Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.12.2016 – VG 6 K 287/16

6. Kammer

Tenor§

Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.839,42 € festgesetzt.

Gründe§

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und lediglich noch über die Kosten desselben zu entscheiden.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Ein Fall des § 161 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor.

Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach dieser Vorschrift tritt (nur) dann nicht ein, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, zit. nach juris, Rn. 9). So liegt der Fall hier.

Grundsätzlich darf ein Kläger, wie die Wertung des § 75 Satz 2 VwGO zeigt, nach Ablauf von 3 Monaten mit einer Entscheidung über den von ihm erhobenen Widerspruch rechnen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 225). Diese Sperrfrist hat die Klägerin eingehalten. Ihr am 15. Oktober 2015 beim Beklagten eingegangener Widerspruch vom 13. Oktober 2015 gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid war bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 18. Februar 2016 noch unbeschieden.

Die unterbliebene Bescheidung des Widerspruchs beruhte jedoch auf einem zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO.

Ein zureichender Grund für die verzögerte Bescheidung eines Widerspruchs muss objektiv vorliegen und darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, zit. nach juris, Rn. 4; Beschluss vom 23. Juli 1991, a.a.O., Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2014 - 7 OB 7/14 -, zit. nach juris, Rn. 3). Zudem muss er die wesentliche (Mit-)Ursache für die unterbliebene Bescheidung des Widerspruchs sein (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 - 4 S 2071/10 -, zit. nach juris, Rn. 3). Eine außergewöhnliche Belastung der Behörde kann, wenn sie vorübergehender Natur ist, einen zureichenden Grund darstellen, während dies nicht für Verzögerungen gilt, die auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen sind (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, zit. nach juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; Dolde/Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand September 2007, § 75 Rn. 8; Brenner in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 13 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 13 f.).

Nach diesen Maßgaben bestand ein zureichender Grund für die bei Erhebung der Untätigkeitsklage noch nicht erfolgte Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin. Dieser liegt in dem erheblichen Anstieg der Arbeitsbelastung des Beklagten, die die am 17. Dezember 2015 bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) zur Folge hatte. In Reaktion auf diese Entscheidung waren die Einrichtungsträger im Land Brandenburg gehalten, rechtlich fundierte Lösungen für alle Abgabenpflichtigen im Einrichtungsgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erarbeiten. Zu den rechtlich zu bewertenden Themenschwerpunkten gehört(e) insbesondere die Frage, wann jeweils erstmals die – rechtlich gesicherte - tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Hintergrund der ersten (unwirksamen) Beitragssatzung bestand. Auch war/ist zu klären, ob ggf. alle nicht bestandskräftigen Beitragsbescheide oder darüber hinaus – im Interesse einer gerechten Lösungsfindung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG – auch bereits bestandskräftige Beitragsbescheide aufzuheben waren/sind. In diesem Zusammenhang stellt(e) sich auch die Frage, wie der Einrichtungsträger mit fehlenden Beitragseinnahmen und Rückzahlungsverpflichtungen umzugehen hat(te) und welche Auswirkungen dies auf die Gebühren-/Entgeltkalkulation hat(te). Auch beim Beklagten war bzw. ist, wie er mit Schriftsatz vom 12. April 2016 glaubhaft erklärt hat, das Finanzierungssystem des Verbandes durch die genannte Entscheidung (mittelbar) in Frage gestellt worden. Die Beantwortung der genannten Fragen war und ist insoweit mit einem beträchtlichen Zeitaufwand verbunden, was, wie unschwer bezweifelt werden kann, eine außergewöhnliche und unerwartete Überlastungssituation darstellt. Dem ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO Rechnung zu tragen.

Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste sich der Beklagte auch nicht einrichten und insbesondere keine vorbeugenden Vorkehrungen in personeller Hinsicht treffen. Die Rechtslage im Lande Brandenburg konnte, was das Verständnis und die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG betrifft, durch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (grundlegend: Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jew. juris), die diese Rechtsprechung bestätigenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris) sowie die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris) als abschließend geklärt angesehen werden. Durch die – völlig überraschende und unerwartete - anderslautende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) sah sich der Beklagte vor die Situation gestellt, mit einem Personalbestand, der nach seinem Organisationsermessen zur Bewältigung des bisherigen Arbeitsaufkommens ausreichte, eine kurzfristig in erheblichem Maße ansteigende Arbeitsbelastung bewältigen zu müssen.

In der daraus resultierenden unerwarteten Überlastung liegt der zureichende Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Hauptsacheverfahrens die Bearbeitungszeiten ggf. einzelner bei der Behörde eingehender Anträge und anhängiger Widersprüche aufzuklären und zu bemessen, wenn - wie hier - die äußeren objektiven Gegebenheiten eindeutig das Vorliegen eines zureichenden Grundes dartun. Im Hinblick auf das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung keine weiteren Sachverhaltsaufklärungen oder gar Beweiserhebungen mehr vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 1 C 19.10 -, zit. nach juris, Rn. 3; Beschluss vom 24. März 1996 - 1 C 5.96 -, zit. nach juris, Rn. 2; Clausing in Schoch u.a., a.a.O., § 161, Rn. 22; Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 85 f.). Dies gilt auch für § 161 Abs. 3 VwGO, der zwar eine Sonderregelung hinsichtlich der Kostenfolge gegenüber § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 7 MS 52/14 -, zit. nach juris, Rn. 63; Bertram/Weides, NVwZ 1988, 673, 675; Neumann, a.a.O., Rn. 197; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 161 Rn. 9), es aber nicht gebietet, der Prozesswirtschaftlichkeit zuwider weitere Ermittlungen vorzunehmen. Dass die Widerspruchsbearbeitung im Einzelfall ohne größeren zeitlichen Aufwand wegen eines einfach gelagerten Sachverhalts möglich sein mag, besagt über das Vorliegen eines zureichenden Grundes allein ebenfalls nichts. Ein solcher Ansatz blendet die bereits erwähnte insgesamt erhebliche Mehrbelastung des Beklagten in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.

Der Beklagte war auch nicht gehalten, auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer umgehenden Aufstockung des vorhandenen Personals durch Neueinstellungen zu reagieren. Dies hätte angesichts der damit verbundenen Anwerbung, Auswahl und Einarbeitung neuer Kräfte zu einer weiteren Belastung der Mitarbeiter und damit zu weiteren zeitlichen Verzögerungen in der Abarbeitung der anhängigen und eingehenden Sachen geführt.

Der Umstand, dass das Gericht das Verfahren nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hat, steht der Annahme eines zureichenden Grundes für die bei Erhebung der Klage noch nicht erfolgte Bescheidung des Widerspruchs ebenfalls nicht entgegen. Zu einer solchen Entscheidung ist es nicht mehr gekommen, weil der Beklagte bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Rückzahlung des Beitrags angewiesen hat. Zudem ist für die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO allgemein nicht Voraussetzung, dass das Gericht der Behörde ein Frist gesetzt hat; die Vorschrift ist nicht nur in den Fällen des § 75 Satz 4 VwGO, sondern ebenso in den Fällen des § 75 Satz 1 VwGO anwendbar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rb. 39 m.w.N.).

Soweit ein objektiv, d.h. in Wirklichkeit gegebener zureichender Grund i.S.d. §§ 161 Abs. 3, 75 VwGO für die Verzögerung der Entscheidung der Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO nur dann entgegensteht, wenn er dem Kläger bekannt war oder der Kläger doch jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung oder angesichts besonderer, ihm bekannter Umstände mit einem Grund der in Frage stehenden Art rechnen musste (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.), ist auch diese Voraussetzung gegeben. Die Klägerin musste den zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung seines Widerspruchs kennen. Ein solches Kennenmüssen liegt dann vor, wenn der Kläger nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder aufgrund besonderer Umstände des Falles erkennen kann, dass eine abschließende Entscheidung innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO nicht möglich ist (vgl. Weides/Bertram, a.a.O.; Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 235). So liegt es hier. Bei lebensnaher Betrachtungsweise kann der Klägerin nicht entgangen sein, dass die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor eine neue Situation gestellten Einrichtungsträger im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Land Brandenburg insgesamt mit einem deutlich erhöhten Antrags- und Arbeitsaufkommen konfrontiert waren.

War die Klage mithin zu einem Zeitpunkt erhoben, als die Klägerin noch nicht mit einer Bescheidung rechnen durfte, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 40). Ist mithin über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, so ist die Klägerin mit den Verfahrenskosten zu belasten. Dies ergibt sich letztlich im Umkehrschluss aus § 161 Abs. 3 VwGO, weil die Klägerin die Klage in Kenntnis eines zureichenden Grundes für die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erfolgte Bescheidung seines Widerspruchs erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 40).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag.