärt mit Schreiben vom 9. September 2016 eindeutig und unmissverständlich, dass sie von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen wird. Die Verzichtserklärung wird als empfangsbedürftige Willenserklärung, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Antragsgegner im Zeitpunkt des Zugangs wirksam. Unschädlich ist hierbei, dass sich die Beigeladene bei der Abgabe der Verzichtserklärung des Gerichts als Bote bedient. Infolge der Weiterleitung an den Antragsgegner, ging dem Antragsgegner die Erklärung zu, wie aus dessen Schreiben vom 5. Oktober 2016 erkennbar ist.
Entgegen der Darlegung der Antragstellerin bedarf es einer Erklärung, dass der Verzicht auch für den Rechtsnachfolger gelten soll, nicht. Insbesondere ergibt sich ein solches Erfordernis nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 9. Februar 1995 (BVerwG, Urteil vom 09. Februar 1995 – 4 C 23/94 –, juris Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass ein Gebrauchmachen von einer Baugenehmigung grundsätzlich erst dann ausgeschlossen ist, „wenn der Bauherr eine – auch für seinen Rechtsnachfolger – verbindliche Erklärung abgibt, die Baugenehmigung nicht auszunutzen“. Demnach wird die Abgabe einer Verzichtserklärung verlangt, ohne dass ein gesonderter Ausspruch hinsichtlich der Bindungswirkung für den Rechtsnachfolger für notwendig erklärt wird. Vielmehr kommt diese Eigenschaft dem wirksam erklärten Verzicht per se zu, denn er bewirkt das Erlöschen des betroffenen Rechts als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36/86 –, juris Rn. 32; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Dezember 1994 – 4 TH 3032/94 –, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2012 – 10 B 342/12 –, juris Rn. 5).
Vorausgesetzt die Baugenehmigung hat sich nicht bereits vorab wegen inhaltlicher Überholung erledigt, so war der Verzicht durch die Beigeladene – entgegen der Ansicht der Antragstellerin –weiterhin möglich. Insbesondere änderte die Erteilung der Baugenehmigung gegenüber Herrn Irmer nichts an der Bauherreneigenschaft der Beigeladenen für das am 27. Mai 2014 genehmigte Bauvorhaben. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 25. März 1998 ist Bauherr, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage oder andere Anlage oder Einrichtung vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Die Vorschrift wurde nach der Gesetzesbegründung zu § 47 BbgBO in der Fassung vom 16. Juli 2003 „stark gestrafft und gekürzt“ (Landtag Brandenburg Drs. 3/5160). Die Definition ist jedoch auch heute noch passend. Vorliegend stellte die Beigeladene alleine den Bauantrag und übernahm die Verantwortung für das streitgegenständliche Vorhaben. Die erneute Antragstellung des Ehemannes der Beigeladenen zeigt, dass dieser für das zunächst beantragte Vorhaben keine Verantwortung übernehmen, sondern vielmehr Bauherr eines anderen Vorhabens auf demselben Grundstück werden wollte. Die beiden Baugenehmigungen – vom 27. Mai 2014 zugunsten der Frau … und vom 26. Oktober 2015 zugunsten des Herrn … – unterscheiden sich zudem in wesentlichen Punkten. Insbesondere sind die zu den Baugenehmigungen gehörenden Betriebsbeschreibungen nicht identisch. Während in dem Bauantrag der Beigeladenen die Nutzung des Flurstücks 292 nicht auf die Lagerung von Containern beschränkt war, findet sich in dem Bauantrag des Herrn … unter dem Abschnitt „Arbeitsabläufe“ nun die Information, dass Abholung und Weitertransport der gelagerten Container nur von dem dahinter liegenden Grundstück aus erfolgen soll. Statt einer Betriebszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr wird diese in der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung des Herrn … vom 26. Oktober 2015 mit 7:00 bis 18:00 Uhr angegeben. Die Dauer und Häufigkeit der verursachten Geräusche wird dort mit maximal 8 Rangierfahrten zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr angegeben (zuvor maximal 25 Mal pro Tag zwischen 6:00 und 22:00 Uhr). Teil des späteren Bauantrags des Herrn …. und der entsprechenden Baugenehmigung ist außerdem eine Aufstellung durchschnittlicher Fahrzeugbewegungen pro Werktag.
Des Weiteren kann dem Vorbringen der Antragstellerin insofern nicht gefolgt werden als sie geltend macht, ein Verzicht sei nach Realisierung des genehmigten Bauvorhabens nicht mehr möglich. Aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1995 (BVerwG, – 4 C 23/94 –, juris), geht vielmehr hervor, dass eine baurechtliche Genehmigung auch nach der Bebauung eines Grundstücks weiterhin Rechtswirkung entfaltet. Von einer Baugenehmigung gehen im Wesentlichen zwei Wirkungen aus: Zum einen enthält der Bauherr die Erlaubnis, die in der Baugenehmigung konkret beschriebene genehmigungspflichtige Anlage auszuführen; zum anderen wird festgestellt, dass die in der Baugenehmigung konkret bezeichnete Anlage mit den vom jeweiligen Prüfungsverfahren umfassten Vorschriften in Einklang steht („Legalisierungswirkung“; vgl. Lindner/Struzina, Die Baugenehmigung, in: JuS 2016, 226). Da jedenfalls die Legalisierungswirkung auch nach der baulichen Umsetzung des Vorhabens bestehen bleibt, geht weiterhin eine Rechtswirkung von der Baugenehmigung aus. Zudem räumt – nach Realisierung des Vorhabens - die Baugenehmigung der Beigeladenen das Recht ein, den Betrieb entsprechend der Betriebsbeschreibung aufrecht zu erhalten. Auf dieses Recht aus der Baugenehmigung konnte die Beigeladene – angenommen die Genehmigung hat sich nicht bereits zuvor auf andere Weise erledigt – noch wirksam verzichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327, dort Nr. 1.5 und 9.7.1). Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.