Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.12.2016 – VG 3 M 7/16

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Gründe§

Das Begehren der Vollstreckungsgläubigerin nach § 172 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit den Anträgen

1.das mit Beschluss vom 2. Februar 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro gegen den Vollstreckungsschuldner festzusetzen, sowie

2.dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Januar 2015 – VG 3 L 395/14 - ergebenden Verpflichtung, für die Dauer der angeordneten aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Baugenehmigung des Vollstreckungsschuldners vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 die Nutzung des Grundstücks in …, Ortsteil …, Flur 3, Flurstücke 77 und 78 und der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen zu untersagen, nicht bis zum 8. März 2016 vollständig nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld von dem Gericht festzusetzender, angemessener Höhe anzudrohen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig.

Die Festsetzung des mit Beschluss vom 2. Februar 2016 angedrohten, weiteren Zwangsgeldes ist nicht mehr zulässig. Die Adressatin der von der Vollstreckungsgläubigerin angefochtenen Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 erklärte mit Schreiben vom 9. September 2016 den Verzicht auf ihre Rechte aus der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012. Die Nutzung erfolgt nunmehr auf Grundlage der Herrn … erteilten Baugenehmigung vom 6. Januar 2016. Der mit der Vollstreckung verfolgte Zweck, die der aufschiebenden Wirkung der Klage der Vollstreckungsgläubigerin widersprechende Nutzung des Grundstücks, der Lagerhalle usw. für den Betrieb des Trailerumschlagplatzes bis zur Erlangung der Rechtskraft der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 effektiv zu unterbinden, ist jedenfalls infolge des von der Adressatin eigens erklärten Verzichts und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der erteilten Baugenehmigung nicht mehr zu erreichen. Wie bereits in dem Beschluss zur Sache 3 L 268/14 ausgeführt, kann offen bleiben, ob Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG bereits mit Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 wegen inhaltlicher Überholung (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juli 2014 – 8 S 1071/13 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 21 f.) oder erst infolge des Verzichts der Beigeladenen vom 9. September 2016 eingetreten ist. In jedem Fall ist die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2016 mittlerweile unwirksam.

Bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2014 in der Sache 10 S 33.13 handelt es sich um eine Entscheidung betreffend die vorläufige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012. Zur Durchsetzung der durch das Oberverwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Vollstreckungsgläubigerin gegen die, der Frau X erteilten Baugenehmigung verpflichtete das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 den Vollstreckungsschuldner zum Erlass einer (effektiv durchsetzbaren) Nutzungsuntersagung (3 L 395/14). In der Hauptsache trat mittlerweile jedoch Erledigung ein. Fehlt es danach aber an einem noch wirksamen Verwaltungsakt besteht auch keine Notwendigkeit und auch kein gerechtfertigtes Interesse an der Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen jetzt nicht mehr existenten Verwaltungsakt eingelegten Widerspruchs.

Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin nicht etwa wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners gerechtfertigt. Zwar ist ihr insoweit zuzustimmen, als das Vorgehen des Vollstreckungsschuldners – namentlich die Erteilung einer erneuten Baugenehmigung zu einem ähnlichen Vorhaben auf demselben Vorhabengrundstück zugunsten eines anderen Bauherrn – nicht zum Zwecke der Umgehung der gerichtlichen Anordnung gewählt werden darf. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ziel des Vollstreckungsschuldners war nicht die Verschleppung der anhängigen Nachbarrechtsstreitigkeiten, sondern vielmehr die Schaffung von Rechtsklarheit. Mit der Erteilung der neuen Baugenehmigung sollte eine bestimmte Nutzung des Vorhabengrundstücks definiert und dergestalt die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bestimmbar gemacht werden. Hierzu führte die Kammer in dem Beschluss vom 30. August 2016 (3 L 75/16) bereits aus, dass es sich nicht um eine Umgehung der Aussetzungsentscheidung durch Erlass eines Verwaltungsakts mit (im Wesentlichen) identischem Inhalt bei unveränderter Sach- und Rechtslage handelt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 80 Rn. 553; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn. 134). Auf die entsprechende Argumentation in dem Verfahren, in welchem die Vollstreckungsgläubigerin Antragstellerin und der Vollstreckungsschuldner Antragsgegner waren, wird Bezug genommen.

Auf die Begründetheit des hier gestellten Antrags kommt es nicht mehr an. Ob der Vollstreckungsschuldner mit dem Bescheid vom 15. Februar 2016 seiner Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung vom 15. Januar 2015 zwischenzeitlich bereits nachgekommen ist – wofür hier einiges spricht – bedarf keiner Klärung mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.