Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.01.2017 – VG 3 K 95/14
3. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erlass einer Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …, … und Nachbar der Beigeladenen, Frau …, welche das Grundstück … bewohnt.
Beide Grundstücke sind mit Einfamilienhäusern bebaut. Das Einfamilienhaus der Beigeladenen befindet sich in einem Abstand von ca. 30 bis 45 cm zur Grenze zum klägerischen Grundstück. Der Abstand zu den Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück beträgt ca. 4,30 Meter. In der Nordwand befindet sich ein Fenster mit einer Höhe von 1,06 m und einer Breite von 0,51 m, dessen Beseitigung von dem Kläger begehrt wird. Der ehemalige Eigentümer, Herr … baute das Fenster im Jahr 1979 nach Rücksprache mit der ehemaligen Eigentümerin des Grundstücks …, Frau …, ein. Mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1984 (Nr. 217/84) wurde der Anbau der Südseite des Wohngebäudes genehmigt. Die Beigeladene erneuerte die Dachkonstruktion des Wohnhauses auf Grundlage der Baugenehmigung aus dem Jahr 1996 (Nr. 6045/96). Auf den Ansichtsplänen zu den Baugenehmigungen ist das Fenster in der Nordwand eingezeichnet.
Das klägerische Grundstück wurde zur Wendezeit 1989/1990 erstmals bebaut. Der Kläger erwarb das Grundstück … im Jahr 2009 und baute das auf dem Grundstück befindliche, ehemalige Wochenendhaus auf Grundlage der Baugenehmigung (Nr. 08508-08-44) vom 17. Februar 2009 um und aus. Inhalt war insbesondere die Nutzungsänderung zur Wohnnutzung und eine Aufstockung. Im Jahr 2010 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Kläger einen Carport entlang der südlichen Grenze seines Grundstücks (…) errichtet hatte.
Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2011 gab der Beklagte dem Kläger auf, den Carport zu beseitigen. Er führte zur Begründung brandschutzrechtliche Aspekte an und stellte die Verfügung unter Sofortvollzug. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (3 L 72/11) hob der Antragsgegner bzw. jetzige Beklagte die unter Punkt 2. der Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2011 angeordnete Sofortvollzugsanordnung auf. Dies führte zur Erledigung des Verfahrens. Dennoch wies der Beklagte den gegen die Ordnungsverfügung eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Küchenfenster genieße Bestandsschutz. Zwar seien keine Genehmigungsunterlagen mehr hinsichtlich des Einbaus aus dem Jahr 1979 auffindbar, jedoch ergäbe sich aus den Bauunterlagen aus dem Jahr 1984, dass das Fenster auch auf der Südseite als Bestand von der damaligen Baubehörde durch den Eintrag des Grünstempels anerkannt worden sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte die Behörde bei der Genehmigung von 1984 angeordnet, das Fenster bei einer Bebauung des Nachbargrundstücks nach der damals geltenden Deutschen Bauordnung von 1958 zu schließen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Deutsche Bauordnung von 1958 noch angewendet werden könne, da die Baugenehmigung aus dem Jahr 1984 keine entsprechende Rückbauverpflichtung beinhaltet habe. Gegen den Widerspruchsbescheid legte der Kläger am 1. Dezember 2011 Klage ein (3 K 891/11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach welchem der Beklagte zusicherte, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aus der Ordnungsverfügung zu ergreifen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 forderte der Kläger den Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten in Form einer Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Fensters in der Nordwand des Wohnhauses der Beigeladenen auf. Im Oktober 2013 führte der Beklagte einen Ortstermin durch. Weitere Maßnahmen ergriff er daraufhin nicht.
Der Kläger hat am 7. Februar 2014 Klage erhoben.
Er führt zur Begründung aus, die Klage sei geboten, da der Beklagte über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne sachlichen Grund bisher noch nicht entschieden habe. Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten im Wege einer Ordnungsverfügung gegen die Beigeladene zu haben. Eine Verwirkung könne nicht angenommen werden, da alleine das Verstreichen eines längeren Zeitabschnittes nicht ausreichend sei. Ein besonderes Verhalten der Behörde, welches ein Vertrauen auf den Bestand rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Das Fenster sei formell und materiell baurechtswidrig. Da die streitgegenständliche Wand in einem Abstand von nicht mehr als 2,5 m von der Grenze zum Nachbargrundstück entfernt sei und nicht den Mindestabstand zu seinem bestehenden Wohnhaus einhalte, sei diese Wand als Brandwand zu errichten und eine Öffnung in dieser Wand und somit ein Fenster nach § 26 Abs. 7 BbgBO (a.F.) unzulässig. Bestandsschutz könne die Beigeladene nicht geltend machen, da bereits § 354 der Deutschen Bauordnung lediglich eine befristete Fensteröffnung zugelassen habe. Die Baugenehmigung für die Erneuerung der Dachkonstruktion aus dem Jahr 1996 könne ebenfalls keinen Bestandsschutz vermitteln, da das Fenster nicht Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei. Angesichts der brandschutzrechtlichen Belange sei ein Einschreiten des Beklagten geboten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 12. Juli 2013 auf Erlass der Ordnungsverfügung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, es könne hier offen bleiben, ob das Fenster als bestandsgeschützt anzusehen sei oder nicht, da der Kläger einen Rechtsanspruch auf behördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber der Beigeladenen verwirkt habe bzw. der Anspruch aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers nicht mehr gegeben sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger den jetzigen Zustand nach Erwerb des Grundstücks und nach Erteilung einer Baugenehmigung (Änderung und Aufstockung eines Einfamilienhauses im Jahr 2009) jahrelang ohne entsprechende Beanstandung hingenommen habe. Erst im Rahmen der Auseinandersetzungen mit den Nachbarn im Jahr 2013 sei der Kläger bei dem Beklagten vorstellig geworden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich dem Vortrag des Beklagten an.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage, denn der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bescheidung seines Antrags auf Erlass einer Ordnungsverfügung gegenüber der Beigeladenen, § 42 Abs. 1 VwGO.
Eines Vorverfahrens bedarf es in dem hier vorliegenden, besonderen Fall der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO nicht. Voraussetzung ist, dass über den Antrag des Klägers auf Erlass eines Verwaltungsakts vom 12. Juni 2013 ohne hinreichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung erhoben werden, § 75 Satz 2 VwGO. Der Kläger erhob am 7. Februar 2014 und damit knapp 8 Monate nach Antragstellung Klage. Hinreichende Gründe, weshalb der Beklagte über den Antrag in der Sache bisher noch nicht entschieden hat, sind nicht ersichtlich.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die bauordnungsrechtlichen Spezialermächtigungen sind zunächst Ermächtigungs-grundlagen für die Behörde zum Erlass belastender Verwaltungsakte; sie können jedoch auch Anspruchsgrundlage im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts zugunsten des Nachbarn sein, wenn sie der Durchsetzung nachbarschützender Rechte dienen bzw. wenn durch ihre Ablehnung nachbarschützende Rechte verletzt werden. Die Vorschriften über Brandwände sind infolge ihrer Funktion – eine Gefährdung benachbarter Gebäude oder baulicher Anlagen zu vermeiden – partiell nachbarschützend (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl. 2009, § 26 Rn. 3). Gemäß § 80 Abs. 1 BbgBO der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]) können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das Fenster wurde ohne entsprechende Baugenehmigung in das Haus eingebaut. Die Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1979 liegen nicht vor. Es ist auch unklar, ob die damals zuständigen Behörden den Einbau des Fensters in der Nordwand des grenzständigen Gebäudes auf Dauer tatsächlich genehmigt hätten, da gem. § 354 der damals geltenden Deutschen Bauordnung lediglich eine befristete Fensteröffnung gestattet war. Nach § 354 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 konnte bei einseitiger Grenzbebauung ausnahmsweise die Anordnung von Fensteröffnungen zum Nachbargrundstück hin befristet gestattet werden, wenn keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Nachbarn entstanden und aus Gründen des Bestandschutzes keine Bedenken bestanden. Nach Absatz 2 der Vorschrift konnte von der Staatlichen Bauaufsicht die sofortige Schließung dieser Öffnung angeordnet oder gefordert werden, wenn später eine Grenzbebauung auf dem Grundstück vorgenommen würde, oder sonst Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück entstehen würden. Hiernach kann lediglich eine Duldung der vorübergehenden Öffnung durch die Behörden der DDR angenommen werden.
Auch aus den späteren Baugenehmigungen zum Ausbau an der Südseite des Hauses aus dem Jahr 1984 sowie zur Erneuerung der Dachkonstruktion aus dem Jahr 1996 (Nr. 6045/96) lässt sich keine Genehmigung des Fensters ableiten. Die Abbildungen des bestehenden Fensters in den zur jeweiligen Baugenehmigung gehörenden Ansichtsplänen, lassen für sich genommen den Schluss nicht zu, das Fenster sei von der jeweiligen Genehmigung umfasst.
Das Fenster in der Nordwand ist auch materiell baurechtswidrig.
Nach § 30 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14) sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Ausnahmen bestehen nur für innere Brandwände. Brandwände sind gem. § 30 Abs. 2 BbgBO als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 Meter gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden rechtlich gesichert ist. Vorliegend befindet sich das Einfamilienhaus der Beigeladenen in einem Abstand von ca. 30 bis 45 cm zur Grenze zum klägerischen Grundstück. Der Abstand zu den Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück – ausgenommen dem grenzständigen Carport – beträgt ca. 4,30 Meter. Folgerichtig handelt es sich bei der Nordwand des Hauses der Beigeladenen um eine Brandwand. In dieser befindet sich ein Fenster.
Die materielle Illegalität des Fenstereinbaus ist auch nicht wegen Bestandsschutzes des Fensters unbeachtlich. Unabhängig davon, ob für einen baurechtlichen Bestandsschutz ausreichend ist, dass der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 -; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 – IV C 98.77 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 2002 – 20 ZB 02.1764 –, jeweils zitiert nach juris) oder nach der Gegenansicht vielmehr im Falle der Genehmigungspflichtigkeit ein förmlich genehmigter Bestand und die genehmigte Funktion erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 B 05.1429 -, jeweils zitiert nach juris; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Oktober 2009, Art. 76, Rn. 117f. m.w.N.), ist ein Bestandsschutz vorliegend nicht gegeben. Das Vorhaben war zu keinem Zeitpunkt genehmigt. Dass gegebenenfalls der vorübergehende Einbau nach § 354 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 genehmigt war, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass der Bauherr bei einer möglichen Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück mit der sofortigen Schließung der Öffnung zu rechnen hat. Bestandsschutz kann daraus nicht erwachsen (Urteil der Kammer vom 14. August 2002 – 3 K 318/01 -). Auch in der Folge war die Öffnung in der Brandschutzwand nicht genehmigungsfähig. § 345 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung 1958 wurde durch § 29 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl. DDR I, Nr. 50, S. 950) abgelöst. § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes definierte Brandschutzwände im Sinne des heutigen § 30 Abs. 2 BbgBO. Ein Mindestabstand von 5 Metern zu künftigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück war zu keinem Zeitpunkt gesichert. Vielmehr wurde das klägerische Grundstück mit einem Wochenendhaus in geringerem Abstand bebaut. Nach § 29 Abs. 8 der BauO 1990 waren Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Nach § 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 konnte verlangt werden, dass bestehende bauliche Anlagen entsprechend der Anforderungen, die sich aus dem neuen Gesetz ergaben, angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich war. Im Jahr 1994 trat das Gesetz zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 außer Kraft und die Brandenburgische Bauordnung (GVBl. I, S. 126) in Kraft. Diese wurde im Jahr 1998 neugefasst (GVBl. I, Nr. 8, S. 82). Nach § 32 Abs. 1 BbgBO 1998 müssen Brandwände durchgehend sein. § 32 Abs. 9 BbgBO 1998 entspricht im Wesentlichen § 29 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990. Die Vorschrift findet sich auch in § 26 Abs. 7 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I, Nr. 14, S. 226), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39) sowie heute in § 30 Abs. 8 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14).
Der Kläger kann sich weiterhin auf seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte berufen.
Insbesondere liegt ein rechtswirksamer Verzicht nicht vor. Ein solcher kann jedenfalls nicht in der Zustimmung der vorigen Eigentümerin des klägerischen Grundstücks zum Einbau des Fensters im Jahr 1979 gesehen werden. Nach der schlüssigen, schriftlichen Auskunft des ehemaligen Eigentümers des Beigeladenen-Grundstücks, Herrn …, vom 25. März 2011 nahm dieser den Einbau des Fensters im Jahr 1979 im Einvernehmen mit der damaligen Grundstücksnachbarin und Eigentümerin des Flurstücks 82 der Flur 3, Gemarkung …, vor. Unterlagen hierüber liegen nicht vor. Ob ein Verzicht auf Rechte (hier: Nachbarrechte), die im Zeitpunkt der Verzichtserklärung derart noch nicht bestanden haben, wirksam erklärt werden kann, ist zweifelhaft. Dafür bedarf es einer verzichtbaren Rechtsposition. Dass sich eine solche aus § 354 Abs. 2 Deutsche Bauordnung in Form eines Anspruchs auf Einschreiten durch die Staatliche Bauaufsicht ergibt, dürfte angesichts der Rechts- und Staatsordnung der DDR nicht anzunehmen sein. Diese Frage nach einer verzichtbaren Rechtsposition muss hier jedoch nicht abschließend geklärt werden, da es jedenfalls an einer Erklärung fehlt, die den Willen der ehemaligen Eigentümerin des Flurstücks 82, auch für die Zukunft auf Abwehrrechte zu verzichten, mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit erkennen lässt. Der Inhalt der damaligen Erklärung lässt sich nicht mehr rekonstruieren.
Die Abwehrrechte des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Fensters sind auch nicht infolge seines Verhaltens – bzw. das seiner Rechtsvorgängerin – verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung lässt sich aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ableiten. Die Tatsache, dass sich ein Bauherr inzwischen aus den Umständen und dem Verhalten des Nachbarn oder dessen Rechtsvorgänger, darauf einrichten durfte, dieser wolle das ihm an sich zustehende Abwehrrecht nicht mehr geltend machen, kann zur Verwirkung der Nachbarrechte führen. Zur Annahme der Verwirkung müssen ein „Zeitmoment“ und ein „Umstandsmoment“ gegeben sein. An deren Vorliegen sind jeweils strenge Anforderungen zu stellen (Troidl, Verwirkung von Nachbarrechten im öffentlichen Baurecht, in: NVwZ 2005, 315).
Das Zeitmoment richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vorliegend ist unzweifelhaft bereits ein „längerer Zeitraum“ vergangen, seitdem die Geltendmachung von Nachbarrechten in der heutigen Form möglich war. Das Fenster wurde bereits im Jahr 1979 eingebaut. Unabhängig davon, ob eine Geltendmachung der Nachbarrechte bereits zu diesem Zeitpunkt, oder erst mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 möglich war, ist ein „längerer Zeitraum“ bis zur erstmalige Geltendmachung der Nachbarrechte gegenüber dem Beklagten mit Anruf vom 5. Juni 2013 vergangen.
Es fehlt dagegen an einem Umstandsmoment. Dieses liegt vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Vertrauensbetätigung) (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 –, juris Rn. 30). Unabhängig davon, ab wann die Beigeladene das Verhalten des Klägers oder seiner Rechtsvorgängerin zur Grundlage ihres Vertrauens machen durfte, fehlt es jedenfalls an einer Vertrauensbetätigung durch sie. Die Grundsätze, wonach ein Rechtsverlust durch Verwirkung nur dann eintritt, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheint, gelten auch im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und Grundstücksnachbarn (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, - BVerwG 4 C 4.89 -, juris Rn. 28).Die verzögerte Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn eine kausale Verknüpfung zwischen der Untätigkeit des Berechtigten und bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten besteht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 26. November 2014, – 3 K 1182/12 –). Daran fehlt es, wenn das Vorhaben im Wesentlichen bereits zu einem Zeitpunkt verwirklicht ist, zu dem eine Verwirkung noch nicht eingetreten ist, oder wenn spätere erhebliche Dispositionen ersichtlich unabhängig von dem Verhalten des Nachbarn und dessen Untätigkeit getroffen worden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, - 4 C 4/98 -, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2014 – OVG 10 S 35.13 -). So liegt der Fall hier. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen baute das Fenster zu einem Zeitpunkt ein, in dem Verwirkung jedenfalls mangels Zeitmoments noch nicht anzunehmen war. Sie bringt auch keinerlei Argumente dazu vor, dass weitere Investitionen im Vertrauen auf den Bestand des Fensters in den letzten Jahren getätigt worden seien. Alleine der Umstand, dass in der Folgezeit andere Teile des Hauses – namentlich der Südteil und das Dach von Baumaßnahmen betroffen waren, lässt eine Betätigung entsprechenden Vertrauens nicht erkennen.
Ob unabhängig davon eine Verwirkung von Rechten, welche dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen – namentlich dem Leib und Leben von Menschen und Tieren – überhaupt möglich ist, kann offen bleiben.
Zuletzt ist das Berufen des Klägers auf seine Nachbarrechte auch sonst nicht als treuwidriges Verhalten zu werten. Das Institut könnte etwa in den Fällen von Relevanz sein, in denen die Annahme eines wirksamen Verzichts daran scheitert, dass dieser zu DDR-Zeiten erklärt wurde, im Übrigen die Voraussetzungen – auch in Ansehung der mit dem Beitritt einhergehenden Änderungen der Rechtsordnung – erfüllt wären. Dies ist hingegen mangels Vorliegen einer Erklärung, welche einen Verzicht belegen kann, freilich nicht der Fall.
Im Hinblick auf das dem Beklagten zukommende Ermessen ist festzuhalten, dass das Entschließungsermessen der Behörde derart gebunden sein dürfte, dass nur eine Entscheidung zugunsten des Klägers in Betracht kommt. Gegen die Verletzung des formellen und materiellen Baurechts ist angesichts der in § 52 Abs. 2 BbgBO niedergelegten Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich und regelmäßig einzuschreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris; Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, Rn. 5; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, Rn. 36 m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1999 - 4 OE 2222/92 -, jeweils zitiert nach juris, VG Cottbus, Beschluss vom 25. Juli 2003 – VG 3 L 57/03 -). Zudem ist auch für das Bauordnungsrecht im Land Brandenburg anerkannt, dass die bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zu den Fällen des sogenannten intendierten Ermessens gehört, in denen regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – OVG 2 S 62.12 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -; VG Cottbus, Urteil vom 2. Juni 2016 – 3 K 911/12 –; Beschluss vom 26. Mai 2016 – VG 3 L 137/16 - u. Urteil vom 2. August 2005 – VG 3 K 805/03-). Ist das Ermessen bereits derart objektiv rechtlich reduziert, kann es in dem Fall, in dem zusätzlich Nachbarrechte verletzt sind, regelmäßig nur mit der Folge eines Einschreitens rechtmäßig betätigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2015 – 10 B 6.10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 54). Etwas anderes dürfte auch nicht wegen der langjährigen Untätigkeit der Behörde gelten, da demgegenüber die besondere Schutzwürdigkeit der Brandschutzregelungen steht. An deren Einhaltung hat nicht nur der Nachbar ein erhöhtes Interesse, sondern auch die Allgemeinheit. Sie dienen unter anderem dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Gebäudeteile selbst (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl. 2009, § 29 Vorbem.). Die Interessen der Beigeladenen, insbesondere im Hinblick auf ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dürften trotz des teilweise durch den Beklagten hervorgerufenen Vertrauens der Beigeladenen hinter den Schutzgütern Leben und Gesundheit zurückstehen.
Hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen steht dem Beklagten hingegen ein Auswahlermessen zur Seite.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 u. 3, 159 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.