Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.01.2017 – VG 4 L 477/16
4. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.364,50 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, vorläufig ab dem 01.03.2017 zum Kanzler der Technischen Universität … in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt zu werden, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei die dem materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und der besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Der Antragssteller befindet sich zur Zeit in einem Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 1.15) gegen den Antragsgegner. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2016 das Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 67 Abs. 2 S. 3 HS. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vorgelegt. Hiernach erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Kanzler oder die Kanzlerin aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird.
Der Antragssteller ist bisher zweimal für jeweils eine Amtszeit von sechs Jahren zum Kanzler der BTU … in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt worden. Seine zur Zeit noch laufende, zweite Amtszeit endet mit Ablauf des 28.02.2017.
Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 23.06.2016 hätte die Revision des Antragsstellers Erfolg, wenn die betreffende Regelung des Hochschulgesetzes verfassungswidrig wäre. Dann stünde, so das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Rn. 38), „dem Kläger […] zumindest der mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Begehren zu, sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.“
Ob ein entsprechender Anspruch tatsächlich besteht, kann hier offenbleiben, zumal dem erkennenden Gericht nicht zusteht, die o.g. Regelung als verfassungswidrig zu verwerfen.
Jedenfalls drohen dem Antragsteller bei Ablauf seiner Amtszeit und dem damit korrespondierenden Ende seines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf des 28.02.2017 keine Nachteile, die es rechtfertigen würden, die begehrte (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache anzuordnen und ihn für unbestimmte Zeit weiter in seinem Amt zu halten bzw. ihm dieses durch Ernennung erneut zu verleihen.
Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27.03.1997 – 11 VR 3/97 – juris m.w.N.) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2016 – 1 WDS-VR 2/16 –, Rn. 19, juris).
Solche schweren Nachteile sind hier nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit gegeben.
Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass er zunächst – unbeschadet des Anspruches aus § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 BbgHG a.F. – mit Ablauf des 28.02.2017 aus seinem zur Zeit innegehabten Amt ausscheidet und dass eine rückwirkende Ernennung nicht möglich ist; vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG. Dass dies jedoch ein entsprechender schwerer Nachteil wäre, der um den Preis der Vorwegnahme der Hauptsache verhindert werden müsste, ist nicht ersichtlich. Zunächst handelt es sich hierbei um die natürliche Folge des Ablaufes der Amtszeit eines Beamten auf Zeit.
Zudem steht dieser Nachteil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu sichernden – etwaigen – Anordnungsanspruch. Selbst wenn dem Antragsteller ein Anspruch auf Ernennung oder Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehen sollte, ist damit nicht gesagt, dass er auch einen Anspruch hat, bis zu dieser etwaigen Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit im entsprechenden Amt zu verbleiben.
Ein schwerer Nachteil folgt auch nicht daraus, dass der Antragssteller mit dem Ausscheiden aus dem streitgegenständlichen Amt seinen – unterstellten - (Bescheidungs-) Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einbüßen würde. Zwar trifft es zu, dass eine Umwandlung nur dann in Betracht kommt, wenn das betreffende Beamtenverhältnis noch besteht; vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass – die Verfassungswidrigkeit und eine entsprechende Neuregelung des § 67 Abs. 2 S. 3 HS. 1 BbgHG – hier unterstellt – der Antragsteller nicht auch, ohne dass er das streitgegenständliche Amt weiter innehat, einen entsprechenden Bescheidungsanspruch auf Ernennung hat.
Weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der gesetzlichen Regelung, insbesondere des § 8 BeamtStG lässt sich entnehmen, dass für einen solchen Ernennungsanspruch eines (ehemaligen) Beamten auf Zeit das Weiterbestehen des Beamtenverhältnisses die Voraussetzung ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016. Das Schicksal des Anspruches des Klägers wird insoweit vielmehr maßgeblich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer etwaigen – jedoch nicht absehbaren – Neuregelungsentscheidung des Gesetzgebers abhängen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, es würde durch die – vom Antragsgegner zugesicherte – vorläufige Nichtbesetzung der Kanzlerstelle ein gesetzeswidriger Zustand geschaffen, ist dies schon kein Nachteil, der in der Person des Antragstellers eintreten würde. Ferner übersieht der Antragsteller, dass er selbst einen Zustand begehrt, den das Gesetz nicht vorsieht, nämlich eine erneute Ernennung auf unbestimmte Zeit.
Auch soweit der Antragsteller ins Feld führt, er müsste eine zeitaufwändige Verhandlung über den „Rückfall“ in den Landesdienst mit dem Antragsgegner führen, hat dies nur indirekt Bezug zu dem zu sichernden – etwaigen – Ernennungsanspruch und ist ferner auch nicht von einem Gewicht, das die Vorwegnahme der Hauptsache zu begründen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).