Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.11.2016 – VG 3 K 1343/14

3. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten und begehrt die Feststellung, dass das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis, welches die Anwendung des Gebührentatbestandes auslöst, zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen und der Tatbestand der Gebührenbefreiung für das Land Brandenburg erfüllt ist.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 beantragte die Brandenburgische … bei dem Beklagte eine Auskunft aus dem Melderegister. Die Anfrage erfolgte „im Auftrag und auf Rechnung des Landes Brandenburgs“. In dem Antrag wies die Brandenburgische … darauf hin, dass das Land Brandenburg Gebührenbefreiung in Anspruch nehme. Eine Vollmacht datierend vom 6. Dezember 2011 hing dem Antrag an.

Der Beklagte erteilte die begehrte Auskunft aus dem archivierten Melderegister mit Schreiben vom 28. Juli 2014. In der Folge erging am 7. August 2014 der Gebührenbescheid zum Kassenzeichen … in Höhe von 11,32 €. Der Gebührenbescheid war adressiert an die Brandenburgische … mit Sitz in …. Die Brandenburgische … legte hiergegen am 20. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, die Meldeauskünfte seien nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin des Landes Brandenburg angefordert worden. Der Rechnungsempfänger müsse somit das Land Brandenburg sein, wobei dieses Gebührenbefreiung in Anspruch nehme. In dem darauffolgenden Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014, zugestellt am 29. August 2014, trägt der Beklagte vor, dass die Brandenburgische … eine privatrechtliche Gesellschaft sei und damit keine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes darstelle. Da sie selbstständig zu handeln befugt sei, trete dem Kreisarchiv nicht das Land Brandenburg als Antragsteller entgegen, sondern die Brandenburgische … als juristische Person des Privatrechts. Es sei dem Land nicht möglich, sich einerseits als GmbH die Vorteile der Haftungsbeschränkung zu sichern und andererseits als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Gebührenbefreiung zu erhalten. Die Wertungen aus dem brandenburgischen Kommunalabgabengesetz sowie der brandenburgischen Kommunalverfassung seien hier entsprechend anzuwenden.

Der Kläger hat am 8. September 2014 Klage erhoben.

Er trägt vor, die gestellte Anfrage betreffe Personen bzw. ein Grundstück aus der Abwicklung der Bodenreform. Die Abwicklung der Bodenreform gehöre zu den originären Aufgaben des Landes Brandenburg. Das Land Brandenburg habe die Leistung beantragt und sei auch durch die beantragte Leistung unmittelbar begünstigt. Das Auskunftsersuchen an das Kreisarchiv des Landkreises … sei von der Brandenburgischen … im Auftrag des Landes Brandenburgs gestellt worden. Durch die Zwischenschaltung eines Dienstleisters würden die gesetzlich an das Land Brandenburg übertragenen Rechte und Pflichten nicht an einen Dritten weitergegeben, sodass Gebührenschuldner das Land Brandenburg sei, welchem jedoch Gebührenfreiheit zu gewähren sei. Es handele sich nicht um eine Leistung, die die wirtschaftlichen Unternehmen des Landes betreffe, sondern vielmehr um eine Leistung an das Land selbst. Die Brandenburgische … sei weder Eigen- noch Landesbetrieb. Da die Meldeauskunft als Vertreterin des Landes Brandenburgs angefordert worden sei, berühre der Regelungsinhalt des Widerspruchsbescheides die Interessen des Landes Brandenburg. Das Land Brandenburg sei durch die Nichtgewährung der Kostenbefreiung auch direkt in seinen Rechten und Vermögenswerten betroffen, da die berechneten Gebühren entsprechend dem der Brandenburgischen … erteilten Dienstleistungsauftrags aus Mitteln des Landes Brandenburg beglichen würden. Die Zahlungspflicht gehe nicht auf die Brandenburgische … über, da diese nur als Dienstleister fungiert habe und ein losgelöstes Interesse an der Meldeauskunft nicht bestehe. Durch den angegriffenen Verwaltungsakt werde das Land Brandenburg unmittelbar und tatsächlich in seinem gegebenen Recht auf Befreiung von Gebühren verletzt. Die Adressierung an die Brandenburgische … könne die Klagebefugnis des Klägers nicht ausschließen.

Der Kläger beantragt wörtlich,

den Gebührenbescheid des Beklagten zum Aktenzeichen: 47.33.03 – 516/2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2014 aufzuheben und

den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Gebührenbefreiung für die Anfrage des Landes Brandenburg (Bodenreformvermögen), dieses vertreten durch die Brandenburgische …, zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Das Land Brandenburg sei nicht der richtige Kläger. Der Kläger könne durch den Gebührenbescheid in eigenen subjektiven Rechten nicht verletzt sein, da der Bescheid sich an die Brandenburgische … richte. Überdies sei die Klage mangels Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides auch unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Beklagte verweist auf den Inhalt des angefochtenen Gebührenbescheides und des Widerspruchsbescheides.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich den Ausführungen des Klägers an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag zur Anfechtung des Gebührenbescheides vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2014 ist bereits unzulässig (hierzu unter 1.). Gleiches gilt für den auf Feststellung gerichteten Antrag (hierzu unter 2.).

Die Klagebegehren können im Wege der objektiven Klagehäufung zusammen verfolgt werden, § 44 VwGO. Die Brandenburgische … ist gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt.

1. Dem Kläger mangelt es hinsichtlich des Antrages auf Anfechtung des gegen die Brandenburgische … gerichteten Gebührenbescheides vom 7. August 2014 bereits an der erforderlichen Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass ein Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein und eine Verletzung überhaupt möglich erscheint. Sie ist nur dann zu verneinen, wenn eine Verletzung der subjektiven Rechte durch die angegriffene behördliche Entscheidung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 -, juris Rn. 18). Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch den Bescheid ist offensichtlich auszuschließen.

Der Kläger ist nicht Adressat des Gebührenbescheides. Dieser ist unmissverständlich an die Brandenburgische … gerichtet, was im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2014 ebenfalls klargestellt wird.

Des Weiteren verstößt der Gebührenbescheid nicht gegen Normen, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn durch die Inanspruchnahme der Brandenburgischen … dem Land Brandenburg die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG bzw. § 10 Abs. 1 a) Gebührensatzung inzident versagt worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Gebührenschuldners wird keine Aussage darüber getroffen, ob ein anderer, möglicher Gebührenschuldner in den Genuss einer Gebührenbefreiung kommt. Vielmehr traf der Beklagte überhaupt keine Entscheidung über die Gebührenbefreiung des Landes, da die Behörde die Brandenburgischen … für den heranzuziehenden Gebührenschuldner hält. Ausweislich der Unternehmens-Website … (zuletzt besucht am 29. November 2016) wurde die Brandenburgische … im Juli 1994 als landeseigene Gesellschaft des Landes Brandenburg gegründet und im November 2006 privatisiert. Es handelt sich folglich um eine privatrechtliche Gesellschaft, die keine Behörde im Sinne des Verwaltungsrechts darstellt und für eigene Gebührenschulden nicht nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG befreit ist.

Der Gebührenbescheid wirkt sich folgerichtig auf die Rechte des Landes Brandenburg nicht belastend aus (Kopp/Schenke VwGO 21. Aufl 2015, § 42 Rn. 76). Eine bloß faktische Betroffenheit durch den an einen anderen adressierten Verwaltungsakt reicht nicht aus. Der Kläger wird durch den Gebührenbescheid lediglich mittelbar wirtschaftlich betroffen, da er die, der Brandenburgischen … im Rahmen der Beauftragung anfallenden Kosten erstattet.

2. Auch die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.

Der zweite Klageantrag ist entsprechend dem Klagebegehren und der Klarstellung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2016 dahingehend zu verstehen, gerichtlich festzustellen, dass das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis, welches die Anwendung des Gebührentatbestandes auslöst, zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen und der Tatbestand der Gebührenbefreiung für den Kläger erfüllt ist.

Statthafte Klageart ist die Feststellungklage, § 43 Abs. 1 VwGO. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift umschreibt die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist entsprechend dem Klageantrag das Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten hinsichtlich des Auskunftsersuchens vom 23. Juli 2014.

Dem Kläger fehlt es jedoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Hierunter versteht man jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 55.68 –, juris Rn. 38). Zwar hat der Kläger, wie oben bereits ausgeführt, ein mittelbar wirtschaftliches Interesse daran, dass auch die Brandenburgische … nicht als Gebührenschuldner herangezogen wird, da er dieser zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist. An der Heranziehung der Brandenburgischen … vermag jedoch die begehrte Feststellung nichts zu ändern, denn selbst eine positive Feststellung, dass die Auskunft aufgrund eines Auftragsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem erteilt wurde, gibt keinen Aufschluss darüber, dass der Kläger alleinig in Betracht kommender Gebührenschuldner ist. Der Kläger könnte mit der beantragten Feststellung für die Zukunft lediglich festhalten, dass er ein möglicher Gebührenschuldner im Sinne des § 4 der Satzung des Landkreises … über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren vom 28. März 2001 (im Folgenden: Gebührensatzung) ist und als solcher in den Genuss der gesetzlichen Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG bzw. § 10 Abs. 1 a) Gebührensatzung kommt. Ob daneben andere Gebührenschuldner, die nicht Antragsteller hinsichtlich der Leistung – hier der Auskunftserteilung – sind, in Betracht kommen, wird nicht geklärt. Eine Aussage über den Umgang mit den ca. 300 gleichgelagerten Verfahren wird mit der begehrten Feststellung folgerichtig nicht getroffen.

Dem Klageziel könnte demnach nur mit der Feststellung gerecht werden, dass die Brandenburgische … infolge der Auskunftserteilung nicht Gebührenschuldner gegenüber dem Beklagten ist. Angesichts der gesteigerten Bedeutung der Antragsformulierung durch einen Rechtsanwalt und der Klarstellung des Rechtsanwalts mit Schreiben vom 21. November 2016, dürfte eine Umdeutung bzw. Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO bereits problematisch sein. Jedenfalls aber wäre ein Antrag gerichtet auf Feststellung der fehlenden Gebührenschuldnerschaft der Brandenburgischen … nicht zulässig. Sie würde die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten bedeuten, was sich schon im Hinblick auf die – auch im Rahmen einer Feststellungsklage notwendig nachzuweisenden – Klagebefugnis, § 43 Abs. 1 VwGO bzw. § 42 Abs. 2 VwGO analog, als unzulässig erweist (vgl. zur subjektivrechtlichen Betroffenheit des Klägers in Feststellungsklagen: BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1986 – 5 C 40/84 –, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 1981 – 7 B 46/81, u.a. –, juris Rn. 2). Des Weiteren spricht vieles dafür, dass eine solche Feststellungsklage subsidiär zu einer Anfechtungsklage der Brandenburgischen … gegen den ihr gegenüber erlassenen Bescheid wäre, § 43 Abs. 2 VwGO.

Rein vorsorglich und zur Schaffung von Rechtsfrieden im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren befindlichen Parallelverfahren wird darauf hingewiesen, dass vieles dafür spricht, neben dem (gem. § 10 Abs. 1 a) der Gebührensatzung) gebührenbefreiten Kläger auch die Brandenburgische … als Gebührenschuldner im Sinne des § 4 der Satzung des Landkreises … über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren wegen der Auskunftserteilung aus dem (archivierten) Melderegister und Erbenrecherche vom 23. Juli 2014 anzusehen.

Der Beklagte legt seiner Gebührenberechnung rechtmäßigerweise die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 zugrunde. Da die Führung der Kreisarchive eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände, namentlich der Landkreise (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/6974, zu § 1 KAG), darstellt, scheidet demgegenüber die Anwendung des GebGBbg aus (vgl. § 16 BbgArchivG; Schreckenbach, in: LKV 1998, 289 (294)). Die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist im Landkreis … durch die Allgemeine Gebührensatzung vom 28. März 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2011, geregelt (§§ 2, 4, 5, 6 KAG i.V.m. §§ 5, 29 Abs. 2 Nr. 9 LKrOBbg). Gebührenschuldner im Sinne des § 4 Gebührensatzung sind unter anderem derjenige, der die Leistung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird sowie derjenige, der die mit der öffentlichen Einrichtung oder Anlage des Landkreises gebotene Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt oder, wer hierzu durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag verpflichtet ist. Mehrere Gebührenschuldner haften nach § 4 Abs. 2 Gebührensatzung als Gesamtschuldner.

Der Kläger ist wohl als Antragsteller im Sinne des § 4 Gebührensatzung anzusehen, da er sich rechtmäßigerweise durch die Brandenburgische … hat vertreten lassen. Die Brandenburgische … gab nach außen deutlich zu erkennen, dass sie für den Kläger handelte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1980 – 9 A 114/78 –, juris; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 54. EL, März 2016, § 5 KAG NW Rn. 17). Der Vertreter ist allenfalls dann selbst als Veranlasser der Leistung zu verstehen, wenn dieser ohne Vertretungsmacht handelte (vgl. Benedens, in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, 22. EL. Juni 2016, § 5 Rn. 27). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Dem Handeln der Brandenburgischen … liegt eine Vollmacht des Ministeriums der Finanzen vom 6. Dezember 2011 zugrunde. Hiernach darf die Gesellschaft alle Handlungen vornehmen, die der Verwaltung, Entwicklung und Verwertung der dem WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV sowie dem Bodenreformvermögen zugehörenden Liegenschaften dienlich sind. Hierzu gehört insbesondere das Recht, gegenüber Behörden und Ämtern alle Auskünfte zu verlangen. Des Weiteren ist die Gesellschaft hinsichtlich der Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB aufgelassenen Bodenreformgrundstücke berechtigt, gegenüber Behörden und Ämtern alle Auskünfte zu verlangen. Anhalte für die Unwirksamkeit der Vollmacht gem. §§ 164, 134 Abs. 1 BGB liegen wohl nicht vor. Das Ministerium der Finanzen wurde als Oberste Landesbehörde als Vertreter des Landes Brandenburg im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig, Art. 96 Satz 2 LV Bbg, § 5 Abs. 2 Satz 2 Landesorganisationsgesetz. Sie bedient sich bei der Verwaltung der Brandenburgischen …. Diese ist keine landeseigene Behörde. Sie wurde im Rahmen eines umfangreichen Vergabeverfahrens privatisiert (vgl. Mitteilung des Ministeriums der Finanzen Brandenburg: http://www.mdf.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.376333.de (zuletzt besucht am 29. November 2016)). Die Brandenburgische … dürfte vorliegend auch nicht als Beliehene tätig werden. Vielmehr nimmt sie wohl Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts wahr, wofür es einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung von Hoheitsaufgaben nach § 16 Abs. 1 LOG nicht bedarf (vgl. zur Geltung öffentlich-rechtlicher Grundsätze beim Handeln im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts: BGH, Urteil vom 04. Mai 2007 – V ZR 162/06 –, juris Rn. 10). Selbst bei Annahme, die Bevollmächtigung sei gesetzeswidrig, bestünde in diesem Falle wohl jedenfalls eine Rechtsscheinvollmacht, da dies keine bewusste Umgehung des entsprechenden Verbotsgesetzes bedeuten würde (vgl. Schubert, in: MüKo BGB 7. Aufl. 2015, § 167 Rn. 139 ff.).

Daneben spricht vieles dafür auch die Brandenburgische … als Gebührenschuldnerin im Sinne des § 4 Abs. 1 a) Alt. 2 Gebührensatzung anzusehen. Auch ohne vorherigen Antrag tritt eine Verwaltungsgebührenpflicht ein, wenn durch das Handeln der Verwaltung eine unmittelbare Begünstigung des Gebührenschuldners entsteht. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass eine Amtshandlung gleichzeitig auch im öffentlichen Interesse erfolgt (Benedens, in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, 22. EL. Juni 2016, § 5 Rn. 30). Die erforderliche Unmittelbarkeit zwischen Verwaltungsleistung und Begünstigung verlangt eine Interessenlage, aufgrund derer die Verwaltung bei verständiger Würdigung ihrer Aufgaben und aller Beteiligten-Interessen genügenden Anlass zu einem Tätigwerden sieht, das speziell den Beteiligten betrifft und ihm deshalb einen Vorteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verschaffen könnte (Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 54. EL, März 2016, § 5 KAG NW Rn. 18). Nach diesem Maßstab dürfte die Brandenburgische … als unmittelbar durch die Auskunftserteilung Begünstigte ebenfalls Gebührenschuldnerin sein. Sie ist seit ihrer Privatisierung im Jahr 2006 eine juristische Person des Privatrechts. Als diese handelt sie wirtschaftlich und entsprechend der Aufträge ihrer Auftraggeber. Ein Auftraggeber ist das Land Brandenburg, welches die Brandenburgische … mit der treuhänderischen Verwaltung und Verwertung des WGT- Liegenschaftsvermögens im AGV und des Bodenreformvermögens beauftragt hat. Durch die Antragstellung an das Kreisarchiv nahm sie daher wohl nicht nur Interessen Ihres Auftraggebers wahr, sondern auch eigene Interessen, namentlich die Erfüllung ihrer privatrechtlichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis. Dies würde insbesondere gelten, falls die Brandenburgische … die Informationen aus der Auskunft aus dem archivierten Melderegister nicht unmittelbar an den Kläger weiterleitet, sondern vielmehr zur Grundlage ihres Handelns im Rahmen des Auftragsverhältnisses macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.