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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.12.2016 – VG 4 L 299/15

4. Kammer

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin betreibt eine Kompostierungsanlage in … (Flur 52, Flurstück 105, nordwestlicher Teil), deren Gelände durch eine Betonwand von der auf demselben Flurstück befindlichen Abfallaufbereitungsanlage („Recyclinghof …“) getrennt ist, die gleichfalls von der Antragstellerin betrieben wird.

Nach einer Anlagengenehmigung vom 25. August 1994 für die Kompostierungsanlage erteilte das Amt für Immissionsschutz … der Antragstellerin am 28. November 1997 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, mit der der Kompostierbetrieb für zusätzliche Abfallarten zugelassen wurde.

Mit nachträglicher Anordnung vom 7. Februar 2013 setzte der Antragsgegner für den Betrieb eine Sicherheitsleistung in Höhe von 531.580,14 Euro fest. Auf Widerspruch der Antragstellerin wurde der Betrag im Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 auf 511.134,75 Euro verringert. Klage erhob die Antragstellerin hierauf nicht. Die geforderte Sicherheit leistete sie nicht.

Am 12. Mai 2015 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung, mit der er den Betrieb bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung insoweit untersagte, dass neuer Abfall nicht angenommen werden darf. Zugleich ordnete der Antragsgegner insoweit die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Vornahme der Versiegelung der Anlage (Zufahrt) an.

Am 3. Juni 2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Ebenfalls am 3. Juni 2015 hat die Antragstellerin die Gewährung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

II.

Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung (Teiluntersagung) wiederherzustellen sowie gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung (Androhung der Versiegelung) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. und 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) zulässigen Anträge sind unbegründet.

Bezüglich der Untersagung, weiteren Abfall anzunehmen, solange nicht die festgesetzte Sicherheitsleistung erbracht wird, genügt die durch den Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, indem der Antragsgegner einzelfallbezogene Erwägungen in nicht ersichtlich unzureichendem Maße vorträgt. So macht er geltend, dass die Lagerung und Behandlung derart großer Mengen an Abfällen ohne die erforderliche Absicherung der Entsorgung im Insolvenzfall für die öffentliche Hand ein erhebliches Kostenrisiko darstelle. Auch bestehe die Gefahr einer Nachahmung durch andere Personen in der Abfallbranche, weil ein erheblicher Gewinnanreiz durch Nichtentrichtung der Sicherheitsleistung gegeben sei. Auf die materielle Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dabei nicht an, da das Gericht insofern eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen hat.

Bei der im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einstweiligem Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die (Teil-)Untersagungsverfügung erweist sich bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der - nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren - Teiluntersagung auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über das hinter dem Erlass der Verfügung selbst stehende Interesse hinausgeht.

Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes ist die formell rechtmäßige Teiluntersagung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden.

A) Hinsichtlich der (Teil-)Untersagungsverfügung, bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung in Höhe von 511.134,75 Euro neuen Abfall nicht anzunehmen, ist § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Rechtsgrundlage.

Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG nicht nachkommt und die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage betrifft, die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung untersagen. Die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden 2. Tatbestandsalternative dieser Norm dürften hier gegeben sein.

Die Antragstellerin betreibt mit ihrer Kompostierungsanlage unstreitig eine immissionsschutzrechtliche Anlage.

Sie ist bislang auch einer vollziehbaren - nämlich von Anfang für sofort vollziehbar erklärten und seit 2014 zudem bestandskräftigen - nachträglichen Anordnung in ihrer durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 geformten Gestalt nicht nachgekommen, mit der der Antragstellerin hinsichtlich der Kompostierungsanlage aufgegeben worden ist, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 511.134,75 Euro binnen drei Monaten ab Eintritt der Vollziehbarkeit zu erbringen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die nachträgliche Anordnung sei im Sinne von § 44 VwVfG nichtig, weil sie aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden könne bzw. Unmögliches verlangt werde bzw. weil die nachträgliche Anordnung an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler leide. Sie begründet dies näher damit, dass es einem mittelständischen Unternehmen ihrer Größe mit ca. 3,5 Mio. Euro Jahresumsatz in aller Regel unmöglich sei, eine Sicherheit in Höhe eines Siebtels des Jahresumsatzes zu leisten. Dies spricht indessen nicht für eine Nichtigkeit. Die Antragstellerin übersieht, dass es für die Frage, ob ein Abfallentsorgungsbetrieb eine bestimmte Sicherheitsleistung erbringen kann, nicht entscheidend auf den Jahresumsatz ankommt, sondern auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage bzw. Basis der jeweiligen Betriebe überhaupt, die sich individuell stark unterscheiden kann. Auch soweit die Antragstellerin meint, die Untersagungsverfügung sei nichtig, weil sie sie konkret in die Gefahr einer Insolvenz bringe und völlig ungeeignet sei, von ihr die Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe, Art und Weise derzeit zu erlangen, dürfte dies nicht greifen. Es ist schon nicht dargetan, dass es bereits bei Erlass der Ordnungsverfügung oder auch später offensichtlich gewesen wäre, dass die Antragstellerin unter keinen Umständen in der Lage sein würde, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen; dies dürfte erfordert haben, dass die Antragstellerin den Antragsgegner verlässlich über ihre wirtschaftliche Lage und Basis informiert hätte - womit sie im ungünstigsten Falle eine Betriebsuntersagung wegen finanzieller Unzuverlässigkeit riskiert hätte bzw. riskieren würde.

Diese nachträgliche Anordnung betrifft – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – überwiegend wahrscheinlich auch den Betrieb der Kompostierungsanlage. Insoweit dürfte es nicht erforderlich sein, dass die nachträgliche Anordnung auf den Sachbestand des Betriebes einwirkt; insoweit hält § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG das eigenständige Tatbestandsmerkmal „Beschaffenheit … der Anlage“ vor. Nach dem - weiter gefassten - Tatbestandsmerkmal des „Betriebes der Anlage“ dürfte der Betrieb im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG jedenfalls dann betroffen sein, wenn die nachträgliche Anordnung mit dem betrieblichen Prozess, dem „Wie“ oder – erst Recht – dem „Ob“ des Betriebes zusammenhängt und dafür von erheblicher Bedeutung ist. Zur Abgrenzung davon dürfte die aktuelle, mit Gesetzesänderung im Jahr 1985 beschlossene Gesetzesfassung - klarstellend - ein Einschreiten wegen Verstoßes gegen „bloß formale Pflichten (z.B. Mitteilungspflichten)“ ausschließen (vgl. BT-DrS. 10/1862 -neu-, S. 8 zu Nr. 6). Vor diesem Hintergrund dürfte mit der nachträglichen Anordnung über die Erbringung der Sicherheitsleistung der Betrieb der Kompostierungsanlage - hinreichend - betroffen sein. Um eine bloß formale Pflicht geht es bei der nicht erfüllten nachträglichen Anordnung ersichtlich nicht. Die Antragstellerin hat des Weiteren eine Kommentarstelle (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 20 Rn. 18) angeführt, nach der „die Beschaffenheit und die Betriebsweise nicht unmittelbar betreffende Pflichten“ wie die Verletzung von Anzeigepflichten, von Pflichten zur Einschaltung von Sachverständigen, zur Durchführung von Messungen, zur Aufbewahrung von Unterlagen, zur regelmäßigen Wartung u.ä., nicht Grundlage einer Untersagungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sein könnten. Es dürfte hier dahinstehen können, ob und gegebenenfalls inwieweit etwas für eine solche – engere – Sicht sprechen mag. Vorliegend dürfte es nicht um derartige „Nebenpflichten“, sondern jedenfalls um unmittelbar die Betriebsweise betreffende Pflichten gehen, nämlich darum, ob die Grunderfordernisse für den Betrieb überhaupt erfüllt werden. Denn es ist - von atypischen Fällen abgesehen, in denen es keiner Absicherung bedarf, weil etwa der Betreiber die insolvenzfeste öffentliche Hand ist - eine maßgebliche Grundlage jeder neuen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung für Abfallentsorgungsanlagen und damit eines solchen Betriebes bereits kraft Gesetzes, dass der Betreiber eine Sicherheitsleistung erbringt, die die potentiellen Risiken finanziell zu tragen verhilft, wenn der Betrieb (durch den Betreiber oder die zuständige Behörde) beendet wird, ohne dass die Abfallstoffe schon vollständig entsorgt sind. Wenn eine größere Abfallmenge zu lagern und zu verarbeiten beabsichtigt wird, zieht dies ein Bedürfnis nach einer entsprechend größeren Sicherheitsleistung nach sich. Insoweit ist seit Jahren ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, dass im Regelfall („soll“) für die Genehmigung eines neuen Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist und auch bei bereits existierenden Betrieben im Wege der nachträglichen Anordnung auferlegt werden soll (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG). Insofern steht der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage - wie hier - schon abstrakt in engem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, für den (weiteren) Betrieb eine Sicherheitsleistung zu erbringen, umso mehr auch konkret, wenn - wie im Fall der Antragstellerin - eine vollziehbare bzw. sogar bestandskräftige behördliche Anordnung ergangen ist. Das wird - auch in seiner Erheblichkeit - noch dadurch unterstrichen, dass Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen grundsätzlich nur vorgesehen sind, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG u.a. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 BImSchG) und der Gesetzgeber mit der Einführung des betreffenden „Soll-Gebotes“ durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) gerade besonders hervorgehoben hat, dass für die Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 BImSchG (vgl. Jarass, BImSchG, a.a.O., § 6 Rn. 7 m.w.N.) auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden soll. Für die nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, für die der Bundesgesetzgeber das Soll-Gebot (statt einer „Kann-Vorschrift“) gleichfalls mit dem Gesetz vom 11. August 2009 eingeführt hat, gilt eine vergleichbare erhebliche Bedeutung für den jeweiligen Betrieb der Abfallentsorgungsanlage, indem es auch hier um die Grundpflichten des Betreibers gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG geht. Soweit die Antragstellerin meint, die Grundpflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG beträfen nur die Zeit „nach“ der Betriebseinstellung und deswegen nicht den „Betrieb“ der Anlage, dürfte sie verkennen, dass § 5 Abs. 3 BImSchG sich ausdrücklich auch schon auf das Errichten und Betreiben der Anlage bezieht, gleichsam ständige Vorsorge - im vorliegenden Fall konkretisiert durch eine zu erbringende Sicherheitsleistung - für die spätere Nachsorge einfordert. Aus den insoweit von der Antragstellerin zitierten Fundstellen (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, Juris und BT-DrS. 14/4926) ergibt sich nichts anderes, vielmehr zeigt auch das Bundesverwaltungsgericht auf, dass es hinsichtlich der Nachsorgepflichten gerade um deren präventive Durchsetzung gehe (Urt. vom 13. März, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.).

Die (Teil-)Untersagung erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Da die Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier nach summarischer Prüfung anzunehmen - erfüllt sind, kann der Antragsgegner den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der nachträglichen Anordnung untersagen.

Insoweit erscheint es angesichts der Bedeutung der Grundpflichten des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner überhaupt mit einer Ordnungsverfügung gegen den Betrieb der Antragstellerin eingeschritten ist, nachdem sie die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht hat. Die Antragstellerin ist - wenn der Antragsgegner nicht eingreift - dabei, in ihrer Kompostierungsanlage ein erhebliches Gefahrenpotential in Gestalt von Abfällen bzw. teilverarbeiteten Abfallprodukten weiter aufzuhäufen bzw. weiter aufrechtzuerhalten, die einer kostenträchtigen Entsorgung bedürfen und für deren Entsorgung letztlich der Steuerzahler (zulasten anderer staatlicher Aufgaben und Leistungen) aufkommen müsste, wenn der Betreiber insolvent würde und zuvor keine hinreichende Sicherheit durch den Betreiber geleistet worden ist.

Auch die konkret angeordnete Maßnahme der (Teil-)Untersagung dürfte – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht zu beanstanden sein.

Die (Teil-)Untersagung dient dem legitimen - bereits gesetzlich vorbestimmten (§ 17 Abs. 4a Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG) - Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Abfallentsorgung im Betrieb der Antragstellerin dauerhaft bis über die Betriebseinstellung hinaus durch eine Erbringung einer Sicherheit zu gewährleisten und zugleich den Aufbau (weiterer) unbesicherter Abfallmengen zu verhindern. Dabei ist es beanstandungsfrei, dass der Gesetzgeber – und ebenso die Verfügung des Antragsgegners – verhindern will, dass die Entsorgungskosten der Allgemeinheit zur Last fallen, und dass vielmehr die Kostentragung, im Insolvenzfall aus den Mitteln der Sicherheitsleistung, vom Betreiber erwartet wird, der mit dem Betrieb, insbesondere mit der Annahme von Abfällen, Einnahmen erzielt (hat).

Die (Teil-)Untersagung erscheint für diesen Zweck geeignet. Die Antragstellerin wird zum einen dadurch angehalten, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, um ihren Kompostierungsbetrieb wieder im Rahmen der Genehmigung uneingeschränkt führen zu können. Zum anderen wird mit der Untersagung – nur – der Neuannahme von Abfällen entgegengewirkt, dass das Risikopotential großer unbesicherter Abfallbestände unverändert hoch bleibt oder sogar noch ansteigt; vielmehr bleibt es der Antragstellerin unbenommen, Prozesse der Kompostierung mit den bereits vorhandenen Abfallbeständen (weiter) durchzuführen bzw. schlicht fortwähren zu lassen, dadurch das Schadstoffpotential und das Kostenrisiko zu vermindern und gegebenenfalls aus Verkäufen von Kompostprodukten Erlöse zu erzielen.

Gegenüber der (Teil-)Untersagungsverfügung erscheint bei summarischer Prüfung auch kein anderes gleich oder besser geeignetes milderes Mittel vorzuziehen.

Die Antragstellerin sieht es als milderes Mittel an, wenn der Antragsgegner eine Anordnung erlassen hätte, die ihr Raum ließe, die Sicherheit nicht direkt in voller Höhe, sondern gestuft auf der Grundlage der am Markt für die Antragstellerin verfügbaren Sicherheiten erbringen zu müssen. Insoweit dürfte die Antragstellerin solche - gemessen am geforderten Betrag der Sicherheitsleistung geringen - Sicherheiten vor Augen haben, wie sie sie aus Anfragen u.a. bei Banken und Versicherungsinstituten bisher geboten bekommen hat. So hat die Antragstellerin nach mehr als zwei Jahren seit Vollziehbarkeit der Sicherheitsleistungsforderung dem Antragsgegner etwa mit Schreiben vom 23. Juni 2016 und 22. Juli 2016 für die Kompostierungsanlage eine Sicherheit von – lediglich – 16.000 Euro angeboten. Indessen erscheint es gegenüber der angeordneten (Teil-)Untersagung als keine gleich oder besser geeignete Maßnahme, wenn zwar einerseits durch - nur - relativ geringe Sicherheiten ein geringer finanzieller Nutzen für die Allgemeinheit erzielt werden könnte, andererseits aber das Schadstoff- und damit Kostenpotential der Abfallstoffe und ihrer Produkte nicht sicher vermindert würde, sondern durch fortwährende Neuannahmen von Abfällen auf hohem Niveau erhalten bliebe oder sogar noch anwachsen könnte. Nachdem die Antragstellerin selbst nicht davon auszugehen scheint, große Teilbeträge der Sicherheitsleistung und so diese insgesamt in angemessen kurzer Zeit zu erbringen - so wie sie solche großen Teilbeträge auch innerhalb der vergangenen zwei Jahre nicht ansatzweise angeboten hat -, stellt es sich auch nicht als (besser) geeignetes Mittel dar, wenn der Antragsgegner die weitere Abfallannahme von der Erbringung solcher Teilleistungen abhängig gemacht hätte. Überdies dürfte die Antragstellerin, nachdem die Sicherheitsleistung seit mehr als zwei Jahren vollziehbar von ihr zu erbringen ist, sich nicht (mehr) darauf berufen können, den Gesamtbetrag nun noch auf zusätzliche Zeit „gestuft“ zu erbringen, zumal sie nicht dargetan hat, dass eine solche Vorgehensweise in absehbar kurzer Zeit Erfolg verspräche. Unabhängig davon dürfte es der Antragstellerin stets unbenommen bleiben, im Falle der Erbringung großer Teilbeträge der geforderten Sicherheitsleistung bzw. durch verbindliche und dauerhafte wesentliche Verkleinerungen ihres Anlagenbetriebes die Grundlage der Ordnungsverfügung zu ändern und diese beim Antragsgegner neu in Rede zu stellen.

Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe auch versuchen können, die Sicherheitsleistung im Wege der Verwaltungsvollstreckung aus der bestandskräftigen nachträglichen Anordnung zu erlangen, dürfte es sich dabei nicht um ein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des oben genannten Zweckes handeln. Die Antragstellerin zeigt schon nicht auf, dass sie genügend Mittel und Vermögen bereit habe, hinsichtlich derer eine Vollstreckung zur Erlangung einer geldwerten Sicherheit in voller Höhe oder auch nur weitgehend Erfolg verspräche; vielmehr verweist sie auf eine schwache wirtschaftliche und finanzielle Lage. Ohnehin dürfte sie bestandkräftig verpflichtet gewesen sein, die zur Verfügung stehenden Mittel - jedenfalls wenn sie dem geforderten Betrag entsprächen oder dem nahe kämen - von sich aus als Sicherheitsleistung darzubringen, ohne dass eine Vollstreckung nötig würde und ohne dass sie sich darauf berufen dürfte, es müsse (zuvörderst) gegen sie vollstreckt werden. Des Weiteren würde es dem Antragsgegner und der Allgemeinheit wenig einbringen - also nicht gleich oder besser geeignet sein -, wenn der Vorstellung der Antragstellerin von einer Ersatzvornahme gefolgt würde, die gesetzliche Pflichtenstellung gleichsam zu vertauschen, so dass der Antragsgegner selbst die Sicherheit leisten oder sonst beschaffen solle und dann versuchen möge, die Kosten (nach Vorstellung der Antragstellerin möglicherweise sogar nur die Zinsen, Dienstleistungs- und Verwaltungskosten etc., gerade nicht aber den Sicherheitsbetrag selbst) von der Antragstellerin ersetzt zu verlangen. Demgegenüber erscheint die (Teil-)Untersagung geeignet - wenn die Antragstellerin weiterhin Interesse an ihrem Kompostierungsbetrieb hat, wovon nach ihrem weiteren Handeln einschließlich der Prozessführung auszugehen ist - nicht allein das im Falle einer Zwangsvollstreckung zugängliche Vermögen für die Absicherung des Kompostierungsbetriebs (passiv) eingesetzt zu erlangen, was dem Antragsgegner auch künftig unbenommen bleiben dürfte, sondern darüber hinaus die Antragstellerin nachdrücklich anzuhalten, aus ihrem gesamten Vermögen für den Zweck der Sicherheitsleistung (aktiv) „mehr zu machen“, ernstlich und nachhaltig alle ihre Möglichkeiten auszuloten und auszuschöpfen, etwaige weitere Mittel zur Sicherheitsleistung (z.B. Kredite, Versicherungen, Bürgschaften) zu gewinnen und dies gegebenenfalls auch mit Blick auf den ebenfalls von der Antragstellerin geführten benachbarten Betrieb und ihre Möglichkeiten unternehmerischer Entscheidungen für Veränderungen und Prioritäten. Unabhängig davon wäre die – voraussichtlich das Sicherungsbedürfnis nicht völlig oder auch nur weitgehend befriedigende – Zwangsvollstreckung, anders als die Untersagung, neue Abfälle anzunehmen, nicht oder nicht in gleichem Maße wie die (Teil-)Untersagung geeignet zu verhindern, dass das Risikopotential großer unbesicherter Abfallbestände unverändert hoch bleibt oder sogar noch ansteigt.

Auch sonst erscheint die (Teil-)Untersagung ein angemessen mildes Mittel. Gegenüber einer – auf Dauer angelegten – Stilllegung und gegebenenfalls Beseitigung (§ 20 Abs. 2 BImSchG) und der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch möglichen (zeitweiligen) Untersagung des gesamten Anlagenbetriebs ist die nur zeitweilig bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung angeordnete und zugleich nur teilweise Untersagung des Anlagenbetriebs das mildere Mittel. Vor dem Hintergrund des o.g. Schutzzwecks der Sicherheitsleistung (finanzielle Absicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung) stellt es sich nicht als unangemessen dar, für deren Erbringung das Eigeninteresse der Antragstellerin durch den Druck der (Teil-) Untersagung zu aktivieren und dem entgegenzuwirken, dass durch immer weitere Neuannahmen von Abfällen das Risikopotential großer unbesicherter Abfallbestände auf dem Gelände der Kompostierungsanlage unverändert hoch bleibt oder sogar noch ansteigt.

Die (Teil-)Untersagungsverfügung erscheint auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin sich seit einiger Zeit erfolglos bemüht habe, die geforderte Sicherheitsleistung zu beschaffen. Denn es dürfte eigene Angelegenheit eines Abfallanlagenbetreibers sein, seinen Betrieb überhaupt nur oder jedenfalls nur in solchen Dimensionen zu betreiben, wie der Betrieb auf hinreichender wirtschaftlicher und finanzieller Basis gegründet ist und der Betreiber seine Pflichten, insbesondere die Vor- und Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG und hierfür die Erbringung entsprechender Sicherheitsleistung, erfüllen kann. So dürfte der Betreiber einer größeren Anlage auch nichts dagegen einwenden können, eine entsprechend größere Sicherheitsleistung erbringen zu müssen und - zumal nach gewissem Zuwarten der Behörde, wie dies hier seit Vollziehbarkeit der Sicherheitsleistung erfolglos geschehen ist - den Betrag auch in voller Höhe zu erbringen oder zumindest einen überzeugenden Plan für eine binnen kürzerer Zeit gestufte Erbringung der Sicherheit vorzulegen. Dies gilt zumal es der Antragstellerin unbenommen bleibt, nach Reduzierung der Abfallmengen auf ihrem Grundstück durch verbindliche Erklärung, dauerhaft nur noch geringere Abfallmengen anzunehmen und zu verarbeiten (Teilverzicht auf ihre Anlagengenehmigung), den Bedarf an einer Sicherheitsleistung auf ein aus Sicht der Antragstellerin wirtschaftlich (besser) tragbares Maß wesentlich zu reduzieren, damit die Grundlage der (Teil-)Untersagungsverfügung zu ihren Gunsten jedenfalls wesentlich zu verändern oder ganz entfallen zu lassen und daraufhin ihre Einnahmeseite durch Abfallannahme schneller wieder stärken zu können. Soweit die Antragstellerin eine solche Vorgehensweise im Ansatz mit Anl. 11 zu ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2015 und nochmals mit Schriftsatz vom 27. April 2016 darstellt - also als für sich tragfähig ansehen dürfte - zugleich aber dem Antragsgegner vorhält, er habe solches als milderes Mittel anordnen können, übersieht sie, dass es nicht Aufgabe und Befugnis des Antragsgegners ist, eine erteilte Genehmigung zu „reduzieren“, sondern dass es allein in der Verfügungsmacht des Genehmigungsinhabers steht, jederzeit einen derartigen Verzicht - nicht nur als Überlegung sondern rechtsverbindlich - zu erklären. Ebenso bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich jederzeit mit dem Antragsgegner auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu verständigen; indessen stellt dies schon deswegen kein milderes Mittel gegenüber der (Teil-)Untersagungsverfügung dar, weil der Antragsgegner einen solchen Vertrag nicht „im Alleingang“ abschließen kann und konkrete Zusagen der Antragstellerin, namentlich ein verbindlicher Teilverzicht, und entsprechendes nachhaltiges Abbauhandeln im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung - wie auch später - nicht ersichtlich gegeben waren und sind. Im Übrigen dürfte es auch eigene Angelegenheit der Antragstellerin bleiben, in welchem Maße und mit welchem Inhalt sie Verträge mit Abfallanlieferern eingegangen ist und eingeht und ob und wie sie diese erfüllt.

Demgemäß dürfte sich die Antragstellerin auch auf eine – angeblich – schwache Finanzlage nicht mit Erfolg berufen können. Nichts anderes dürfte sich aus der von der Antragstellerin zitierten Äußerung eines Abteilungsleiters des Antragsgegners bei einer Veranstaltung der Industrie- und Handelskammer am 11. Februar 2015 ergeben, wonach Unternehmen durch die Forderung einer Sicherheitsleistung nicht in Insolvenzgefahr geraten sollen; daraus gibt es für die Antragstellerin schon angesichts des anhaltend nachdrücklichen Vorgehens des Antragsgegners gegen sie keine Vertrauensgrundlage. Vielmehr dürfte es bereits für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht auf eine individuelle Liquiditätsschwäche ankommen; denn die Sicherheitsleistung ist regelhaft gerade wegen des allgemeinen Liquiditätsrisikos vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, Juris Rn. 28). Entsprechendes gilt, wenn die Behörde aus der Nichterbringung der Sicherheitsleistung – wie vorliegend – Konsequenzen gegen den Betreiber zieht. Möglicherweise dann, wenn schon ohne die Sicherheitsleistung dauerhaft Verschuldung besteht oder sonst die Finanzlage vergleichbar besonders schwach ist, könnte wegen anzunehmender finanziell bedingter Unzuverlässigkeit des Anlagenbetreibers statt der Forderung einer Sicherheitsleistung und deren Durchsetzung eine Betriebsuntersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG näherliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O., Rn. 34; VG Cottbus, Beschluss vom 27. September 2016 - 4 L 274/12 -, S. 7 f. des EA; Jarass, BImSchG, a.a.O., § 20 Rn. 47) -; dass ein solcher Extremfall nicht nur nicht auszuschließen, sondern anzunehmen wäre, ist aber weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Antragstellerin immer wieder betont, dass ohne die hohe Sicherheitsleistung eine Insolvenz allenfalls theoretisch in Betracht käme und sie gemäß ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2016 für die nächste Zeit nach weiterer Behandlung vorhandener Abfälle durchaus Absatzmöglichkeiten und Abverkäufe für realistisch ansieht. Jedenfalls dürfte es die Antragstellerin nicht der Antragsgegnerin anlasten können, wenn ihre eigene Wirtschafts- und Finanzlage und -basis so schlecht wäre, dass sie ihren gesetzlichen (Grund-) Pflichten als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage nicht nachkommen könnte und sie sich mit ihrem Betrieb gleichsam „überhoben“ hätte.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe vor der (Teil-) Untersagungsverfügung eine angemessene Frist gewähren müssen, um der nachträglichen Anordnung nachzukommen, führt dies bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Bei der Anordnung, keine neuen Abfälle mehr anzunehmen, handelt es sich um ein Unterlassungsgebot, das die Antragstellerin - wie regelmäßig - ohne Weiteres, namentlich ohne zeitlichen Vorlauf umsetzen können dürfte. Dem entspricht übrigens auch, dass im Falle einer Verwaltungsvollstreckung eines Unterlassungsgebots eine Frist nicht bestimmt zu werden bräuchte (§ 28 Abs. 1 Satz 3 VwVGBbg). Abgesehen davon dürfte der Antragsgegner der Antragstellerin eine angemessene Zeit zur Erfüllung der nachträglichen Anordnung gewährt haben, indem diese selbst eine Frist von 3 Monaten ab Eintritt ihrer Vollziehbarkeit, gerechnet ab Februar 2013, eingeräumt hat, tatsächlich dann aber ein Jahr verging und auch nach Eintritt der Bestandskraft (Juni 2014) noch fast ein weiteres Jahr verstrichen ist, in dem die Antragstellerin Zeit hatte, die nachträgliche Anordnung zu erfüllen, während der Antragsgegner ihr nachdrücklich (insbesondere durch die Stilllegungs- und Beräumungsverfügung vom 4. Dezember 2014 und die nach deren Aufhebung erfolgte Anhörung hinsichtlich einer Untersagungsverfügung mit Schreiben vom 23. Januar 2015) deutlich gemacht hat, dass er, wenn die nachträgliche Anordnung nicht erfüllt werde, gegen den unbesicherten Betrieb mittels Ordnungsverfügung einschreiten werde.

Es besteht schließlich auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der nach vorstehendem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen (Teil-) Untersagung.

Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist bereits mit Blick darauf gegeben, dem Betreiber der Anlage, der sich an eine betriebswesentliche nachträgliche Anordnung zur Anforderung einer erheblichen Sicherheitsleistung nicht hält, keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Anlagenbetreibern zukommen zu lassen und Bezugsfällen vorzubeugen (vgl. insoweit zu formell illegalen Anlagen: BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 1986 - 22 CS 86.00554 -, GewArch 1986, 396; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05. März 2002 - 7 L 867/01 -, Juris Rn. 32 m.w.N.). Unabhängig davon ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung auch daraus, dass das Vorhandensein großer Abfallmengen keinen mit der Suspensivwirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs im Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbundenen Aufschub dabei erlaubt, die typischerweise nicht fernliegende Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für Boden und Grundwasser, nämlich das den Abfallstoffen innewohnende - nicht durch eine Sicherheitsleistung abgesicherte - Gefahrenpotential, unverzüglich zumindest nicht weiter anwachsen zu lassen bzw. zu reduzieren.

B) Auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Zwangsmittelandrohung (Androhung des unmittelbaren Zwanges in Gestalt einer Versiegelung der Zufahrt) für den Fall des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot, neue Abfälle anzunehmen, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Weil - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nach Vorstehendem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die (Teil-)Untersagung nicht wiederherzustellen ist, ergibt sich insoweit auch nichts gegen die Zwangsmittelandrohung und ihre sofortige Vollziehbarkeit. Gründe, die sonst für die Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung sprechen könnten, sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.