Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.01.2017 – VG 3 L 676/16.A
3. Kammer
Tenor§
Der Eilantrag und das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu einem Viertel.
Gründe§
I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschied mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 über die Asylanträge der Antragsteller. Danach wurde den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, die Anträge auf Asylanerkennung wurden abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Weiterhin wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Armenien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Die Bevollmächtigte der Antragsteller erhob am 22. Dezember 2016 Klage und beantragte zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (3 K 2352/16.A) Bezug genommen.
II. Mangels Erfolgsaussichten des Eilantrages (vgl. hierzu nachfolgende Begründung) ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, da die Klage gegen die in dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Abweichung hiervon (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) folgt auch nicht aus den asylverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. VG München, Beschluss vom 11. Oktober 2016, - M 11 S 16.33185 –, juris).
Da der Asylantrag der Antragsteller nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, verbleibt es bei der allgemeinen aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG). Die demnach einschlägige Ausreisefrist von 30 Tagen bzw. im Falle der Klageerhebung von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens wurde in der Entscheidung der Antragsgegnerin auch korrekt wiedergegeben.
Zudem war dem Bescheid eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Klageerhebung ist damit auch aus Sicht des Empfängers nicht zweifelhaft, so dass auch für eine evtl. gerichtliche Feststellung des Eintritts der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar ist. Es liegen im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass den Antragstellern derzeit eine Abschiebung drohen würde.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.