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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.12.2016 – VG 4 L 715/15

4. Kammer

Tenor§

Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 15. April 2015 (VG 4 L 150/14) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 176.041,36 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Abänderungsantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch des Beteiligten auf erneute Entscheidung des Gerichts besteht mithin nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen; eine Art Rechtsmittelverfahren stellt das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aber gerade nicht dar.

Hiervon ausgehend ist der Abänderungsantrag zwar zulässig. Denn soweit sich der Antragsteller auf die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers im Verbandsgebiet des Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwasserbeseitigungssatzung; im folgenden SBS) beruft, so stellt diese Satzung einen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eröffnenden veränderten Umstand dar.

Der Antrag ist indes nicht begründet. Eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 14. April 2015 kommt auf der Grundlage der Änderungssatzung nicht in Betracht. Zwar sollte mit der Änderungssatzung die „bisherige“ öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage entwidmet werden, wobei der neu eingefügte § 1 Abs. 9 der SBS in der Fassung der 5. Änderungsatzung vom 23. September 2015, öffentlich bekannt gemacht im „Spree-Neiße-Kurier“ vom 10. Oktober 2015, folgenden Wortlaut hat:

„Die bisherige öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage des SWAZ im Bereich des Gebietes des OT … der Gemeinde … wird mit Wirkung zum 11.10.2015 entwidmet. Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers im Bereich des OT … der Gemeinde … erfolgt ab diesem Zeitpunkt dezentral und nach Maßgabe der dafür erlassenen Satzungen des SWAZ.“

Hiermit hat der Antragsteller zwar die formale Grundlage einer Entwidmung der Entwässerungsanlage schaffen wollen, was nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2015 (OVG 9 S 29.15, OVG 9 S 30.15; veröffentlicht in juris) Mindestvoraussetzung ist, um einen Widerruf des Anschlussrechts überhaupt vornehmen zu können.

Die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage des SWAZ im Bereich des Gebietes des Ortsteils … der Gemeinde … ist indes nicht durch einen Entwidmungsakt aus der öffentlichen Anlage ausgeschieden. Die mit der 5. Änderungssatzung vorgenommene Entwidmung der zentralen öffentlichen Entwässerungsanlage ist unwirksam.

Die wasserrechtlich (§ 66 BbgWG) zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde und damit der Zweckverband hat hinsichtlich der Frage, in welcher Weise der gesetzlichen Pflicht nachgekommen werden soll, ein weites Organisationsermessen, in das unterschiedlichste Gesichtspunkte, insbesondere auch Überlegungen zur Finanzierbarkeit und zur Zumutbarkeit der finanziellen Folgen für die betroffenen Bürger, auch Fragen zur technischen Realisierbarkeit verschiedener Anlagenalternativen einfließen müssen. Dies gilt auch für die Fragen, ob ein bestimmtes Grundstück, auf dem Abwasser anfallen kann, dezentral entsorgt werden soll oder ob es an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird und wie weit eine (vorhandene) öffentliche zentrale Entwässerungseinrichtung reichen soll. Das Organisationsermessen findet dabei seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Münster, Urteile vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, juris, und vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308; VG Minden, Urteil vom 21. März 2005 - 11 K 2354/04 -, juris; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 K 3089/03 -, juris). Die Grenze jeder Ermessensausübung bildet hierbei das Willkürverbot, d.h. es müssen sachliche Gründe für das ausgeübte Ermessen vorliegen. Zum anderen darf bei der Veränderung des Umfanges einer bestehenden öffentlichen Anlage durch die ändernde Ermessenentscheidung kein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werden (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01. Oktober 2014 – 3 L 138/11 –, Rn. 64, juris).

Hiervon ausgehend würde die Entwidmung der „ehemals“ öffentlichen zentralen Entwässerungseinrichtung für einen gesamten Ortsteil jedenfalls zunächst rechtswidrige Zustände schaffen, indem für alle Grundstücke des Ortsteils eine Entsorgung der Grundstücke von dem auf ihnen anfallenden Abwasser nicht mehr gesichert ist. So fordert nicht nur § 83 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgische Bauordnung, dass eine bauliche Anlage erst benutzt werden darf, wenn die Abwasserentsorgungsanlagen sicher benutzbar sind. Ferner fordert § 55 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies wäre vorliegend aber nicht mehr der Fall, wenn die bebauten und zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke der Antragsgegnerin nicht mehr über eine Abwasserbeseitigung verfügen.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG kann dabei dem Wohl der Allgemeinheit auch durch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprochen werden. Diesen Weg möchte der Antragsteller offensichtlich beschreiten, wenn in § 1 Abs. 9 SBS in der Fassung der 5. Änderungssatzung nunmehr geregelt ist, dass ab dem 11. Oktober 2015 das Abwasser dezentral zu entsorgen sei, wobei die Kammer vorliegend nicht abschließend die Zulässigkeit einer Entwidmung und namentlich die Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller getroffenen Abwägungsergebnisses, eine Entwidmung vorzunehmen, prüfen muss.

Denn selbst dann, unterstellt eine Entwidmung der Anlage wäre nach dem oben Gesagten grundsätzlich möglich und die Grundstückseigentümer wären auf eine dezentrale Entsorgung zu verweisen, ist der Satzungsgeber bzw. Einrichtungsträger verpflichtet, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Gebote der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes ziehen allen Hoheitsakten, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen, Grenzen. Dies gilt nicht nur, wenn der Eingriff rückwirkend erfolgt. Auch für Normen, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, können sich, obgleich sie an sich grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen in den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers oder - wie hier - des Satzungsgebers für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen, wobei der Betroffene unter Vertrauensgesichtspunkten allerdings nicht vor jeder Enttäuschung zu bewahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41), was namentlich dann gilt, wenn die Rechtslage veränderten Gegebenheiten angepasst oder aus politischen Gründen ein Wandel bewirkt werden soll. Allerdings ist der Gesetz- bzw. Satzungsgeber insbesondere bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen -wie hier bei dem Recht auf Anschluss und Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgung als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung und baulichen Nutzbarkeit des Grundstückseigentums-, auch wenn der Eingriff an sich (verfassungs)rechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der insoweit der Überprüfung unterliegt, ob bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden ist (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41; BVerfG; BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 –, BVerfGE 43, 242-291, juris Rn. 129; Beschluss vom 15. Februar 1967 – 1 BvR 569/62 –, BVerfGE 21, 173-184, juris Rn. 29). Das Erfordernis einer Übergangsregelung gilt insbesondere dann, soweit der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer bislang erlaubten Tätigkeit für die Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, a.a.O.) und ist nicht nur auf die Bereiche der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie beschränkt (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977, a.a.O.).

Dem wird die vorliegende Änderungssatzung nicht gerecht. Die Satzung ist unter dem 23. September 2015 beschlossen worden; die Veröffentlichung erfolgte am 10. Oktober 2015. Bereits mit dem 11. Oktober 2015 sollte hingegen die Entwidmung der „ehemals“ öffentlichen zentralen Entwässerungsanlage wirksam werden und die Antragsgegnerin sowie sämtliche weitere in dem betroffenen Gebiet an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstücke nur noch dezentral entsorgt werden. Ihr verblieben ausgehend von dem Beschluss der Änderungssatzung am 23. September 2015 daher gerade einmal drei Wochen, ausgehend von dem In-Kraft-Treten der Änderungssatzung mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung unter dem 10. Oktober 2015 nicht einmal 24 Stunden, um sich auf die veränderten Entsorgungsbedingungen einzustellen. Der Antragsgegnerin wird insoweit auferlegt, nahezu mit sofortiger Wirkung das auf ihren Grundstücken anfallende Abwasser dezentral zu entsorgen. Es liegt auf der Hand, dass ein derart kurzer Zeitraum, der der Antragsgegnerin verbleiben würde, die Voraussetzungen für eine dezentrale Abwasserentsorgung auf ihrem Grundstück zu schaffen, nicht ausreichend ist. Mindestens erforderlich wäre insoweit ein zeitlicher Rahmen, in welchem die Antragsgegnerin eine Grundstückentwässerungsanlage wie eine Sammelgrube oder eine Kläranlage auf ihrem Grundstück errichten kann. Allein der Vorgang der baulichen Errichtung würde aber schon deutlich mehr Zeit beanspruchen, als der Antragsgegnerin durch den Satzungsgeber der SBS eingeräumt worden ist. Hinzu kämen eine entsprechende vorhergehende Projektierung sowie die gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, wobei im Fall der Antragsgegnerin aufgrund der Größe des zu Wohnzwecken genutzten Objekts schwerlich eine genehmigungsfreie Errichtung einer Sammelgrube bis 10 m³ (vgl. § 55 Abs. 5 Nr. 3 BbgBO) oder Kleinkläranlage mit einem Abwasseranfall von weniger als 8 m³ täglich (vgl. § 55 Abs. 5 Nr. 4 BbgBO) in Betracht käme.

Dieses Interesse der Antragsgegnerin, zumindest in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit zu erhalten, die Voraussetzungen für eine dezentrale Entsorgung der Grundstücke schaffen zu können, wiegt vorliegend auch besonders schwer. Durch einen Wegfall der Möglichkeit, die Grundstücke über die zentrale Abwasserentsorgungsanlage entwässern zu können, sind die Grundstücke, auf denen die Antragsgegnerin mehrere mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser mit ca. 400 Wohnungen bewirtschaftet, nicht mehr wohnlich oder zu vergleichbaren Zwecken nutzbar. Abgesehen von dem wirtschaftlichen Schaden, den der Antragsgegnerin durch einen auch nur vorübergehenden Entfall der Nutzbarkeit der Grundstücke entstehen würde, sind auch die Gefahren von erheblichem Gewicht, die in Folge einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung von auf den Grundstücken anfallendem Abwasser eintreten würden. Dem hätte der Antragsteller jedenfalls dadurch ohne weiteres vorbeugen können, indem er der Antragsgegnerin -sowie sämtlichen weiteren Grundstückseigentümern in dem betroffenen Gebiet- durch eine entsprechende Gestaltung der Satzung, sei es durch eine eigenständige Übergangsvorschrift, sei es durch ein Hinauszögern des In-Kraft-Tretens der Änderungsatzung die Möglichkeit eröffnet hätte, sich auf die (in Zukunft) veränderten Umstände bei der Entsorgung von Abwasser einzustellen.

Ist nach alledem die 5. Änderungssatzung zur SBS aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, verbleibt es bei der Widmung der zentralen öffentlichen Entsorgungsentrichtung. Der Antragsgegnerin steht damit nach wie vor ein Anschluss- und Benutzungsrecht an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage zur Seite; der diesem Umstand widersprechende Bescheid des Antragstellers vom 22. Januar 2014 ist daher nach wie vor rechtswidrig, so dass für die begehrte Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 15. April 2015 kein Raum ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 15. April 2015 verwiesen.